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IGNORED

Netter Beitrag der Chefin der Schützengilden


noel-220283

Empfohlene Beiträge

"wofür ich nicht stehe ist, wenn ein Sportschütze eine gelbe WBK hat und

damit „einkaufen“ gehen kann, ohne dass es dazu eine Prüfung im Verein und

im Landesverband gibt."

Selbstverständlich muss das, was vom Gesetzgeber schon zugelassen wird, vom Verbandsblockwart nochmals gegengecheckt werden.

Darum dürfen die jetzt auch nicht mehr auf den Geier schiessen, weil der Gesetzgeber neue Schießstandsrichtlinien gemacht hat, wobei

der Deutsche Schützenbund völlig aussen vor war.

Schon traurig, wenn die, die in die Pfanne gehauen werden, sich noch gegenseitig in dieselbe hauen.

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...alles banales Nebenbei...

Das sich einer (und womöglich auch gesetzeskonform) ein Gewehrtyp nur zum Schießen aus Spaß holt, scheint für manche wohl schwer zu verdauen sein. Ich finde diese Kultur der Blockwarte zum würgen. Da kommen dann solche Untertanen mit "polizeilich informierten Fahrtrouten zum Wettkampf" raus.

Als Funktioner sollte man sich für die Mitglieder einsetzen, die einen schließlich gewählt haben. Da kann man mal die helfende Hand ausstrecken.

Denn nicht der Verband hält sich sein Volk, sondern die Schützen halten sich ihre Verwaltung!!

ps.

Vorgestern war ich übrigens auch Spaßschießen. Schöne Grüße aus Kuwait (Besuche die Coast Guard gerade...)

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Übrigens fällt mir auf, dass niemand den Vorschlag macht, Vereinsmitglieder sollten doch aus dem Verein/Verband austreten, wenn ihnen die öffentlichen Aussagen eines maßgeblichen Funktionärs nicht zusagen, bzw. damit Nachteile herausgefordert werden.

Umgekehrt wird ein Stiefel daraus, Verbandsmitglieder Ihres Landesverbandes sollten Verbandsausschlussverfahren beantragen, unabhängig voneinander und je mehr desto besser, damit diese Funktionäre merken was die Stunde geschlagen hat.

Bin leider nicht in Ihrem Landesverband :diablo:

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....ein Gewehrtyp nur zum Schießen aus Spaß holt,..
Ich verstehe was du meinst, aber aus Spaß schießen ist kein Bedürfnis im Sinne des WaffG. Da kennt Frau Burmeister keinen Spaß.
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Übrigens fällt mir auf, dass niemand den Vorschlag macht, Vereinsmitglieder sollten doch aus dem Verein/Verband austreten, wenn ihnen die öffentlichen Aussagen eines maßgeblichen Funktionärs nicht zusagen, bzw. damit Nachteile herausgefordert werden.

Für die Sportschießer haben "ihre" Verbände doch mit dem Quasiverbandszwang ab 2003 und dem Bedürfniszwang für den Besitz erfolgreich gegen ein solches Aufbegehren vorgesorgt.

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Ach, schießen aus Spass ist kein Bedürfnis - habe ich garnicht gewusst - da müsste ich ja glatt wegen fehlendem Bedürfnisgrund mit dem Spass-Schießen aufhören. Oder Ernst-Schießen - darf ich dann beim Schießen nicht mehr lachen??

Übrigens, beim Ernst-Schießen kommt nix bei raus - die Ernst-Schützen landen alle mit zittriger Hand und schwitzenden Körper weit hinter mir in der Rangfolge.

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Doch, dürfen sie. Sogar wieder auf richtig fette Geier. Ketzermodus (So richtig olympisch ist das aber doch auch nicht - oder?)

Sollte sich herausstellen, dass die womöglich Spass haben, wenn sie solange auf den Geier ballern, bis der letzte Fetzen unten liegt, ...

...dann is aber Schluss mit lustig ...., aber so was von,.... :rtfm:

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snapback.pngHegges sagte am 14.03.2013 - 10:08:

Vielleicht sollte die Frau Burmeister wissen, das sie mit Ihrer Unterschrift nur bestätig, das der Antragssteller ein Jahr Mitglied im Verein ist und in dieser Zeit auch reglemäßig am Trainig teilgenommen hat.

Mehr Nicht !!!

