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IGNORED

WBK & ehem. Vorstrafe


Der_Joker

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo,

ich habe folgende Frage:

1995 wurde ich zu 1 Jahr Haft auf Bewährung verurteilt wegen Nötigung, Beleidigung.

Jetzt bin 41 und mehr oder weniger zufällig zum Schießen gekommen und würde gerne eine WBK beantragen.

Ich habe einen Anwalt mit der Prüfung meiner Daten beauftragt. Das kam zu folgendem Ergebnis:

a) kein Eintrag im Bundeszentralregister

B) kein Eintrag in den Computern der Polizei

Auch die gesetzlichen Fristen zur Erlangung einer WBK mit gestrichener Vorstrafe sind deutlich verstrichen.

Frage: wird die WBk in so einem Fall erteilt (die gesetzlichen Vorraussetzungen sind klar erfüllt)

Hat jemand Praxiserfahrung mit solchen Fällen? Eventuell aus eigenem Erleben?

Ich frage, da die Behörden laut Postings in Waffenforen teilweise recht eigenwillig handeln.

Grüße

Geschrieben

Wie kommt man an den Computer der Polizei ?????

Deine Frage ist überflüssig - in Deutschland geht es nach Gesetz -in diesem Falle Waffengesetz.§ 5 . 1o Jahre müssen verstrichen sein.

Geschrieben

Da es mittlerweile eindeutig im Gesetz geregelt ist können die Behörden da auch nichts anderes machen als sich daran zu halten.

Geschrieben

Entscheidend für Dich dürfte dieser Teil des WaffG sein:

§ 5 Zuverlässigkeit

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.die rechtskräftig verurteilt worden sind

a)wegen eines Verbrechens oder

b)wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,

Ich sehe keinen Grund, warum es nicht klappen sollte.

Ein Tip, um auszuprobieren ob das Amt das auch sieht ist, den "kleinen Waffenschein" zu beantragen. Geht vergleichsweise schnell, kostet 50,-€, und es wird die gleiche Prüfung durchgeführt. Wenn Du den bekommst, dann bekommst Du auch die WBK.

Geschrieben

Wie kommt man an den Computer der Polizei ?????

Auskunftsersuchen an das LKA, BKA oder die örtliche Polizeidienststelle unter Beifügen einer z.B beglaubigten Kopie des Personalausweises und Bezug auf §19 Bundesdatenschutzgesetz.

Inst

Geschrieben

Danke für die Antworten.

An den Polizeicomputer kommt man direkt natürlich nicht.

Über anwaltliche Anfragen an den Datenschutzbeauftragten der Polizei kann man jedoch ermitteln, ob in den Polizeicomputern daten gespeichert sind - oder eben nicht. Darüber muss die Polizei Auskungt geben. Im negativen Fall (es sind Daten gespeichert) bekommt man auch eine Übersicht über diese Daten.

Ob diese Auskunft erschöpfend ist, wage ich zu bezweifeln.

Ich hatte nur in einigen Foren gelesen, daß Behörden die Erteilung der WBK trotz verstrichener Fristen und eindeutiger Gesetzeslage nicht genehmigen, wenn sie Kenntnis über die Verurteilungen bekommen.

Geschrieben

Letztendlich können auch in der Person (Persönlichkeit)des Antragstellers begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit zur Versagung eines Antrags auf eine waffenrechtlichen Genehmigung führen. Dann müsste man die Begründung hierfür hinterfragen.

Daher ist es schlecht zu sagen, wenn das so ist, dann geschieht dies oder jenes. Es kommt auf den Einzellfall an.

Sofern die Strafe getilgt ist, und die Daten hierzu zu dem Ermittlungsverfahren aus dem System der Pol. gelöscht wurden, wird keiner auf Verdacht nach irgendetwas suchen, auch nicht der SB. Es gibt ja keine Anhaltspunkte.

Inst200

Geschrieben
Sofern die Strafe getilgt ist, und die Daten hierzu zu dem Ermittlungsverfahren aus dem System der Pol. gelöscht wurden, wird keiner auf Verdacht nach irgendetwas suchen, auch nicht der SB. Es gibt ja keine Anhaltspunkte.

