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IGNORED

Regelüberprüfung von Altschützen


Royal

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Hallo

Seit einiger Zeit werden Altschützen im Kreis Offenbach/Main

angeschrieben einen Nachweis noch mit Feuerwaffen aktiv zu schiessen

zu erbringen . Es wird hier das Regelwerk des DSB direkt übernommen.

18X Schiessen in 12 Monaten ohne grössere Lücken. Das

widerspricht den Verwaltungsvorschriften vom März 2012:

Regelmäßigkeit:

Der in § 14 Absatz 3 verwendete Begriff „regelmäßig“ kann

nicht mit dem in Nummer 14.2.1 beschriebenen Begriff des

§ 14 Absatz 2 gleichgesetzt werden, da er nicht an Trainingseinheiten,

sondern an eine Wettkampfteilnahme anknüpft und

eine andere Zielrichtung verfolgt. Die Teilnahme an 18 Wettkämpfen

im Jahr wäre selbst für Sportschützen im Leistungsbereich

kaum zu erfüllen. Eine „regelmäßige“ Wettkampfteilnahme

im Sinne des § 14 Absatz 3 verlangt daher nur eine

gewisse Teilnahmehäufigkeit, die den Schluss zulässt, dass

sich der Sportschütze aktiv am Schießsport beteiligt. Die unterschiedlichen

Verbandsregeln und Wettkampforganisationsformen

lassen es nicht zu, wie bei § 14 Absatz 2 eine konkrete

Mindestzahl festzulegen.

Begründet wird das von der Sachbearbeiterin mit einem Verwaltungsurteil

von 2008/9 in welchem die 18X festgeschrieben worden wären.

Ich weiss von einem solchen Urteil nichts, und warum steht das dann nicht in den

benannten Verwaltungsvorschriften.

Schützen mit einem 8-10maligen Nachweis oder Lücken von über 2 Monaten müssten dann die Sportwaffen abgeben.

Wer weiss hier was genaueres.

Gruß

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die WaffVwV wurde ja extra für die Behörden geschaffen. die sollen sich als auch daran halten.

zumal die WaffVwV von 2012 ist und das angesprochene Urteil etwas älter. so was gilt nun?

einfach die zuständige behörde auf die aktuelle WaffWvW hinweisen. lesen sollten die schon können.

ausserdem waffenrechts-rechtsschutz vorhalten und gegen jeden WBK-widerruf aufgrund deren "meinung" sofort angehen!

desweiteren hier unverzüglich die schützenverbände einschalten, auf kreis-, bezirks- und landesebene. die sollen sich drum kümmern, dass sich die behörde an die regeln hält.

gruß alzi

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Also generell für eine neue Waffe werden

1 Training pro monat oder 18 Traingseinheiten im Jahr verlangt.

Wenn das erfüllt ist sollte auch das Bedürfniss weiterbestehen.

Kann mir also nicht vorstellen, dass die damit durchkommen würden.

Aber ich würde da den betroffenen Schützen einfach raten sich gleich einen Anwalt zu nehmen.

Sicher ist sicher.

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Regelmäßigkeit:

Die VwV unterscheidet bei der von Dir zitierten Stelle zwischen regelmäßiger Wettkampf-Teilnahme §14.3 (Mehr als Kontingent-Waffen für Wettkampf-Schützen) und der regelmäßigen Schießsportlichen Betätigung als Begründung für ein Sportschützen-Bedürfnis §14.2

Es ist schon richtig, daß inzwischen durch viele Rundschreiben der Innenministerien, Gerichtsurteile etc. dieser Maßstab "18x/Jahr" ziemlich zementiert ist. Allerdings ist das die Hürde für den "Erwerb". Meiner Meinung nach ist für den Nachweis des fortdauernden Bedürfnisses nach §4.4 lediglich nachzuweisen, daß der Schütze in Verband und Verein Mitglied ist, und dem Schießsport nachgeht.

Ich habe zu dem Thema meine Meinung schon öfters ausgebreitet, ich empfehle als erste Stufe ein formloses Schreiben des Vereins, in dem bestätigt wird, daß der Schütze Mitglied in der schießsportlichen Vereinigung ist und aktiv am Training und eventuell an Wettkämpfen teilnimmt. Falls das dem SB nicht ausreicht, wären Urkunden usw. ein Nachweis, oder sogar eine Verbandsbescheinigung (Der LV4 des BDS hat z.B. schon ein Formular entwickelt).

