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IGNORED

Darf die Muni nun mit in den Waffenkoffer oder nicht?


maddi

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Handelsüblich bedeutet zb für einen wiederlader Pratonen Box bei Mun aus schüttpackungen schreibe ich immer das kaliber und den hersteller auf eine geeignete Verpakung

Dein Beitrag hängt so ein wenig in der Luft, worauf bezieht er sich ?

Also erstmal um auf den Begriff "Gefahrgut" einzugehen, er kommt aus dem Verkehrs-Recht und gilt für die Beförderung im GEWERBLICHEN Bereich. Im SprengG sind Ausnahmen für "Zubereitungen" genannt, üblich scheint heute 50kg (Munition) zu sein, danach erst wird es interessant.

Die Kennzeichnungspflicht besteht immer, wenn der Wiederlader seine Munition an Andere weitergibt, aber natürlich macht es extrem viel Sinn, ordentlich Buch zu führen.

Geschrieben

Da mußt Du halt die Dose komplett vollmachen!

Ich habe auch Tupperdosen ähnliche Gefäße. Da gehen 800 .38er rein! :good:

Wenn Du die auf den Stand mitnimmst, mußt Du sie aber auch brav leermachen, denn sonst liegen die restlichen doch wieder lose in der Packung...

Geschrieben

Wenn Du die auf den Stand mitnimmst, mußt Du sie aber auch brav leermachen, denn sonst liegen die restlichen doch wieder lose in der Packung...

Könnte man die nicht dann auschäumen. Nicht mit dem Rasierschaum, sonst möffelt das. Nur mit zertifizziertem!!! Bauschaum. Gibts bei Bauamat§§x. Hab ich gehört. :crazy: :crazy:

Geschrieben

Könnte man die nicht dann auschäumen. Nicht mit dem Rasierschaum, sonst möffelt das. Nur mit zertifizziertem!!! Bauschaum. Gibts bei Bauamat§§x. Hab ich gehört. :crazy: :crazy:

Leermachen (Box und Hülsen) fände ich besser. Bis der Triggerfinger glüht... :aug:

Geschrieben

Darf nun passende Muni mit in den Pistolenkoffer oder nicht? Ich meine ohne weitere räumliche Trennung, sprich Geldkassette o.ä..

Im WaffG habe ich nichts dazu gefunden...

§36 WaffG Absatz 1 , Satz 2 "..Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht. blablabla...ab Widerstandsgrad 0 zusammen..." - ist dein Waffenkoffer Widerstandsgrad 0?

Und dazu nochmal erklärend in WaffVwV 12.3.3.2

"...Darüber hinaus sind Schusswaffen grundsätzlich getrennt von der Munition aufzubewahren, ausser .blablabla...ab Widerstandsgrad 0 zusammen...."

"Grundsätzlich" - das liest sich nicht so, als ob es irgend eine Ausnahme vom "getrennt von der Munition" gibt, wenn nicht Widerstandsgrad 0

Und weiter unten in der WaffVwV bei "zu §36.." 36.2.2 - "..Als Mindeststandard für die Aufbewahrung von Munition ein fest verschlossenes Behältnis.."

Eigentlich bleiben keine Fragen offen, wenn sowohl die Waffe, als auch die Munition in einem verschlossenen Behältnis sein müssen aber "grundsätzlich voneinander getrennt"... - Da kann dann ja nicht das selbe verschlossene Behältnis sein, oder?

Das gilt auch für die vorübergehende Aufbewahrung gem. §13 Abs 11 AWaffV (also die Fahrerei zum und vom Schiesstand, Händler, zu Kumpeln zwecks gemeinsamer Atem-, Abzugs- oder Zielübungen oder um den Kumpel die Waffe für einen späteren Kauf schmackhaft vorzuführen oder was auch immer man für einen Grund nennen kann um damit legal durch die Gegend zu fahren) - Da steht nichts im WaffG oder der WaffVwV davon, daß man dann zusammen aufbewahren / transportieren darf oder das "grundsätzlich getrennt" des §36 WaffG dann plötzlich nicht gilt...

Geschrieben

Hallo,

Gesetze lesen langt aber meistens nicht, sondern man muß sie auch verstehen.

Da geht es um die Aufbewahrung und nicht um den Transport.

Leute gehts eigentlich noch, @22444: wie kann man nur so einen ****** schreiben in Bezug auf den Transport.

gruß

voyager

Geschrieben

[...]Leute gehts eigentlich noch, @22444: wie kann man nur so einen ****** schreiben in Bezug auf den Transport.[...]

