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IGNORED

Darf ich meine Sportschützenwaffe zur Jagd nutzen?


WOfriend

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Geschrieben

@ Klaas:

Im Grunde genommen sagt es einem schon der gesunde Menschenverstand (ja, ich weiß, der und das Waffenrecht...):

- mit der auf jagdliches Bedürfnis erworbenen Pistole soll ja auch geübt werden - warum nicht (auch) im Rahmen einer Schießsportdisziplin?

- aus einer strengen Trennung der "Verwendungen" würden (wie hier schon erwähnt) zwangsläufig Waffen-Mehr(fach)käufe resultieren; genau das aber will der Gesetzgeber doch eigentlich nicht...

Also auch aus dieser Sicht ein klares Ja zur "Mehrfachverwendung".

Geschrieben

Wenn die Verwendung der Waffe nicht für den jeweiligen Zweck ausgeschlossen ist, ist eine austauschbare Nutzbarkeit auch nicht ausgeschlossen.

Hionweis ist vom Schießsport nicht ausgeschlossen oder jagdlich einsetzbar. Andere Ausschlußkriterien gibt es nicht.

Geschrieben
Andere Ausschlußkriterien gibt es nicht.

Ja, so sehe ich das auch.

Übrigens, bei uns auf dem (Schützen-)Vereins-Schießstand haben auch schon vereinzelt "Jägers" mit Halbautomaten, welche von einer schießsportlichen Verwendung ausgeschlossen sind, geübt.

Sie haben eben nur nicht schießsportlich geübt.

Was für ein lachhaftes (deutsches) Tralala; aber es ist eben so.

Geschrieben

Und wie sieht das aus mit Kurzwaffen ( Revolver .357 und Pistole .45 ACP) die sich auf Grund eines sportlichen Bedürfnisses im Besitz einer Person befinden die zu einem späteren Zeitpunkt den Jagdschein erwirbt?

Die Einen sagen da diese beiden Waffen Fangschusstauglich sind fällt das jagdliche Bedürfniss, zwei weitere Kurzwaffen zu erwerben weg, die Anderen sind umgekehrter Meinung..... ?????

Ich z.B. habe einen Revolver .357 / 6 Zoll und eine Pistolen in .45ACP / 6 Zoll. Beide sind nicht darauf ausgelegt als Fangschusswaffe geführt zu werden.

Fragen über Fragen über Fragen......?????????????

Geschrieben
Die Einen sagen da diese beiden Waffen Fangschusstauglich sind fällt das jagdliche Bedürfniss, zwei weitere Kurzwaffen zu erwerben weg, die Anderen sind umgekehrter Meinung..... ?????

Die erste Meinung verkennt, dass man damit ggf. gezwungen wird, die Sportwaffen als Fangschusswaffe einzusetzen. Für den Eingriff und Schlechterstellung fehlt es nicht nur an sachlichen Gründen, vielmehr spricht der Wortlaut von §13 II WaffG dagegen ("...erfolgt keine Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen."). Damit man nicht googeln muss: §4 I 1 verweist auf §8, der das Bedürfnis in Nr. 2 von der Geeignetheit und Erforderlichkeit abhängig macht.

Geschrieben
Und wie sieht das aus mit Kurzwaffen ( Revolver .357 und Pistole .45 ACP) die sich auf Grund eines sportlichen Bedürfnisses im Besitz einer Person befinden die zu einem späteren Zeitpunkt den Jagdschein erwirbt?

Die Einen sagen da diese beiden Waffen Fangschusstauglich sind fällt das jagdliche Bedürfniss, zwei weitere Kurzwaffen zu erwerben weg, die Anderen sind umgekehrter Meinung..... ?????

Ich z.B. habe einen Revolver .357 / 6 Zoll und eine Pistolen in .45ACP / 6 Zoll. Beide sind nicht darauf ausgelegt als Fangschusswaffe geführt zu werden.

Fragen über Fragen über Fragen......?????????????

Das kann ich beantworten, jedenfalls für SH

Wenn Du Jäger geworden bist, dann hast DU das Recht auf 2 Kurzwaffen, egal, was DU vorher schon warum auch immer hattest.

Ein Schützenbruder, der in unglaublich vielen Disziplinen schießt <_< ist jetzt Jäger geworden und hat seine Bedürfnisse ohne Prob bekommen.

Geschrieben

Moin,

da schlägt die geballte Kompetenz der lokalen Sachbearbeiter voll durch.

Jeder SB kocht da sein eigenes Süppchen :-(

Meiner einer z.B. trägt das dem Erwerb zugrunde liegende Bedürfnis in die WBK ein und teilt mir gleichzeitig mit, dass ihn eine Eignung der Waffe zur jagdlichen Nutzung nicht interssieren würde. So sei auch eine Sportwaffe für jagdliche Zwecke brauchbar. Mindestenerge sei kein Kriterium, da Jagdschutz ja auch zur Jagdausübung gehören würde. Andere Kriterien (wie Visierung etc.) läßt er schon gar nicht gelten; auch ein Perkussionrevolver ist für diese Behörde anrechenbar.