Aber diese zusätzlichen Nachweise sollten erst dann beigebracht werden, wenn der SB eine Begründung für zusätzliche Aktion bringt.

Das Schießbuch/Auszug Standbuch geht auch bei dieser Überprüfung den SB gar nichts an, es kann ja nicht sein, daß er bei dieser (weniger wichtigen) Prüfung plötzlich mehr Befugnisse hat, als bei der Erteilung von der Erlaubnis. Wenn überhaupt, dann bescheinigt der Verband das Bedürfnis, wie beim Erteilen auch.

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Letztlich findet NUR die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) Anwendung.

Sie wurde erstellt um eine bundesweit einheitliche Anwendung des WaffG sicherzustellen und enthält Auslegungshinweise für die Einzelbehörden.

Wenn man dort den Punkt 4.4 aufmerksam liest, wird eigentlich alles erklärt wann, wie und warum eine Behörde das Fortbestehen eines waffenrechtlichen Bedürfnisses überprüfen kann und ggf. sogar muss.

Es wird sogar erklärt wie groß die Intensität sein soll:

"Anknüpfungspunkt für die Feststellung eines fortbestehenden Bedürfnisses ist damit eine gewisse Teilnahmehäufigkeit, die den Schluss zulässt, dass sich der Sportschütze aktiv am Schießsport beteiligt. Die unterschiedlichen Verbandsregeln und Wettkampforganisationsformen lassen es nicht zu, eine konkrete Mindestzahl festzulegen."

"Die schießsportliche Betätigung unterliegt als Freizeitsport – wie im Übrigen in jeder Sportart – zeitlichen Schwankungen hinsichtlich der ausgeübten Intensität. Dabei muss berücksichtigt werden, dass es sich beim Sportschießen nicht nur um spitzensportliche Betätigung handelt, sondern vor allem auch um breitensportliches Schießen."

Handelt die zuständige Behörde anders, als in der WaffVwV aufgezeigt, dann hat man zumindest gute Aussichten einen Rechtsstreit zu gewinnen.

Aaaaaber, wer strebt das in der Praxis schon an? Meines Erachtens ist es da effektiver im Vorfeld Überzeugungsarbeit zu leisten.

Edit: Dies bezieht sich natürlich auf die aktuelle Version der WaffVwV vom März 2012

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Hallo

Ich danke für die Antwort

Hier der $4.4. der einen sehr schalen Geschmack hinterlässt.

Im Rahmen der Überprüfung hat die Behörde daher auch die

Gründe zu berücksichtigen, aus denen der Sportschütze bei

fortbestehender Mitgliedschaft nachvollziehbar gehindert war,

den Schießsport auszuüben (z. B. bei einem vorübergehenden

Aufenthalt im Ausland, einem vorübergehenden Aussetzen

insbesondere aus beruflichen, gesundheitlichen Gründen oder

familiären Gründen). Dies gilt entsprechend auch für eine

Überprüfung des Bedürfnisses bei Jägern.

Für die erneute Überprüfung des Bedürfnisses nach § 4 Absatz

4 Satz 1 gelten ansonsten dieselben Grundsätze wie für die

Prüfung bei der Ersterteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis.

Die selben Masstäbe wie für den Ersterwerb also 18mal, Hinderungsgründe sind zu berücksichtigen,

(werden aber nicht berücksichtig)

Klage in jedem Einzelfall wenn sich die Behörde quer stellt Hinderungsgründe anzuerkennen??

Der absolut perfekte Gummiparagraf, der Willkür ist Tür und Tor geöffnet.

Ich bezweifele daher auch das man mit dem §45 weiterkommt.

Gruß

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Hallo

Ich danke für die Antwort

Hier der $4.4. der einen sehr schalen Geschmack hinterlässt.

Im Rahmen der Überprüfung hat die Behörde daher auch die

Gründe zu berücksichtigen, aus denen der Sportschütze bei

fortbestehender Mitgliedschaft nachvollziehbar gehindert war,

den Schießsport auszuüben (z. B. bei einem vorübergehenden

Aufenthalt im Ausland, einem vorübergehenden Aussetzen

insbesondere aus beruflichen, gesundheitlichen Gründen oder

familiären Gründen). Dies gilt entsprechend auch für eine

Überprüfung des Bedürfnisses bei Jägern.

Für die erneute Überprüfung des Bedürfnisses nach § 4 Absatz

4 Satz 1 gelten ansonsten dieselben Grundsätze wie für die

Prüfung bei der Ersterteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis.