Entweder er hat noch keine Ausbildung zur Waffensachkunde oder sie war ihr Geld nicht wert. Also sofern vorhanden Waffen abgeben, Sachkundeausbildung und Prüfung wiederholen und dann wiederkommen. Bis dahin keinesfalls unter Waffenrecht Anworten schreiben.

Geschrieben

Eigentlich bleiben keine Fragen offen,

Nein, hier bleibt für den geneigten Leser DIESER Antwort wirklich nichts mehr offen. Es ist klar zu erkennen, daß Du @22444 den Sachverhalt des Threaderstellers nicht durchdrungen hast.

Bis dahin keinesfalls unter Waffenrecht Anworten schreiben.

So selten das ist,muß ich mich @Godix voll anschließen.

Geschrieben

Hallo,

Gesetze lesen langt aber meistens nicht, sondern man muß sie auch verstehen.

Da geht es um die Aufbewahrung und nicht um den Transport.

Leute gehts eigentlich noch, @22444: wie kann man nur so einen ****** schreiben in Bezug auf den Transport.

gruß

voyager

§13 Abs 11 AWaffV - Ist also aufbewahrung "Zuhause" - soso...

Geschrieben

Zumindest freut es mich, wenn die Diskussion wieder "angestossen" wurde - dann gelten wohl beim Transport die "grundsätzlichen Dinge" für die meisten nicht und die, die das so wie Ich machen, machen eine Fehler, der sie Ihre Waffen kosten kann - Oder wie muß man sich das vorstellen.

Das Risiko gehe Ich dann ein..

Mir fehlt eine klare Aussage im WaffG, AWaffG oder zumindest eine Erklärung in der WaffVwV.

Aber da steht eben nirgends - "Beim Transport dürfen Waffen und Munition zusammen in unbegrenzter Menge in einem Behältnis transportiert werden, ohne daß sie physikalisch voneinander getrennt sind."

Oder kennt jemand so eine zeile?

Die "Beschimpfungen" machen mir nichts aus, Ich bin für freie Meinungsäusserung, also Bittte an die Admins, das stehen zu lassen - Haue auch ab und an so grobe Teile raus und bin auch nicht aus Zucker

Nur bitte die Gürtellinie beachten!

Also bitte - wenn mir jemand zeigen kann, wo das "vermutete" steht und nicht nur, "wo das nicht steht und somit erlaubt sein muß", dann wäre das gut.

Und solange gehe Ich auf Nummer sicher - Einen Sachbearbeiter und dessen Durchwahl bei denen einer der "Vermuter" hier das mal checken und bestätigen hat lassen gibts wohl dann auch nicht...

Also haut weiter rein!

Geschrieben

Dasteht: "Der gemeinsame Transport von Waffen und Munition ist ansonsten zulässig." - aber auch nur da - nicht im Gesetz, nur beim DSB...

Schon mal die Arbeit gemacht und das WaffG Stand 2013 selbst gelesen, statt die zusammengewürfelte und für einen selbst natürlich passende Variante vom DSB hier einzubringen?

Also einfach mal so in der Art "WaffG §12 (Da soll das ja angeblich stehen) Artikel 1,2,3,4 oder 5 und dann den Unterpunkt xxx" , damit wir das alle auch schwarz auf weiss nachlesen können?

Was Desinformation vom DSB betrifft, kann Ich dir gerne Beispiele nennem, was zählt ist das Gesetz und nicht eine interpretation...

Geschrieben

Mir fehlt eine klare Aussage im WaffG, AWaffG oder zumindest eine Erklärung in der WaffVwV.

Aber da steht eben nirgends - "Beim Transport dürfen Waffen und Munition zusammen in unbegrenzter Menge in einem Behältnis transportiert werden, ohne daß sie physikalisch voneinander getrennt sind."

Möchte nicht unhöflich sein, aber da liegt ein Denkfehler vor:

Du bist der Ansicht, dass nur erlaubt sein kann was explizit in einer Rechtsnorm steht.

Andere sind der Ansicht, dass erlaubt ist was nicht durch geltendes Recht verboten ist.

Ferner glaube ich kaum, dass der DSB ein Interesse daran hat, dass seine Mitglieder Ihre Waffen verlieren und der Verband dadurch Mitglieder.

Oberamtsrat Ranninger vom BStMI sieht das übrigens genauso:

"Die immer wieder geäußerte Auffassung, dass Waffen und Munition nur getrennt transportiert werden dürfen, findet keine Stütze im Waffengesetz. Wenn also z. B. in ei- nem Waffenkoffer, der mit einem Schloss versehen ist, Waffen und Munition zusammen transportiert werden, ist dies aus waffenrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden."

