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IGNORED

WBK & ehem. Vorstrafe


Der_Joker

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

CM hat Recht. :rolleyes:

Im ''großen'' Führungszeugnis, das Du normalerweise nicht zu Gesicht bekommst, steht dann z.B.: ''Amtsgericht Posemuckel, Urteil vom (...), rechtskräftig seit (...) 6 Monate a.B, §§ (...) StGB, getilgt am (...).'' Im normalen FZ steht dann: ''Kein Eintrag''.

Du kannst bei Deiner zuständigen Meldebehörde das ''große'' Führungszeugnis bestellen, wenn Du einen Antrag stellen willst. Du bekommst es selbstverständlich nicht nach Hause geschickt, sondern kannst es beim Amtsgericht Deines Vertrauens einsehen. Wenn Du sagst ''ok, das darf die Behörde sehen'', wird es ggf. an diese weiter geleitet. Wenn Du sagst ''besser nicht'', landet es vor Deinen Augen im Aktenvernichter. Mitnehmen is' nich, auch keine Kopie.

Bitte verzeiht, dass ich zu faul bin, die §§ des BZRG zu zitieren, was freilich angebracht wäre.

Aber mit 'nem Smartphone, das keine pdfs kann, ist www.bundesrecht.de etwas mühsam. :sad:

Geschrieben

[...]Bitte verzeiht, dass ich zu faul bin, die §§ des BZRG zu zitieren, was freilich angebracht wäre.[...]

Bist du auch zu faul die §§ zu lesen, die man euch hier extra reinkopiert?

§ 45 Abs. 2 Eine zu tilgende Eintragung wird ein Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife aus dem Register entfernt.

Was meinst du bedeutet "entfernt"?

Geschrieben

Das wäre schon ein Unding, wenn im BZR dann zwar nicht mehr drin steht "wurde verurteilt wegen" sondern "wurde schon mal verurteilt wegen". Da hätte man sich die ganzen Tilgungsparagraphen auch sparen können.

Geschrieben

Deine Meinung ist hier völlig unmaßgeblich.

Lies einfach den § 41 BZRG, da steht drin, welche Behörden/Institutionen eine unbeschränkte Auskunft erhalten.

Du und Dein Rechtsanwalt gehören nicht dazu.

Beachte dabei insbesondere den ersten Satz, nämlich den Passus zu den Inhalten der Auskunft, die NICHT (mehr) im Führungszeugnis stehen!

Lenke Dein Augenmerk dann im Absatz (1) auf die Ziff. 9.

CM

Sorry, das steht in $ 42 des Gesetzes wie folgt:

§ 42 BZRG - Auskunft an den Betroffenen

Einer Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag mitgeteilt, welche Eintragungen über sie im Register enthalten sind. § 30 Abs. 1 Satz 2, 3 gilt entsprechend. Erfolgt die Mitteilung nicht durch Einsichtnahme bei der Registerbehörde, so ist sie, wenn der Antragsteller im Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnt, an ein von ihm benanntes Amtsgericht zu senden, bei dem er die Mitteilung persönlich einsehen kann. Befindet sich der Betroffene in amtlichem Gewahrsam einer Justizbehörde, so tritt die Anstaltsleitung an die Stelle des Amtsgerichts. Wohnt der Antragsteller außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so ist die Mitteilung, an eine von ihm benannte amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zu senden, bei der er die Mitteilung persönlich einsehen kann. Nach Einsichtnahme ist die Mitteilung vom Amtsgericht, der Anstaltsleitung oder der amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zu vernichten.

Bist du auch zu faul die §§ zu lesen, die man euch hier extra reinkopiert?

§ 45 Abs. 2 Eine zu tilgende Eintragung wird ein Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife aus dem Register entfernt.

Was meinst du bedeutet "entfernt"?

"Entfernt" bedeutet laut Auskunft des Bundesamtes für Justiz:

Sie ist für niemanden mehr abrufbar - weder für Privatpersonen, die ihren eigenen Eintrag bei einem Amtsgericht (nur dort ist das möglich) anschauen möchte, noch für Behörden.

Das hat mir die zuständige Behörde schriftlich mitgeteilt.

Geschrieben

"Entfernt" bedeutet laut Auskunft des Bundesamtes für Justiz:

Sie ist für niemanden mehr abrufbar - weder für Privatpersonen, die ihren eigenen Eintrag bei einem Amtsgericht (nur dort ist das möglich) anschauen möchte, noch für Behörden.

Das hat mir die zuständige Behörde schriftlich mitgeteilt.

Wer´s glaubt !

Geschrieben

Wer´s glaubt !

Ich tue mich auch schwer, das zu glauben. deshalb habe ich hier im Forum noch mal allgemein gefragt.