Das ist eine verbreitete, aber leider falsche Annahme.

Zurückliegende Ermittlungsverfahren und rechtskräftige Verurteilungen unterliegen, auch wenn sie bereits aus dem Bundeszentralregister (BZR) getilgt sind, weiterhin der sog. "unbeschränkten Auskunft".

Wenn die waffenrechtliche Erlaubnisbehörde eine Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG durchführt, dann erhält die Behörde eben diese "unbeschränkte Auskunft" mit allen darin enthaltenen "Altlasten", siehe BZRG Kap. 2, § 41 ff.

Bei der Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse entfällt auch das Verwertungsverbot nach § 51 BZRG und es greift § 52 Abs. 1 Ziff. 4. BZRG.

§ 52 Ausnahmen

(1) Die frühere Tat darf abweichend von § 51 Abs. 1 nur berücksichtigt werden, wenn

...

4.

der Betroffene die Zulassung zu einem Beruf oder einem Gewerbe, die Einstellung in den öffentlichen Dienst oder die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, eines Munitionserwerbscheins, Waffenscheins, Jagdscheins oder einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes beantragt, falls die Zulassung, Einstellung oder Erteilung der Erlaubnis sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde; das gleiche gilt, wenn der Betroffene die Aufhebung einer die Ausübung eines Berufes oder Gewerbes untersagenden Entscheidung beantragt.

Dabei kann die Behörde auch mehrere geringe Einzelstrafen zu einem Gesamtstrafmaß summieren, z.B. innerhalb der letzten 20 Jahren für kleinere Vergehen 4 x 20 Tagessätze kassiert und der letzte Strafbefehl liegt noch innerhalb der Tilgungsfrist = Zuverlässigkeit weg!

CM

Geschrieben

Deine Frage ist überflüssig - in Deutschland geht es nach Gesetz -in diesem Falle Waffengesetz.§ 5 . 1o Jahre müssen verstrichen sein.

es sind doch mittlerweile über 17 Jahre ! Oder zähle ich falsch???

Geschrieben

Das ist eine verbreitete, aber leider falsche Annahme.

Zurückliegende Ermittlungsverfahren und rechtskräftige Verurteilungen unterliegen, auch wenn sie bereits aus dem Bundeszentralregister (BZR) getilgt sind, weiterhin der sog. "unbeschränkten Auskunft".

Meiner Meinung nach ist diese Aussage falsch!

Bei mir ist das wie folgt:

Ich habe in meinem BZRG Auszug "Kein Eintrag".

Daraufhin hat mein Anwalt bei dieser Behörde die Anfrage gestellt (da ihm das selber nicht 100% bekannt war), ob es im Falle einer Behördenanfrage eine Art "erweiterte Auskunft" gebe, in der dann doch mehr Infos gespeichert sind, als in der mir zugänglich gemachten Information. Die Behörde hat schriftlich geantwortet, daß die NICHT der Fall sei.

Die "uneingeschränkte Auskunft" aus dem BZRG sind für Behörden wie Privatpersonen gleich. es gibt -laut Aussage des Bundesamtes für Justiz- keine unterschiedlichen Register.

Somit dürfte "kein Eintrag" für jede Anfrage gelten. (laut Aussage der Behörde).

Die Frage, welche Daten wie lange gespeichert und tatsächlich völlig gelöscht werden, können jedoch selbst Anwälte kaum verlässlich beantworten.

Die von mir konsultierten Anwälte haben sich da teilweise erheblich wiedersprochen.

So kommt es auf einen versuch an.

Geschrieben

Das ist eine verbreitete, aber leider falsche Annahme

CM

Mit getilgt meine ich die Speicherung der Daten.

Daher schrieb ich auch wenn die Strafe getilgt ist, Daten gelöscht sind und weiter...... in der Person des Antragstellers.............für den Fall, das Anhaltspunkte vorliegen, die die Zuverlässigkeit in Frage stellen; so z.B. nicht getilgte Eintragungen.

Daher ist eine pauschale Aussage über ob´s klappt oder nicht auch nicht möglich.