Naja, man sollte im §14 schon komplett lesen, denn der Verein/Verband muss doch etwas mehr bestätigen. Deshalb hier noch mal der Text des §14.

http://www.gesetze-i..._2002/__14.html

aus Antrag PSSB

Ferner bescheinigen wir, dass wir die notwendigen Standanlagen für die beantragte/n Disziplin/en in Besitz haben oder ein Mietverhältnis besteht

wobei selbst das mMn nicht ganz nötig ist

Ich kann auch selbst auf anderen Ständen schießen gehen und für meinen Verein starten mit Waffen die ich "zuhause" nicht schießen kann.

In welchen Verband ich Mitglied bin steht, zumindest bei mir, in der WBK (leider). Sprich, ich darf gar keine Waffen kaufen die in diesem LV (SpO) nicht zulässig sind.

Gruß

Hegges

WBK-Antrag-PSSB.pdf

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In welchen Verband ich Mitglied bin steht, zumindest bei mir, in der WBK (leider). Sprich, ich darf gar keine Waffen kaufen die in diesem LV (SpO) nicht zulässig sind.

Ich kenne diese Regelung nicht.

Aber was den Erwerb von Waffen auf WBK Gelb/§ 14 Abs. 4 WaffG angeht - und um die ging es ja hauptsächlich in den umstrittenen Äußerungen - ist das definitiv Unsinn. Es reicht bekanntlich, wenn die zu erwerbende Waffe per SpO (irgend)eines anerkannten Schießsportverbandes zugelassen ist.

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...In welchen Verband ich Mitglied bin steht, zumindest bei mir, in der WBK (leider). Sprich, ich darf gar keine Waffen kaufen die in diesem LV (SpO) nicht zulässig sind.....
Ich weiss nicht was da in deiner neuen gelben WBK steht, bin mir aber sicher das es nicht richtig ist. Du darfst alles an Repetierlangwaffen, Flinten (außer VRF), Perkussionsrevolver für die es eine genehmigte Sportordnung eines Verbands gibt kaufen, selbst wenn dein Verband diese Disziplin nicht hat.

Upppssss, zu langsam geschrieben...

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...In welchen Verband ich Mitglied bin steht, zumindest bei mir, in der WBK (leider). Sprich, ich darf gar keine Waffen kaufen die in diesem LV (SpO) nicht zulässig sind.....

Ich kann mich sogar noch an Debatten erinnern (Parlament) die eine derartige Beschränkung negieren!

Es wurde explizit gesagt dass der SpoSchü auch verbandsfremde Waffen (unter den Randbedingungen des §14) kaufen DARF um als GASTSCHÜTZE an Wettkämpfen anderer Verbände teilzunehmen!

Grüsse,

Colti

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@colti: Das steht in der WaffVwV, Seite 18f:

Nicht gefordert wird, wie sich aus dem Verzicht auf eine Bezugnahme

auf § 14 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 ergibt, dass die

auf Gelber WBK zu erwerbende Waffe für eine Disziplin der

konkreten Sportordnung des Verbandes oder gar Vereins, in

dem der Sportschütze organisiert ist, zugelassen und erforderlich

sein muss. Es soll dem Sportschützen also ermöglicht werden,

mit eigener Waffe Schießsport etwa als Gastschütze auszuüben.

Unberührt bleibt allerdings die Geltung des

allgemeinen Bedürfnisprinzips nach § 8. Das heißt zum einen,

dass es sich um eine Waffe für das sportliche Schießen nach

§ 15a Absatz 1 handeln muss, also für das Schießen auf der

Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung (wegen der

isolierten Genehmigungsmöglichkeit nicht zwangsläufig derjenigen

eines anerkannten Schießsportverbandes), und zum

anderen, dass – schon durch die Geltung des Erwerbsstreckungsgebotes

kanalisiert – ein schlichtes Waffenhorten nicht abgedeckt ist.

Aus wiederholten Verstößen gegen das Erwerbsstreckungsverbot

kann die Unzuverlässigkeit nach § 5 Absatz 2 hergeleitet

werden.

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Ich will mal die dringende Empfehlung in die Runde werfen, sich mit den entsprechenden Grundlagen des Waffenrechtes zu beschäftigen, damit die Behörden nicht so kampflos Einengungen vornehmen können.

Ich empfehle " Das neue Waffenrecht" aus dem Walhalla- Fach-Verlag -ab 2012 ist da unter anderem auch die Verwaltungsvorschrift drin verzeichnet.

Ebenso alle Sachkunde-Fragen und Antworten.

Dieses Buch ist zudem preiswert.

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