Zum Inhalt springen
IGNORED

Sportschütze erbt Bockbüchsflinte, Behörde macht Stress...


BFPierce

Empfohlene Beiträge

Also hier ist der Fall ja eindeutig. Da Sachkunde und Bedürfnis vorliegen, darf keinesfalls eine Blockierung der Erbwaffen verlangt werden. Die Fundstelle § 20 Abs. 3 Satz 3 WaffG wurde oben ja bereits zitiert.

Die Geschichte mit der angeblichen Zulässigkeit einer rückwirkenden Erbwaffenblockierung ist hoffentlich auch bald mal von Tisch. Einige VG lehnen sich mit ihrer Auffassung sehr weit aus dem Fenster und noch kein einziges davon hat sich bislang damit auseinandergesetzt, dass bei solch einer Praxis die sachkunde- und bedürfnislosen Altbesitzer nach § 59 WaffG (die überwiegende Mehrzahl ist dies) besser gestellt werden als die Alterben vor 2003 und dadurch bereits ein Verstoß gegen den grundgesetzlich geschützten Gleichheitsgrundsatz begangen wird.

Im übrigen gelten die alten Erben-WBK im genehmigten Umfang fort und § 58 WaffG ff. enthält hierzu keine abweichenden Regelungen. Nicht ganz außer Acht lassen darf man auch, dass in der WaffVwV vom 15. März 2012 nicht mehr drin steht, dass eine rückwirkende Erbwaffenblockierung zu fordern ist. Der ganze Passus dazu ist rausgeflogen - mit Sicherheit nicht ohne Grund. :ninja:

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Warum? Ist ein Einzellader und damit problemlos auf Gelb machbar.

Ja, bei Deiner Behörde mag das vielleicht so sein.

Wenn Erbwaffen direkt auf die gelbe WBK eingetragen werden, ...

... sind sie waffenrechtlich gesehen keine Erbwaffen, sondern Sportwaffen und müssten dann auch als solche behandelt werden, d.h. mit Nachweis einer vorhandenen Disziplin und Anwendung der 2/6-Regelung.

Man kann nicht Waffen im Wege der Erbfolge erwerben, um sie dann als Sportschütze zu besitzen. Entweder, man geht von Anfang bis Ende den Weg der Erbfolge oder den des Sportschützen. Da kann man nicht zwischendurch mal wechseln, wenn es gerade genehm ist.

Wenn Behörden das trotzdem so machen, ist das für den Einzelnen zwar schön, aus meiner Sicht aber waffenrechtlich komplett falsch.

Die Geschichte mit der angeblichen Zulässigkeit einer rückwirkenden Erbwaffenblockierung ist hoffentlich auch bald mal von Tisch. Einige VG lehnen sich mit ihrer Auffassung sehr weit aus dem Fenster und noch kein einziges davon hat sich bislang damit auseinandergesetzt, dass bei solch einer Praxis die sachkunde- und bedürfnislosen Altbesitzer nach § 59 WaffG (die überwiegende Mehrzahl ist dies) besser gestellt werden als die Alterben vor 2003 und dadurch bereits ein Verstoß gegen den grundgesetzlich geschützten Gleichheitsgrundsatz begangen wird.

Das liegt wahrscheinlich daran, dass die Amnestieanmelder von 1976 bereits ein Stück weit durch ihre Erben ersetzt wurden. Und in nicht allzu ferner Zeit werden die Amnestieanmelder komplett "ausgestorben" sein. Dann braucht man sich auch keine Gedanken mehr über eine mögliche Ungleichbehandlung machen, weil es dann nur noch Erben gibt.

Im übrigen gelten die alten Erben-WBK im genehmigten Umfang fort und § 58 WaffG ff. enthält hierzu keine abweichenden Regelungen. Nicht ganz außer Acht lassen darf man auch, dass in der WaffVwV vom 15. März 2012 nicht mehr drin steht, dass eine rückwirkende Erbwaffenblockierung zu fordern ist. Der ganze Passus dazu ist rausgeflogen - mit Sicherheit nicht ohne Grund.

Dazu gibt es aktuell mal wieder ein Urteil, diesmal vom VG Oldenburg vom 07.03.2012, Az.: 11 A 84/12, nach deren Auffassung die Blockierpflicht für alle Erben gilt, auch die vor 2008. So ganz ist die Sache also noch nicht vom Tisch.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Es ist völlig egal, ob eine Waffe auf gelb oder grün eingetragen wird.

Nein, ist es nicht.

Wenn man bereits eine andere WBK besitzt, müssen Erbwaffen, auch der KK-Einzellader auf der grünen, nicht verstöpselt werden.

Falsch, die Pflicht zur Blockierung von Erbwaffen hängt nicht davon ab, ob man eine WBK besitzt.

Entscheidend ist, ob man im Besitz bedürfnispflichtiger Waffen ist. Dann, und nur dann, braucht man Erbwaffen nicht zu blockieren.

Wer beispielsweise als Sportschütze nur eine leere gelbe WBK besitzt, erfüllt formal nicht die Voraussetzung des § 20 Abs. 3 WaffG und müsste Erbwaffen blockieren.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Einen wunderschönen guten Morgen....

Könnt Ihr mein Riesen-Grinsen erahnen ????

Gestern war mein Schützenfreund bei seinem SB, mit allen, vornehmlich durch EUCH (!!! DANKE !!!) gegebenen Informationen und Auszügen des Gesetzes...

Nach seinen Schilderungen wurde der Sachbearbeiter erst hecktisch, dann war er bei seinem Chef.....und dann.... ist seine Behörde auf voller Länge zurückgerudert !

Er darf die BBF seines Vaters ohne Auflagen behalten !

Keine Blockierpflicht, keine Abgabe, kein sonstiges Bedürfnis notwendig.... nichts, nada, nothing, nüsse !

Der Kollege hat stellvertretend mir für EUCH einen ausgegeben und ist extrem happy.....und er läßt Grüße und seinen Dank ausrichten !!!

Vielen Dank an alle, die mich mit den richtigen Infos ausgestattet haben !

BFP

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Gestern war mein Schützenfreund bei seinem SB, mit allen, vornehmlich durch EUCH (!!! DANKE !!!)

Der Kollege hat stellvertretend mir für EUCH einen ausgegeben und ist extrem happy.....und er läßt Grüße und seinen Dank ausrichten !!!

Dein Kollege darf sich auch hier anmelden und WO mit einem Stern unterstützen, das ist nicht verboten.

Schnuffi

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.