Inst200

Geschrieben
Meiner Meinung nach ist diese Aussage falsch!

Deine Meinung ist hier völlig unmaßgeblich.

Lies einfach den § 41 BZRG, da steht drin, welche Behörden/Institutionen eine unbeschränkte Auskunft erhalten.

Du und Dein Rechtsanwalt gehören nicht dazu.

Beachte dabei insbesondere den ersten Satz, nämlich den Passus zu den Inhalten der Auskunft, die NICHT (mehr) im Führungszeugnis stehen!

Lenke Dein Augenmerk dann im Absatz (1) auf die Ziff. 9.

CM

Geschrieben
Mit getilgt meine ich die Speicherung der Daten.

Daher schrieb ich auch wenn die Strafe getilgt ist, Daten gelöscht sind ...

Genau da liegt ja der weit verbreitete Denkfehler.

Strafrechtlich relevante Informationen werden in Abhängigkeit der Schwere der Straftat und der Höhe der verhängten Strafe innerhalb einer gesetzlich festgelegten Frist getilgt (5/10 Jahre, siehe dazu BZRG).

Tilgung bedeutet aber nur, dass diese Informationen nicht mehr in einem einfachen Führungszeugnis erscheinen.

Sie bleiben nach wie vor gespeichert und können von Behörden ohne zeitliche Begrenzung in vollem Umfang abgerufen werden.

Näheres siehe auch in meinem Vor-posting.

CM

Geschrieben

Genau da liegt ja der weit verbreitete Denkfehler.

CM

Dann hab ich einen solchen Denkfehler begangen. Sorry.

Aber danke für die neuen Erkenntnisse

Gruß Inst

Geschrieben

Genau da liegt ja der weit verbreitete Denkfehler.

Strafrechtlich relevante Informationen werden in Abhängigkeit der Schwere der Straftat und der Höhe der verhängten Strafe innerhalb einer gesetzlich festgelegten Frist getilgt (5/10 Jahre, siehe dazu BZRG).

Tilgung bedeutet aber nur, dass diese Informationen nicht mehr in einem einfachen Führungszeugnis erscheinen.

Sie bleiben nach wie vor gespeichert und können von Behörden ohne zeitliche Begrenzung in vollem Umfang abgerufen werden.

Näheres siehe auch in meinem Vor-posting.

CM

Das ist falsch.

Nach einer ersten Frist werden die Daten "gelöscht", d.h. sie erscheinen nicht mehr in einem normalen Fürhungszeugnis. Korrekt heißt das: "Nichtaufnahme von Verurteilungen nach Fristablauf" (§ 33 BZRG)

Nach weiterer Frist sind die Daten tilgungsreif, d.h. sie erscheinen auch nicht mehr in einer unbeschränkten Auskunft aus dem Register.

Ein weiteres Jahr später fliegen die Daten tatsächlich aus dem Register raus, sie sind nicht mehr gespeichert.

Ein paar Bedingungen gibt es aber schon z.B. müssen alle Eintragungen tilgungsreif sein, sonst bleiben sie drin und "Lebenslänglich" wird nie "getilgt". Für über 90-jährige werden aber die Daten aus dem Register entfernt.

Grundsätzlich dürfen Dinge die getilgt sind im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten werden (Tilgungswirkung) leider wird das aber etwas eingeschränkt und Waffen und Sprengstoff gehören zu diesen Einschränkungen.

Wer genaueres wissen will, ließt das Bundeszentralregistergesetz. Beachte § 45 Abs. 2:

§ 45 Tilgung nach Fristablauf

(1) Eintragungen über Verurteilungen (§ 4) werden nach Ablauf einer bestimmten Frist getilgt.

(2) Eine zu tilgende Eintragung wird ein Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife aus dem Register entfernt. Während dieser Zeit darf über die Eintragung keine Auskunft erteilt werden.

(3) Absatz 1 gilt nicht

1.

bei Verurteilungen zu lebenslanger Freiheitsstrafe,

2.

bei Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus.

Geschrieben

Deine Meinung ist hier völlig unmaßgeblich.

