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IGNORED

Führen von Multi Tools


Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Zu den Multitools heißt es auf besagter S. 182 der VwV wörtlich:

"Anl.I-A1-UA2-2.1.4

Kombinationswerkzeuge (z. B. so genannte Multitools), an denen die Messerklinge eines der Werkzeuge darstellt und zusätzlich aufgeklappt werden muss, fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung."

Genau das (Klinge muss zusätzlich aufgeklappt werden) meinte ich mit der Unterscheidung "Messerklinge außenliegend" oder "Messerklinge innenliegend, so dass zuvor das Tool als Ganzes aufgeklappt werden muss".

Ist eigentlich auch klar, denn im letzteren Falle haben wir - unabhängig davon, wie dabei das Messer geöffnet/festgestellt wird - ausgehend vom geschlossenen Tool als Ganzes kein "Einhandmesser".

SO EIN MIST!

Wenn du recht hast,

bin ich ich ja doch schon wieder in der Illegalität unseres aktuellen Affengesetzes,

mit meinem genialen Mutitool Leatherman Carge TI !

Warum nicht ein Tool zum BKA schicken und einen Feststellungsbescheid anfordern (über ein leatherm. mit ausenliegender Klinge.!?)

Kostet denk ich so 400 Euro!? Wenn alle die eins haben einen Euro dazugeben, könnte man ne Auskunft bekommen, die auch Rechtssicherheit gibt oder? Genauso für jedes Rettungsmesser dass man haben will!

Schönen Gruss

Auf der Seite der Bundespolizei mit verbotenen Gegenstände , bzw Einhandmesser sind auch die Multitools mit aussen liegender Klinge den Einhandmessern gleichgestellt!

Gruss

Da kann ich nichts dazu finden!!

Warum nicht ein Tool zum BKA schicken und einen Feststellungsbescheid anfordern

Ich bin mit 20EURO (max 40) dabei!

Geschrieben

Also ich kenne jemanden aus einem anderen Forum, der vor ca. zwei Jahren beim BKA angefragt hat bezüglich eines Feststellungsbescheides für Multitools.

Damals wurde die Anfrage abgelehnt mit der Begründung, daß man keine Notwendigkeit für einen Feststellungsbescheid sieht.

Ob sich das mittlerweile geändert hat, kann ich nicht sagen.

  • 4 Wochen später...
Geschrieben
Multitools gleich Einhandmesser!

Diese Ausage wäre eine unzulässige Versimplifizierung des tatsächlichen Sachverhalts, denn gemäß der Abbildung im obigen Infoblatt beträfe die Definition nur solche Multifunktionswerkzeuge, bei denen eine Klinge nicht nur außen angebracht, sondern zusätzlich auch mit einer technischen Vorrichtung (Pin, Daumenloch, etc.) zum einhändigen Öffnen ausgestattet ist.

CM

Geschrieben

Was gar nicht so wenige sind.

Die Praktischsten unter den Tools haben alle die Klinge aussen.

Mein Wave zum Beispiel hat die Klinge aussen und auch ein Loch, mit der die Klinge einhändig geöffnet werden kann.

Da es aber bis jetzt nur widersprüchliche Aussagen zu dem Thema gibt, lege ich die Sache zu Gunsten des friedlichen Bürgers aus und führe mein Wave weiterhin täglich bei Arbeit, Sport und Spiel.

Und auch bei allen anderen Gelegenheiten :-)

Geschrieben

Was gar nicht so wenige sind.

Die Praktischsten unter den Tools haben alle die Klinge aussen.

Mein Wave zum Beispiel hat die Klinge aussen und auch ein Loch, mit der die Klinge einhändig geöffnet werden kann.

Wenn es keinen Pin hat sollte es mitunter schwierig werden es mit einer hand zu öffnen wie groß ist denn das

Daumenloch ?

Ist Überhaupt so eine Sache >Einhand nicht jeder ist ein Fingerakrobat manche haben auch mit dem Pin

schon Probleme das messer zu öffnen.

Geschrieben

Wenn es keinen Pin hat sollte es mitunter schwierig werden es mit einer hand zu öffnen wie groß ist denn das

Daumenloch ?

Ist Überhaupt so eine Sache >Einhand nicht jeder ist ein Fingerakrobat manche haben auch mit dem Pin

schon Probleme das messer zu öffnen.

Also mein Leatherman Charge lässt sich locker mit dem Daumen alleine öffnen und arretieren.

Das schafft sogar meine Frau ohne Übung beim ersten Mal :)

Das ist nur eine Rille die einfach den Daumen greifen lässt..

Geschrieben

Die zählt aber nicht zur Einhandmessereigenschaft. Es kommt nicht auf Fingerfertigkeit oder Geschick an.

Wenn die "Rille" ein einhändiges Öffnen ermöglicht -und zwar nicht dem fingertigem Geschickten- sondern einem durchschnittlich geübten Benutzer, schon.

Geschrieben

Die zählt aber nicht zur Einhandmessereigenschaft. Es kommt nicht auf Fingerfertigkeit oder Geschick an.

Welches ist dann diese Eigenschaft? Es wurde ja schon versucht, jemandem einen reinzuwürgen, der den Pin entfernt hatte, weil eben das Messer als Einhandmesser konstruiert wurde.
Geschrieben

Nein.

