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IGNORED

Ausländer und Waffen/Schießstandbesuche


Cuga

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Moin,

Ich meine mich grob an irgendein Gesetz zu erinnern, dass es untersagt Ausländern Waffenkäufe zu ermöglichen, respektive daran, dass hier irgendwann mal etwas derartiges erwähnt wurde.

Schießstandbesuche mit Nicht-EU-Bürgern, sind aber unbedenklich, falls es obiges tatsächlich geben sollte?

Kontext: Zwei Austauschstudenten schießen zu Hause, nachdem das Thema auf einer Party zur Sprache kam, wollen wir mal gemeinsam auf den Stand gehen.

Danke für eure Hilfe

ein noch verkaterter

Cuga

Geschrieben
Ich meine mich grob an irgendein Gesetz zu erinnern, dass es untersagt Ausländern Waffenkäufe zu ermöglichen, respektive daran, dass hier irgendwann mal etwas derartiges erwähnt wurde.

Außer dem WaffG fällt mir da nichts ein, und das verbietet jedem den Erwerb und besitz von Schusswaffen, der keine entsprechende Erlaubnis hat. In- oder Ausländer ist dabei egal. Oder meinst Du wirklich kaufen, also Eigentümer werden?

Schießstandbesuche mit Nicht-EU-Bürgern, sind aber unbedenklich, falls es obiges tatsächlich geben sollte?

Du könntest auch mit Austauschstudenten vom Mars schießen gehen, da § 12 Abs. 1 Nr. 5 WaffG nicht nach Herkunft unterscheidet. Einzig Personen mit einem Waffenbesitzverbot nach § 41 WaffG sind davon ausgeschlossen.

Geschrieben

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller 1.

das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1), 2.

die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt, 3.

die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7), 4.

ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und 5.

bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

dazu die Verwaltungsrichtline WaffG:

Im Falle des § 4 Abs. 2 steht die Versagung der Erlaubnis im Ermessen der Waffenbehörde; von diesem Versagungsgrund wird die Waffenbehörde Gebrauch machen, wenn ihr eigene sachnotwendige Erkenntnisse fehlen und der Antragsteller keine ausreichenden aussagekräftigen Nachweise beibringt. Die Erlaubnis soll insbesondere dann nach § 4 Abs. 2 versagt werden, wenn die Zuverlässigkeit (§ 5) wegen des Aufenthalts außerhalb des Bundesgebietes nicht den gesetzlichen Vorschriften voll entsprechend überprüft werden kann. § 4 Abs. 2 stellt auf den gewöhnlichen Aufenthalt und nicht darauf ab, ob der Antragsteller Deutscher, EU-Bürger oder Drittausländer ist. Nach Maßgabe des § 26 Abs. 5 AWaffV ist § 4 Abs. 2 auf EU-Bürger nicht anwendbar; diese Privilegierung gilt auch für deutsche Staatsangehörige.

Da ich gerade einen ganz ähnlichen Fall habe, interessiert mich das auch.

Reines schießen und auch eine Verbandsmitgliedschaft ist kein Problem als nicht deutscher Staatsbürger.

Der überwiegende Aufenthalt im Geltungsbereich des WaffG muß nachgewiesen werden und auch "wasserdicht" sein.

Wer hat praktische Erfahrungen und weiß mehr?

Geschrieben

Moin,

Ich meine mich grob an irgendein Gesetz zu erinnern, dass es untersagt Ausländern Waffenkäufe zu ermöglichen, respektive daran, dass hier irgendwann mal etwas derartiges erwähnt wurde.[...]

Bist Du Schweizer? In der Schweiz gibt oder gab es Gesetze die Staatsangehörigen bestimmter Länder (Stichwort Balkan) den Erwerb von Waffen verbot/verbietet. Da hat es kürzlich aber Änderungen gegeben.

