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IGNORED

Vorstrafe-Waffen abgeben, wo?


Gast

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Hallo,

Ich bin Enrico 44 Jahre alt.

durch meine Recherchen im Internet bin ich über eine bekannte

Suchmaschine auf diese Seite hier gestoßen.

Ich habe ein Problem vielleicht kann man mir hier weiterhelfen.

Ich habe vor gut 10 Monaten einen -Strafbefehl- erhalten den ich in

Raten an die zuständige -Justizkasse- bezahle, immer pünktlich.

Ich möchte dazu mitteilen ich habe bis jetzt noch kein Schreiben

oder Aufforderung der zust.Behörde erhalten habe meine Waffen

(WBK-pflichtigen) abzugeben

Wie mir soweit bekannt ist darf man als -Vorbestrafter- keine Waffen

bzw. keine erlaubnispflichtigen Waffen besitzen.

Der zust.Staatsanwaltschaft bzw. des Amtsgerichtes das den Straf-

befehl damals zustellte hat mich auch auf nichts diesbezüglich aufmerksam

gemacht-das verstehe ich nicht denen liegt doch über die Behörde vor das

ich eine WBK besitze.

Ich verstehe das ganze soweit nicht, oder kommt da später noch ein Schreiben?

Ah ja noch soviel zur Info ich besitze momentan noch ein Matchgewehr sowie

eine Matchpistole beides 22er Kleinkaliber, sowie eine erlaubnisfreie Match LP.

Ich habe schon seit meinem 19. Lebensjahr diese Sportwaffen und trainiere

seit meinem 14.Lebensjahr regelmäßig im Verein.

Über einen Tipp/Info würde ich mich sehr freuen ich will mir nicht noch mehr

Ärger einhandeln. Danke vorab und ein schönen Sonntag.

Viele Grüße

Enrico

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Anzahl der Tagessätze?

Bei einem Strafbefehl vermutlich gar keine. Ein Strafbefehl ist keine rechtskräftige Verurteilung und somit auch keine Vorstrafe.

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Ein Strafbefehl ist keine rechtskräftige Verurteilung und somit auch keine Vorstrafe.

1. Quatsch, ein rechtskräftiger Strafbefehl steht einer Verurteilung gleich.

2. Unter 90 Tagessätzen taucht er lediglich nicht in einem Führungzeugnis auf. Die Behörde bekommt ihn auf Anfrage trotzdem mitgeteilt.

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1. Quatsch, ein rechtskräftiger Strafbefehl steht einer Verurteilung gleich.

2. Unter 90 Tagessätzen

Und das steht wo ? Ehrlich, das wäre mir aber neu. Ein Urteil ist das, was man vor Gericht von einem Richter bekommt, oder ? Der Strafbefehl kommt von der Staatsanwaltschaft, weil die sich Arbeit sparen wollen, dürfen die einen verurteilen ? In einem Strafbefehl taucht idR nicht einmal das Wort Tagessatz auf. ;)

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Und das steht wo ?

§ 410 Abs. 3 StPO: "Soweit gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich."

Leider ist der Irrglaube weit verbreitet, ein Strafbefehl wäre ja nicht so schlimm. Viele lassen sich darauf ein, statt zu einem Anwalt zu gehen, weil ihnen dann ja eine Verurteilung vor Gericht erspart bliebe.

Die Rechtsfolgen sind aber gleich wie bei einer Verurteilung. Insbesondere hat die Waffenbehörde i.d.R. von der Richtigkeit des Strafbefehls auszugehen. Man kann sich dann nicht mehr damit rausreden es wäre nicht so gewesen.

Wem der Erhalt seiner Waffen lieb ist, der muss schon im Strafverfahren alle juristischen Hebel in Bewegung setzen.

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Und das steht wo ? Ehrlich, das wäre mir aber neu. Ein Urteil ist das, was man vor Gericht von einem Richter bekommt, oder ? Der Strafbefehl kommt von der Staatsanwaltschaft, weil die sich Arbeit sparen wollen, dürfen die einen verurteilen ? In einem Strafbefehl taucht idR nicht einmal das Wort Tagessatz auf. ;)

Da irrst du dich leider.

Siehe: § 410, III StPO

(3) Soweit gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich.
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Und das steht wo ?

§ 410 Abs. 3 StPO:

Soweit gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich.

§ 32 Abs. 2 Nr. 5 a BZRG

Nicht aufgenommen werden ... Verurteilungen, durch die auf... Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen ... erkannt worden ist, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist.

:heuldoch:

Edith sagt: Upps. zu langsam.

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Anzahl der Tagessätze?

BBF

Danke für die Infos soweit.

Tagessätze 15 a 10,-EUR also 150,-EUR (dazu kommen aber noch Neben/Bearbeitungskosten+Anwaltskosten).

