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IGNORED

gelbe WBK


Alex549

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
....

Also, 2.1.2012 Erwerb der ersten Waffe. Frist ist am 2.7.2012 um 23:59:59 Uhr abgelaufen. Innerhalb dieser Frist darf eine zweite Waffe erworben werden. Also z.B. am 1.7.2012. ....

Und wo ist jetzt der Widerspruch zu meiner Berechnung? Im Übrigen kann ich eine zweite Waffe auch am gleichen Tag kaufen, interessant ist ja erst die dritte. Die Frist wird dann berechnet ab Eintragung der ersten. Also, zeig mir den Widerspruch/Fehler.

Geschrieben
Und wo ist jetzt der Widerspruch zu meiner Berechnung?

Du wartest zu lange.

Deine Methode:

1. Waffe am 1. Januar

2. Waffe am 30. Juni

3. Waffe am 01.07. (soweit richtig...)

4. Waffe erst am 30.12.

Ich teile seit meinem allerersten Waffenkauf die Jahre in 2 Zeiträume ein:

10. Februar bis 10. August

11.August bis 09. Februar des Folgejahrs

In jeder Saison dürfen zwei Waffen angeschafft werden.

Geschrieben
Und wo ist jetzt der Widerspruch zu meiner Berechnung? Im Übrigen kann ich eine zweite Waffe auch am gleichen Tag kaufen, interessant ist ja erst die dritte. Die Frist wird dann berechnet ab Eintragung der ersten. Also, zeig mir den Widerspruch/Fehler.

1. Waffe 10. Januar

2. Waffe 10. Juni

3. Waffe = 1. Waffe 11. Juni

4. Waffe = 2. Waffe 11. Juni

5. Waffe = 1. Waffe 12. Januar des Folgejahres

Geschrieben
....

Deine Methode:

1. Waffe am 1. Januar

2. Waffe am 30. Juni

3. Waffe am 01.07. (soweit richtig...)

4. Waffe erst am 30.12.

.....

Ein unerwartet kontroverses Thema....

Zunächst mal: ich würde die 4. Waffe erst am 31.12. kaufen, weil ich von der vorletzten Waffe ausgehend (die 2.) 6 Monate plus ein Tag rechne. Ich würde auch die 3. Waffe erst am 02.07. kaufen, aber das lassen wir mal außer Acht und konzentrieren uns -nach der heinlein-Methode- allein auf die vorletzte (2.). Dies, weil das Datum der 3. Waffe für die Fristberechnung zum Kauf der 4. uninteressant ist.

Aber wann würdest Du denn in Deinem Beispiel die 4. Waffe kaufen? Das ist doch das Spannende. Da Du meinst, ich würde zu lange warten, kaufst Du in Deinem Beispiel VOR dem 30.12.??? Meiner Überzeugung nach kaufst Du dann nämlich 3 Waffen in 6 Monaten.

P.S.: Archangel kommt doch zum gleichen Ergebnis wie ich, da er die erste am 2.1.12 kauft und die dritte ab dem 3.7.12, also auch exakt 6 Monate plus ein Tag später als die erste. Man mag mir verzeihen, wenn ich da keinen Widerspruch sehe. Er drückt sich komisch aus, weil er irgendwelche Fristen zum Kauf der zweiten berechnet, die es nicht gibt. Außerdem bezeichnet er die insgesamt 4. Waffe seines Beispiels wieder als 2., was der Systematik der 2/6 Regelung nicht entspricht. Aber zumindest hinsichtlich der 3. entscheidenden Waffe kommen wir zum gleichen Ergebnis. Und das ist ja schon mal was, in diesen unruhigen Zeiten :s75:

Geschrieben
1. Waffe 10. Januar

2. Waffe 10. Juni

3. Waffe = 1. Waffe 11. Juni

4. Waffe = 2. Waffe 11. Juni

....