Das Bundesamt für Justiz schreibt dazu:

Über zu tilgende Verurteilungen darf auch im Rahmen von unbeschränkten Auskünften keine Auskunft erteilt werden.

Geschrieben
[...]

Über zu tilgende Verurteilungen darf auch im Rahmen von unbeschränkten Auskünften keine Auskunft erteilt werden.

Das ist genau das Jahr zwischen erreichen der Tilgungsreife und der tatsächlichen Entfernung.

Man muss halt das Gesetz lesen und sich nicht selber was zusammenspinnen.

Geschrieben

Aus der Praxis:

Bekannter, Mitte 40, beantragte WBK. Bekam die auch von der Behörde überreicht mit den Worten "Na Herr xxx, wohl ne schwere Jugend gehabt wie?"

Es gab seinerzeit vor rund 25 Jahren ne Strafe wg. Körperverletzung - und der Bekannte war überrascht, dass das noch irgendwo auftauchte.

Auf Nachfrage sagte der SB dann, "wir bekommen alle Daten - egal wie alt und weswegen!"

*edit* Rechtschreibfehler + Satzbau

Geschrieben

Aus der Praxis:

Bekannter, Mitte 40, beantragte WBK. Bekam die auch von der Behörde überreicht mit den Worten "Na Herr xxx, wohl ne schwere Jugend gehabt wie?"

Es gab seinerzeit vor rund 25 Jahren ne Strafe wg. Körperverletzung - und der Bekannte war überrascht, dass das noch irgendwo auftauchte.

Auf Nachfrage sagte der SB dann, "wir bekommen alle Daten - egal wie alt und weswegen!"

*edit* Rechtschreibfehler + Satzbau

Das ist doch mal ne Aussage aus der Praxis.

Geschrieben

Das ist doch mal ne Aussage aus der Praxis.

Eher ein Gerücht oder eine Hörensagengeschichte.

Wenn du soviel Angst hast, warum gehst du nicht zum Gericht und beantragst eine Auskunft als Betroffener?

Geschrieben

... Auf Nachfrage sagte der SB dann, "wir bekommen alle Daten - egal wie alt und weswegen!"...

Einfacher und sehr klarer Rechtsverstoß. Da müsste sich doch jeder Anwalt die Hände reiben.

Geschrieben
Einfacher und sehr klarer Rechtsverstoß.

Mag sein.

Wer allerdings immer noch nicht kapiert hat, dass wir Bürger allesamt gläsern sind, der hat leider den Knall nicht gehört.

Einfach mal die rosarote Brille abnehmen und der Realität ins Auge blicken.

Geschrieben

Wenn du soviel Angst hast, warum gehst du nicht zum Gericht und beantragst eine Auskunft als Betroffener?

Na Godix, doch wohl nicht so viel Ahnung?

Eine Anfrage an den Polizeipräsidenten mit der Bitte um Auskunft, oder Löschung der gespeichertten Daten ist formlos ausreichend.

Du vergisst dass die Waffenbehörde auch Einsicht in kriminalpolizeilich gespeicherten Daten hat, die zwar momentan nicht relevant sind, aber Anlass zur weiteren Nachforschung geben!

Die haben einen PC vor sich stehen!!!!!!!!!!! :bump:

Ja, die Waffenbehörde in Berlin gehört zum LKA!!!!!!!!!!!!!!!

Bist Du nun lernfähig oder nicht? :clapping:

Wenn nicht trennen sich unsere Wege ab sofort! :keule:

Geschrieben
[...]

Wenn nicht trennen sich unsere Wege ab sofort! :keule:

Was soll die lächerliche Drohgebärde mit der Keule?

Tickst du eigentlich noch ganz richtig?

Es ist mir völlig egal, wo Dich Deine Wege hinführen, wir haben keinen gemeinsamen Weg und haben ihn nie gehabt.

Geschrieben
Es ist mir völlig egal, wo Dich Deine Wege hinführen, wir haben keinen gemeinsamen Weg und haben ihn nie gehabt.

Sorry fürs off-topic, aber ihr hört euch an wie ein altes Ehepaar *duckundweg* :lol2:

Geschrieben
Eher ein Gerücht oder eine Hörensagengeschichte.

Noch einen aus der Praxis?

In einem noch anhängigen Verfahren (aus 2012) zum Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse taucht im Widerufsbescheid der Erlaubnisbehörde eine 14 (in Worten: vierzehn!) Jahre zurückliegende rechtskräftige Verurteilung zu 20 Tagessätzen à 25,00 DM wegen eines Bagatelldelikts (tätliche Beleidung im Strassenverkehr - einem anderen Autofahrer einen "Vogel" gezeigt) auf.