Und ja den Strafbefehl habe ich vom Amtsgericht und nicht von der Staatsanwaltschaft erhalten!

Ja und ich hatte auch ne Anwältin ausser Spesen (dafür nochmal fast 500 EUR) habe ich auch in Raten bei ihr abgestottert.

Hat das,ausser ihre Geldbörse aufzufrischen mir nicht viel gebracht.(Ausser das ich bei der Akteneinsicht den Namen des Denunzianten erfahren habe, mein Nachbar, der nun nicht an mein Haus anbauen darf..)

Man hätte wohl gegen den Strafbefehl in Widerspruch gehen können, dann wäre es zu einer Hauptverhandlung gekommen

deren Ausgang nicht sicher war die Strafe hätte mitunter noch höher ausfallen können, dazu kämen dann noch Verfahrenskosten, Hauptverhandlung womöglich mit Beteiligung Öffentlichkeit,Bekannten usw.die Sache ist mir peinlich genug.

Und meine Anwältin hat mir von derartigem auch sofort abgeraten.

Im Gegenteil sie war selbst ein wenig verwundert das überhaupt ein Strafbefehl verhängt wurde in ähnlich gelagerten

Fällen wurden Verfahren schon bei der Staatsanwaltschaft eingestellt und die Akten gingen erst gar nicht an ein Gericht.

Ich hatte ihr auch schon vorher vorgeschlagen das man der Staatsanwaltschaft auch anbieten könne zB. einmalig einen

bestimmten Betrag zu zahlen und im Gegenzug dessen wird das Verfahren eingestellt, nennt sich ein "Deal" und ist heute

gang und gäbe sogar bei viel schwereren Straftaten, sie sagte mir aber das dies wohl im Ermessen der zuständigen

Staatsanwaltschaft liegt und die sind auch auf uns gar nicht zugekommen, zudem sagte sie mir noch das bei so einem

"geringen" Betrag so etwas wohl auch nicht vorgesehen ist. (15TS wären wohl mit die geringsten die ein Gericht verhängt)

Mein Resüme ich heiße halt nicht von und zu Guttenberg dort war es selbst bei der Feststellung

von 7 strafrechtlich relevanten Uhrheberrechtsverstößen möglich der hat keinen Eintrag ins BZRG ich hingegen schon. :angry2:

Und zu guter Letzt unseren Einspruch bzw.nennt sich das "Erinnerung" od so ähnl. gegen die recht hohen Neben-

Bearbeitungskosten wurde vor kurzem ebendfalls abgelehnt, wir könnten ja nochmal Widerspruch einlegen... sicher doch dann kommen noch mehr Kosten auf mich zu und die am Endeffekt wirds eh wieder abgeschmettert und ich muss den vollen Betrag zahlen+weitere zusätzliche Bearbeitungs und Anwaltkosten.

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Wie mir soweit bekannt ist darf man als -Vorbestrafter- keine Waffen

bzw. keine erlaubnispflichtigen Waffen besitzen.

Wenn Du die Waffen seit 20+ Jahren besitzt, dann ist Deine Sachkunde ja möglicherweise noch unter anderen Voraussetzungen erworben. Eine Gute Addresse zur Fortbildung ist da auf jeden Fall die CO2-Seite von Visier, in den Gesetzestexten immer auf dem Neuesten Stand.

Die Verurteilung wegen einer Straftat, führt regelmäßig dann zu der Annahme der Regel-Unzuverlässigkeit, wenn die Strafe über 60 TS liegt. Bei Strafen (mit den verbundenen Taten), die sich auf Gewalt, Waffen- Sprengstoff und Drogen beziehen, kann wegen der "Einschlägigkeit" auch unter dieser Schallmauer Deine Zuverlässigkeit angezweifelt werden.

Die untere Waffenbehörde kann daraufhin Deine waffenrechtlichen Erlaubnisse widerrufen. Ist jetzt Deine Behörde nicht rechtzeitig informiert worden (Hast Du den Wohnsitzwechsel stets auch der Waffenbehörde mitgeteilt ?) Dann kann solch ein Verfahren auch wegen behördlicher Desorganisation einfach nicht eingeleitet werden.

Seit dem Erlass des Strafbefehls läuft jetzt eine Frist von 5 Jahren (Bei Gewalt&Einschlägigkeit auch 10 Jahre), in dieser Frist dürfen keine Erlaubnisse erteilt werden. Hast Du Dir in dieser Zeit nichts mehr zu Schulden kommen lassen, gilt auch Deine Waffenrechtliche Zuverlässigkeit als wieder hergestellt.

Wenn Du nun, wie Du sagst, Deine Waffen abgeben möchtest, um der Gesetzeslage quasi "zuvorzukommen", dann wäre die Waffenrechtsabteilung der örtlichen Polizei Dein Ansprechpartner. Die sagen Dir dann auch, wie sie verfahren möchten.