Und was soll das jetzt sein? Die drei Waffen 10.06. und 2x11.6. stellen bei uns unzweifelhaft einen Kauf von 3 Waffen in 6 Monaten dar. Bei Euch nicht?

Geschrieben

Für mich sieht es in Archangels Beispiel so aus, dass er in einem Zeitraum von 6 Monaten, nämlich z.B. 5.1. bis 5.7. 4 Waffen erworben hat.

Selbst wenn man das Kalenderhalbjahr nimmt, wäre das so.

Wenn man jedoch so rechnet, dass ein 6-Monats-Zeitraum am 10.6. endet und der nächste am 11.6. beginnt, dann kann man das so machen.

Ich selbst würde das nur in Absprache mit meinem SB machen, denn für mich widerspricht das dem Zweck der 2/6 Regelung.

Ich halte es wie heinlein, die vorletzte muss 6 Monate zurückliegen.

Geschrieben

Die WaffVwV sagt in 14.2.2

§ 14 Absatz 2 Satz 3 statuiert ein Erwerbsstreckungsgebot,

d. h. der Antragsteller darf in seiner Eigenschaft als

Sportschütze nicht mehr als zwei Schusswaffen pro Halbjahr

erwerben. Die Art der Erwerbsberechtigung als Sportschütze

(Grüne/Gelbe WBK) ist unerheblich. Diese Regel wird nur in

begründeten Fällen durchbrochen. Die Halbjahresfrist wird

erstmalig in Lauf gesetzt durch den Eintrag des Erwerbs der

ersten Waffe in die WBK.

Ein Kalenderhalbjahr spielt keine Rolle.

Geschrieben
.....

Ein Kalenderhalbjahr spielt keine Rolle.

Eben. Und deswegen wird die 6-Monatsfrist in Gang gesetzt durch jeweiligen ERWERB. Ich bin davon überzeugt, dass das, was Archangel schreibt, nicht geht. Er erwirbt doch 3 Waffen in drei Tagen(!), nämlich 10.06. und 2x11.6.!

Wo sagt da irgendeine Vorschrift, dass das geht? Entschuldigt, aber ich gehe mal in Detail. Er ist offensichtlich der Überzeugung, dass nach dem einmaligen Einhalten der 2/6 Regelung im Zeitraum 10.1. bis 10.6. keine Frist mehr gilt. Sonst könnte er nicht am 11.6. wieder 2 Waffen kaufen. Deswegen bezeichnet er auch die insgesamt 3. Waffe (wieder) als 1 und macht einen Absatz. So kommt er dann auf stattliche 3 Waffen in 3 Tagen, die die 2/6 Regelung (also nicht mehr als 2 Waffen in 6 MONATEN) ausschließen will. Außerdem liegen auch im Bereich der ersten zur dritten in seinem Beispiel keine 6 Monate.

Richtigerweise könnte er die 3. Waffe am 11.7. (und nicht am 11.6.) kaufen (10.01. plus 6 Monate plus ein Tag ab der ersten Waffe) und die insgesamt 4. dann erst ab dem 11.12. (10.6. Kauf der 2. plus 6 Monate plus ein Tag wieder nach heinlein).

Ich meine, wenn das bei ihm mit 3 Waffen in 3 Tagen hinhaut, ist das ja eine tolle Sache. Aber ich befürchte, dass das nicht dem Sinn der 2/6 Regelung entspricht.

Mich interessieren jetzt eigentlich nur noch 2 Fragen:

1. Ist das mit 3 Waffen in 3 Tagen Euer Ernst oder war es gestern nur zu spät?

2. @Tyr 13: Wann kaufst Du in Deinem Beispiel die 4. Waffe?

Geschrieben

§ 14 Absatz 2 Satz 3

Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen

erworben werden.

