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IGNORED

Kurzwaffengriffstueck als Wechselsystem moeglich?


Gearaffe

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Geschrieben

Um mal meine Meinung klarzustellen:

Ja, Griffstücke sind wesentliche Teile (wie Lauf, Wechselsystem..). Ja, man braucht dafür ein Bedürfnis und einen Voreintrag.

Achtung, Meinung: Nein, ein Griffstück ist keine Schußwaffe , also zählt es nicht ins Kontingent. Auch kalibergrößere WS zählen nicht ins Kontingent, sie brauchen aber natürlich eine Bedürfnisbestätigung.

Für die obigen wesentlichen Teile gelten die Regelungen der Waffen für die sie bestimmt sind. Die Waffe für die das Wechselgriffstück bestimmt ist, zählt ins Kontingent als "eine von zwei" Kontingentwaffen. Nichts anderes gilt für den Rest der wesentlichen Teile dieser bestimmten Waffe. Gesetzestext wurde ja schon angeführt.

Ich lasse mich z.B. anhand von Literaturstellen und (höherinstanzlicher) Urteile gerne eines anderen überzeugen, man hat ja nicht die Allwissenheit gepachtet.

Geschrieben

Um es mal noch weiter auszuführen:

Wer Griffstücke ins Kontingent zählt, müsste konsequenterweise zB. auch zusätzliche Verschlüsse ins Kontingent zählen ("Schusswaffen gleich gestellt").

Nach meiner Ansicht wäre dies jedoch falsch, da ein Verschluss eben genau dieser einen Waffen gleich gestellt ist, für die er bestimmt ist. Er stellt - auch unter der Gleichstellungsfiktion - keine eigenständige Schußwaffe dar. Gleiches gilt für Griffstücke von KW.

Geschrieben
3. Weitere Begriffe zu den wesentlichen Teilen

3.1 Austauschläufe sind Läufe für ein bestimmtes Waffenmodell oder -system, die ohne Nacharbeit ausgetauscht werden können.

3.2 Wechselläufe sind Läufe, die für eine bestimmte Waffe zum Austausch des vorhandenen Laufes vorgefertigt sind und die noch eingepasst werden müssen.

3.3 Einsteckläufe sind Läufe ohne eigenen Verschluss, die in die Läufe von Waffen größeren Kalibers eingesteckt werden können.

3.4 Wechseltrommeln sind Trommeln für ein bestimmtes Revolvermodell, die ohne Nacharbeit gewechselt werden können.

3.5 Wechselsysteme sind Wechselläufe einschließlich des für sie bestimmten Verschlusses.

3.6 Einstecksysteme sind Einsteckläufe einschließlich des für sie bestimmten Verschlusses.

3.7 Einsätze sind Teile, die den Innenmaßen des Patronenlagers der Schusswaffe angepasst und zum Verschießen von Munition kleinerer Abmessungen bestimmt sind.

Von (Wechsel-)Griffstücken wird hier nicht gesprochen.

Geschrieben

1.3.4

bei Kurzwaffen auch das Griffstück oder sonstige Waffenteile, soweit sie für die Aufnahme des Auslösemechanismus bestimmt sind.

Edit: Ich sehe die Auflistung unter 3. als kein Problem hinsichtlich der Einstufung des Griffstücks als wesentliches Teil bzw. für den Erwerb als Zweitgriffstück. Aber evtl. ist das ja mein Denkfehler.

Geschrieben
[...]Wer Griffstücke ins Kontingent zählt, müsste konsequenterweise zB. auch zusätzliche Verschlüsse ins Kontingent zählen ("Schusswaffen gleich gestellt").[...]

Eine Ansicht die nicht zu weit hergeholt ist und die einige SB teilen und anwenden. Bei denen gibt es keine zweite Kurzwaffe, wenn zur ersten ein Wechselsystem eingtragen ist.

Andere SB zählen die erteilten Erwerbsberechtigungen, damit sind Wechselsysteme raus und Kurzwaffengriffstücke drin.

