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IGNORED

Eingestelltes Verfahren wegen verdacht auf Sprengstoff - Zuverlässigkeit gefährdet?


Schoto

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
Herr K. begeht eine 2004 eine Straftat und wird rechtskräfig verurteilt. Dieser Eintarg muss, laut Tilgungsregel, 2009 im BZRG getilgt werden (5 Jahre). Herr K. beantragt 2012 eine WBK, welche ihm mit Hinweis auf die Verurteilung von 2004, abgelehnt wird.

Da trotz meiner dezenten Hinweise im Beitrag #11 die geltende Rechtslage hartnäckig ignoriert wird, hier noch mal zum mitlesen:

§ 52 BZRG - Ausnahmen

(1) Die frühere Tat darf abweichend von § 51 Abs. 1 nur berücksichtigt werden, wenn

1. ...

2. ...

3. ...

4. der Betroffene die Zulassung zu einem Beruf oder einem Gewerbe, die Einstellung in den öffentlichen Dienst oder die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, eines Munitionserwerbscheins, Waffenscheins, Jagdscheins oder einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes beantragt, falls die Zulassung, Einstellung oder Erteilung der Erlaubnis sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde*; das gleiche gilt, wenn der Betroffene die Aufhebung einer die Ausübung eines Berufes oder Gewerbes untersagenden Entscheidung beantragt.

(2) ...

Der unterstrichene und mit * abgeschlossene Passus wird von der zuständigen Erlaubnisbehörde regelmäßig zur Ablehnung herangezogen, wenn es in der Vergangenheit bereits einmal irgendeinen Vorfall im Zusammenhang mit dem Jagd-, Waffen- oder Sprengstoffrecht gegeben hat.

Natürlich bleibt dem betroffenen Untertan Bürger der Weg der Verwaltungsklage unbenommen, schließlich sind Zeit und Geld ja unbegrenzt vorhanden.

CM

Geschrieben
...Da trotz meiner dezenten Hinweise im Beitrag #11 die geltende Rechtslage hartnäckig ignoriert wird...
Das ist ein Phaenomen das hier in WO immer und immer wieder zum Tragen kommt.

Legenden- und Ideologienbildung ist eben viel interessanter als die Wahrheit.

Halbwissen und vermeintliches Rechtswissen.

Gesetze lesen muss man lernen.

Wir beide werden das hier nicht mehr aendern.

Geschrieben

Und noch ein kleiner Beitrag zum Bundeszentralregister:

http://de.wikipedia....zentralregister

1. Gibt es das sogenannte klassische "Führungszeugnis" zB zur Vorlage beim Arbeitgeber. Dies ist die beschränkte Zentralregisterauskunft, in der getilgte strafrechliche Verurteilungen nicht erscheinen.

2. Dann auch noch das erweiterte Führungszeugnis (Jugendschutz)

3. Und noch die unbeschränkte Zentralregisterauskuft für Behörden (zB für WBK Antrag). Da stehen ALLE Verurteilungen nach Erwachsenenstrafrecht drinnen. AUCH die getilgten! Im normalen Rechtsverkehr dürfen die getilgten Verurteilungen einem nicht mehr vorgehalten werden. Dies gilt aber NICHT im Waffen- und Sprengstoffrecht.

Und zum staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister: Die Löschfrist beträgt in der Regel zwei Jahre nach Beendigung des Verfahrens. Es kann jedoch davon abweichend auch andere Löschfristen geben.

frogger

BZRG Unbeschränkte Auskunft aus dem Register

§ 41 Umfang der Auskunft

(1) Von Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, sowie von Suchvermerken darf -

unbeschadet der §§ 42 und 57 - nur Kenntnis gegeben werden

...

9. den für waffenrechtliche oder sprengstoffrechtliche Erlaubnisse, für die Erteilung von Jagdscheinen, für

Erlaubnisse zum Halten eines gefährlichen Hundes oder für Erlaubnisse für das Bewachungsgewerbe und

die Überprüfung des Bewachungspersonals zuständigen Behörden,

...

Und genau der 9. Satz bedeutet dann, dass auch über getilgte Verurteilungen informiert wird.