WaffVwV

14.2.2 § 14 Absatz 2 Satz 3 statuiert ein Erwerbsstreckungsgebot,

d. h. der Antragsteller darf in seiner Eigenschaft als

Sportschütze nicht mehr als zwei Schusswaffen pro Halbjahr

erwerben. Die Art der Erwerbsberechtigung als Sportschütze

(Grüne/Gelbe WBK) ist unerheblich. Diese Regel wird nur in

begründeten Fällen durchbrochen. Die Halbjahresfrist wird

erstmalig in Lauf gesetzt durch den Eintrag des Erwerbs der

ersten Waffe in die WBK.

Die Frist wird erstmal durch ein Ereignis in Gang gesetzt, dass in den Lauf eines Tages fällt, danach beginnt sie mit dem Beginn eines Tages. Wie zu berechnen ist, ergibt sich aus den §§ 187, 188 und 189 BGB.

Nach dem Wortlaut des § 14 ergäbe sich eine Regelung wie sie heinlein berechnet.

Nach dem Wortlaut der WaffVwV werden für jeden Waffenbesitzer Halbjahreszeiträume berechnet innerhalb derer er nur zwei Waffen erwerben darf. Das ist meiner Meinung nach zwar knapp am Gesetz vorbei, läßt sich aber leichter automatisiert überwachen.

Später werden dadurch aber Käufe von 3 oder 4 Waffen innerhalb von 6 Monaten jedoch verteilt auf zwei Halbjahreszeiträume ermöglicht. Ein weiteres Beispiel für die Inkonsistenz des WaffG.

Beispiel:

Eintrag der 1. Waffe in eine WBK am 31.12.2011

1. Halbjahresfrist 1.1.2012 - 30.6.2012

2. Halbjahresfrist 1.7.2012 - 31.12.2012

3. Halbjahresfrist 1.1.2013 - 30.6.2013

4. Halbjahresfrist 1.7.2013 - 31.12.2013

Somit kann bis zum 30.6.2012 eine weitere Waffe erworben werden. Am 1.7.2012 dürfen sofort 2 weitere Waffen erworben werden. Damit kann der Erwerb von drei Waffen innerhalb von 6 Monaten liegen. Auch ein Erwerb von vier Waffen innerhalb weniger Tage ist möglich, wenn sich der Erwerb auf zwei Halbjahreszeiträume verteilt.

Nach dem Wortlaut der WaffVwV zählt ein Erwerb der anders als durch die Eigenschaft als Sportschütze begründet ist nicht mit.

Geschrieben
....

Nach dem Wortlaut des § 14 ergäbe sich eine Regelung wie sie heinlein berechnet.

Später werden dadurch aber Käufe von 3 oder 4 Waffen innerhalb von 6 Monaten jedoch verteilt auf zwei Halbjahreszeiträume ermöglicht. Ein weiteres Beispiel für die Inkonsistenz des WaffG.

....

Das ist der Punkt. Mein Stand ist, dass Halbjahreszeiträume gerade nicht gelten sondern 6 Monate. Sonst könnte man am 30.06. zwei Waffen kaufen und am 01.07. zwei weitere. Geht das Deiner Auffassung nach?

Geschrieben
Das ist der Punkt. Mein Stand ist, dass Halbjahreszeiträume gerade nicht gelten sondern 6 Monate. Sonst könnte man am 30.06. zwei Waffen kaufen und am 01.07. zwei weitere. Geht das Deiner Auffassung nach?

Zumindest geht das nach dem Wortlaut der WaffVwV und auf lange Sicht ist es egal. Der Sportschütze bekommt vier Waffen pro Jahr und kann an zwei aufeinanderfolgenden Tagen maximal vier Waffen erwerben.

Geschrieben
Hallo Zusammen!

...

Bei der grünen WBK kenne ich das bisher so:

1.) Beim Verband Disziplin ausuchen, die zur Wunschwaffe passt und, die auf die grüne WBK gehört (z.b. irgendwas halbautomatisches)

...

Bei der gelben WBK habe ich das bislang so erlebt:

1.) Beim Verband Disziplin ausuchen, die zur Wunschwaffe passt und, die auf die gelbe WBK gehört (z.b. irgendwas zum Repetieren (keine VRF!))

