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IGNORED

Ist diese Munitionaufbewahrung korrekt?


Don Bender

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Geschrieben

Hallo Wissende,

ein Kumpel von mir hat seine Waffen ordnungsgemäss im Waffenschrank verstaut.

Seine Munition hat er in einer grossen Alukiste, die mit einem Vorhängeschloss verschlossen ist.

Diese Alukiste (kann man nicht anheben, da sie viel zu schwer ist) hat er noch zusätzlich in einem abgeschlossenen Holzschrank stehen.

Ist das so korrekt?

Geschrieben

Es ist zwar sicher, aber eine Grauzone. Was ist ein gleichwertiges Behältnis? In Zweifelsfall ist man hinterher der Dumme. Also bei der Behörde die Gleichwertigkeit anerkennen lassen!

AWaffV, § 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

...

(3) Munition, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, darf nur in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis aufbewahrt werden.

Geschrieben

Wo wir gerade dabei sind würde ich mich dieser Frage bezüglich Munition gerne anschließen.

Und zwar lese ich Laut Waffengesetz:

"Mitgeführte Munition für die beförderten Waffen ist in entsprechender Weise

getrennt von den Waffen und nicht bereits in ein Magazin eingefügt zu transportieren. Dies

ist nur dann erlaubt, wenn ein verschlossenes, für den Transport von Waffen und Munition

besonders gestaltetes Behältnis verwendet wird."

Um ganz sicher zu gehen,

bedeutet dies, dass ich bei meiner Gewehrtasche eine außen angenähte Tasche, welche ja von der eigentlichen Waffe getrennt ist, verschlossen hernehmen kann um dazugehörige Munition zu verwenden?

Hab mal ein Bild davon mit hinzugefügt (ist die UltimateDragBag von Voodoo)

FOTO

Danke :)

Geschrieben

Hallo z legend,

mir wurde gesagt dass genau das nicht geht da es wohl schon vorgekommen ist, dass ein solcher Transport als mit der Waffe verbunden gewertet wurde.

Geschrieben

Das ist kein Text aus dem Waffengesetz, sondern die Formulierung von irgendwem. Für den erlaubnisfreien Transport im Rahmen des eigenen Bedürfnisses sind genau zwei Dinge vorgeschrieben:

Waffe nicht zugriffsbereit.

Waffe nicht schussbereit, also keine Munition in der Waffe (egal ob ge- oder unterladen).

Sonst nichts!

Geschrieben
.... Waffengesetz:

"Mitgeführte Munition für die beförderten Waffen ist in entsprechender Weise

getrennt von den Waffen und nicht bereits in ein Magazin eingefügt zu transportieren. Dies

ist nur dann erlaubt, wenn ein verschlossenes, für den Transport von Waffen und Munition

besonders gestaltetes Behältnis verwendet wird."

........

Danke :)

Bitte sage mir wo dieser Textauschnitt im Waffengesetz steht.

Geschrieben
bedeutet dies, dass ich bei meiner Gewehrtasche eine außen angenähte Tasche, welche ja von der eigentlichen Waffe getrennt ist, verschlossen hernehmen kann um dazugehörige Munition zu verwenden?

Hallo,

da sehe ich waffenrechtlich kein Problem. Weiss nicht aus welchem Bundesland du bist, aber ein Waffenrechtsspezialist des Bayer. Staatsministeriums hat dazu mal ein Referat gehalten (Link):

"Die immer wieder geäußerte Auffassung, dass Waffen und Munition nur getrennt transportiert werden dürfen, findet keine Stütze im Waffengesetz. Wenn also z. B. in einem Waffenkoffer, der mit einem Schloss versehen ist, Waffen und Munition zusammen transportiert werden, ist dies aus waffenrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden."

Der DSB schreibt ferner auf seiner Homepage (Link):

"[...]Der gemeinsame Transport von Waffen und Munition ist ansonsten zulässig.[...] Der Transport von Munition unterliegt keinen Beschränkungen hinsichtlich eines Behältnisses; allerdings muss der Transport so erfolgen, dass ein Zugriff Unbefugter nicht möglich ist."

Gruß

asmr

Geschrieben
Bitte sage mir wo dieser Textauschnitt im Waffengesetz steht.

Hallo, habe einfach mal gegoogelt und auf folgender Seite war dann oben genanntes Zitat:

LINK DER ORGINALSEITE

Also in meinem Sportverein verfährt ein Schützenkollege eine ähnliche Methode zum Transport der Munition wie ich es (eigentlich) geplant habe.

Da aber dies eben meine erste Langwaffe&Tasche ist wollte ich eben nochmals 100%ig sichergehen, weshalb ich eben hier auch frage.