§ 51 Verwertungsverbot

(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat

und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil

verwertet werden.

...

§ 52 Ausnahmen

(1) Die frühere Tat darf abweichend von § 51 Abs. 1 nur berücksichtigt werden, wenn

1. die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder eine Ausnahme zwingend gebietet,

...

4. der Betroffene die Zulassung zu einem Beruf oder einem Gewerbe, die Einstellung in den öffentlichen Dienst

oder die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, eines Munitionserwerbscheins, Waffenscheins, Jagdscheins oder

einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes beantragt, falls die Zulassung, Einstellung oder Erteilung

der Erlaubnis sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde; das gleiche gilt, wenn

der Betroffene die Aufhebung einer die Ausübung eines Berufes oder Gewerbes untersagenden Entscheidung

beantragt.

Geschrieben

Nichts, aber auch gar nichts kommt weg auch nicht das Erziehungsregister (jugendliche Moerder) und das ist auch gut so fuer die legalen Waffenbesitzer.

Im ach so freien Land der freien Waffen bekommt man schon mal fuers Klauen 150 Jahre Knast oder ein wenig Strom oder eine Spritze in den Koerper. Das ist dann der Preis fuer das freie Recht auf Waffen.

Geschrieben

Sollte absolut kein Problem geben !

Das wünsche ich Schoto auch! Und wenn Gerechtigkeit und Freiheit in diesem Land noch ein bisschen was bedeuten, dann muss es klappen.

Allerdings handelt es sich dabei um einen Großkaliberverein.

Umso besser!

PS: Informiere uns dann bitte kurz, ob's geklappt hat.

Geschrieben

In manchen Faellen ist das gut so, Mord, Vergewaltigung, Geistig Kranke etc...

Ich habe nur von Einträgen geschrieben, für die eine Tilgungsfrist vorliegt. Ausnahmen gibt es, dafür habe ich aber auch den Link gepostet, wo die zu sehen sind.

Hier mal, wie man den § 51/52 auch sehen kann:

http://www.frag-eine...---f109442.html

Das Verwertungsverbot des § 51 BZRG bezieht sich daher nicht auf das Register selbst, sondern generell auf alle Möglichkeiten, von der Tat Kenntnis bekommen zu haben. Hat beispielsweise ein Richter Kenntnis von einer früheren Tat, z.B. weil sich in der Akte ein altes Urteil findet oder weil er Sie einfach kennt...

Das Urteil kann also gegen Sie herangeführt werden, wenn die Behörde aus irgendwelchen Quellen hiervon erfährt – wiederum darf und kann dies nach dem Gesetz nicht durch Auskunft aus dem Bundeszentralregister sein...
Geschrieben

Äh, Leute, der Schoto schreibt das er für den Vereinsbeitritt ein kleines sauberes Führungszeugnis benötigt. Ich kenn mich bei den Sportschützen nicht so aus aber kommt all das wo von Ihr redet nicht ein gutes Jahr später?

Ist es bei den Schützenvereinen so üblich das man ein Führungszeugnis vorlegen muß?

Geschrieben
...Ist es bei den Schützenvereinen so üblich das man ein Führungszeugnis vorlegen muß?...
Ich kenne einige, aber nicht einen einzigen wo man das muss !
Geschrieben

Ist es bei den Schützenvereinen so üblich das man ein Führungszeugnis vorlegen muß?

ja, ist üblich, zumindest bei den Vereinen, die ich kenne. Ist aber wohl nicht vorgeschrieben, zumindest nicht bis zur "Sachkundeprüfung".

Geschrieben
Sehr interessant.

Glaubst du der-/diejenige ist jetzt bei einer Bundesoberbehoerde beschaeftigt ?

Glaubst du das die ggfls. erfolgte Ablehnung mit dem getilgten Eintrag begruendet wurde ?

Glaubst du das Behoerden sich faule Eier in das eigene Nest legen ?

ja, ist üblich, zumindest bei den Vereinen, die ich kenne. Ist aber wohl nicht vorgeschrieben, zumindest nicht bis zur "Sachkundeprüfung".