In Deutschland unterscheiden wir da nicht. Für den Erwerb erlaubnispflichtiger Waffen und Munition bedarf man grundsätzlich der Erlaubnis egal ob man Deutscher oder Ausländer ist. Für den vorübergehenden Erwerb auf der Schießstätte und das Schießen auf dem Stand wird nicht nach der Staatsangehörigkeit unterschieden. Jeder gegen den kein Waffenverbot (§ 41 WaffG) verhängt ist und der 18 Jahre alt (und persönlich geeignet) ist darf auf einer zugelassenen Schießstätte mit Waffen schießen, die dort erlaubt sind (Standzulassung) und die auch nicht vom sportlichen Schießen ausgenommen sind. Auch ein bestimmter Aufenthalt in Geltungsbereich des GG ist bei § 12 WaffG nicht Bedingung.

Nachlesen kannst Du in den §§ 12 (1) Nr. 5, 12 (2) Nr. 2 und 27 WaffG sowie den §§ 6, 7 und 9 AWaffV.

Geschrieben

Vielen Dank!

Es geht nur ums Schießen auf dem Stand, erwerb von Waffen/Munition außerhalb einer zugelassenen Schießstätte ist nicht geplant.

Schön, dass einem hier immer noch schnell und kompetent geholfen wird.

Btw ich bin deutscher Jagdscheininhaber.

Geschrieben
[...]Btw ich bin deutscher Jagdscheininhaber.
Dann wäre es möglich, dass du Waffen besitzt die vom sportlichen Schießen ausgenommen sind (z.B. Kurzwaffen mit Läufen < 3 Zoll oder "Anscheinswaffen"). Diese Waffen wäre für die Gäste tabu.
Geschrieben

Ja, zum Einsatz kommen ein K31 und ein Super Blackhawk 4.5", falls ich noch .44spc Munition finde. Unbedenkliches Gerät also.

Danke für den Hinweis.

Geschrieben

Er schreibt nur von Schießstandbesuchen und schießen. Das geht natürlich auch mit "Jagdwaffen"

Von Sportschützen war keine Rede oder?!

Die Versicherung wäre sicher interessant. Aber da gibts ja gerade auf Jagdständen für nen Euro pro Aufenthalt...

Geschrieben

Nein, das geht nicht, siehe:

Allgmeine Waffengesetzverordung

§ 9 Zulässige Schießübungen auf Schießstätten (1) Nr. 3

es sich nicht um Schusswaffen und Munition nach § 6 Abs. 1 handelt.

Geschrieben

Er schreibt nur von Schießstandbesuchen und schießen. Das geht natürlich auch mit "Jagdwaffen"

Von Sportschützen war keine Rede oder?![...]

Wirf mal einen Blick in den § 9 AWaffV..

Erst einmal ist das kampfmäßige Schießen verboten, dann gibt es Übungen des Verteidigungsschießens, die sind für Viele verboten und dann gibt es den § 9 AWaffV der das "Schießen für Jedermann" auf Waffen beschränkt die nicht vom sportlichen Schießen ausgenommen sind. Es ist nicht erkennbar, dass die "Gäste" irgendeine Bedingung erfüllen, die es ihnen gestatten würde an mehr als am "Schießen für Jedermann" teilzunehmen. Deshalb bleiben ihnen Waffen die vom sportlichen Schießen ausgenommen sind auch auf dem Stand verwehrt. Sie dürfen sie noch nicht einmal in die Hand bekommen. Ob es sich dabei um Jagdwaffen handelt oder nicht ist unerheblich, maßgeblich sind die Vorschriften des § 6 AWaffV.

Geschrieben

Wirf mal einen Blick in den ...

Ein freundliches "Bitte" würde deinen guten Text gleich noch sympatischer machen und der allgemeinen WO-verrohung entgegentreten... :good:

Gern! Danke, habe es so nicht gewusst. bisher überlesen...

