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IGNORED

Jäger und 2-Schussmagazin im Halbautomat


Gast

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Nebenbei halten wir mal fest, das nicht jede Pistole halbautomatisch ist. ;)

Geschrieben

Nein, für KW gibt es keine Begrenzung.

Danke für die umfangreiche Erklärung!

§19(1) 2. c) BJG spricht von halbautomatischen Waffen, nicht von Langwaffen.

Wieso sollte das für KW nicht gelten?

Ist doch ne ganz höfliche Frage...

Geschrieben

Danke für die umfangreiche Erklärung!

§19(1) 2. c) BJG spricht von halbautomatischen Waffen, nicht von Langwaffen.

Wieso sollte das für KW nicht gelten?

Ist doch ne ganz höfliche Frage...

Hy,

dabei geht es um die Jagd auf Wild. Diese ist nur mit der Langwaffe erlauf.

Fangschuss, Jagdschutz, Hundeausbildung

Geschrieben

§ 19 BJagdG (1) 2

c) verbietet das Schießen mit Halb-/Automaten auf Wild mit mehr als 2 Schuss Magazinen

d) verbietet das Schießen auf Wild mit Pistole grundsätzlich, benennt Ausnahmen und legt eine einzige Auflage fest

Geschrieben

Jein! Eine der Spitzfindigkeiten / Merkwürdigkeiten, wie wir sie auch aus dem Waffengesetz kennen.

Bei einem Wildschwein wäre der Fangschuss mit 9 Para aus einer Glock i.O. Die Patrone aus einer T 94 abgeschossen oder aus einem AR 15 in .223 Rem wäre böse weil bei der Langwaffe eine E 100 von 2.000 Joule beim Schwein gefordert sind.

Geschrieben

Jein! Eine der Spitzfindigkeiten / Merkwürdigkeiten, wie wir sie auch aus dem Waffengesetz kennen.

Bei einem Wildschwein wäre der Fangschuss mit 9 Para aus einer Glock i.O. Die Patrone aus einer T 94 abgeschossen oder aus einem AR 15 in .223 Rem wäre böse weil bei der Langwaffe eine E 100 von 2.000 Joule beim Schwein gefordert sind.

Beim Fangschuss müssen es nur mehr als 200J sein...

Geschrieben

§ 19 BJagdG (1) 2

c) verbietet das Schießen mit Halb-/Automaten auf Wild mit mehr als 2 Schuss Magazinen

d) verbietet das Schießen auf Wild mit Pistole grundsätzlich, benennt Ausnahmen und legt eine einzige Auflage fest

Ja, die Auflage sind die 200J.

Dadurch wir c) aber nicht aufgehoben und auch nicht ausgenommen.

Sollte mir da wirklich was aufgefallen sein was noch nie jemandem aufgefallen ist?

Sollten wir die Frage samt Antworten besser löschen, bevor das noch anderen auffällt??

Geschrieben

Mit Pistolen findet kein Schießen auf Wild statt. Das ist nämlich verboten ;)

Geschrieben

Ich weiss jetzt immer noch nicht, warum man als Jäger in den Fällen, in denen man seine KW mit belliebig großem Magazin verwenden darf, nicht auch eine SLB mit 2+-Magazin verwenden darf. Natürlich nicht zum Eröffnen der Feindseligkeiten auf Wild, das darf ich weder mit einer SLB mit 2+-Magazin noch mit einer KW. Aber sonst?

Geschrieben

Mit Pistolen findet kein Schießen auf Wild statt. Das ist nämlich verboten ;)

Mit KW findet ein Schießen auf Wild statt und es ist nicht verboten - nur der Bekämpfungsvorgang darf damit nicht eingeleitet werden.

Geschrieben

Leute...

was habt ihr alle für ein Problem...?!?!

ein in die WBK zur Waffe gemachte EIntragung zur Magazinkapazität ist eine technische Feststellung, die für Waffen gilt, die KEINE mit einfachen Mitteln veränderbare Magazinkapazität haben und somit Aufgrund ihrer "Unveränderlichkeit" als Jagdwaffe - wenn man das überhaupt so auslegen kann - nur erworben werden dürften wenn dieses Magazin entsprechend nicht mehr als 2-Schuss aufnimmt...

jedes interen Magazin, welches mit einfachen Mitteln begrenzt werden kann ist davon nicht betroffen, da es für der jeweiligen berechtigten Nutzung entsprechend be- und entgrenzt werden kann...