...

So ein Humbug habe ich ja selten gehört.

Das ist die falsche Reihenfolge.

Die richtige Reihenfolge ist: Man schießt eine Disziplin die einem gefällt, braucht dafür nun eine eigene Waffe und wenn es die "auf Gelb" gibt und man eine gelbe WBK hat, kauft man die Waffe unter Beachtung der 2/6 Regelung. Den Rest wissen Händler und Behörde und helfen gern weiter.

:good:

Volle zustimmung.

Was macht man wenn einem die Disziplin nicht liegt zu welcher man sich die schöne "Wunschwaffe" angeschafft hat ?

Egal, Hauptsache man hat die ach so tolle Waffe aber kann sie überhaupt nicht nutzen ?

Jede Wette, ich denke die Waffenschränke sind voll davon.

Kauft man sich ein Motorrad obwohl man nicht fahren kann, nur weil es einem gefällt ?

Geschrieben
Zumindest geht das nach dem Wortlaut der WaffVwV ...

Auch da wäre ich mir mal nicht so sicher, weil die Halbjahresfrist (nach dem Wortlaut der WaffVwv)erstmalig in Lauf gesetzt wird durch den Eintrag des Erwerbs der ersten Waffe in die WBK. Damit haben wir keine Ausrichtung an den Kalenderhalbjahren, sondern die Ingangsetzung der Frist durch den Erwerb.

Zumindest hat die WaffVwV bekanntlich keine direkte Außenwirkung, sondern nur die Verwaltung binden soll. Ich persönlich ziehe den Wortlaut des § 14 II Nr. 2 WaffG

"Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden."

vor, da Dieser unzweifelhaft Außenwirkung hat. Gibt es dazu aktuelle (d.h. nach dem Erscheinen der WaffVwV erlassene) Urteile?

Geschrieben
Gibt es dazu aktuelle (d.h. nach dem Erscheinen der WaffVwV erlassene) Urteile?

Ich kenne leider keine. Das würde mich jedenfalls auch mal interessieren, ebenso wie die gerichtliche Klärung der Frage, in welchen Fällen vom Erwerbsstreckungsgebot abgesehen werden kann.

Geschrieben
Gibt es dazu aktuelle (d.h. nach dem Erscheinen der WaffVwV erlassene) Urteile?

Wegen unterschiedlicher auslegungen von 2/6 das Gericht anrufen?

BTW: Meine Behörde sieht das, glaub ich, genau wie du mit der VORletzten Waffe.

Aber die haben irgendeinen Automatismus in ihrem Computerprogramm, der bei Verletzung von 2/6 eine Meldung generiert.

Geschrieben
[...] Damit haben wir keine Ausrichtung an den Kalenderhalbjahren, sondern die Ingangsetzung der Frist durch den Erwerb.[...]
Weder die WaffVwv noch ich sprachen von Kalenderhalbjahren. Ich habe nur bequemer Weise den ersten Waffeneintrag auf den 31.12. gelegt.

Du kannst für Dich vorziehen was du magst. Die Behörde wird durch die WaffVwV gebunden. Du kannst ja mal versuchen einen Fall zu konstruieren, bei dem der Sportschütze durch die Auslegung mit Halbjahren schlechter gestellt wird als durch deine Auslegung. Anders gefragt wo dürftest du nach deiner Lesart kaufen (erwerben), nach der Regelung mit festen Halbjahren aber nicht?

Eine Differenz von maximal zwei Wochen und drei Tagen kann sich ergeben, wenn die Behörde auf das Datum der ersten Eintragung, nicht auf das Datum des ersten Erwerbs abstellt womit sich der Erwerb der dritten Waffe um diesen Zeitraum hinauszögern könnte. Welch eine Katastrophe.

Geschrieben
Wegen unterschiedlicher auslegungen von 2/6 das Gericht anrufen?

....