Geschrieben

Eine Ansicht die nicht zu weit hergeholt ist und die einige SB teilen und anwenden. Bei denen gibt es keine zweite Kurzwaffe, wenn zur ersten ein Wechselsystem eingtragen ist.

Das steht dem SB allerdings nicht zu, wenn der Verband ein Bedürfnis bescheinigt.

Worüber man sich nur streiten könnte, ist, bei welchem Paragraphen das Kreuzchen gemacht wird.

Geschrieben
Das steht dem SB allerdings nicht zu, wenn der Verband ein Bedürfnis bescheinigt.[...]
Erstens gibt es nicht nur Sportschützen die Kurzwaffen erwerben und zweitens "was kratzt es eine Eiche". Manch Sachbearbeiter hat seine eigene Interpretation des Gesetzes, richtig oder falsch, die SB haben ihre vielfältigen und teils eigenwilligen Interpretationen und obige Ansicht gehört bei manchen dazu.
Geschrieben

und ich dachte die Interpretation von Gesetzen obliegt den Gerichten..... und diese findet dann Einzug in die einschlägigen Kommentare......

...aber he.......bin ja kein Jurist.....und schon wieder weg!

Geschrieben

e

und ich dachte die Interpretation von Gesetzen obliegt den Gerichten..... und diese findet dann Einzug in die einschlägigen Kommentare......

[...]

Zulässig oder nicht, richtig oder falsch fakt ist: Die SB sind nicht anders als alzi, sie machen sich ihre eigene Meinung, fundiert und unfundiert. Anders als eine Meinung im Forum hat deren Meinungsbildung aber Auswirkungen auf Dritte und sei es weil sie streiten müssen.
Geschrieben

Nein, da auch das Herstellen mit "nicht wesentlichen Teilen" Herstellung sein kann....relevant ist nur das Endprodukt, im AR15 Beispiel eine Schussfähige Büchse!

Geschrieben

Für die ersten zwei braucht er kaum eine Begründung, für jede weitere hilft ihm das nicht.

Natürlich bedarf es einer Begründung, warum eine zweite Waffe gleichen Kalibers erforderlich ist. Auch wenn diese beiden Waffen noch innerhalb des Grundkontingents liegen. So kann man sich beispielsweise eine 9 mm Pistole für IPSC Standard mit 800 g Abzugswiderstand gekauft haben. Wenn man jetzt noch eine weitere 9 mm Pistole für Mehrdistanz (1201) haben will, so muss begründet werden, warum die vorhandene 9 mm Pistole nicht geeignet ist. Hier wäre das dadurch zu begründen, dass der Abzugswiderstand der vorhandenen Waffe zu gering ist, um bei Mehrdistanz mitspielen zu dürfen.

Geschrieben

Also ich habe in meiner WBK eingetragen

1. colt 1911 in .45 ACP

2. Wechselsystem 9mm zu 1.

3. Wechselsystem 22lr zu 1.

4. Griffstück zu 1.

5. Pistole .... <- 2. Sportwaffe

6. Revolver .... <- 1. Jagdwaffe

Und alles mit dem Bedürfnis "erste Kurzwaffe" in .45 ACP

Also: Nett dem Sachbearbeiter das Problem erklären. Mehr Disziplinen bei gleicher Anzahl Waffen. Dies verhindert ja das Anhäufen von Waffen und ist somit ganz im Sinne des Spruches "Weniger Waffen ins Volk"....

Ganz nebenbei, mein Wechselsystem 9mm und mein Griffstück sind Nummerngleich und passen irgendwie total toll zusammen :dirol:

Also los, ab zum Amt

Geschrieben

Also los, ab zum Amt

Ich kenn' auch einen, der innerorts regelmäßig 60 km/h fährt. :rolleyes:

Wenn's klappt ist es ja gut, ich bin doch nicht der Meinung, daß Kontingent oder Bedürfnis überhaupt sinnvoll sind. Aber die Antwort auf die Frage: geht das ? kannst Du ja nicht mit einem Beispiel klären.

