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IGNORED

Waffe verleihen


r4b3

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Geschrieben

Weil ein Besitzer eine gelben WBK kein Bedürfnis für eine solche hat. Sonst hätte er eine grüne WBK.

Zumindest wurde mir das so im Sachkundelehrgang beigebracht. Logisch finde ich das auch schlüssig, lasse mich aber gerne eines Besseren belehren.

Geschrieben
Zumindest wurde mir das so im Sachkundelehrgang beigebracht.

das belegt wieder mal wie gut sich doch manche die SK unterrichten auskennen

:bump: :bump: :peinlich: :peinlich:

wie es schon mal geschrieben wurde: man darf sich jede Waffe die zum sportlichen Schiessen geeignet ist

ausleihen so denn man im Besitz einer WBK[die einem rechtmäßg gehört, keinen gefundenen oder schwarzen(Farbe nicht Zustand) WBK's]

ist.

Ausnahmen sind Jugendjagdscheine mit den dazugehörigen WBK's & Sammler- und Jägerwaffen(Länge der Waffe usw...)

Geschrieben
Ach richtig, ich vergaß! Er kann sich ja alles Mögliche ausleihen, hauptsache, es ist nur vorübergehend. :rolleyes:

Ich habe allerdings mal gelernt, dass ich mir nur Waffen ausleihen kann, die ich im Rahmen meines Bedürfnisses auch verwenden darf. Da wird es mit Halbautomaten beim DSB mit wenigen Ausnahmen eng.

Dann ist Nachschulung angesagt ;) Man darf nicht nur Waffen ausserhalb der eigenen Sportordnung leihen, sondern sogar besitzen. Steht auch so in der WaffVwV.

Nicht gefordert wird, wie sich aus dem Verzicht auf eine Bezugnahme auf § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ergibt, dass die auf Gelber WBK zu erwerbende Waffe für eine Disziplin der konkreten Sportordnung des Verbandes oder gar Vereins, in dem der Sportschütze organisiert ist,

zugelassen und erforderlich sein muss. Es soll dem Sportschützen also er-möglicht werden, mit eigener Waffe Schießsport etwa als Gastschütze auszuüben. Unberührt bleibt allerdings die Geltung des allgemeinen Bedürfnisprinzips nach § 8. Das heißt zum einen, dass es sich um eine Waffe für das sportliche Schießen nach § 15a Abs. 1 handeln muss, also für das Schießen auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung (wegen der isolierten

Genehmigungsmöglichkeit nicht zwangsläufig derjenigen eines anerkannten Schießsportverbandes), und zum anderen, dass – schon durch die Geltung des Erwerbsstreckungsgebotes kanalisiert – ein schlichtes Waffenhorten nicht abgedeckt ist.

Geschrieben
Dann ist Nachschulung angesagt ;) Man darf nicht nur Waffen ausserhalb der eigenen Sportordnung leihen, sondern sogar besitzen.

Ja, du hast ja Recht. Ich korrigiere meine Aussage gerne. Man kann sich als Sportschütze jede Waffe, die nicht nach § 6 AWaffV verboten ist, ausleihen.

Steht auch so in der WaffVwV.

Nein, ehrlich? ;)

Geschrieben

das Bedürfnis ist Sportschießen, Jagen, Sammeln oder.....

und ich darf mir ( als WBK-Inhaber, mit nachgewiesenem bzw. anerkanntem Bedürfnis (s.o.)) JEDE für das Schießen im Rahmen meines Bedürfnisses (s.o.) geeignete und zulässige Waffe ausleihen ( vorrübergehend erwerben).

gruß alzi

Geschrieben
Beispiel: Jungjäger. Der ist in Besitz einer grünen WBK und einer Doppelflinte. Darf aber keine Kurzwaffe ausleihen.

Aha, der §12 unterscheidet aber nicht in der Farbe der WBK.

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

  • 1.
  • als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten
    • a)
    • lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder
    • B)
    • vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung

    erwirbt;

Geschrieben

Danke für Eure Hilfe.

Wie steht es um die Murmeln zu der/den ausgeliegene(n) Waffe(n)?

Kaufen kann ich sie ja nicht, da ich keinen entsprechenden Eintrag/Kaliber in der WBK habe.

Besitzen darf ich sie ja auch nicht?

Ideen?

Geschrieben
Wie steht es um die Murmeln zu der/den ausgeliegene(n) Waffe(n)?

Kaufen kann ich sie ja nicht, da ich keinen entsprechenden Eintrag/Kaliber in der WBK habe.

Besitzen darf ich sie ja auch nicht?

Prinzipiell ist der Leih-Vertrag für diese Zeit eine Erwerbsberechtigung, wenn das mit dem Bedürfnis einhergeht. Die wenigsten Händler verkaufen Dir jedoch Munition auf dieser Grundlage.

Da die Leihmöglichkeit ja auch für Mun besteht (§12.2), kannst Du die Munition ebenfalls "ausleihen" := Erwerben. Ist die Leihe vorüber, musst Du sie abgeben, das ist korrekt erkannt. Geht sogar auf einen Schein...

Geschrieben

Nur mal so am Rande noch von mir, meine Sachbearbeiterin hat mir das Okay dafür gegeben.

(Unabhängig von vielleicht diversen Standpunkten hier)

Cheers!

p.s. ich habe es schriftlich (eMail)

Geschrieben
Nur mal so am Rande noch von mir, meine Sachbearbeiterin hat mir das Okay dafür gegeben.

(Unabhängig von vielleicht diversen Standpunkten hier)

Cheers!

p.s. ich habe es schriftlich (eMail)

Jepp, kann ich bestätigen. Geht mir genauso. Unglaublich was hier alles für Halbwahrheiten diskutiert werden.

Ich versuche mal ein Formular anzuhängen, das mir mein zuständiges Amt zur Verfügung gestellt hat.

Ich hoffe ich darf das mit meinen bescheidenen Rechten hier im Forum.

Ups....scheint tatsächlich zu funktionieren!

Grüße

Westo501

Waffen_Leihschein_Leerformular.pdf

Geschrieben
Ich versuche mal ein Formular anzuhängen, das mir mein zuständiges Amt zur Verfügung gestellt hat.

In dem Leihschein steht auch wieder einschränkend: "Für folgende sportliche Veranstaltungen".

Ich kann aber jederzeit Waffen verleihen, damit z.B. der Entleiher sie auf dem Schießstand testen kann. Bspw. ob er sie für seine Zwecke für geeignet hält und sich anschaffen möchte.

Geschrieben
In dem Leihschein steht auch wieder einschränkend: "Für folgende sportliche Veranstaltungen"....

Laut Aussage des zuständigen Amtes reicht hier der Eintrag "Zum Training" aus.

Stimmt also.

Grüße

Westo

Geschrieben

Oder man nimmt einen Leihschein, wo derartiges gar nicht erst auftaucht oder man lässt das einfach frei oder...

Du bist doch nicht der Knecht des Formulars!

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