Zur Untermauerung seiner Argumentation zieht er dann (für ihn positive) Verwaltunsgerichtsurteile heran und bietet an, einen kostenpflichten und rechtbehelfsfähigen Bescheid zu esrtellen, gegen den man dann ja klagen könne.

Gruß

Michael

Geschrieben

meiner meinung nach läuft die ausgangsfrage unter "wer viel fragt, bekommt viele antworten". Egal, wie eine waffe erworben wurde, hinterher steht sie in der grünen wbk, und zwar ohne zusatz, ob es sich um einen papierzerstörer oder einen wutztöter handelt. Ich schätze, solange die waffe jagdtauglich ist, interessiert es weniger, ob sie mal als sportwaffe erworben wurde. Unsere behörde kennt viele jäger, die sportwaffen jagdlich verwenden und hat nichts dagegen. Nur meine bescheidene meinung!

Geschrieben
Zur Untermauerung seiner Argumentation zieht er dann (für ihn positive) Verwaltunsgerichtsurteile heran und bietet an, einen kostenpflichten und rechtbehelfsfähigen Bescheid zu esrtellen, gegen den man dann ja klagen könne.

Kannst Du mal ein solches Urteil nennen? §13 II reduziert den Ermessensspielraum des SB auf null ("...erfolgt keine Prüfung..."). Ein freundlicher Anruf Deines RA beim Behördenleiter sollte ihn schnell wieder auf Spur bringen -Richter mögen dieses "Bürger, verklag uns doch wenn es Dir nicht passt!" auch nicht unbedingt so gerne.

Geschrieben
meiner meinung nach läuft die ausgangsfrage unter "wer viel fragt, bekommt viele antworten".

....solange die waffe jagdtauglich ist, interessiert es weniger, ob sie mal als sportwaffe erworben wurde.

Wahre Worte.

Geschrieben

Wer viel fragt...

Aber, wenn Du vorher nicht fragst, kriegst Du Deine Kanone ja gar nicht gekauft wg Voreintrag.

Und Diskussion mit dem SB? Viel Spaß! WEnn Du ihm klar machst, dass er keine Ahnung hat, trägt er Deine Kanone sicher mit Freude ein...

Geschrieben
Kannst Du mal ein solches Urteil nennen? §13 II reduziert den Ermessensspielraum des SB auf null ("...erfolgt keine Prüfung...").

Es ging bei mir um eine dritte Kurzwaffe (KK für Fallenjagd) und da gibt es Urteile, nach dem in diesem Falle alle Waffen auf den Prüfstand gehören.

Das Ergebnis der Prüfung lautete, ich könne mich ja von einer der beiden großkalibrigen trennen.

Ein freundlicher Anruf Deines RA beim Behördenleiter sollte ihn schnell wieder auf Spur bringen.

Der ist ein überzeugter Verfechter der ganz harten Linie. Da geht ohne Gericht gar nichts.

Gruß

Geschrieben
Die scheinbar reichlich veraltet ist.

Ja ich weiß, und die beteiligten Richter haben alle von Jura keine Ahnung.

Ich kann auch nichts dafür, dass es offenbar nur Urteile gibt, die die Verwendung von Sammlerwaffen zu sportlichen Zwecken negieren. Ich bin aber auch nicht so realitätsfremd, diese zu ignorieren, nur weil der Tenor nicht in mein persönliches Weltbild passt.

Aber insgesamt denke ich, daß hier ein Problem gemacht wird, wo es eigentlich kein Problem geben sollte. Mich wundert nur immer wieder, weshalb die LWB selbst nach Beschränkungen gieren.

Es geht nicht darum, nach Beschränkungen zu gieren.

Du hast behauptet, dass Sammler mit Ihren Sammlerwaffen an Sportwettkämpfen teilnehmen könnten und ich habe darauf hingewiesen, dass das nicht geht. Nebenbei bemerkt auch deswegen, weil die Verwendung von Sammlerwaffen bei Sportwettkämpfen meines Erachtens für den Sammler u.U. sogar strafrechtliche Konsequenzen haben kann.

Da ist es wohl legitim, wenn jemand darauf aufmerksam macht, dass es auch eine andere, durchaus berechtigte Sichtweise

der Dinge gibt und nicht alles so problemlos funktioniert, wie es von manchen hier gerne dargestellt wird.

Geschrieben
...

Schade, bei der 3.KW fällt 13 II schon wieder raus. Da geht tatsächlich nur der Weg über eine gut begründete Klage bzw. Widerspruch -natürlich nicht ohne Risiko.

@Flohbändiger

Hast Du mal eine Fundstelle?

Geschrieben
Ich z.B. habe einen Revolver .357 / 6 Zoll und eine Pistolen in .45ACP / 6 Zoll. Beide sind nicht darauf ausgelegt als Fangschusswaffe geführt zu werden.