Um eine Sachkundepruefung zu machen braucht man ein Fuehrungszeugnis ?

Das ist mir aber ganz neu.

Steht bitte wo geschrieben ?

Geschrieben

Um eine Sachkundepruefung zu machen braucht man ein Fuehrungszeugnis ?

Das ist mir aber ganz neu.

Steht bitte wo geschrieben ?

Servus,

sorry, ich denke nicht, dass man ein Führungszeugnis dafür braucht, aber bei meiner Sachkundeprüfung (BDS) sollte ich den BDS-Ausweis und eine Kopie des Führungszeugnisses (brauchte ich beim Eintritt in den Verein und erst nach Vorliegen wurde der Mitgliedsausweis beim BDS beantragt) mitbringen.

Das Führungszeugnis hatte ich allerdings nach nur ein paar Tagen nach der Beantragung in der Post, daher auch kein größeres Problem und halt eine Regelung bei uns im Verein. Kenne ich allerdings von zwei anderen Vereinen auch und nur bei einem nicht bzw. erst zur Beantragung der WBK.

PS: Anscheinend "prüfen" die drei Vereine, die ich etwas besser kenne die Zuverlässigkeit vorab über die Vorlage eines Führungszeugnisses.

Geschrieben

Sehr interessant...

Im BZRG steht nichts

wiederum darf und kann dies nach dem Gesetz nicht durch Auskunft aus dem Bundeszentralregister sein

Aber tatsächlich

Das Urteil kann also gegen Sie herangeführt werden, wenn die Behörde aus irgendwelchen Quellen hiervon erfährt

Und das, gebe ich zu, wußte ich nicht.

Für den BDS Ausweis musste ich auch ein Führungszeugnis vorlegen.

Geschrieben

"PS: Anscheinend "prüfen" die drei Vereine, die ich etwas besser kenne die Zuverlässigkeit vorab über die Vorlage eines Führungszeugnisses."

Mit der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit hat das wenig zu tun - das Führungszeugnis nutzt Dir nichts bei Beantragung einer waffenrechtlichen Erlaubnis.

Wenn einige Vereine so "ihren Stall sauber halten" wollen, ist das zwar im Ansatz verständlich, aus meiner Sicht kann man sich das Führungszeugnis schenken.

Für die Sachkunde hat ein Führungszeugnis zumindest keine rechtliche Grundlage - für die Fachkunde nach dem Sprengstoffrecht benötigt man ohnehin die Unbedenklichkeitsbescheinigung (und damit auch die waffenrechtliche Zuverlässigkeit).

Viele Grüße - sundance

Geschrieben

Ist es bei den Schützenvereinen so üblich das man ein Führungszeugnis vorlegen muß?

Beim BDMP, zumindest bei der Einzelmitgliedschaft, wird ebenfalls ein Führungszeugnis (nicht älter als 6 Monate) verlangt.

Geschrieben
[...]Kann ich das irgendwie im Vorfeld testen? [...]

Nachdem vieles in den Querelen um das Bundeszentralregister untergeht und einiges nicht genannt ist, hier eine Zusammenfassung:

1. Das eingestellte Verfahren sollte nicht zu einem Problem werden, wenn du eine Waffenrechtliche Erlaubnis beantragst. "Sollte" nicht "wird", weil man nie wissen kann wie ein Sachbearbieter tickt und ob der Sachverhalt komplett und richtig geschildert ist.

2. Die Sache wird im staatsanwaltlichen Verfahrensregeister und in der Kriminalakte eingetragen. Ersteres hat ein Verfallsdatum, letzteres afaik nicht. Die Behörde holt bei Anträgen eine Auskunft aus dem Verfahrensregister (und anderen Registern) und eine Auskunft bei der Polizei ein. Letztlich erlangt die behörde also Kenntnis des Vorfalls.

3. Testen kann man die eigene Zuverlässigkeit und persönliche Eignung jeweils aus Sicht der Behörde mit zwei Dingen:

3.1 Man beantragt wie bereits vorgeschlagen einen kleinen Waffenschein oder

3.2 man beantragt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach dem Sprengstoffrecht (weil man an einem Lehrgang zur Erlangung der Fachkunde für das Böllerschießen teilnehmen möchte). Der Kostenvorteil der 2. Variante scheint inzwischen dahin zu sein, zumindest München langt mit 51,13 Euro ganz schön hin.