Doch. Siehe den recht neuen Bescheid für das Pohl Force Foxtrott Two Outdoor. Hat keine Öffnungshilfe wie Daumenloch oder Pin, ist aber laut BKA dennoch einhändig zu öffnen.

http://www.bka.de/nn_205618/SharedDocs/Downloads/DE/ThemenABisZ/Waffen/Feststellungsbescheide/Messer/121001FbZ269PohlForceFoxtrottTwoOutdoor,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/121001FbZ269PohlForceFoxtrottTwoOutdoor.pdf

Geschrieben

Doch. Siehe den recht neuen Bescheid für das Pohl Force Foxtrott Two Outdoor. Hat keine Öffnungshilfe wie Daumenloch oder Pin, ist aber laut BKA dennoch einhändig zu öffnen.

http://www.bka.de/nn_205618/SharedDocs/Downloads/DE/ThemenABisZ/Waffen/Feststellungsbescheide/Messer/121001FbZ269PohlForceFoxtrottTwoOutdoor,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/121001FbZ269PohlForceFoxtrottTwoOutdoor.pdf

Und nun?

Kein Beamter auf der Straße muss diesen Bescheid kennen.

Das Führen von Einhandmesser ist eine Ordnungswidrigkeit und somit ist kein Beamter zum Einschreiten gezwungen (Ermessensspielraum), anders eben bei verbotenen Messern wo ein Straftatbestand vorhanden ist.

Geschrieben

Und nun?

Kein Beamter auf der Straße muss diesen Bescheid kennen.

Das Führen von Einhandmesser ist eine Ordnungswidrigkeit und somit ist kein Beamter zum Einschreiten gezwungen (Ermessensspielraum), anders eben bei verbotenen Messern wo ein Straftatbestand vorhanden ist.

Aber lt. Bescheid keine "Hieb- und Stoßwaffe" lt. WaffG und damit auch "einhändig" erlaubt oder sehe ich da jetzt was falsch?

Geschrieben

Aber lt. Bescheid keine "Hieb- und Stoßwaffe" lt. WaffG und damit auch "einhändig" erlaubt oder sehe ich da jetzt was falsch?

Genau so!

Da es keine Waffe ist, darf es auch ein unter 18-jähriger besitzen, aber nicht führen, es sei den er erfüllt die Rahmenbedingungen des § 42a WaffG.

Geschrieben

Nein.

Aha. Keine Begründung, nur ein "Nein"? Da bin ich aber froh, dass die abschliessende rechtliche Bewertung nicht von Polizisten vorgenommen wird.

Und nun?

Kein Beamter auf der Straße muss diesen Bescheid kennen.

Danach würde die Polizei im Zweifel also nichts tun? Die Praxis sieht da etwas anders aus.

Geschrieben

Ich spreche aus meiner Sichtweise.

Würde ich dieses Messer bei einem seriösen Bürger feststellen und ihm seine Begründung "abkaufen", würde ich es auch nicht einziehen.

Bei einem polizeibekanntem Klientel schon, da würde mir dann auch der FB einfallen.

Wie gesagt es ist eine Ermessensfrage, die bei einem anderen PVB auch anders ausfallen könnte, daher auch keine weitere Begründung meinerseits.

Geschrieben

Wie gesagt es ist eine Ermessensfrage, die bei einem anderen PVB auch anders ausfallen könnte, daher auch keine weitere Begründung meinerseits.

Ich hatte es so verstanden, als wäre die Beurteilung der "Rille" falsch. Dass die Einhandmesserthematik fast ausschliesslich bei Deinen "Kunden" relevant wird, ist mir bewusst. Es geht aber, wie so häufig auf WO, um akademische Selbstbefriedigung :)

Geschrieben

Es kommt aber auch auf die Form der Rille an, eine einfache Nagelrille wie bei einem Taschenmesser schließe ich gänzlich aus.

Dass die Industrie reagierte und auch größere Rillen fertigte, könnte zu einer neuen Beurteilung führen.

Ein Gericht wird sich selten auf einen FB stützen, sondern auf einen Gutachter, der sich ev. auf diesen FB stützt.

Ja, ich weiß, schwieriges Thema ohne verlässliche Antworten, da eben "Gummi"!

Bei den damaligen Soft-Airs hat ja mal ein Gericht einen FB aberkannt.

Geschrieben

Der "kleine" wie der "große" Strafrichter braucht sicherlich keinen FB oder SV-Gutachten. Die Geschichte ist ja auch nicht derart kompliziert, dass der Richter wie der Ochs vorm Berg steht.

Im Owi-Verfahren kommt die Sache selten vor einem Richter und wenn dann auch nur bei Widersprüchen gegen die Beschlagnahme oder den Bußgeldbescheid, oder eben im Grenzfall.

Da wird dann immer ein waffenrechtliches Gutachten beigefügt.

So wie die Gerichte ausgelastet sind, wird sich kein Richter auf eine Ausdehnung des Verfahrens einlassen, er muss das Gutachten doch nicht bezahlen und er ist auf der sicheren Seite.

Geschrieben

Auf so einen Feststellungsbescheid hab ich gewartet!

Damit ist eigentlich jedes Taschenmesser, das eine relativ leichtgängige Klinge hat, betroffen.

Der Text "Keine Öffnungshilfe.....trotzdem mit einer Hand geöffnet werden kann" verschlimmert den ohnehin blödsinnigen Paragraphen noch dramatisch.

Somit könnte jedes Messer als Einhandmesser eingestuft werden, wenn zwar das Messer eindeutig für die Zweihandbedienung konstruiert wurde, aber durch Verschleiß die Klinge zu leicht aufgeht.

Was für ein Bullshit.

Damit ist die letzte Sicherheit dahin, die man bisher mit einem Taschenmesser ohne Öffnungshilfe hatte.

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