Soviel zum Thema "Tilgungswirkung" und "Verwertungsverbot"!

Aber Herr Godix hält es da wohl, frei nach Christian Morgensterns "Die unmögliche Tatsache", wie Herr Palmström, dass "... nicht sein kann, was nicht sein darf:"

CM

Geschrieben

Noch einen aus der Praxis?

In einem noch anhängigen Verfahren (aus 2012) zum Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse taucht im Widerufsbescheid der Erlaubnisbehörde eine 14 (in Worten: vierzehn!) Jahre zurückliegende rechtskräftige Verurteilung zu 20 Tagessätzen à 25,00 DM wegen eines Bagatelldelikts (tätliche Beleidung im Strassenverkehr - einem anderen Autofahrer einen "Vogel" gezeigt) auf.

Soviel zum Thema "Tilgungswirkung" und "Verwertungsverbot"![...]

Wenn nicht mehr ist, kann es ja nicht so schwer sein in der Sache zu obsiegen.

Aber wie ich gestern um 19:30 Uhr schon schrieb gehören Waffen und Sprengstoff zu den Themen bei denen die Tilgungswirkung versagt werden kann.

Geschrieben

Wenn du soviel Angst hast, warum gehst du nicht zum Gericht und beantragst eine Auskunft als Betroffener?

Das habe ich doch: Meine Auskunft aus dem BZRG ist ohne Eintrag.

Die Frage war eben nur, ob die Behörde die gleiche Antwort bekommt.

Aber das scheint durch die Praxisbeispiele ja geklärt.

Da fragt sich nur, was es datenschutzrechtliche Löschungen überhaupt für einen Sinn machen,wenn alle Datne doch irgendwo gespeichert werden und immer dort bleiben.

Geschrieben

Sorry fürs off-topic, aber ihr hört euch an wie ein altes Ehepaar *duckundweg* :lol2:

Der Typ nervt einfach. Schickt PN dass er einen fertigen machen würde, wenn man nicht einlenken würde und so Zeug.

Das habe ich doch: Meine Auskunft aus dem BZRG ist ohne Eintrag.

Die Frage war eben nur, ob die Behörde die gleiche Antwort bekommt.

Ich frag mich zwar wie das per Anwalt gegangen sein soll, aber ja die Behörde bekommt die selbe Auskunft wie der Betroffene.
Geschrieben

Ich frag mich zwar wie das per Anwalt gegangen sein soll, aber ja die Behörde bekommt die selbe Auskunft wie der Betroffene.

Das ging nicht per Anwalt, sondern durch mich persönlich. Einsicht beim Amtsgericht.

Geschrieben

Einfacher und sehr klarer Rechtsverstoß. Da müsste sich doch jeder Anwalt die Hände reiben.

Es gab ja keinen Grund zur Klage (zu klagen) - die WBK wurde ja erteilt!

Was meint Ihr, was passieren wird, wenn künftig noch der Verfassungsschutz mitzureden hat??

Da wird dann nicht nur die Aktenlage gesichtet sondern auch noch via Glaskugel die Gesinnung des Aspiranten geprüft!

Wie kann sowas aussehen? Nun, jeder WBK Beantrager hat mit antrag zwei oder mehr Personen zu nennen, die nicht mit einem verwandt oder verschwägert sind und die "interviewt" werden!

Ein Witz? Keineswegs! Mein Vater war für sensible Bereiche in der Luft- und Raumfahrt sowie Verteidigungstechnik tätig. Bevor er es dort mit Dingen "streng geheim" zu tun bekam, hat der Verfassungsschutz nicht nur unsere Familie überprüft sondern auch noch Bekannte aus dem Umfeld befragt....

Geschrieben

Mann, immer noch nichts verstanden? :cray:

Was verstanden? In dem beschriebenen Fall macht sich ein SB über die schwere Jugend eines Antragstellers lustig. Sorry, aber wer sich sowas gefallen läßt hat nichts verstanden. Einfach auch mal ein bestehendes Recht in die Hand nehmen und frage: geht's noch Herr SB.

Geschrieben

Auf der einen Seite wird gewettert, dass man gegen die Kontrollen etwas unternehmen muss, da es in unsere Verfassung irgendeinen Paragraphen gibt der die unverletztlichkeit der Wohnung etc. garantiert. Auf der anderen Seite gibt es einen arroganten Beamten der mich wegen meiner schweren Jugend anpöbelt und ich verkrümel mich. Vielleicht sollte man sich irgendwann dazu entscheiden etwas zu tun. Der Anfang wäre diesem pöbelnden Beamten auf zu zeigen wo seine Grenzen liegen (natürlich erst, wenn man die WBK in Händen hat). Aber wenn ihr euch sowas unbesehen gefallen lasst..?

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