Waffen mit wechselbaren Magazinen haben keine Magazine... Magazin ist kein Begriff des WaffG...

ein WBK Eintrag bei einem zB AR15 auf 2-schuss (Magazin), bedeutet, dass die Waffe - und nicht die Verwendung - technisch endgültig begrenzt sein muss... also würde das beim AR15 mit separat wechselbaren Magazinen bedeuten, dass nur diejenigen Magazine überhaupt passen können die begrenzt sind, was praktisch bedeutet, dass das Magazin endgültig fest mit der Waffe verbunden sein muss, wie oben beschrieben...

für die hier vorliegene Frage geht es um den Erwerb der Waffe...

darf ein Jäger eine Waffe erwerben die KEIN magazin hat...? - ja...

ein AR15 hat kein Magazin... da gibt es nicht szu begrenzen...

der Erwerb von Magazinen geschieht ausserhalb des WaffG, da dieses Magazine nicht kennt...

wann wie eine Selbstladewaffe auf Wild geschossen werden darf steht im BjagdG...

und es gibt einen klaren Unterschied zwischen Schuss auf Wild und Fangschuss auf krankes Wild...

ansonsten müssten tatsächlich Selbstladepistolen im Magazin begrenzt sein (wenn sie denn ein Magazin hätten)...

da aber gesetzlich klar ist wann mit welchen Magazin auf welches Wild (Zustand) geschossen werden darf, kommt auch die dümmste Behörde nicht auf die Idee einen KW EIntrag zu "begrenzen" - warum wohl...?

Im übrigen ist ein vollautomatisches Gewehr mit Gurtzuführung beim Schuss (und Feuerstoss) auf Wild nach BjagdG zulässig...

klar ist aber auch - und ich habe das aus dem Munde des Staates - dass dieser das mit den "Begrenzungen" so haben will, obwohl er weiß das dies von ihm illegitim ist...

und weiter klar sollte jedem sein, dass zum einen Gerichte Gesetze auch sehr gerne falsch auslegen...

und das in diesem Land die Judikative der Exikutive untersteht... entsprechend ist die Drohung der Exikutive (Behörde) ernst zu nehmen, dass solange man auf der Einflussebene der Behörde (Landesebene) ist deren Gerichte für die vorgesetzte Exikutive gegen das Gesetz entscheiden können und sollen...

dies endet dann zB in der Feststellung, dass kein Gericht auf Landesebene zB das BKA als Sachverständigen für diese Gesetzesfrage berufen wird, da man eben keine Frage stellt, auf die man die Antwort schon kennt...

der Trick ist ganz einfach, dass man am Ende, nach Ausschöpfung aller Instanzen, Recht bekommt... bis dahin wird aber vom Staat gegen einen Unrecht gesprochen...

und somit wird das Ganze zu einer finanziellen Frage, da Gerechtigkeit in diesem Land nicht frei im Sinne von kostenlos ist...

und selbst wenn es einmal bis zur letzten vermutlich ausserstaatlichen Instanz gegangen ist und da der IST-Zustand des Gesetz bestätigt wird, dann ist dies wieder nicht allgemeingültig, sondern nur ein Einzelfall...

man erwarte bitte nicht, dass man vor Gericht ein gerechtes Verfahren bekommt... das wird hier nicht versprochen...

hier wird einem nur ein rechtmäßiges Verfahren versprochen... man man wird also rechtmäßig ungerecht verhandelt...

Schutz vor dem Gericht hat man nur, wenn das Gericht sich nicht an die Verfahrensregeln hält...

Schutz vor einem ungerechten Urteil hat man hier nicht... erst recht nicht, wenn es keine Gewaltenteilung gibt...