Wegen der möglichen Verweigerung der Eintragung der dritten Waffe in 6 Monaten könnte man klagen. Desweiteren ist es ja auch nicht undenkbar, dass in dem Kauf der 3. Waffe innerhalb von 6 Monaten ein Verstoß gegen des Erwerbsstreckungsgebot gesehen wird und die Behörde versucht, Konsequenzen durchzusetzen.

@Godix:

Ich sehe bei meiner Auslegung keinen Vorteil im Sinne des schnelleren Erwerbs. Ich weiß nur, dass es vor Erscheinen der WaffVwV zu der oben dargestellten Weigerung von Behörden kam, dritte Waffen einzutragen. Da ich die Regelung 2 Waffen in 6 Monaten im WaffG eindeutig finde, berechne ich eben nach meiner Methode (Eintragung vorletzte Waffe plus 6 Monate plus ein Tag). Wenn es bei Euch anders klappt, ist das wie gesagt beneidenswert, im Einzelfall aber wohl schwer zu berechnen, weil man ja nach Deiner Auffassung wohl auch bei der 10. Waffe noch von den Halbjahren ausgehen muss, die man mit dem Kauf der ersten Waffe in Gang gesetzt hat. Du hast es natürlich schlau gemacht (31.12.), weil Du es damit an nahezu Kalenderhalbjahre koppelst. Aber Ottonormalo erwirbt ja doch eher z.b. am 17.3., womit er dann eben für den Rest seines Schützenlebens die Halbjahre im Sinne Deiner Auslegung der WaffVwV 17.3. bis 16.9. und 17.9. bis 16.3. hätte. Daneben wäre mir einfach das Risiko zu groß, weil Du ja im Extremfall 4 Waffen 2 Tagen kaufen könntest. Das widerspricht eben für mich eindeutig dem Erwerbsstreckungsgebot des WaffG "nur 2 Waffen in 6 Monaten". Wir sind uns aber einig, dass die Formulierung der WaffVwV an der Stelle zumindest unglücklich ist. (bzw. aus Deiner Sicht wohl die Formulierung des WaffG...).

Daher:

Wenn Jemand ein Urteil hat, bitte mal Bescheid geben. Schönes WE allseits, war wieder mal produktiv!

Geschrieben
[...]

@Godix:

1. Ich sehe bei meiner Auslegung keinen Vorteil im Sinne des schnelleren Erwerbs.

2. Ich weiß nur, dass es vor Erscheinen der WaffVwV zu der oben dargestellten Weigerung von Behörden kam, dritte Waffen einzutragen.

3. Da ich die Regelung 2 Waffen in 6 Monaten im WaffG eindeutig finde, berechne ich eben nach meiner Methode (Eintragung vorletzte Waffe plus 6 Monate plus ein Tag).

4. Wenn es bei Euch anders klappt, ist das wie gesagt beneidenswert, im Einzelfall aber wohl schwer zu berechnen, weil man ja nach Deiner Auffassung wohl auch bei der 10. Waffe noch von den Halbjahren ausgehen muss, die man mit dem Kauf der ersten Waffe in Gang gesetzt hat.

5. Du hast es natürlich schlau gemacht (31.12.), weil Du es damit an nahezu Kalenderhalbjahre koppelst.

6. Aber Ottonormalo erwirbt ja doch eher z.b. am 17.3., womit er dann eben für den Rest seines Schützenlebens die Halbjahre im Sinne Deiner Auslegung der WaffVwV 17.3. bis 16.9. und 17.9. bis 16.3. hätte.

7. Daneben wäre mir einfach das Risiko zu groß, weil Du ja im Extremfall 4 Waffen 2 Tagen kaufen könntest. Das widerspricht eben für mich eindeutig dem Erwerbsstreckungsgebot des WaffG "nur 2 Waffen in 6 Monaten".

8. Wir sind uns aber einig, dass die Formulierung der WaffVwV an der Stelle zumindest unglücklich ist. (bzw. aus Deiner Sicht wohl die Formulierung des WaffG...).