By the Way: Ich komme auch aus Bayern :rolleyes:

Geschrieben
Hallo,

da sehe ich waffenrechtlich kein Problem. Weiss nicht aus welchem Bundesland du bist, aber ein Waffenrechtsspezialist des Bayer. Staatsministeriums hat dazu mal ein Referat gehalten (Link):

"Die immer wieder geäußerte Auffassung, dass Waffen und Munition nur getrennt transportiert werden dürfen, findet keine Stütze im Waffengesetz. Wenn also z. B. in einem Waffenkoffer, der mit einem Schloss versehen ist, Waffen und Munition zusammen transportiert werden, ist dies aus waffenrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden."

Der DSB schreibt ferner auf seiner Homepage (Link):

"[...]Der gemeinsame Transport von Waffen und Munition ist ansonsten zulässig.[...] Der Transport von Munition unterliegt keinen Beschränkungen hinsichtlich eines Behältnisses; allerdings muss der Transport so erfolgen, dass ein Zugriff Unbefugter nicht möglich ist."

Gruß

asmr

Nachdem ich nun 3x (!!!) dein PDF Dokument gelesen hab bedeutet dies ja, das die Waffe in einem Behältnis mitsamt Munition transportiert werden darf. Vorraussetzung wäre eben nur das die Waffe nicht geladen ist und die Magazine nicht gefüllt sind. Eine interessante Sichtweise. Entweder wäre ich dann nun seit meiner Schießzeit doof genug gewesen, mich mit meinem extra gekauften Munitionskoffer abzuschleppen, oder mir wurde auf meinem damaligen Sachkundelehrgang 2008 der Transport falsch vermittelt!

Und da soll nochmal wer sagen "Recht&Gesetz" wäre ein langweiliges Thema. Finde dies sehr interessant was hier rauskommt.

Geschrieben
Hallo,

genau diesen Link habe ich erwartet. Die WaffVwV 2012 sagt dazu nichts, also sind beim Transport meine Magazine, falls von mir gewünscht, aufmunitioniert und in der selben Tasche wie meine Waffe.

Gruß Klaus

Hast du dazu einen Paragraphen im Waffengesetz? Will jetzt nicht kleinlaut werden, aber langsam möchte ich doch sicher gehen und einen Ausdruck des entsprechenden Gesetzes gleich mit in meinem Waffenkoffer haben

Geschrieben
[...] bedeutet dies ja, das die Waffe in einem Behältnis mitsamt Munition transportiert werden darf.

Genauso ist es.

Entweder wäre ich dann nun seit meiner Schießzeit doof genug gewesen, mich mit meinem extra gekauften Munitionskoffer abzuschleppen, oder mir wurde auf meinem damaligen Sachkundelehrgang 2008 der Transport falsch vermittelt!

Du wirst nicht glauben wie viele Schützen das so machen. Ich wüsste zu gern wer diesen Mythos verbreitet hat.

Geschrieben
Hast du dazu einen Paragraphen im Waffengesetz? Will jetzt nicht kleinlaut werden, aber langsam möchte ich doch sicher gehen und einen Ausdruck des entsprechenden Gesetzes gleich mit in meinem Waffenkoffer haben

Es gibt keinen Paragraphen der den Transportfall Waffe (ungeladen)/ Munition regelt.

Geschrieben
Du wirst nicht glauben wie viele Schützen das so machen. Ich wüsste zu gern wer diesen Mythos verbreitet hat.

Oh... da hab ich schon sehr, sehr komische sachen gesehen...

Es gibt Leute die haben sich an ihren Pilotenkoffer aussen ne Geldkasette mit Schloss genietet um ihre Munition da rein zu machen. Ich hab mir bis jetzt und werde mir auch weiter Kommentare dazu verkneifen :)

Da gibt es einige so komische Sachen hier in der Gegend...

Grüße,

Peter

Geschrieben
Es gibt keinen Paragraphen der den Transportfall Waffe (ungeladen)/ Munition regelt.

Komisch. In meinem Waffengesetz finde ich was zum Transport.

WaffG, § 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

...

(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer

...

2. diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;

Also genau das, was ich oben schon geschrieben habe. Nicht zugriffsbereit, nicht schussbereit.

In Berlin und Umgebung?

Verstehe ich nicht. Habe mit Berlin nichts am Hut.

Geschrieben

@ Juergen.Malte, bedenke das die Munition "verschlossen" sein muss, falls es nicht um ein verspäteten Aprilscherz war.

Also ich habe die Lösung der Rechtsfrage nun endlich Schwarz auf Weiß gefunden.

Auf der DSB Homepage steht unter Abteilung "Das wichtigste zum Waffenrecht" LINK HIER KLICKEN

Ich darf zitieren:

"Der gemeinsame Transport von Waffen und Munition ist ansonsten zulässig." §12 Transport/Führen

Werde mir dies mal ausdrucken und für die nächste Polizeikontrolle auf dem Weg zum Schützeclub bereithalten. Hoffe mal das damit alle Fragen geklärt sind. :yes:

Also den schönen Abend noch allerseits.

:bb1:

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