  • 2 Wochen später...
Geschrieben

Und wie kommt der Mann im EN-Kreis auf die abenteuerliche Auslegung? Hat er etwa das Buch von Dr. Nopens gelesen? ;)

Für eine weidgerechte Ladungsentwicklung würde ich schon gern mit größerem Magazin schießen um dabei Abweichungen durch einen wiederholten Erstschusseffekt auszuschließen, die eine objektive Beurteilung sabotieren können.

Dass die 2-Schuss Sache vom DJV ausging, ist ein eindeutiger Hinweis darauf, dass ausschließlich Belange der Weidgerechtigkeit geregelt werden sollten, die auf dem Stand und in anderem Zusammenhang keine Relevanz haben (im Neuentwurf des Saarländischen Jagdgesetzes stand auch als Fortentwicklung zeitweilig eine 5-Schuss Magazinbegrenzung für Halbautomaten auf der Jagd drin).

Geschrieben

Und wie kommt der Mann im EN-Kreis auf die abenteuerliche Auslegung? Hat er etwa das Buch von Dr. Nopens gelesen? ;)

Möglicherweise ja. Solche Kommentare haben oft mehr Auswirkungen bzw. beeinflussende Wirkung, als man denkt...

Zu Einzelheiten - siehe die ausführliche Diskussion zu besagtem Buch im WuH-Forum.

Geschrieben

Da die Anzahl derer LK die solche Eintragungen machen eher gering sein wird, bitte nur die Aufführen, in denen das gemacht wird.

Moin,

und natürlich ein freundliches Hallo in die Runde.

Bin zwar hier schon etwas länger Mitglied, habe mich aber nur aufs Lesen beschränkt.

Da ich einige hier persönlich, oder aus dem WuH Forum kenne, möchte ich mich mal outen.

Ich habe den Jagschein seit über 10 Jahren. Bin Mitglied im LJV und dem FWR.

Ende Januar habe ich bei der zuständigen Behörde meiner Kreisverwaltung die notwendigen Papiere zukommen lassen, um meine SLB einzutragen.

Anfang Februar bekomme ich einen Anruf der Behörde.

Ob die Waffe ein 2 Schuss Magazin hätte.

Als ich nachfragte, würde ich auf mein Bedürfnis verwiesen, und das die Waffe nur mit 2 Schuss Magazin eintagungsfähig sei.

Als Beweis musste ich ein 2 Schuss Magazin bei der Behörde vorlegen, worauf die Waffe sofort in meine WBK mit dem Vermerk "2Schuss Magazin" eingetragen wurde.

Die Anmerkung, daß die Jagdausübung nicht nur den Schuss auf Wild beinhaltet, sonder auch zb. das Jagdsportliche Schießen und den Jagdschutz umfasst, wurde nicht als Bedürfniss anerkannt.

Wenn ich jetzt ein Magazin besitze welches >2 Schuss ist, begehe ich einen Verstoß gegen das Waffengesetz.

Der erste "Fachanwalt für Jagd und Waffenrecht" war der Meinung das Jäger eh keine Selbstlader brauchen.

Der zweite will jetzt die Lage überprüfen.

In NRW ist ein Einspruch gegen einen Bescheid nicht mehr möglich.

Ich will hoffen das der Anwalt die Frist zur einreichung einer Klage nicht verstreichen lässt.

LG.

Olli.

Geschrieben

Möglicherweise ja. Solche Kommentare haben oft mehr Auswirkungen bzw. beeinflussende Wirkung, als man denkt...

Aber nur bei Sachbearbeiter und Sachbearbeiterinnen die nicht begriffen haben oder nicht begreifen wollen, dass es sich bei einem Kommentar nur um die "Meinung" eine Einzelperson handelt und dessen Auslegung nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen muss!

Nachtag:

@ Olli.P. um den Verhältnissen ein Schnippchen zu schlagen werde ich demnächst über meinen Schießsportverband eine Bedürfnisbescheinigung für eine SLB oder SLF beantragen und ohne Magazinbeschränkung eintragen lassen. Für die Jagd werde ein einen Begrenzer einlegen und somit ist die Auflage vom Tisch!

Geschrieben

Moin,

und natürlich ein freundliches Hallo in die Runde.

Bin zwar hier schon etwas länger Mitglied, habe mich aber nur aufs Lesen beschränkt.

