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IGNORED

Durchführung des Waffengesetzes


357er Magnum

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Oder eben am 24.12.2013 um 16:00 Uhr, da taugt es vielleicht noch besser.

Da trinke ich Kaffee oder Glühwein und esse Plätzchen und Christstollen. Da kann ich also nicht.

Na hoffentlich hat der sein NWR dabei für die eventuellen Leihwaffen.

Die kannst du für die Zeit der angekündigten Kontrolle doch leicht in den Kleiderschrank stellen.
Geschrieben

Warum soll ich keinen Termin am Samstag oder Sonntag vereinbaren, wenn mir das besser taugt?

Es gibt unter den SB bestimmt genug, die darauf anspringen. Termine sammeln, die Dienstzeit inkl. Fahrzeit mit Dienstwagen holen und bringen wird mit 1,5-facher Zeitgutschrift in der GLAZ vergütet - ergibt bei 4 verregneten Samstagen glatt 6 Tage zusätzlichen Urlaub...

Geschrieben

Da trinke ich Kaffee oder Glühwein und esse Plätzchen und Christstollen. Da kann ich also nicht.

Ganz allein, wie früher im Sandkasten, hab ich mir gedacht. :rolleyes:

Geschrieben

Es gibt unter den SB bestimmt genug, die darauf anspringen. Termine sammeln, die Dienstzeit inkl. Fahrzeit mit Dienstwagen holen und bringen wird mit 1,5-facher Zeitgutschrift in der GLAZ vergütet - ergibt bei 4 verregneten Samstagen glatt 6 Tage zusätzlichen Urlaub...

Das gibt es eben nicht, die zu leistenden Dienststunden sind festgelegt und zwar in bestimmten Normzeiten, also kein Samstagnachmittag oder Sonntag/Feiertag und auch nicht mehr als 10 Stunden!

Alles andere muss angeordnet werden, aber kein Vorgesetzter wird eine Waffenkontrolle an einem Sonntag anordnen, die Zusatzkosten müsste er dann aus eigener Tasche bezahlen.

Laßt also die "Kirche im Dorf"!

Ich persönlich würde als Sachbearbeiter 3 Terminvorschläge machen, bei plausiblen Absagen ev. auch noch einen 3., fruchtet auch der nicht, würde ich das als unentschuldigtes Nichterscheinen werten.

Welche Möglichkeiten dann noch folgen könnten hängt dann vom Einzelfall ab.

Geschrieben

Ganz allein, wie früher im Sandkasten, hab ich mir gedacht. :rolleyes:

Sandkastenspiele sind ein Hobby von Dir, gell. Bedenke beim Wünschen aber einem MoF fällt es leicht andere über die Klinge springen zu lassen.
Geschrieben
[...]

Ich persönlich würde als Sachbearbeiter 3 Terminvorschläge machen, bei plausiblen Absagen ev. auch noch einen 3., fruchtet auch der nicht, würde ich das als unentschuldigtes Nichterscheinen werten.[...]

Was du wertest wäre mir da wurscht - allenfalls Grund zu Beschwerden etc. etc.. Im Gesetz steht nicht dass man zuhause sein muss, es steht auch nichts über Terminabsprachen drin. Schon garnicht enthält es eine Klausel, dass der Kontrollierte Verdiensteinbußen und Umsatzausfälle hinnehmen müsste.

Tut mir leid lieber Staatsdiener, hier habt ihr euch nach dem Bürger zu richten.

Geschrieben

So alles ganz entspannt.

Ich habe gerade mit Herrn S. einen Termin für KW 8 gemacht.

An dem Tag mache ganz normal Feierabend. Es ist kein Urlaub etc. nötig.

Mir wurde der Ablauf wie folgt erklärt. Der Beamter kommt in zivil mit einem zivilen Fahrzeug. Er weißt sich aus und ich zeige ihm den Aufbewahrungsort.

Bei der Gelegenheit möchte er gerne seine Unterlagen mit meiner WBK und der entsprechen S/N auf den Waffen vergleichen.

Verkauft wurde das als das es unser beider Sicherheit zugänglich ist das alles stimmig ist.

Desweiteren hat er einen Protokoll welches er ausfüllen muss. Bei dem Ausfüllen kann ich gerne über seine Schulter schauen.

Herr S. war sehr freundlich und auch bei der Terminfindung sehr flexibel.

Das es diese § im Gesetz gibt trifft nicht auf meine Zustimmung. Der Beamter der mit der Aufgabe der Kontrolle betraut ist hat das Gesetz selber nicht gemacht und wird seine eigene Meinung dazu haben. Er macht letztlich auch nur seinen Job.

Wie sich jeder einzelne da verhält ist halt seine Sache.

Nach der Kontrolle werde ich noch mal berichten wie es gelaufen ist.

Grüße

357erMagnum

Geschrieben

Ich vermute eher der SB wird sich auf die WaffVwV berufen, in der drin steht er dürfe den Bestand mit seinen Unterlagen abgleichen.

....