Lies einfach den § 41 BZRG, da steht drin, welche Behörden/Institutionen eine unbeschränkte Auskunft erhalten.

Du und Dein Rechtsanwalt gehören nicht dazu.[...]

Auch das ist falsch , zumindest teilweise. Man nennt das Auskunft an den Betroffenen § 42 BZRG. Darüber ob ein Anwalt insbesondere ein Verteidiger im Strafverfahren das für seinen Mandanten erledigen kann bin ich mir unklar.

Geschrieben

Das Problem von Der_Joker ist nicht die Zuverlässigkeit, evtl. Eintrag hin oder her, das Problem könnte die Persönliche Eignung sein und da gibt es keine Fristen.

Geschrieben

...wie sieht es denn mit den Eintragungen im zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister aus?

Wird dort nach gewissen Fristen eine "Totallöschung" durchgeführt oder nur....

BULLDOG

Geschrieben

... könnte die Persönliche Eignung sein und da gibt es keine Fristen...

und wie soll diese Eignung hinter fragt werden wenn nichts gegen ihn (mehr) vorliegt? Zumindest hat er nichts davon geschrieben, dass er wieder "Auffällig" geworden ist. Wäre das der Fall wäre die Eignung sicher fraglich.

Geschrieben

und wie soll diese Eignung hinter fragt werden wenn nichts gegen ihn (mehr) vorliegt? Zumindest hat er nichts davon geschrieben, dass er wieder "Auffällig" geworden ist. Wäre das der Fall wäre die Eignung sicher fraglich.

Diese eine Vorstrafe wirkt sich zehn Jahre nach Rechtskraft des Urteils nicht mehr auf die Zuverlässigkeit aus (elf Jahre wenn er eingesperrt gewesen wäre). Ob getilgt worden ist, wissen wir nicht. Es könnte also noch im Register vorhanden sein. Es könnte auch sein, dass er schon mal eine WBK oder ähnliches beantragt hat und das dies rechtskräftig abgelehent worden ist, dann steht das im Register und käme erst raus wenn er eine solche Erlaubnis wieder bzw. erstmals bekäme.

Versuch macht kluch.

Geschrieben

Wenn es ein Gesetz gibt welches die Löschung erzwingt kann man es nicht

... Ob getilgt worden ist, wissen wir nicht...

Ich kann nachlesen ob das Vergehen getilgt werden muss oder nicht. Wenn ja, dann muss ich mir keine Sorgen machen. Selbst wenn etwas nicht getilgt wurde was getilgt hätte werden müssen. Einen Auszug aus dem BZR kann sich jeder Privatmensch besorgen. Aus diesem Grunde dürften Behörden da keinen Mist bauen. Bringt sie nur selbst in die Bredouille. Und Tilgen heißt weg, null, zero. Ansonsten würde Tilgen nichts bedeuten außer vom BZR ab ins ISG (Insgeheim).

http://www.gesetze-i...71BJNG000901306

Geschrieben

Macht den Mann nicht unnötig fertig!

Wenn ich das richtig sehe ist folgendes Fact:

1. Er hatte nur eine Bewährungsstrafe.

2. Er wurde nicht wegen einem Gewaltverbrechen verurteilt.

3. Er hat sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen.

4. Er erfüllt die nötigen Voraussetzungen.

5. Man darf nicht 2x für das selbe Vergehen bestraft werden.

Denke das die Anwälte oder SB´s hier im Forum das genau so sehen?!

Gruß Joule

edit Pkt.5....THX an A71 :good:

Geschrieben

Macht den Mann nicht unnötig fertig!

Wenn ich das richtig sehe ist folgendes Fact:

5. Man darf nicht 2x für ein Vergehen bestraft werden.

Gruß joule

LOL - natürlich darf man mehrmals für ein Vergehen bestraft werden - wenn es nicht immer das selbe ist!

Geschrieben

LOL - natürlich darf man mehrmals für ein Vergehen bestraft werden - wenn es nicht immer das selbe ist!

´türlich,ich meinte für das selbe....ups....fail :bump:

Werde dies umgehend berichtigen :dirol:

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