Quelle: http://www.schuetzen-ofr-sued.de/Info%20Tips/Transport%20von%20Schußwaffen%2004.10.09.pdf

Geschrieben

4 Jahre alte Aussage - zu der Zeit musste man ja noch nicht mal den Nachweis der ordnungsgemässen Unterbringung Zuhause bei der Beantragung seiner WBK erbringen...

Und dann noch die Auskunft aus "Bayern". - Die sich ja schon früher in den Auslegungen von anderen Bundeslandern unterschieden hat (Beispiel: in Bayern galt schon vor der 2012 WaffVwV Vorschrift die Vorgabe, daß Ich meine Waffen beim Schüsseltreiben, Einkaufen oder Tanken in kurzfristig Auto lassen konnte) - Das ist dann ja auch nach wneigen Jahren von den anderen Bundesländern übernommen worden.

Nicht falsch verstehen, Ich bin aus Bayern, Ich bin geborener Bayer - Aber wen Ich dran denke, wie Ich 2008 meine Rote WBK für meine LEP bekommen habe, während da in anderen Bundesländern Grüne WBKs für LEPs ausgestellt wurden oder man hier in Bayern für die LEP dann schon einen passenden Schrank brauchte, während man in anderen Bundesländern noch nichts! brauchte, dann halte Ich mich doch eher ans Bundesgesetz!

v

Geschrieben

Agent Provocateur

Ein "netter" Kommentar hilft keinem weiter - das kannst du doch sicherlich besser!

Wie wäre es mit einer Gesetzeszeile - Also nicht eine Zeitungszeile, die Meinung eines einzelnen Ministers oder die zusammengewürfelte Meinung eines Schiesssportverbandes (die sich dann oft auch noch innerhalb von Monaten um 180 Grad dreht und neu definiert erscheint)?

Alle diese Dinge helfen einem nicht vor Gericht, wenn es um die Zuverlässigkeit geht..

Geschrieben

Dann nenne mir doch bitte eine Stelle im gesamten WaffenR (insbesondere 12 WaffG), die den gemeinsamen Transport von Waffe und Munition verbietet.

Solltest Du keine finden und weiterhin die Auffassung vertreten, dass es deswegen nicht zulässig ist, weil es in keiner Rechtsnorm erlaubt ist, dann ist die Diskussion für mich an dieser Stelle beendet. Einen (Teil-)Konsens wird es dann definitiv nicht geben.

Geschrieben

Dann nenne mir doch bitte eine Stelle im gesamten WaffenR (insbesondere 12 WaffG), die den gemeinsamen Transport von Waffe und Munition verbietet.

Solltest Du keine finden und weiterhin die Auffassung vertreten, dass es deswegen nicht zulässig ist, weil es in keiner Rechtsnorm erlaubt ist, dann ist die Diskussion für mich an dieser Stelle beendet. Einen (Teil-)Konsens wird es dann definitiv nicht geben.

Ich hatte schon vorher die Draufhauer aufgefordert, eine Zeile zu bringen, in der steht, daß das erlaubt ist - Also wohl nichts gefunden..

Stellt sich die Frage, wer auf der sichereren Seite mit seinem Verhalten ist, wenn es hart auf hart kommt und vor Gericht geht (wobei Ich schon mal davon ausgehe, daß Ich mit meiner vorgehensweise sicherlich gar nicht erst vor Gericht gezehrt werde und man mir bis zur klärung die Plempen einzieht, bez. die Erlaubnis widerruft)...

Geht ja nur um die Zuverlässigkeit, da gehe Ich kein Risiko ein, aber jeder wie er will. - Dann eben kein Kompromiss.

Wenn das hier dazu führt, daß nur der eine oder andere das kritisch hinterfragt und ab nun oder weiterhin auf Nummer "sicher" geht, dann stecke Ich gerne die Haue ein.

Und letztendlich wollen wir alle doch nur unseren Spass haben und unsern Sport ausüben können. Dem stimmst du doch zu, oder?

Geschrieben

Ich hatte schon vorher die Draufhauer aufgefordert, eine Zeile zu bringen, in der steht, daß das erlaubt ist - Also wohl nichts gefunden..

Du aber anscheinend auch nichts, was dagegen spräche...

Ich finde es nur frappierend, wie Du dich selbst reglementierst und Aufbewahrungsvorschriften auf das erlaubnisfreie Führen (Transport) anwendest.

Du hast deine Interpretation des WaffenR und ich, vielleicht mit einigen hier zusammen, eine andere.

So ist jeder glücklich und zufrieden.