Daher:

9. Wenn Jemand ein Urteil hat, bitte mal Bescheid geben. Schönes WE allseits, war wieder mal produktiv!

zu 1. Wie ich oben schon darstellte, kann das meiner Auffassung nach nur durch einen Unterschied zwischen den Daten des Erwerbs und der Eintragung vorkommen. Bei maximaler Ausnutzung der Eintragsfrist von 2 Wochen und ich Verbindung mit möglichen Fristverlängerungen durch Feiertage etc. geht es hier um 2 Wochen plus 3 respektive 4 Tage. Aber diese Verzögerung gibt es nur beim Erwerb der dritten Waffe und sie kann minimiert werden indem man die erste Waffe sofort eintragen läßt. Ansonsten bitte ich dich erneut anhand eines Beispiels darzulegen, wo Deine Auslegung zu einem schnelleren Waffenerwerb führen könnte.

zu 2. Zwistigkeiten gab es vorwiegend bei der Frage ob die 2/6-Regelung auf die gelbe WBK anzuwenden ist oder eben nicht. Das ist durch Gesetzesänderung längst klargestellt. Mit Deiner Auslegung kann es ja nicht zu Problemen gekommen sein. Probleme sind nurmehr möglich, wenn jemand die Möglichkeiten der WaffVwV nutzen will (bis zu vier Waffen in zwei Tagen) und die Behörde nur Deine Auslegung zulassen will.

zu 3. Das kannst du doch weiterhin machen. Mit dieser Berechnung (vorletzter Erwerb vor mehr als sechs Monaten) wirst du mit der Auslegung nach WaffVwV niemals in Konflikt geraten. Du unterläßt es lediglich die Regelung der WaffVwV auszunutzen, wo dir das möglich wäre.

zu 4. Was ist daran schwer zu berechnen? Eine Excel-Tabelle kann das problemlos und wie ich schon sagte ist die WaffVwV-Regelung äußerst Computerfreundlich, weshalb man sie wohl gewählt haben dürfte.

zu 5. Bin halt bequem. Aber es ergibt sich dann nicht nur fast Kalenderhalbjahre, sondern exakt. ;)

zu 6. Ja und? Siehe 4. Wenn er fortgesetzt erwirbt wird er sich erinnern und da wo größere Lücken sind spielt es keine Rolle.

zu 7. Erstens kann man sich bei der Behörde nach deren Lesart erkundigen, zweitens schrieb ich schon oben dass man Deine Berechung hilfsweise benutzen könnte und drittens wer außer Sammlern und Anfängern kauft wirklich soviel Plempen?

zu 8. Nein da sind wir uns nicht einig. Welche Formulierung bzw. Berechnung anzuwenden ist, finde ich belanglos und restriktiver als § 14 geht nicht. Unglücklich finde ich nur dass zwischen Gesetz und WaffVwV eine Differenz besteht man also wieder zwei Schriftstücke lesen und verstehen muss um informiert zu sein.

zu 9. Was soll das immer mit dem Urteil? Ein Urteil bindet nur die darin genannten Parteien und gerade zur 2/6 Regelung gab es Anfangs unterschiedliche Urteile.

Auch Dir ein schönes WE.

Geschrieben
Sonst könnte man am 30.06. zwei Waffen kaufen und am 01.07. zwei weitere. Geht das Deiner Auffassung nach?

Klare Ansage: Ja, das geht. Das ist auch nicht mehr oder weniger erwerbsgestreckt als alles Andere, die maximal 4 Waffen innerhalb von 2 Tagen, die sich theoretisch ergeben stehen dann den gesamten grenzen des Erwerbszeitraums gegenüber und so wird 2/6 erreicht.

