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IGNORED

DWJ 6/2012, Artikel von Dr. Scholzen zu §42a WaffG


Gruger

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Geschrieben

Auf Seite 92 in der aktuellen DWJ nimmt Herr Scholzen den 42a aufs Korn und beleuchtet die Auswirkungen auf LWB beim Führen von Schußwaffen.

Als juristischer Laie kann ich aber irgendwie seiner Argumentation nicht folgen. Kurz zusammengefasst meint er, dass Waffen mit dem Anschein einer VA-Kriegswaffe nicht zur Ausübung vom Schießsport/Jagd geführt werden dürften, wenn man den Paragraphen streng auslegt.

Ich zitiere mal die entscheidenden Stellen:

...

Damit sind vor allem funktionsunfähige oder unbrauchbar gemachte Schußwaffen ... gemeint, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild Vollautomaten, die Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes ... sind.

...

Bei genauer Betrachtung hat die Anscheinswaffenregelung fatale Folgen für Jäger, Sportschützen und mitunter auch Sammler.

...

Betroffen wäre aber das Führen zu Zwecken der Jagd, ... Schießsport und der Ausstellung von Sammlerwaffen ... Messepräsentationen.

Insbesondere Halbautomaten ... fallen unter das Gesamterscheinungsbild einer Anscheinswaffe.

Mit den entsprechenden Folgen, wenn man seine Waffe nicht führen (transportieren) dürfte...

Ich (als Laie, wie gesagt) kann aber irgendwie der Argumentationskette des Herrn Scholzen nicht folgen. Der Anscheinsparagraph gibt doch das Stichwort "Anschein eines Kriegswaffenvollautomaten" gar nicht her.

Ich zitiere mal aus der Anlage 1 WaffG:

"

1.6

Anscheinswaffen

Anscheinswaffen sind

1.6.1

Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1) hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden,

1.6.2

Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1 oder

1.6.3

unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1.

Ausgenommen sind solche Gegenstände, die erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind oder die Teil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung im Sinne des § 17 sind oder werden sollen oder Schusswaffen, für die gemäß § 10 Abs. 4 eine Erlaubnis zum Führen erforderlich ist. Erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt sind insbesondere Gegenstände, deren Größe die einer entsprechenden Feuerwaffe um 50 Prozent über- oder unterschreiten, neonfarbene Materialien enthalten oder keine Kennzeichnungen von Feuerwaffen aufweisen.

2.

Arten von Schusswaffen

2.1

Feuerwaffen; dies sind Schusswaffen nach Nummer 1.1, bei denen ein Geschoss mittels heißer Gase durch einen oder aus einem Lauf getrieben wird.

"

Also sind "gebrauchsfähige" Anscheinswaffen gerade KEINE Feuerwaffen, das Führverbot nach 42a betrifft also SpoSchü und Jäger überhaupt nicht. Da sie ja mit Feuerwaffen unterwegs sind.

Jedenfalls ist die ART der Feuerwaffe die nachgebildet wird, doch offensichtlich egal. Jede Waffe, die einer (egal ob voll-, halb- oder überhaupt nicht automatischen) Feuerwaffe nachgebildet wird, ist vor dem Führen erst einmal auf den § 42a abzuklopfen.

Es erscheint mir auch etwas merkwürdig, erst Anscheinswaffen als "Gesamterscheinungsbild" von Feuerwaffen zu definieren, um dann das Führen von Feuerwaffen zu verbieten, weil sie Anscheinswaffen ähnlich sehen. Irgendwas stimmt da nicht :rolleyes:

Evtl. bin ich zu beschränkt, dem Herrn Scholzen zu folgen? Kann jemand die Problematik etwas erhellen?

Geschrieben

Hallo Gruger,

das lese ich genau wie Du : Mit "heißer Luft" kein Anschein - abgesehen vom "Anschein" in § 6 AWaffV, der für den Sportler an weitere Eigenschaften knüpft.

Wir werden wohl Herrn Scholzen Fragen müssen, was gemeint ist.

Viele Grüße - sundance

Geschrieben
das lese ich genau wie Du :

Mit "heißer Luft" kein Anschein - abgesehen vom "Anschein" in § 6 AWaffV, der für den Sportler an weitere Eigenschaften knüpft.

