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IGNORED

Waffen erben


Shelby

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Geschrieben

Hallo,

folgende Situation:

meine Schwiegereltern sind US Amerikaner und leben in Kalifornien.

Schwiegervater will / wird mir seine Kriegswaffen ( Pistole 1911 und Garant M1 ) vererben; sie sollen " in der Familie bleiben ".

Besteht da eine Chance, diese nach D zu bringen ????? ( Vom Beschuß abgesehen....).

Gruß,

Geschrieben

Klar kannst Du die über einen Waffenhändler zu einem dt. Waffenhändler importieren lassen, nur brauchst Du für beide Waffen einen Voreintrag in Deutschland.

Aber zumindest die Pistole würde ich wohl lieber in einem Schließfach in den USA lassen........

Geschrieben
.., nur brauchst Du für beide Waffen einen Voreintrag in Deutschland...

Mhh,

eigentlich ist geerbt ja unabhängig vom Land, insofern sollte das als Erbwaffe schon gehen. Mit dem Beschuß und der Einfuhr ist das natürlich eine andere "Baustelle", die aber über einen Händler der sich mit Import auskennt funktionieren müßte.

Einfach mal den zuständigen Sachbearbeiter dazu befragen..

Mo

Geschrieben
eigentlich ist geerbt ja unabhängig vom Land, insofern sollte das als Erbwaffe schon gehen. Mit dem Beschuß und der Einfuhr ist das natürlich eine andere "Baustelle", die aber über einen Händler der sich mit Import auskennt funktionieren müßte.

Nach meiner Erinnerung gilt das Erbenprivileg nicht für Waffen aus dem Ausland. Der Erblasser muss die Waffen gemäß § 20 Abs. 2 WaffG berechtigt besessen haben, was damit gleichgesetzt wird, dass er Inhaber einer (deutschen) WBK war. Ansonsten können die Waffen nur auf normalem Weg, also mit Bedürfnis und Sachkunde erworben werden.

Geschrieben

Aber dann müsste das doch dort so stehen ?

Wenn Shelbys Schwiegervater da wo er lebt diese erlaubnispflichtigen Waffen haben darf, besitzt er sie berechtigt. Einschränkungen wie "im Gültigkeitsbereich dieses Gesetzes", "Inhaber einer Waffenbesitzkarte" oder ähnliches kann ich da nicht entdecken.

edit:

§20 WaffG

(2) Dem Erwerber infolge eines Erbfalls ist die gemäß Absatz 1 beantragte Erlaubnis abweichend von § 4 Abs. 1 zu erteilen, wenn der Erblasser berechtigter Besitzer war und der Antragsteller zuverlässig und persönlich geeignet ist.

Geschrieben

Hallo,

ja, Schwiegervater besitzt die Waffen rechtmäßig - logo - sind ja seine Kriegswaffen gewesen. Besitz-Nachweis hat er nicht - brauchte man damals auch nicht.

WBK und JS habe ich....

Die Waffen lagern übrigens im Schrank bzw. Nachtschrank - und nix ist jeher passiert :00000733: - Die Waffen sind von ihm seit dem Krieg nicht mehr geschossen worden - nur von mir, als wir zu Besuch waren / sind.....

Geschrieben
Wenn Shelbys Schwiegervater da wo er lebt diese erlaubnispflichtigen Waffen haben darf, besitzt er sie berechtigt. Einschränkungen wie "im Gültigkeitsbereich dieses Gesetzes", "Inhaber einer Waffenbesitzkarte" oder ähnliches kann ich da nicht entdecken.

Es braucht da auch nicht wörtlich zu stehen. Wenn im Gesetz von einem Berechtigten die Rede ist, dann ist damit gemeint, dass sich diese Berechtigung auf den Geltungsbereiches des WaffG, also die Bundesrepublik Deutschland bezieht. Solange er für die Waffe keine deutsche WBK besitzt, ist er auch kein Berechtigter im Sinne des Gesetzes. Folglich gilt das Erbenprivileg auch nicht.

Geschrieben
Es braucht da auch nicht wörtlich zu stehen. Wenn im Gesetz von einem Berechtigten die Rede ist, dann ist damit gemeint, dass sich diese Berechtigung auf den Geltungsbereiches des WaffG, also die Bundesrepublik Deutschland bezieht. Solange er für die Waffe keine deutsche WBK besitzt, ist er auch kein Berechtigter im Sinne des Gesetzes. Folglich gilt das Erbenprivileg auch nicht.

dem würde ich mich nicht anschließen wollen. Aber letztendlich würden das wohl gerichte zu klären haben.

Aber warum den Stress? Ein Bedürftnis für eine .45er und einen Garand sollte doch kein Problem darstellen. Das hat auch den vorteil, dass man nicht erst auf das Ableben des geliebten Verwandten warten muss.

Mehr sorge macht mir der Export der Waffen aus den USA (für einen Privatmann).

Geschrieben

Abseits der Berechtigtenregelung des § 20 WaffG ist zum Erben aus dem Ausland auch zu bedenken, dass ein Erbverfahren auf der Grundlage des BGB abzuwickeln ist. Da die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach Artikel 25 Abs. 1 EGBGB dem Recht des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehörte unterliegt, kann auf diesem Wege nur unbewegliches Vermögen testamentarisch verfügt werden. Hierzu gehören Waffen aber nicht.

Ergo ist das Erben von Waffen (zur waffenrechtlichen Inbeitznahme) aus dem Ausland über § 20 WaffG definitiv NICHT möglich !

Geschrieben
Das ist bereits gerichtlich geklärt.

Na ja....

Es gibt eine *einzige* Entscheidung des VG Berlin vom 17.12.2003, die auch brav vom Beck-Kommentar und von Heller/Soschinka zitiert wird, weil eben sonst nichts da ist. Das Argument ist durchaus vertretbar. Vertretbar ist aber auch die Gegenauffassung von König/Papsthart und mir. Muß man die Frage halt auch ein paar anderen Gerichten zuführen (lassen), wenn sich der Fall ergibt.

Carcano

Geschrieben
...Da die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach Artikel 25 Abs. 1 EGBGB dem Recht des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehörte unterliegt, kann auf diesem Wege nur unbewegliches Vermögen testamentarisch verfügt werden. ...

Echt? Dann kann einer also auch kein Geld, keine Aktien, keine Kunstgegenstände, etc. von einem im Ausland lebenden Verwandten über ein Testament erben? D. h. im Falle, dass der Erblasser keine innländischen Verwandte hat, erbt dann der Staat, auch wenn er in seinem Testament die Sachen, sagen wir seinem im Ausland lebenden Patenkind vermacht hat? Das erscheint mir dann doch etwas seltsam.

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