Da Du, wie Dein gutes Recht ist, nur wenig Informationen preisgibst, werde ich mir keinen Rat erlauben, wie Du vorgehen sollst. Das ist ja auch kein Forum für Rechtsberatung, wäre ich auch nicht für qualifiziert.

Der Rat "Nichts Tun" könnte Allen LWB mal wieder zum Schaden ausgelegt werden, es ist aber tatsächlich an der Behörde (StA) gelegen, Die Erkenntnisse aus Deinem Strafverfahren an die Waffenrechts-Behörde weiterzuleiten. Selbst jetzt in vorauseilendem Gehorsam zur Selbstanzeige zu schreiten, dazu bist Du allerhöchstens moralisch verpflichtet.

Vielleicht hilft's ja, Mast und Schotbruch

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Die Verurteilung wegen einer Straftat, führt regelmäßig dann zu der Annahme der Regel-Unzuverlässigkeit, wenn die Strafe über 60 TS liegt. Bei Strafen (mit den verbundenen Taten), die sich auf Gewalt, Waffen- Sprengstoff und Drogen beziehen, kann wegen der "Einschlägigkeit" auch unter dieser Schallmauer Deine Zuverlässigkeit angezweifelt werden.

Wenn Du nun, wie Du sagst, Deine Waffen abgeben möchtest, um der Gesetzeslage quasi "zuvorzukommen", dann wäre

Der Rat "Nichts Tun" könnte Allen LWB mal wieder zum Schaden ausgelegt werden,

Also muss er über 60TS liegen? Ich habe 15TS bekommen und vorher NIE eine Vorstrafe gehabt, ich bin jetzt 44 Jahre alt und vorher noch NIE mit den Gesetz in Konflikt geraten, auch nicht im Verkehr ich habe und hatte auch nie ein Auto.

Ich habe nicht gesagt das ich die Waffen -gerne- freiwillig abgeben will, sondern nur gefragt wie es sich gesetzlich verhält,

da man immer liest das Vorstrafen WBK-Waffenbesitz ausschließt. ich will halt keine erneuten Schwierigkeiten mit der

Justiz an den Hals bekommen ich hoffe das kann man soweit nachvollziehen.

Und du kannst recht haben das ich zumindest was die heutigen gesetzl. Regelungen z.Straf.betrifft nicht so genau Bescheid weis. ich habe meine Sachkunde vor gut 25 Jahren gemacht ich habe danach nie Probleme gehabt und den anderen im

Verein geht es genauso wir haben alle eine WBK und in den letzten Jahren gab es so gut wie keine Neuzugänge so das

daß einfach nicht das Thema ist selbst Politiker und studierten Juristen wissen nicht alles.

Der Rat "Nichts Tun" könnte Allen LWB mal wieder zum Schaden ausgelegt werden,

Was den nun, daß ist ja erst verwirrend? Was heist erstmal LWB sorry kenne hier noch nicht alle Abkürzungen.

Zweitens wenn nun erst bei 60TS Behörden anschreiben warum sollte ich dann tatsächlich wie geschrieben im

Vorauseilenden Gehorsam mich bei der Behörde melden wenn 15 TS irrelevant sind, wer soll da noch durchblicken?

Selbst meine Anwältin konnte mir hierzu noch nichts sagen (will sich aber erkundigen) ich muss wohl als Nichtjurist

mitlerweile mehr wissen als studierte Juristen? :confused:

I

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und bei nur 15 Tagessätzen brauchst du dir keine Gedanken um deine WBK machen.

... es sei denn, die 15 Tagessätze hast Du z.B. wegen Verstoß gegen das WaffG, SprengG etc., wegen Bedrohung, Nötigung oder Körperverletzung bekommen. Dann gäbe es u.U. die Möglichkeit, aufgrund anderer Vorschriften die Zuverlässigkeit in Frage zu stellen, unabhängig von der Anzahl der Tagessätze.

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Nicht nur. Bei Drogenbesitz (auch bei eingestellten Verfahren wg. Geringfügigkeit) dürfte die waffenrechtliche Zuverlässigkeit/Persönliche Eignung doch auch automatisch verneint werden?! Oder wenn man betrunken am Steuer saß?

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... es sei denn, die 15 Tagessätze hast Du z.B. wegen Verstoß gegen das WaffG, SprengG etc., wegen Bedrohung, Nötigung oder Körperverletzung bekommen. Dann gäbe es u.U. die Möglichkeit, aufgrund anderer Vorschriften die Zuverlässigkeit in Frage zu stellen, unabhängig von der Anzahl der Tagessätze.