Mal abgesehen davon, dass es egal ist, ob die Waffen dafür ausgelegt sind, stehen Dir gemäß § 13 Abs. 2 WaffG als Jäger zwei Kurzwaffen zu und zwar, wie dkp3011 vollkommen richtig geschrieben hat, ohne weitere Prüfung eines Bedürfnisses. Es ist also vollkommen egal, ob und wie viele fangschussgeeignete Schusswaffen Du bereits (aufgrund anderer Bedürfnisse) besitzt.

Die einzig mir bekannte gegenläufige Auffassung vertritt ein bayrisches VG (oder sogar VGH?), die von einem Waffenbesitzer verlangt haben, er solle einen bereits vorhandenen Perkussionsrevolver als Fangschusswaffe einzusetzen.

Problematisch kann es daher nur andersrum werden, wenn ein Jäger auch Sportschütze wird und die vorhandenen Fangschusswaffen sportlich nutzbar sind. Da ist bei jedem Waffenerwerb auch die Erforderlichkeit zu prüfen.

Geschrieben
Bundestagsdrucksache Nr. 14/7758 vom 07.12.2001, Seite 61

Danke. Die dort angesprochene Entscheidung des BVerwG finde ich nicht.

Problematisch kann es nur andersrum werden, wenn ein Jäger auch Sportschütze wird und die vorhandenen Fangschusswaffen sportlich nutzbar sind. Da ist bei jedem Waffenerwerb auch die Erforderlichkeit zu prüfen.

Wobei der Rechtsbegriff "Erforderlichkeit" in diesem speziellen Fall ungeklärt ist. Die vorhandene Waffe müsste m.E. über die bloße Geeignetheit (im Sinn von "laut Regelwerk erlaubt") hinausgehen sondern auch eine gewisse sportliche Nutzbarkeit aufweisen (im Sinne von Wettkampftauglich; konkurrenzfähig). Dies dürfte durch die Belastung des jagdlichen Gebrauchs auf die Waffe bereits von vornherein zu verneinen sein. Andernfalls wäre die Versagung eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung. Das ist aber meine -jedoch stark verkürzte- Meinung.

Geschrieben
Wobei der Rechtsbegriff "Erforderlichkeit" in diesem speziellen Fall ungeklärt ist. Die vorhandene Waffe müsste m.E. über die bloße Geeignetheit (im Sinn von "laut Regelwerk erlaubt") hinausgehen sondern auch eine gewisse sportliche Nutzbarkeit aufweisen (im Sinne von Wettkampftauglich; konkurrenzfähig). Dies dürfte durch die Belastung des jagdlichen Gebrauchs auf die Waffe bereits von vornherein zu verneinen sein. Andernfalls wäre die Versagung eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung. Das ist aber meine -jedoch stark verkürzte- Meinung.

Na ja, ob eine Waffe für eine bestimmte Disziplin geeignet ist, kann man anhand technischer Vorgaben relativ leicht prüfen. Ob die Waffe auch kokurrenzfähig ist, kann man m.E. nicht objektiv prüfen. Soweit mir bekannt, wird von der Behörde immer nur geprüft, ob die Waffe die technischen Voraussetzung zur Teilnahme erfüllt. Ob man damit Erster oder Letzter wird ... egal.

Geschrieben

servus,

ich kenne einige waffensammler persönlich, die ihre sammlerstücke immer wieder mal für wettkämpfe benutzen...

da diese sammler ihr hobby sehr ernst nehmen, glaube ich nicht, dass sie die rote wbk auf spiel setzen würden und etwas unerlaubtes machen.

zwei davon haben extra für einige ihrer sammlerstücke eine munitionserwerbsberechtigung beantragt und mit der begründung des sportschießens auch erhalten.

selbstverständlich sind alle in einen verein und haben auch grüne bzw. gelbe wbk´s.

gruß

fswald

Geschrieben

Dagegen spricht m.E. auch nichts. Der Gesetzgeber wollte die Verwendung für nicht-legitimierte Zwecke unterbinden (Türsteher). Sportschießen, sofern nach Regeln eines anerkannten Verbandes, ist ein legitimer Grund. Die Ausführungen in den genannten Drucksache kann ich nicht nachvolliehen.

Aber auch das ist lediglich mein Verständnis.

Geschrieben

Ich hatte ja am 15.03 schon mal gefragt woran kann man erkennen ob eine Waffe sportlich oder jagdlich oder meinetwegen auf Altbesitz erworben wurde, in meinen WBK `s steht davon nichts? :pardon:

Wolfgang :bb1:

Geschrieben

Ich bin zwar "nur" Sportschütze und kein Jäger, aber ich schreibe in meine Anträge immer "Pistole" oder "Revolver" und das übernimmt der SB dann auch in die entsprechende Spalte der WBK. Man muss ja nicht zwingend eine "Sportpistole" beantragen, die dann auch als solche in der WBK steht und damit dann jagen gehen.

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