Wohingegen Du mit Deiner Rechnerei bei einem längeren Zeitraum dann plötzlich deutlich weniger als 2 Waffen pro Halbjahr erwirbst, bzw. erwerben kannst. Du beschränkst Dich slebst unnötigerweise

Geschrieben

@Godix:

Zu 1.: Ok, dann noch einmal: meine Auslegung führt nie zu einem schnelleren möglichen Erwerb. Ich habe das auch nicht behauptet.

Zu 2.: Du lenkst ab. Es gab durchaus Behörden, die sich schlichtweg weigerten, den Erwerb von mehr als 2 Waffen in 6 Monaten zu gestatten und damit einzutragen. Dabei richteten sie sich nach der für mich eindeutigen Regelung des WaffG und nicht -wie Du offensichtlich- nach einer Verwaltungsvorschrift, die ja zunächst einmal keine Außenwirkung hat.

Zu 3.: s.o.

Zu 4.: Schwer zu berechnen ist Deine Frist offensichtlich z.B. für archangel, der 4 Waffen in einem Halbjahr (Januar und Juni) kaufen wollte (Beitrag 28).

Zu 5.: Jau. Und praktisch ist auch, dass Du bei einem Besuch bei Deiner Behörde gleich 4 Waffen anmelden könntest. Wenn sie es mitmacht, versteht sich.

Zu 7.: Bei der Behörde erkundigen ist sicher anzuraten <_<....meine Berechnung hilfsweise ist auch toll, wobei ich immer gern eine Regelung habe, wonach ich mich richte und nicht zwei ggfls widerstreitende. Und wer hier wie viele Waffen kauft oder kaufen, ist für mich uninteressant. Es geht mir die Auslegung der 2/6 Regelung. Da bringt es nichts, wenn man meint, dies sei nur für Sammler oder Anfänger interessant. Die Regelung gilt ja nun einmal.

Zu 8.: Ok, dann noch einmal deutlich: aus meiner Sicht verstößt Deine Auffassung schlichtweg gegen die 2/6 Regelung, weil Du mehr als 2 Waffen in 6 Monaten erwirbst. Das, was Du Dir zur Rechtfertigung zusammenlegst, ist meiner Meinung nach ungeeignet, weil die Vorschrift der WaffVvV mißverständlich ist und im Übrigen keine Außenwirkung hat. Die Regelung im WaffG ist hingegen eindeutig. Wenn Du (wie Tyr13) dann damit argumentierst, dass es im Ergebnis doch sowieso irgendwie gleich ist, weil nicht mehr als 4 Waffen in 12 Monaten erworben werden, ist das ein Scheinargument. Es soll nach dem WaffG nämlich nicht der Erwerb von mehr als 4 Waffen in 12, sondern der Erwerb von mehr als 2 Waffen in 6 Monaten verhindert werden.

Zu 9.: Jeder Praktiker weiß (wohl im Gegensatz zu Dir), wie nützlich Urteile bei der Argumentation (evtl in Rechtsstreitigkeiten oder bei der Behörde) sind, wenn es um gleichgelagerte Fälle geht. Ansonsten könnte am sich das Zitieren von Urteilen gleich sparen. Darin liegt auch kein Widerspruch zur Rechtskraft, was Du wohl meinst. Wenn Du Urteile zu dem Problem kennst -wie Du andeutest- benenne sie bitte.

Geschrieben

Ist zwar jetzt in bisschen Off-topic, aber ich find es passt trotzdem hier rein:

Als ich meine erste Waffe auf meine neue Gelbe im LaRaA eintragen ließ, wies mich meine SB darauf hin, dass wenn ich mir gleich 3-4 Waffen eintragen lasse, mir nur einmalig die Gebühren dafür berechnet werden.

Auf meine Erwiederung, das wir da wohl Probleme mit der Erwerbsstreckung bekämen, blickte Sie mich für einen Moment sehr ertappt an, erwiederte aber sogleich mit einem Augenzwinkern, das Sie nur meine Sachkunde getestet hätte. :ridiculous:

Jedenfalls, habe wir beide darüber gelacht, und auch sonst ein sehr gutes und entspanntes Verhältnis zueinander.