Die selben Masstäbe wie für den Ersterwerb also 18mal, Hinderungsgründe sind zu berücksichtigen,

(werden aber nicht berücksichtig)

Klage in jedem Einzelfall wenn sich die Behörde quer stellt Hinderungsgründe anzuerkennen??

Der absolut perfekte Gummiparagraf, der Willkür ist Tür und Tor geöffnet.

Ich bezweifele daher auch das man mit dem §45 weiterkommt.

Gruß

Es ist immer so eine Sache, wenn man versucht solche Texte zu lesen und auch richtig auszulegen.

Ich lese diesen Text etwas anders und versuche meine Auslegung einmal darzustellen.

Ab dem Punkt 4.4 wir erst einmal auf die erneute Prüfung eingegangen und dargelegt wann, warum und wie diese zu erfolgen hat.

Dann folgen auch Ausführungen zur Teilnahmehäufigkeit und darin wird auch erklärt, dass es sich eben nicht auf 12 Mal oder 18 Mal bezieht.

Als einleitenden Satz nutzt man sogar diese Worte: "Für die Bedürfnisüberprüfung nach Satz 3 gelten nicht die Voraussetzungen der Ersterteilung"

Erst wenn alles abgehandelt ist kommt der Satz: "Für die erneute Überprüfung des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4 Satz 1 gelten ansonsten dieselben Grundsätze wie für die Prüfung bei der Ersterteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis"

Das kleine Wort ansonsten bezieht sich aber m.E. nicht auf die vorherigen Ausführungen, sondern stützt sich auf alles Andere ab, was im vorhergehenden Text nicht ausdrücklich erwähnt wurde und eventuell zusätzlich bei der Wiederholungsprüfung zu berücksichtigen ist. Wie z.B. die erforderliche Haftpflichtversicherung, eine angemessene Aufbewahrung, etc.

Meine Ausführungen haben natürlich keinen Anspruch auf absolute Wahrheit (die hat ja bekanntlich nur Einer), aber ich denke, dass ich der Sache damit ziemlich nahe komme.

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Hallo

Ich stimme Dir beim 4.4. zu.

Wenn sich die Behörde aber nachweislich schon seit einiger Zeit

da querstellt, und Hinderungsgründe kaum anerkennt???,

alle mir bisher bekannt gewordenen Altschützen mussten die 18 mal nachweisen.

Originalton: Sie sind für mich lediglich die Person XX, Ihre Hinderungsgründe sind nicht relevant.

Gerade ältere Schützen, das ist halt auch die Entwicklung, sind hier stark verunsichert und geben dann gleich auf,

und kennen sich mit dieser Materie gar nicht aus.

Gruß

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Hallo

Ich habe wegen dieser Problematik

auch den DSB angeschrieben.

Wenn hier der Verband nicht klärend

und helfend für seine Mitglieder eintritt

hat er seine Zukunft schon versch........

Gruß

Ansonsten habe ich hier eine Argumentationshilfe gegenüber der Behörde.

Ein Aufsatz zum Thema WaffVwV...... Punkt III ist lesenswert

http://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata&...hlwords=#xhlhit

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Wenn hier der Verband nicht klärend

und helfend für seine Mitglieder eintritt

Ich würd' sogar noch weitergehen. Vor dem Hintergrund, daß eben die Behörden die Kladdenkontrolle durch die Hintertüre wieder einführen wollen und mit dem erklärten Ziel der Entwaffnung, ist es unser aller Aufgabe, dem entgegenzutreten, nicht nur "die da oben sollen mal gefälligst machen, wofür bezahle ich die denn ?"

Jeder informierte Sportschütze muss ansprechbar sein und folgende Infos rüberbringen:

- Ja, Regelüberprüfung nach §4.4 gibt es,

- ja, die SBs versuchen die Leute ins Bockshorn zu jagen

- Frag den VorSi, der soll Dir mal schnell was schreiben.

- Nein, die Kladde musst Du nicht zeigen, ist aber besser, wenn Du eine hast.

- Schick dem SB erstmal was zu.

Jeder Vereinsvorstand sollte schon vorbereitet sein:

- Vordruck für "Bescheinigung Sportschütze" auf'm Rechner

- Kontaktdaten von der Landesverbands-Geschäftsstelle unter Favoriten abgelegt

- Die Anwesenheitsliste beim Schießen wird gepflegt

- Die Schützen führen selbst ein Schießbuch

Es liegt in unserem eigenen Interesse, die Regel-Überprüfung so erfolglos wie möglich für die Behörde zu machen.