Da ich einige hier persönlich, oder aus dem WuH Forum kenne, möchte ich mich mal outen.

Ich habe den Jagschein seit über 10 Jahren. Bin Mitglied im LJV und dem FWR.

Ende Januar habe ich bei der zuständigen Behörde meiner Kreisverwaltung die notwendigen Papiere zukommen lassen, um meine SLB einzutragen.

Anfang Februar bekomme ich einen Anruf der Behörde.

Ob die Waffe ein 2 Schuss Magazin hätte.

Als ich nachfragte, würde ich auf mein Bedürfnis verwiesen, und das die Waffe nur mit 2 Schuss Magazin eintagungsfähig sei.

Als Beweis musste ich ein 2 Schuss Magazin bei der Behörde vorlegen, worauf die Waffe sofort in meine WBK mit dem Vermerk "2Schuss Magazin" eingetragen wurde.

Die Anmerkung, daß die Jagdausübung nicht nur den Schuss auf Wild beinhaltet, sonder auch zb. das Jagdsportliche Schießen und den Jagdschutz umfasst, wurde nicht als Bedürfniss anerkannt.

Wenn ich jetzt ein Magazin besitze welches >2 Schuss ist, begehe ich einen Verstoß gegen das Waffengesetz.

Der erste "Fachanwalt für Jagd und Waffenrecht" war der Meinung das Jäger eh keine Selbstlader brauchen.

Der zweite will jetzt die Lage überprüfen.

In NRW ist ein Einspruch gegen einen Bescheid nicht mehr möglich.

Ich will hoffen das der Anwalt die Frist zur einreichung einer Klage nicht verstreichen lässt.

LG.

Olli.

Um welche Behörde geht es denn? Es laufen ja aktuell schon 2 Prozesse gegen Behörden in NRW wegen dieser Eintragungen!

Geschrieben

Um welche Behörde geht es denn? Es laufen ja aktuell schon 2 Prozesse gegen Behörden in NRW wegen dieser Eintragungen!

Moin,

es handelt sich um den HSK.

Hast Du evtl. Infos über die laufenden Verfahren?

Gerne auch per PN.

LG.

Olli.

Geschrieben

Wenn ich jetzt ein Magazin besitze welches >2 Schuss ist, begehe ich einen Verstoß gegen das Waffengesetz.

Das kannst Du garnicht, da ein Magazin genausowenig ein relevantes Waffenteil ist, wie ein Trageriemen.

Irgendwer kommt gleich und schreibt, dass ihm die Behörde die Länge des Trageriemens in die WBK eingetragen hat.

Geschrieben

Erst bei Nutzung eines solchen Magazins in diesem HA begeht er einen Verstoß. Besitzen darf er natürlich.

Geschrieben
....

Das was ich da von dir lese ist schon eine starkes Stück Sauerei und Anmassung deiner Behörde.

Wie du sicher gelesen hast gehe ich gegen meine Behörde mit einer Klage gegen den 2-Schusseintrag beim VG Düsseldorf vor.

Trotzdem kann ich mir hunderte Magazine, mit welcher Kapazität auch immer, zu Hause hinlegen oder auch im selben Tresor mit der Waffe einschliessen.

Entweder ich kaufe die SLB mit einem 2 Schussmagazin oder eben komplett ohne Magazin. Das ich jetzt aber ein 2 Schussmagazin vorführen muss wäre ein weiterer Punkt der zu klären wäre. Bitte jetzt keine weiteren 7 Seiten Diskussion hier darüber. Ich werde nach dem Prozess berichten, so in 1- 2 Jahren wird der Termin wohl sein.

Bitte trete in den VDW ein bzw ruf in Düsseldorf an und schildere den Vorgang an Dr.Scholzen. Dann kannst du nach der Wartezeit eine weitere SLB kaufen und dann mit dem VDW gegen deine Verwaltung vorgehen !

Es ist eine Gemeinschaft die sich lohnt und Sicherheit verspricht. Nein, ich bin nicht finanziell am VDW beteiligt.

Ausser der Mitgliedsgebühr ist der finanzielle Aufwand dann nämlich: Null

...2 Prozesse...

Nicht drei ?

OVG Münster, VG Köln, VG Düsseldorf

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