Geschrieben

Wie wäre es mit einer Gesetzeszeile - Also nicht eine Zeitungszeile, die Meinung eines einzelnen Ministers oder die zusammengewürfelte Meinung eines Schiesssportverbandes (die sich dann oft auch noch innerhalb von Monaten um 180 Grad dreht und neu definiert erscheint)?

Alle diese Dinge helfen einem nicht vor Gericht, wenn es um die Zuverlässigkeit geht..

Wie wäre es hiermit:

AWaffV § 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

(11) Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2

oder von Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen

Schießen, hat der Verpflichtete die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder

durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern,

wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen der Absätze 1 bis 8 nicht möglich ist.

----------------------------------------------------------------------

WaffG § 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer

2. diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;

--------------------------------------------------------------------------------------------------

Anlage 1 WaffG

Abschnitt 2:

Waffenrechtliche Begriffe

Im Sinne dieses Gesetzes

12. ist eine Waffe schussbereit,

wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist;

13. ist eine Schusswaffe zugriffsbereit,

wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird.

Also ist alles an Munition, was NICHT im Patronenlager, der Trommel oder in einem IN DER WAFFE EINGEFÜHRTEN Magazin transportiert und gegen Wegnahme gesichert ist gesetzeskonform. Auch wenn's im selben abgeschlossenen Koffer ist.

Geschrieben

...Stellt sich die Frage, wer auf der sichereren Seite mit seinem Verhalten ist, wenn es hart auf hart kommt und vor Gericht geht...

...wobei Ich schon mal davon ausgehe, daß Ich mit meiner vorgehensweise sicherlich gar nicht erst vor Gericht gezehrt werde...

...da gehe Ich kein Risiko ein, aber jeder wie er will. - Dann eben kein Kompromiss...

...ab nun oder weiterhin auf Nummer "sicher" geht...

Genau. Wir wollen doch auch weiterhin unsere deutschen Tugenden pflegen!

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Geschrieben

Wie wäre es hiermit:

AWaffV § 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

(11) Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2

oder von Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen

Schießen, hat der Verpflichtete die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder

durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern,

wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen der Absätze 1 bis 8 nicht möglich ist.

Hab Ich den Satz überlesen," Dabei dürfen Waffen und Munition, die sonst bei Aufbewahrung GRUNDSÄTZLICH voneinander getrennt sein müssen auch zusammen und ungetrennt transportiert werden" oder interpretiert man das dann so hinein und hofft, daß das Gericht dann dieser interpretation folgt?

Also auch hier nichts konkretes, was Rechtssicherheit gibt...

Deshalb verweise Ich auf meinen letzten Tread - Wer in Villariba leben will, der soll das tun..

Der §13 bezieht sich auf "abhandenkommen" und "unbefugte Ansichnahme" - Das heist umgangssprachlich "gegen Diebstahl sichern"

Wir reden aber hier über "Waffe und Munition zusammen oder getrennt" transportieren..

"Auch wenn's im selben abgeschlossenen Koffer ist." - Den Satz hab Ich nicht gelesen -wo steht der gleich wieder oder ist das wieder nur Interpretiert, weil s ja nicht dasteht?

Geschrieben

Du aber anscheinend auch nichts, was dagegen spräche...

Ich finde es nur frappierend, wie Du dich selbst reglementierst und Aufbewahrungsvorschriften auf das erlaubnisfreie Führen (Transport) anwendest.

Du hast deine Interpretation des WaffenR und ich, vielleicht mit einigen hier zusammen, eine andere.

So ist jeder glücklich und zufrieden.

Mich musst du nicht überzeugen - Überzeugen musst du die Beamten, die dich evtl. mal aufhalten und darauf aufmerksam werden, daß du Waffen und Munition "transportierst".

Und dann stellt sich die Frage, ob Ich mit meiner "nichts zu verbergen Art" und dem "sehen sie, alles einzeln in verschlossenen Behältnissen und hier sind die WBKs dazu" weiterkomme oder Du mit deinem " alles zusammen, aber das kann Ich erklären"...

Wer von uns Beiden wird problemloser weiterfahren können und bei wem sind sich die Beamten dann uneinig und bohren nach , weil auch da nicht alle Beamten so wie hier die Mitglieder sich einer Meinung sind - Und meist lieber auf Nummer sicher gehen..

Glaubst du, die sagen "wir wissens auch nicht genau und sind uns auch nicht einig aber fahren sie erst mal weiter" - Glaubst du das wirklich? - Das ist der EINZIGE! Grund, warum Ich das mache, mit einfachsten Mitteln evtl. Ärger aus dem weg gehen...

Und Ich kann zu 100% sagen, daß meine vorgehensweise sicherlich nicht falsch ist, kannst du das auch zu 100% von deiner sagen?

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