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@DatHeinz: geht nur mit Benutzernamen und PW

Jetzt staune ich, da ich mich dort heute Mittag nicht einloggen musste und dort auch nicht angemeldet bin.

Ich kam allerdings über Google dort hin. Vielleicht eine Art Backdoor....

Über den direkten Link kann ich nun auch nichts mehr lesen :confused:

Ich habe es! Eine Querverweis über den DSB: http://www.dsb.de/infothek/recht/waffenrec...chrift-WaffVwV/

Ich hoffe, dass es nun funktioniert.....

Gruß, Heinz

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Hallo

Ich halte die Argumente von DATHEINZ

betreffend des §4ABS.4 durchaus für plausibel.

Den Link zum DSB habe ich auch gelesen.

Das Problem ist, das sich da eben nichts verwertbares befindet wie

die Regelüberprüfung für Altschützen nun anzuwenden ist, bzw. rechtsmittelfähig

angefochten werden kann.

Ich warte mal die Verbandsantworten ab.

Gruß

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Hallo

Das BDMP Formblatt ist schon mal eine gute Hilfe

Die Hürde ist dann, wenn wieder nachgefragt wird, wie oft ist der Schütze denn da gewesen.

Die SB wollen dann Einblick in die Schiesskladde. Wenn da wieder weniger als 18 mal stehen

schliesst sich der Kreis wieder.

Gruß

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Moin,

hier eine kleine Ausarbeitung meines Kreissportleiters:

1. Austausch von Waffen

Macht die die Waffenbehörde nur, wenn eine neue Bedürfnisbescheinigung vorliegt. Das ist zwar nicht erfreulich, aber rechtlich korrekt.

2. Vorgaben für das Übungsschießen mit bestimmten Waffen

Das stimmt so nicht. Es reicht das Übungsschießen mit der richtigen Waffenart. Zum Beispiel: Wer eine Kurzwaffe will, muss mit Kurzwaffe seine Termine nachweisen. Die Vorgabe macht aber der Verband und nicht die Waffenbehörde. Ist auch m.E.n. konform mit der Verwaltungsvorschrift und wird praktisch auch nicht so eng ausgelegt durch den Verband.

3. Schießnachweise bei Bedürfniserhalt

Hier hat die Waffenbehörde gestern Peters Äußerung bestätigt. Beim Bedürfniserhalt werden die gleichen Maßstäbe wie für den Neuerwerb angelegt. 1x im Monat oder 18 Termine wie sie auch der HSV verlangt. Grund dafür sei ein VGH-Urteil.

Das ist allerdings über das Ziel hinaus geschossen. Die Verwaltungsvorschriften sehen unter Ziffer 4.4 nicht so strenge Regeln für die Prüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses vor.

Dort heißt es in Absatz 3:

Für die Bedürfnisüberprüfung nach Satz 3 gelten nicht die Vorausset-zungen bei der Ersterteilung.

und dann in Absatz 5

Anknüpfungspunkt für die Feststellung eines fortbestehenden Bedürfnisses ist damit eine gewisse Teilnahmehäufigkeit, die den Schluss zulässt, dass sich der Sportschütze aktiv am Schießsport beteiligt. Die unterschiedlichen Verbandsregeln und Wettkampforganisationsformen lassen es nicht zu, eine konkrete Mindestzahl festzulegen.

Im Gegenteil dazu verlangen die Verwaltungsvorschriften bei Neuerwerb in Ziffer 14.2.1 die Einhaltung der 12/18-Regel

Etwas verwirrend ist die Aussage in Ziffer 4.4 Absatz 4:

Die schießsportliche Aktivität orientiert sich für diejenigen, die das Waffenkontingent überschreiten an § 14 Abs. 3.

Da sich § 14 Abs. 3 WaffG ja auf Waffen oberhalb des Grundkontingents bezieht, könnte man hieraus den Schluss ziehen, dass für den Nachweis des Fortbestehens des Bedürfnisses hier nochmal differenziert werden müsste. Das ergibt sich dann aber nicht aus den den übrigen Aussagen. Gemeint ist hier eher, dass an den Bedürfniserhalt bei organisierten Sportschützen i.S.d. § 14 WaffG weniger strenge Maßstäbe als beim unorganisierten "freien" Sportschützen zu stellen sind.