Ansonsten wird es bei uns auch so gehandhabt, das Datum der vorletzten Waffe, gilt als Berechnungsgrundlage des halben Jahres bis zum nächsten möglichen Eintragungsdatum.

Geschrieben
[...]

Zu 8.: Ok, dann noch einmal deutlich: aus meiner Sicht verstößt Deine Auffassung schlichtweg gegen die 2/6 Regelung, weil Du mehr als 2 Waffen in 6 Monaten erwirbst. Das, was Du Dir zur Rechtfertigung zusammenlegst, ist meiner Meinung nach ungeeignet, weil die Vorschrift der WaffVvV mißverständlich ist und im Übrigen keine Außenwirkung hat. Die Regelung im WaffG ist hingegen eindeutig. Wenn Du (wie Tyr13) dann damit argumentierst, dass es im Ergebnis doch sowieso irgendwie gleich ist, weil nicht mehr als 4 Waffen in 12 Monaten erworben werden, ist das ein Scheinargument. Es soll nach dem WaffG nämlich nicht der Erwerb von mehr als 4 Waffen in 12, sondern der Erwerb von mehr als 2 Waffen in 6 Monaten verhindert werden.

Zu 9.: Jeder Praktiker weiß (wohl im Gegensatz zu Dir), wie nützlich Urteile bei der Argumentation (evtl in Rechtsstreitigkeiten oder bei der Behörde) sind, wenn es um gleichgelagerte Fälle geht. Ansonsten könnte am sich das Zitieren von Urteilen gleich sparen. Darin liegt auch kein Widerspruch zur Rechtskraft, was Du wohl meinst. Wenn Du Urteile zu dem Problem kennst -wie Du andeutest- benenne sie bitte.

Es gibt zwei Auslegungen der 2/6 Regelung, die die dem Wortlaut des § 14 WaffG folgt und jene die vom Innenministerium und bestätigt durch die Länderkammer in die WaffVwV geschrieben worden ist. Die WaffVwV bindet die Verwaltung und diese hat die in der WaffVwV stehende Regelung anzuwenden. In der überwiegenden Praxis wird das zu keinem anderen Ergebnis führen als wenn die von Dir bevorzugte Auslegung angewendet wird. Bei den Extrembeispielen (4 Waffen in wenigen Tagen) liegt trotzdem kein Gesetzverstoß vor denn im Gesetz heißt es "in der Regel". Die Verwaltung kann also nach pflichtgemäßem Ermessen von der 2/6 Regelung abweichen und sie tut dies ggf. dann wenn sie nach der von der WaffVwV vorgegeben, bundesweit einheitlichen Auslegung handelt. Wer sich unsicher ist, weil er in den letzten Monaten gut eingekauft hat, kann bei seiner Behörde nachfragen ob ein weiterer Erwerb möglich ist.

Dir selbst ist es unbenommen Deine Berechnung anzuwenden nur wird daraus keine lex-heinlein die auf alle Anderen auch anzuwenden ist. Die Antwort auf Deine Frage von Seite 2 (siehe Zitat) ist daher ein klares NEIN.

[...]Findet die heinlein-Methode allgemeine Zustimmung?

Urteile zur 2/6 Regelung wurden hier schon mehrfach diskutiert und gepostet dabei ging es aber um die obsolete Frage ob 2/6 auf Gelb anzuwenden ist und da wurde mal so, mal so entschieden. Bitte googlen sie selbst oder bezahlen sie ihr Abo bei Juris ...

Manchmal kann man sich tatsächlich Urteile der unteren Instanzen und diverse, einhellige Kommentare sparen, solange nicht das zuständige oberste Bundesgericht entschieden hat. Das schert sich nämlich nicht um untere Instanzen und Kommentare und kommt manchmal zu einem völlig konträren Ergebnis. (Der konkrete Fall liegt in einem anderen Rechtsgebiet - und nein, ich werde dir das nicht posten).

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