4. Im Führungszeugnis wird die Sache nicht eingetragen, der Verein erfährt also daraus nichts aber vielleicht ließt hier einer mit.

Geschrieben

... Wenn einige Vereine so "ihren Stall sauber halten" wollen, ist das zwar im Ansatz verständlich, aus meiner Sicht kann man sich das Führungszeugnis schenken...

Sehe ich auch so. Päpstlicher als der Papst. Vor allem weil ich zugleich im DSB bin und der wollte keines.

Geschrieben

Sehe ich auch so. Päpstlicher als der Papst. Vor allem weil ich zugleich im DSB bin und der wollte keines.

Was jetzt aber kein Verdienst des DSB ist, sondern einfach weil es der DSB so handhabt. Andere DSB Vereine handhaben es anders.

BBF

Geschrieben

...und auch der BDS-Verein, dem ich vor Kurzem beigetreten bin, wollte keines.

Es scheint also da weder in DSB noch im BDS Verbandsvorschriften zu geben.

Geschrieben

Es scheint also da weder in DSB noch im BDS Verbandsvorschriften zu geben.

Dann bleiben also nur noch der BDMP und die DSU als Verbände, die ein Führungszeugnis für den Beitritt fest vorschreiben. Zumindest gilt dies für Einzelmitglieder. Hat hier jemand Erfahrung mit Einzelmitgliedschaften im BDS oder DSB (geht das beim DSB überhaupt?)?

Geschrieben

...Ist es bei den Schützenvereinen so üblich das man ein Führungszeugnis vorlegen muß?

Bin in einem BSSB-Verin, also DSB.

Ein Führungszeugnis mußt ich nicht vorlegen.

Natürlich nicht.

Sowas ist vollkommen unüblich.

Geschrieben

Hat hier jemand Erfahrung mit Einzelmitgliedschaften im BDS oder DSB (geht das beim DSB überhaupt?)?

Im Landesverband Saar des BDS sind ebenfalls keine Einzelmitgliedschaften möglich, im DSB sowieso nicht.

In unserem DSB-Verein gilt eine 3-monatige Probezeit, außerdem kennt hier im Saarland sowieso jeder jeden, ein Führungszeugnis wäre unnötig.

Baut einer S******e nach Aufnahme, bleiben nötigenfalls die nach Satzung möglichen Sanktionen.

Gruß, Markus.

Geschrieben
[...]Es scheint also da weder in DSB noch im BDS Verbandsvorschriften zu geben.

Die braucht es dazu auch nicht. Es ist einem Verein freigetsellt ob er ein Führungszeugnis, ein Kirchenzeugnis oder einen Impfpass von bewerbern um die Mitgliedschaft verlangt. jedem ist es freigestellt sich um eine Mitgliedschaft in einem Verein zu bewerben oder eben nicht. Seit doch froh, dass hier Freiraum gegeben ist.

Geschrieben

Vielen Dank für eure wirklich zahlreichen Antworten. Ich werde dann mal einen kleinen Waffenschein beantragen. Ich muss ja eh zum Amt, das Führungszeugnis beantragen. Ich halte euch dann auf dem Laufenden, was dabei rausgekommen ist.

Geschrieben

Ergänzend wichtig:

nachdem Du Deinen kleinen Waffenschein bekommen /nicht bekommen hast, nimmst Du Einsicht in Deine Akte bei der Genehmigungsbehörde.

Da findest Du dann auch einen Hinweis darauf, welche Daten/Einträge für das verfahren beigezogen wurden.

Die Akteneinsicht kannst Du persönlich beim Amt nehmen oder einen Anwalt beauftragen sich die Akte kommen zu lassen und Dir eine Kopie /Scan zu machen. Letzteres kostet eine Kleinigkeit, ersteres ist kostenlos. Zusätzlich auch noch Einsicht in die gespeicherten Computerdaten nehmen.

frogger

frogger

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