Ich denke die entscheidende Aussage der Vorschriften ist die aus Ziffer 4.4. Absatz 5: Die unterschiedlichen Verbandsregeln und Wettkampforganisationsformen lassen es nicht zu, eine konkrete Mindestzahl festzulegen.

bei Ersterwerb wird aber genau das gemacht. Es muss also eine Differenzierung zum Neuerwerb geben. Bei aller Rücksichtnahme uns Verständnis wird sich der Schütze aber Rechtfertigungsgründe nennen müssen, wenn er über mehrere Monate nicht aktiv war. Aber warum soll jemand, der nur alle 2 Monate zum Training kommen kann, den kein Bedürfnis mehr haben?

TD

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... und wie sieht es mit einer krankheitsbedingten Pause aus?

Wer entscheidet letztendlich, ob die Krankheit wirklich die Ursache der Pause war? Benötigt man in diesem Fall eine ärztliche Bescheinigung mit einem "Schießverbot" (z.B. bei Problemen in den Schultergelenken)? Könnte das der SB ignorieren? Muß das dem SB überhaupt mit Angabe einer ärztlichen Diagnose nachgewiesen werden?

Manfred

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... und wie sieht es mit einer krankheitsbedingten Pause aus?

Wer entscheidet letztendlich, ob die Krankheit wirklich die Ursache der Pause war? Benötigt man in diesem Fall eine ärztliche Bescheinigung mit einem "Schießverbot" (z.B. bei Problemen in den Schultergelenken)? Könnte das der SB ignorieren? Muß das dem SB überhaupt mit Angabe einer ärztlichen Diagnose nachgewiesen werden?

Manfred

Solange es nichts psychisches war, wäre das ein guter Ansatz!

So eine Entzündung im Ellenbogengelenk lässt einen noch nicht mal eine Tafel Schokolade am ausgestreckten Arm halten.

Und das Schlimme ist, die dauert teilweise über Monate an. Man quält sich sozusagen durch den Alltag ohne einen Arzt zu konsultieren, da der dir ohnehin nur wirkungslose Salben aufschreibt ;)

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... und wie sieht es mit einer krankheitsbedingten Pause aus?

Absurd. Schön zu sehen wie schnell das Schleudern beginnt.

Ich dachte es wäre alles so supidupi, ....

Diese Story wird einer der Punkte, die uns das Genick brechen.

Die Gegenseite wird in den nächsten Jahren genau an diesem Punkt ansetzen,

ich tippe auf viele unterschiedliche Ansätze in Art und Zeit mit leicht unterschiedlichen Anforderungen.

1. Die halbstaatliche Lobby wird gar nicht merken was passiert, weil es nur unscheinbare Nadelstiche sein werden.

Allerdings verdammt viele.

Sie ist ohnehin so schlecht das sie nicht mehr wachsen kann ( neue Mitglieder ) und die zunehmenden Zwängen ( für den Bestand ) insgeheim begrüßen wird ( Geld und Macht, aber auch die Mentalität ( Obrigkeitsgehabe ) ,was sonst ... ) .

Zwangskunden.

2 . die einzige kampagnenfähige Basis wird auch weiter an Möglichkeiten verlieren.

Ich glaube nicht das sich gut informierte potentielle Nachwuchsschützen diesen Quatsch mit defakto lebenslangem Buchführen und Pflichtschießen antuen sollten.

Wir verzetteln uns, wir werden ermüdet.

Nicht vergessen, zur gleichen Zeit wo wir uns gängeln lassen, lässt die Einheitspartei Milliardenwerte an Kriegswaffen =

Staatsmordwaffen bzw. Regierungsmordwaffen exportieren, und führt und unterstützt Angriffskriege .

Logisch und moralisch ist das alles absurd.

_____________________________

Letztlich wird es darauf hinauslaufen, lebenslanges Schießen;

und Buchführen, zumindest als Plan B immer in der Hinterhand.

Danke, Lobby....,

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Ich würde davon abraten, auf die Karte "Krankheit - Attest" zu setzen.