Gut, das dürfte er zwar, wenn man es ihm erlaubt, allerdings darf er (jedenfalls in BW nach dem geltenden Gebührengesetz) für Tätigkeiten, die der behördlichen Informationsgewinnung dienen, keine Gebühren verlangen. Trotzdem haben die das in Freiburg letztes Jahr massenhaft gemacht. Wo kein Kläger, da kein Richter.

Also: Wenn er irgendwelche Bestände mit seinen Akten oder dem NWR abgleichen will, dann erlaub ihm das, lass Dir das aber schriftlich bestätigen und erhebe sofort Widerspruch, wenn Du hinterher eine Rechnung bekommst!

Geschrieben

Ob das hier rein passt, kann und soll jeder selbst entscheiden.

Vor gaaanz vielen Jahren, ich war in der 1. oder 2. Klasse der Grundschule, kam pünktlich am 6.12. der Nikolaus. Wir Kinder sollten ihm ein Gedicht vortragen um dafür ein kleines Geschenk zu erhalten. Ich kann mich erinnern - wir hatten da so einen kleinen Hardcoremacker in unseren Reihen (nein ich war das nicht) der sich einmal vorgenommen hatte folgendes Gedicht vorzutragen:

Lieber, guter Nikolaus was willst du denn von mir? Ich pack dich an der Zipfelmütz und werf dich vor die Tür.

Irgendwann kam er an die Reihe. Er stand vor dem Nikolaus - und - nix - kein Gedicht, schon gar nicht das Angekündigte kam über seine Lippen. Ob sich in diesem Moment der Feuchtigkeitsgehalt seiner Hose verändert hat, kann ich heute nicht mehr mit Bestimmtheit sagen.

Wie gesagt - muss nicht in diesen Thread passen.

Manfred

Geschrieben

Und ob das passt! :ridiculous:

Ja, das passt tatsächlich, scheint irgendwie mit der deutschen Mentalität zu tun zu haben. Gegenüber Autoritäten sind die meisten ganz brav und verhalten sich geradezu unterwürfig.

Andererseits: Manchmal verstecken sie sich einfach, wenn der "Nikolaus" kommt und wenn der wieder weg ist, dann machen sie weiter wie vorher und kümmern sich einen Dreck um seine Gesetze. Da nützt dann auch die Androhung der Rute herzlich wenig. Solches Verhalten ist für die Autoritäten oft wesentlich unangenehmer oder gar gefährlicher als das offene Auflehnen.

:D

Geschrieben

Wie - du hast geliehene Waffen ohne Leihschein oder einer Vereinbarung für eine vorübergehende Lagerung? Diese willst du auch noch in den Kleiderschrank packen?

Sehr merkwürdige Rechtsauffassung. Wie nennt man noch gleich Waffen, die nicht in der eigenen WBK eingetragen sind und für die man keinen Herkunftsnachweis erbringen kann?

Manfred

Geschrieben

Ruf an, mach einen Termin aus, und dann empfange sie freundlich. Die können auch nichts dafür, daß sie Dich kontrollieren müssen...

Natürlich können sie etwas dafür. Oder wurden diese Menschen wie Wehrpflichtige gepresst, um diese Tätigkeit als Sklaven zu verrichten?

Geschrieben

Das mit den Kleiderschrank war ein Scherz in Richtung Uwe.

Im übrigen: Leihschein brauche ich nur für das führen. Legalität der Waffe selbst kann im zweifel über das NWR ermittelt werden.

Einen Schein habe ich natürlich da und würde ihn auch im Rahmen einer Kontrolle vorlegen. Weil ich so ein guter Staatsbürger bin usw.

Geschrieben

Im übrigen: Leihschein brauche ich nur für das führen. Legalität der Waffe selbst kann im zweifel über das NWR ermittelt werden.

.... Weil ich so ein guter Staatsbürger bin usw.

Unsinn. Was soll der Quatsch mit den NWR?

Es gibt nur eine handvoll Möglichkeiten die Legalität einer in meinem Besitz befindlichen Waffe nachzuweisen.

  1. sie ist in einer auf meinen Namen ausgestellten WBK eingetragen
  2. ich habe die Waffe von einem Berechtigten für die maximale Dauer von 4 Wochen geliehen. Den Beginn der Ausleihe weise ich mit einem Leihschein (und ggf. mit der Kopie der WBK des Verleihenden) nach.
  3. Ich habe die Waffe für eine vorübergehende Dauer zur sicheren Verwahrung erworben. Hierzu benötige ich die Vereinbarung des rechtmäßigen Besitzers mit Beginn und dem voraussichtlichem Ende der Verwahrung. Eine Kopie der WBK kann dabei auch nicht schaden.
  4. ich habe die Waffe erst erworben. Dazu brauche ich eine Bestätigung des Verkäufers mit den üblichen Angaben und dem Zeitpunkt der Überlassung. Kann für die 14-Tage-Frist zur Eintragung auf die eigene WBK ganz nützlich sein.

Alles andere sind gewünschte Selbstauslegungen des Waffenrechts, die mit Sicherheit vor keinem Gericht standhalten.

Manfred

Geschrieben

...Es gibt nur eine handvoll Möglichkeiten die Legalität einer in meinem Besitz befindlichen Waffe nachzuweisen.