Es ist Ermessens-Sache, wie und ob solch eine Konstruktion vom SB mitgetragen wird, interessanter ist es (OK, für mich), Ob Du für Deine WBK Nr. 4 eine Verbandsbescheinigung vorlegen musstest und wann die WBK mit diesen Einträgen ausgestellt wurde.

Geschrieben

Du darfst also beide Griffstücke mit dem .45-System nutzen. (Wechselgriffstück)

das 9mm- und das .22er-System nur mit dem 1. Griffstück nutzen. (Wechselsysteme)

sobald Du das 2. Griffstück mit dem 9mm- oder mit dem .22er-System benutzt, stellst Du eine weitere Waffe (neben Deiner Grundwaffe) her. (ebenso, wenn Du gleichzeitig zum .45-System mit 2. Griffstück, ein System 9mm/.22-erSystem auf dem 1. Griffstück hast)

wenn die beiden Griffstücke identisch/nummerngleich/ununterscheidbar sind, ..... wirds kompliziert.....und ebenfalls sehr kritisch....

... interessanter ist es (OK, für mich), Ob Du für Deine WBK Nr. 4 eine Verbandsbescheinigung vorlegen musstest und wann die WBK mit diesen Einträgen ausgestellt wurde.

das ist der Knackpunkt! Falls Bedürfnisbescheinigung für 2. Griffstück, dann ist "2. Waffe" kein Problem.

gruß alzi

Geschrieben

Die Frage ist auch, ob für 5. ein Bedürfnis über das Kontingent hinaus bescheinigt werden musste.

Oder ob er auch nach Auffassung der Behörde mit Waffe 1, griffstück zu 1 und Waffe 2 immer noch im breitensportlichen Kontingent von 2 KW liegt.

Geschrieben

wenn er die Waffe inkl. Wechselsystemen und dem Wechselgriffstück NUR so genutzt wird wie in der WBK eingetragen (.. zu 1. ), dann hat er nur eine Waffe.

somit wäre er mit der Pistole unter 5. noch im Grundbedürfnis, weil er zu keinem Zeitpunkt 3 Pistolen hat.

ich halte die Konstruktion 1.-4. zwar persönlich für sehr vorteilhaft und wünschenswert, ob das aber waffenrechtlich (zumal bei absoluter Nummerngleichheit!) so korrekt ist.......

alzi

Geschrieben

Ich stand vor vielen - vielen Monden, irgendwann in den 90ern, vor einem ähnlichen Problem mit einem Griffstück.

Habe seinerzeit aber meinem SB angerufen und gefragt wie ich das den am Dümmsten anstellen könne.

Der meinte dann am Telefon zu mir: "Moment ich hole mal eben Ihre Akte"

danach kam dann: "Hmmmm, wissense was, kommen se mal vorbei und bringen mir nen Antrag mit. Dann trag ich ihnen datt direkt ein!"

Bingo

Nunmehr auf WBK:

Spalte 1: Pistole 9mm

in den Spalte 2-8 stehen jeweils Eintragungen "zu lfd.-Nr. 1" mit Wechselsystemen und Wechselläufen, zwischendrin irgendwo "Griffstück" und ganz unten "Verschluß"

Die WBK ist also voll und wenn es mir unter den Nägeln brennt kaufe ich mir ein neues WS oder vorzugsweise einen leeren Schlitten und beantrage die Wechsel-WBK :-)

Nur eines sollte man nicht machen. Das eingetragene Griffstück unter ein WS spaxen!

Gruß

Frank

PS: Bei der Beantragung einer weiteren KW über das Grundkontingent hinaus kam vom Verband zwar auch ein "Ja-aber...."

Dem habe ich dann erklärt, dass man mit einem eingetragenen Griffstück zwar werfen, nicht aber schießen könne.....

Danach hatte er die Situation dann gefressen und an den Antrag einen Haken gemacht.

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