Dazu kommen dann Nachfragen und möglicherweise ist dann irgendwann auch die "persönliche Eignung" nach §6 WaffG in Frage gestellt. Diese bezieht sich nämlich nicht - wie viele meinen - nur auf psychische Krankheiten und Alkohol-/Suchtprobleme, sondern kann auch konkret die körperliche Eignung betreffen, wie sich auch Tz. 6.5 aus den WaffVwV hierzu ersehen lässt:

in Fällen, in denen ausschließlich die körperliche Eignung zum Schießen zweifelhaft ist (z.B. infolge eines Augen- oder Ohrenleidens), kommen dagegen auch Gutachten von Ärzten der entsprechenden Fachrichtung in Betracht

Auch wer an einer schmerzhaften Schleimbeutelentzündung o.ä. leidet, hat andere Möglichkeiten:

1. vorübergehendes Schiesstraining mit der schwachen Hand

2. vorübergehendes Aussetzen für einige Monate, notfalls kann man die 18 Pflichttrainings auch in 1 Monat absolvieren und hat danach 11 Monate Ruhe.

3. Weniger belastendes Schiessstraining z.B. mit KK statt Magnum-Revolver oder z.B. Benchrest, ggf. auch sitzend etc.

Arztzeugnisse vorlegen sollte man der Behörde nur im äußersten Notfall - DATENSCHUTZ ist ein hohes Gut, und alles, was ihr an Daten liefert, kann im Zeitalter der elektronischen Vollvernetzung irgendwann ganz unerwartet gegen euch verwendet werden!

Grüße

Schwarzwälder

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Hallo Thomy Danger

Was der 4.4 nun beinhaltet ist sicher allen klar.

Bei einer Regelüberprüfung (Altschützen) kann (darf, sollte?) eben nicht die Regelung

des Neuerwerbs als Maßstab angenommen werden.

Die SB vom Kreis Offenbach sieht das eben anders.

Ich kann nur wiederholen!!

Ich spreche hier nicht von WBK Inhabern die nur 2X im Jahr kommen oder

schlechthin meinen sie müssen nicht mehr erscheinen weil die Mitgliedschaft im Verein

ein ewiges Bedürfnis abdeckt.

Es geht um Schützen die aus beruflichen Gründen oder aus gesundheitlichen Gründen eben

nur 8-10 mal im Jahr regelmässig da sind. Und diese Schützen sind mit Begeisterung dabei.

Z: B:

Ein Schütze, keine WBK also Vereinswaffe ist im Ausland tätig

3 Monate Ausland 14 Tage Inland. In diesen 14 Tagen trainiert er jeweils 4X.

Also 16 Mal im Jahr und Pausen vom 3 Monaten. Dieser Schütze wird niemals eine WBK

bekommen (die SB Kreis Offenbach)

Regelüberprüfung 4.4

Altschütze trainiert aus gesundheitlichen Gründen nur nur 12X im Jahr,

Regelüberprüfung durchgefallen, weitere Trainingszeiten erforderlich.

Also derselbe unzulässige Masstab von 18 mal wie beim Neuerwerb.

Also klagen?? die meisten Altschützen geben lieber auf!!

Das kann es nicht sein.

Gruß

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Irgendetwas hier im Thread hab ich überlesen, auch beim 2. Mal durchfliegen.

Der Verband stellt die Urkunde aus die das Bedürfnis bejaht! Die Behörde hat nicht das Recht das Bedürfnis einzuschätzen.

Und ebenso sind mir von allen Verbandsseiten auf denen ich so rumsurfe Vordrucke bekannt (auf jeden Fall BDS LV4 z.B.) mit denen man sich den Bedürfnisfortbestand quittieren lassen kann. Da steht nie etwas von Menge der Trainingstermine.

Die Behörde hat nicht das Recht Schießbücher einzufordern, ganz besonders nicht bei Altschützen, DENN DIE HABEN GAR KEINE RECHTLICHE AUFLAGE EIN SCHIEßBUCH ZU FÜHREN.

Ich als "WBK Bekommer" nach 2008 schon.

Aber auch mein Schießbuch geht die Behörde feuchte Erde mit Geruch an, das bekommt höchstens der Verband zusehen.

Die Behörde bekommt von mir, genau wie bei Erstbeantragung, maximal einen Schrieb vom Verband.

Allerdings habe ich es mir bei der ersten 3 Jahresüberprüfung die mir gerade anstand etwas einfacher gemacht.

Ich hab punktgenau ne Pumpflinte beantragt, das sollte dand Bedürfnisnachweis genug gewesen sein :heuldoch:

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Hallo

Ich kann es nur noch einmal wiederholen!

Seit Jahren werden Altschützen nach dem Maßstab

des Neuerwerbs im Kreis Offenbach für die Regelüberprüfung einer

noch vorhandenen Aktivität im Verein geprüft. ( Vorlage Kopie Schiesskladde)

Viele haben da schon das Handtuch geshmissen.

Gruß

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