Dann darf ich niemals den heißen .22lr - Selbstlader von meinem Jägerkumpel schießen, niemals mit einem Snubby, PPC1500 üben? Eine geradezu hirnrissige Vorschrift... :bud:

Geschrieben

1. Ein freundliches "Bitte" würde deinen guten Text gleich noch sympatischer machen und der allgemeinen WO-verrohung entgegentreten... :good:

Gern! Danke, habe es so nicht gewusst. bisher überlesen...

2. Dann darf ich niemals den heißen .22lr - Selbstlader von meinem Jägerkumpel schießen, niemals mit einem Snubby, PPC1500 üben? Eine geradezu hirnrissige Vorschrift... :bud:

zu 1. Was wäre wohl gewesen, wenn ich den zweiten Halbsatz nicht gelöscht hätte?

Zu 2. Und? Geht dir dadurch etwas wichtiges verloren? Nein - dann ist es doch egal. Ja - Mach den JS oder einen Ausflug dorthin wo man das darf, was dir hier verwehrt wird.

Leute es gibt imho wichtigeres als mit irgendwelchen Püstern Löcher in Pappe zu machen.

P.S. Hinsichtlich des Snubbys müsste ich nochmal nachdenken, bevor ich dir zustimme. Hab aber grad keine Lust.

P.P.S. @Thomas Mueller Das stimmt so nicht. Interessiert hier aber auch keinen.

Geschrieben

Waffen besitzt die vom sportlichen Schießen ausgenommen sind ... Diese Waffen wäre für die Gäste tabu.

Auf einem Schiesstand, möglichst noch gewerblich ? Wieso ? Wer sagt dir denn, dass die Gäste sportlich schiessen wollen ? Die meisten Gäste wollen das zu anfangs nämlich gar nicht.

PS: Auch Revolver kürzer 3" sind nicht per se vom sportlichen Schiessen ausgeschlossen, das aber nur am Rande.

Geschrieben

PS: Auch Revolver kürzer 3" sind nicht per se vom sportlichen Schiessen ausgeschlossen, das aber nur am Rande.

AWaffV §6 Abs.1 Nr.1 ( da es bisher schon mehrfach erwähnt, jedoch nicht ausdrücklich zitiert wurde, und nicht jeder gewillt zu sein scheint es selbst nachzuschlagen!):

"§ 6 Vom Schießsport ausgeschlossene Schusswaffen

(1) Vom sportlichen Schießen sind ausgeschlossen:

1. Kurzwaffen mit einer Lauflänge von weniger als 7,62 Zentimeter (drei Zoll) Länge;..."

es gibt allerdings anerkannte Disziplinen in genehmigten Sportordnungen, die dies widerum zulassen.

also: prinzipiell ist es erstmal verboten. Ausnahmen bestätigen die Regel!

gruß alzi

Geschrieben

Wieso ? Gerade der ist doch für das Sportschiessen, eben wegen PPC 1500, zugelassen.

So dachte ich auch. Der oben zitierte Text schließt das aber erstmal aus. Ob die Ausnahmegenehmigung dann auch bei (Gast) schützen zählt? Was ist mit den gewerblichen Ständen wo man MP5 Klone schießen kann?

Fragen über Fragen. Ich halte mich raus, Gesetzestexte sind wohl nichts für mich...

Geschrieben
Auf einem Schiesstand, möglichst noch gewerblich ? Wieso ? Wer sagt dir denn, dass die Gäste sportlich schiessen wollen ? Die meisten Gäste wollen das zu anfangs nämlich gar nicht.[...]
Wie schade, dass Du dir vor dem Posten nicht die Mühe gemacht hast die bisherigen Antworten zu lesen. Dann wäre Dir vielleicht aufgegangen, was an Deinem Post falsch ist.

Wer keine Erlaubnis hat oder an einer qualifizierten Ausbildung teilnimmt, darf nur mit Waffen Schießen, die nicht vom sportlichen Schießen ausgenommen sind. Ende.

Bei den kurzläufigen Revolvern streiten sich die Geister und die Staatsanwälte sind mal wieder für die restriktivste Auslegung.