Ja nochmal vielen Dank soweit für die weiteren Informationen und Beiträge, nein KEIN Verstoß gegen WaffG,Sprengstoff-

Munition oder Gesetze im Zusammenhang mit deratigen Stoffen oder Chemikalien, auch keine Bedrohung,Nötigung oder

gar Körperverletzung ich denke bei letzteren sollte es auch eine wesentlich höhere Strafe geben als nur 15 Tagessätze....

Und wegen BTM bin ich auch noch nie in irgendeiner Weise mit dem Gesetz in Konflikt gekommen.

Und selbstverständlich wurde gegen mich noch nie in meinen Leben ein Waffenverbot verhängt sowas soll wie ich mal gelesen

habe auch möglich sein sogar wenn besagte Person gar keine erlaubnispflichtigen Schusswaffen besitzen, dann kann das

deffinitiv auch auf freie Waffen ausgeweitet werden allerdings ist das wohl recht selten und kommt nur dann in Frage wenn

auf deutsch gesagt einer einen an der Klatsche hat und permanent Menschen bedroht und angreift, aber der dürfte früher oder

später wohl eh in eine für solche Verhaltensweisen bestimmten Einrichtung landen. ;)

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Ja nochmal vielen Dank soweit für die weiteren Informationen und Beiträge,

Sehr gern geschehen. :hi:

Mein Seitenhieb auf die vorangegangenen Beiträge (nicht Deine) war inspiriert von der Erfahrung, wie die Antworten auf WO teilweise verarbeitet werden. Von selbsternannten investigativen Journalisten, die die Redefreudigkeit des anonymen Raums Internet gerne mal als Vorlage verarbeiten.

Deshalb hatte ich auf dem Vorschlag: "Nichts Tun..." etwas herumgehackt. Man kann es eben nicht pauschal sagen, und wenn man sich auf das untaugliche System der "Behördenobrigkeit" verlässt, dann kann ja auch weiterer Schaden entstehen.

Gesetzt den Fall, daß ein privater Waffenbesitzer tatsächlich einmal Mist baut, dabei erwischt und verknackt wird, dann sollte man nach meiner Meinung nicht den Kopf in den Sand stecken, sondern sogar selbst aktiv werden. Im "wildesten" Fall kann man dann den SEK-Besuch um 3:00 Uhr nachts verhindern. Ist zwar ein wenig abwegig, aber bei der Hysterie zu den privaten Waffenbesitzern kann ja schon fast alles passieren.

Nach dem, was jetzt hier beschrieben ist, scheint mir kein Anlass gegeben. Hätte eben aber auch anders sein können. @Monkel wünsche ich dann weiterhin Freude am Sport und daß sich die Lage zwischen "Gesetz" und Dir bald gebessert hat.

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Moin!

15 Tagessätze? Sehr ungewöhnlich, dass es bei anwaltlicher Vertretung dazu gekommen ist.

Üblicherweise werden solche Sachen häufig eingestellt.

Es kann sich letztlich nur um eine "Lappalie" handeln. Normalerweise wird das alleine nicht die waffenrechtliche Zuverlässigkeit in Abrede stellen.

Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit beginnt in der Regel ab 60 Tagessätzen.

Was mich sehr nachdenklich macht: Tagessatzhöhe 10,-- Euro. Das ist weniger als Hartz IV. Sprich, Du bist ein "armer Schlucker" (Beschreibung Deiner finanziellen Potenz). Sorry, aber das ist wohl so.

Verhaltensratschlag: Mach garnichts und melde Dich nicht bei der Genehmigungsbehörde. Vielleicht passiert garnichts.

Und wenn sich die Behörde meldet: Unabhängig davon, ob Du Recht hast oder nicht; Überlege Dir, ob Du eine rechtliche Auseinandersetzung Dir überhaupt leisten kannst.

"GEHE NIE ZU DEINEM FÜRST, WENN DU NICHT GERUFEN WÜRST"

Vor Gericht sind nicht alle gleich. Diejenigen, die die Kohle haben, können sich gut anwaltlich vertreten lassen und denen bleiben ganz andere sachen dann auch erspart.

Grundsätzliche verhaltensweise im strfrechtlichen Ermittlungsverfahren:

So früh wieirgendmöglich einen Anwalt einschalten, damit das ganze nicht aus dem Ruder läuft.

Diesen Infos ist nichts hinzuzufügen:

http://www.kanzlei-hoenig.de/home/mandante...nen/strafrecht/

frogger

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Nicht nur. Bei Drogenbesitz (auch bei eingestellten Verfahren wg. Geringfügigkeit) dürfte die waffenrechtliche Zuverlässigkeit/Persönliche Eignung doch auch automatisch verneint werden?! Oder wenn man betrunken am Steuer saß?

Hoffentlich. in den Händen von solchen Leuten haben Waffen nun wirklich nichts zu suchen.

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