Da seid ihr nicht allein. Diese Rechtsnorm habe ich nie anders gelesen.

Geschrieben

Wenn es euch geht wie mir (ich halte das auch für Unsinn) und wir nicht alle etwas Elementares im gedruckten Gesetzestext nicht sehen können wäre so eine Irreführung in einem Heft wie dem DWJ oberpeinlich und extrem kontraproduktiv...

Gruß

Erik

Geschrieben
Der Anschein von Vollautomaten war doch der "alte" Anscheinsparagraph im Gesetz bis 2003, wenn ich mich nicht irre.

Das betraf die Soft-Air-Waffen!

Wobei vollautomatische Soft-Air-Waffen über 0,5 Joule auch verboten sind!

Geschrieben
Das betraf die Soft-Air-Waffen!

Wobei vollautomatische Soft-Air-Waffen über 0,5 Joule auch verboten sind!

Ich denke für das Verbot des Führens von Softairwaffen bedarf es noch nicht mal des "Anscheins eines Vollautomaten", der "Anschein dass es sich um eine Schusswaffe" handelt reicht doch?

Völlig unabhängig ob über oder unter 0,5J - alles was nicht konkret nach Spielzeug aussieht darf allgemein doch nicht mehr ans "licht der Öffentlichkeit"?

Gruß

Erik

Geschrieben
Völlig unabhängig ob über oder unter 0,5J - alles was nicht konkret nach Spielzeug aussieht darf allgemein doch nicht mehr ans "licht der Öffentlichkeit"?

Gruß

Erik

Ja, leider! :traurig_16:

Ich könnte mir aber auch vorstellen, dass es dem Autor im Kern um den § 6 Abs. 1 Nr. 2 AWaffV (Vom Schießsport ausgeschlossene Schusswaffen) gegangen sein könnte.

Habe den Artikel nicht komplett gelesen.

Geschrieben
Ich könnte mir aber auch vorstellen, dass es dem Autor im Kern um den § 6 Abs. 1 Nr. 2 AWaffV (Vom Schießsport ausgeschlossene Schusswaffen) gegangen sein könnte.

Nein, es ging ausdrücklich um das Führen.

Geschrieben

tja, das bestätigt meine persönliche Meinung zu Herrn Dr. jur Scholzen

die aus einer persönlichen Erfahrung herrührt.......

Geschrieben
Nein, es ging ausdrücklich um das Führen.

Was will ich denn mit einer Anscheinswaffe, z. B. Deko, bei der Jagd?

Das Problem ist, dass ich "scharfe" Waffen nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit zu meinem vom Bedürfnis umfaßten Zweck, oder im Zusammenhang damit führen darf.

Bei Anscheinswaffen ist ein verschlossenes Behältnis ausdrücklich gefordert und es gilt nicht die Ausnahme gem. § 12 Abs. 3 Ziff. 1 WaffG (mit Zustimmung eines anderen....)!

Wenn ein LWB dagegen verstößt, hat dann schon die A....karte!

Trotzdem wäre es wohl sinnvoller den Artikel vollständig darzustellen!

Geschrieben
Was will ich denn mit einer Anscheinswaffe, z. B. Deko, bei der Jagd?

Gar nichts. Deswegen sind die im juristischen Artikel angedeuteten "möglichen Auswirkungen auf die Jagd" ja auch so mysteriös...

Geschrieben
Was will ich denn mit einer Anscheinswaffe, z. B. Deko, bei der Jagd?

Mein Reden...

Es wurde im Artikel zunächst die Problematik der Anscheinswaffen erläutert und das der Paragraph sogar für Fantasy-Waffen gilt, sofern nicht eindeutig als Spielzeug erkennbar.

Und dann wurde eine Problematik für HA-Besitzer (und Geradezugrepetierer) erkannt, wenn die Waffen solchen nach dem KWKG ähneln. Betroffene Besitzer wären SpoSchü, Jäger, Sammler.

Und eben diese Problematik erschließt sich mir nicht.

Ich kann den Artikel hier nur auszugsweise darstellen. Die obigen Zitate sind zwar stark verkürzt, treffen aber die Kernaussage.

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