Geschrieben

es gibt allerdings anerkannte Disziplinen in genehmigten Sportordnungen, die dies widerum zulassen. also: prinzipiell ist es erstmal verboten.

Nichts also, da ich dem die Ausnahmegenehmigung innehabenden Verband angehöre, darfst du mir somit glauben, dass ich meine Worte "nicht per se ausgeschlossen" aus gutem Grunde gewählt habe.

Geschrieben
[...]Was ist mit den gewerblichen Ständen wo man MP5 Klone schießen kann?[...]

Wenn der MP5-Klon vom sportlichen Schießen ausgenommen ist, dann dürfen immernoch alle die damit schießen, die die Waffe auch erwerben könnten. Ansonsten muss man seinen Kunden halt etwas bieten und es mag sein, dass mancher Anbieter da auch etwas riskiert.

Geschrieben

doch, sie sind "per se" ausgeschlossen, ABER......

so rum wird ein Schuh draus ;)

... da ich allerdings kein Germanist oder Literaturwissenschaftler bin, will ich nicht per se ausschließen, dass auch Du recht haben könntest und ich diesen Begriff einfach nur falsch deute und benutze....

alzi

Edit: und doch "also" und "prinzipiell", denn es ist verboten laut der AWaffV. und "erstmal", weil keine Regel ohne Ausnahme.... hier ausdrücklich durch die SpO.

Geschrieben
[...]Edit: und doch "also" und "prinzipiell", denn es ist verboten laut der AWaffV. und "erstmal", weil keine Regel ohne Ausnahme.... hier ausdrücklich durch die SpO.

Der Jurist würde wohl sagen "grundsätzlich".

Wenn der BdMP weiterhin so wenig tut um das Unterlaufen der AWaffV durch die Disziplinen mit Off-Duty-Revolvern zu unterbinden, dann hat er die Disziplinen bald die längste Zeit gehabt.

Geschrieben

Wenn der BdMP weiterhin so wenig tut um das Unterlaufen der AWaffV durch die Disziplinen mit Off-Duty-Revolvern zu unterbinden, dann hat er die Disziplinen bald die längste Zeit gehabt.

Den Satz musst du mal erläutern. Was bitte ist denn an einer Ausnahme (von der Regel) Regelung ein Unterlaufen von etwas, dass diese Ausnahme sogar explizit vorzieht ?

Geschrieben

Kurzwaffen, die vom Bdmp grundsätzlich befürwortet werden, können garnicht ausgeschlossen sein, da gem 6 Abs. 3 eine Ausnahme vom Verbot nach Abs 1 beschieden wurde.

Das "3zoll-Verbot" betrifft somit (nur) Kurzwaffen, die eben nicht nach der SpoO Bdmp zugelassen sind.

Zugelassen sind 5 und 6 schüssige Revolver für bestimmte Übungen.

Es geht hier um das sportliche Schießen. Es dürfte Konsenz sein, dass man zum schießen nach einer bestimmten SpoO nicht Mitglied des entsprechenden Verbandes sein muss.

Der "Jedermannsschütze" der einen nach SpoO zugelassenen Revolver von zB einem Jäger auf dem Stand erwirbt und damit nach SpoO C 9.7 (etc., die einschlägigen Stellen halt..) schießt, begeht somit keineswegs einen Rechtsbruch. Er schießt nach einer zugelassenen Sportordnung mit einer NICHT vom Schießsport ausgeschlossenen Waffe.

Andere Disziplinen damit zu schießen widerspräche jedoch der Ausnahmegenehmigung.

Auf die schnelle: http://www.slg-traunstein.de/Waffengesetz_Waffenrecht/PPC_1500/Mitteilung.pdf

Kurzläufige Pistole geht in keinem Fall, da für diese KW keine Ausnahmen genehmigt wurden.

PS: Wie immer Meinungsäußerung, ohne Anspruch auf Rechtssicherheit, aber mit besten Absichten ;-)

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