  1. sie ist in einer auf meinen Namen ausgestellten WBK eingetragen
  2. ich habe die Waffe von einem Berechtigten für die maximale Dauer von 4 Wochen geliehen. Den Beginn der Ausleihe weise ich mit einem Leihschein (und ggf. mit der Kopie der WBK des Verleihenden) nach.
  3. Ich habe die Waffe für eine vorübergehende Dauer zur sicheren Verwahrung erworben. Hierzu benötige ich die Vereinbarung des rechtmäßigen Besitzers mit Beginn und dem voraussichtlichem Ende der Verwahrung. Eine Kopie der WBK kann dabei auch nicht schaden.
  4. ich habe die Waffe erst erworben. Dazu brauche ich eine Bestätigung des Verkäufers mit den üblichen Angaben und dem Zeitpunkt der Überlassung. Kann für die 14-Tage-Frist zur Eintragung auf die eigene WBK ganz nützlich sein.

Alles andere sind gewünschte Selbstauslegungen des Waffenrechts, die mit Sicherheit vor keinem Gericht standhalten.

Manfred

Dass die Aufbewahrungskontrolleure das Haus nach illegalen Waffen durchwühlen dürfen, ist aber doch wohl auch eine mehr als fragwürdige "Selbstauslegung" derselben.

Wenn die z. B. tatsächlich eine Waffe sehen, die sie nicht in ihren Unterlagen haben und der Besitzer angibt er habe sie erst kürzlich erworben und noch nicht angemeldet oder er sagt, es handele sich um eine Deko-Waffe, dann müssen sie sich damit zufrieden geben. Es gibt keine Verpflichtung einen schriftlichen Kauf- oder Schenkungsvertrag abzuschließen und sie sind für das Meldewesen sowieso nicht zuständig.

Was die machen können, die Sache dem SB zu melden oder Anzeige wegen Verdachts auf illegalen Waffenbesitz zu erstatten, weil sie Dir nicht glauben, was natürlich u. U. bei hysterischer Reaktion der Verantwortlichen bei der Polizei auch sehr unangenehme Folgen haben kann und man deshalb möglichst vermeiden sollte.

Also: Keine illegalen Waffen und keine Deko-Waffen in den Waffentresoren aufbewahren!

Geschrieben

Also: Keine illegalen Waffen und keine Deko-Waffen in den Waffentresoren aufbewahren!

Die Ratschläge werden ja immer abenteuerlicher.

Eine Dekowaffe ist als solche erkennbar. Außerdem fehlt diesem Stück Eisen die Waffeneigenschaft. Warum also in einem Tresor verwahren? Illegale Waffen? So etwas haben wir nicht.

Manfred

Geschrieben

Illegale Waffen? So etwas haben wir nicht.

Alles eine Frage der Zeit in diesem Staat - frag´ mal die Leutchen mit den BWT, den PSM, den verschiedenen VRF, den RRA AR-15 und die Millionen Menschen, deren Waffen in den 70igern plötzlich illegalisiert wurden.

Merke: jeder Rest-LWB ist nur ein willkürliches Gesetz, eine willkürliche Verordnung oder Auslegung von der Illegalität entfernt.

Geschrieben

@ Gebuesch1

Ich glaube schon,dass du mich verstanden hast.

Ich möchte es hier nicht zu Missverständnissen kommen lassen, dass der durchschnittliche LWB seine auf "Grün" und "Gelb" registrierten Waffen brav im Tresor einsperrt und selbstverständlich noch über eine "WBK-Schwarz" verfügt.

Wie es zu den zahlreichen Illegalen gekommen ist hatte ich bereits an anderer Stelle geschrieben. Da decken sich sogar unsere Meinungen.

Manfred

Geschrieben

Ich glaube schon,dass du mich verstanden hast.

Natürlich habe ich dich verstanden. Wir sollten aber wirklich auf unsere Wortwahl achten. Es gibt keine wirklichen illegalen Waffen. Es gibt maximal durch den Staat als ungesetzlich erklärte Waffen. Wir sind eigentlich auch keine LWB in dem derzeit gebrauchten Sinne. Wir sind gesetzliche LWB. Die angeblichen IWB sind ungesetzliche LWB.

Geschrieben

[...] Wie nennt man noch gleich Waffen, die nicht in der eigenen WBK eingetragen sind und für die man keinen Herkunftsnachweis erbringen kann?[...]

Solche Waffen nennt man "Von einem Berechtigten zur vorübergehenden, sicheren Verwahrung entgegengenommen".

Ein Herkunftsnachweis wird sich wohl auch in den Fällen an die du dachtest finden.

Im Übrigen gelten Ausweisvorschriften nur beim Führen, also braucht man für Waffen die man vorübergehend aufbewahrt keinen Beleg. (§ 38 WaffG, Satz 1)

Man kann noch darüber diskutieren, ob man gem. § 39 WaffG gegenüber der Behörde den Berechtigten der die Waffen übergab benennen muss, wenn der Kontrolleur aber etwas von OWi oder gar Straftat faselt wird man ruckzuck zum Beschuldigten mit Schweigerecht.

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