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IGNORED

Polizist mit Waffe in der Freizeit


akkon

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Geschrieben
Für die Verwahrung zu Hause gelten grob gesagt, die gleichen Bedingungen wie für Jäger oder Sportschützen.

Gibt es denn auch die gleichen Konsequenzen (Strafen) bei Verstößen?

Achso: Logischerweise dürfen die Dienstwaffen in der Freizeit nicht geführt werden wenn man auf eine Versammlung o.ä. geht. D.h. man darf sie nicht mitnehmen wenn man auf eine Demonstration, Fußballspiel ooder ähnliches geht.

Ich war mal beruflich in einer Stadt im Norden Deutschlands. Weil ich noch etwas Zeit hatte, bin ich etwas durch die Innenstadt gegangen. Da war eine Demonstration von Polizisten gegen Personalabbau (etc. oder so was ähnliches), also klar keine dienstliche Tätigkeit und genauso klar eine Versammlung. Was meinst du, wie viele von denen ihre Dienstwaffe an der Seite hatten, wie viel Jahre Knast auf das Führen von Kurzwaffen bei Versammlungen steht und wen es gejuckt hat. Und was meinst du, was passiert wäre, wenn ich mit meiner Kurzwaffe am Holster die Versammlung einfach nur durchquert hätte.

bye knight

P.S.: Ist nichts persönliches.

Geschrieben

ist der Polizeibeamte, der privat an einer DEMO oder öffentlichen Veranstaltung unter freiem Himmel teilnimmt auch vom

Paragraphen 17 Versammlungsgesetz befreit?? Wäre mir neu.

Geschrieben
Demnach müsste der bewaffnete Polizist der nicht dienstlich mit der Demo befasst ist ,diese weiträumig umlaufen ?? Gruß Hundeführer

Weil's bei uns (bisher zum Glück noch) nicht zugeht wie in der DDR, müssen sich auch Polizisten an Gesetze halten... Also ist der bewaffnete Polizist, der nicht im Dienst ist, halt auch nur Bürger und der hat bewaffnet auf einer Demo nichts zu suchen. Find ich übrigends auch sinnvoll, das unterscheidet eine Demo ja wesentlich von einem Aufstand.

Gruß

Erik

Geschrieben
Da der Polizist vom Waffengesetz ausgenommen ist,trifft für mich logischerweise das Führverbot auf öffentlichen Veranstaltungen auch nicht zu ?????

Der Polizist ist nicht ausgenommen. Es ist die Polizei ausgenommen. Die regelt wiederum intern, wie der Polizist ausgenommen ist (so habe ich das jedenfalls verstanden). Da - wie weiter oben geschrieben - sich die Ausnahmeregelung nicht auf Versammlungen erstreckt, auf denen der Polizist zu privaten Zwecken ist, ist er hier nicht vom WaffG ausgenommen und braucht eine Genehmigung nach dem WaffG. Sonst bräuchte er auch keine WBK, wenn er privat eine Sportpistole oder Jagdbüchse kaufen will. Er könnte hier ja genauso die Ausnahme der Polizei vom WaffG geltend machen.

Die Polizisten, welche den dienstlichen Auftrag hatten, die Demo zu ordnen (so wie bei fast jeder Demo Polizei zur Ordnung dabei ist), diejenigen sind dienstlich dort und daher natürlich ausgenommen.

Aber ich bin kein Jurist.

bye knight

Geschrieben
und braucht eine Genehmigung nach dem WaffG.

Nein,

die braucht er nicht; er braucht dafür lediglich

eine Bescheinigung seines Dienstherren...

Das macht ja auch Sinn: man kann nicht einerseits mit seiner

Dienstwaffe vom WaffG ausgeschlossen sein, aber für bestimmte Situationen

eine Bescheinigung nach eben diesem Gesetz brauchen.

Geschrieben
Nein,

die braucht er nicht; er braucht dafür lediglich

eine Bescheinigung seines Dienstherren...

Hast du mein Post gelesen? Gerade diese Bescheinigung wird doch nach Auskunft ein paar Posts weiter oben für Versammlungen nicht erteilt.

Schauen wir doch mal ins WaffG (wesentliches fett markiert):

§55 (1) Dieses Gesetz ist, wenn es nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, nicht anzuwenden auf

1. die obersten Bundes- und Landesbehörden und die Deutsche Bundesbank,

2. die Bundeswehr und die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte,

3. die Polizeien des Bundes und der Länder,

4. die Zollverwaltung

und deren Bedienstete, soweit sie dienstlich tätig werden. Bei Polizeibediensteten und bei Bediensteten der Zollverwaltung mit Vollzugsaufgaben gilt dies, soweit sie durch Dienstvorschriften hierzu ermächtigt sind, auch für den Besitz über dienstlich zugelassene Waffen oder Munition und für das Führen dieser Waffen außerhalb des Dienstes.

Die Polizei selbst hat nicht demonstriert, sondern Bedienstete der Polizei (logisch). Diese sind vom WaffG nur dann ausgenommen, wenn sie dienstlich tätig werden - das ist bei einer Teilnahme an einer Demonstration zu privaten Zwecken ausgeschlossen - oder wenn diese Bescheinigung vorliegt. Dass diese Bescheinigung vorlag kann ich jetzt weder beweisen noch widerlegen, ist aber nach dem was ein paar Posts weiter oben stand und wenn man bedenkt, dass gerade das Führen von Waffen bei Versammlungen besonders sensibel angesehen wird, meiner Meinung nach ebenso auszuschließen.

Demnach ist davon auszugehen, dass die Polizisten auf dieser Demo nicht vom WaffG ausgeschlossen waren und das bedeutet, dass das WaffG anzuwenden gewesen wäre.

Außer mir erklärt jemand die Sache nachvollziehbar anders.

bye knight

Geschrieben
Hast du mein Post gelesen?

Joo,

habe ich, auch wenn ich mich nur auf den individuellen Einzelfall bezog.

Zu Deinem Fall / Frage:

wenn der Dienstherr ( der dem Legalitätsprinzip unterliegt! ) in diesem Fall keine Anzeigen gegen die

betreffenden Beamten gefertigt hat, dann kann man wohl davon ausgehen, daß er ihnen das Tragen ( "Führen" )

der Waffen dabei konkludent gestattet hat... ;)

Und schon sind alle wieder froh....

Geschrieben

Es geht nicht darum, dass Vollzugsbeamte immer im Dienst sind sondern darum ob sie dienstlich tätig sind!

Geschrieben
Und wie verhält sich das mit der im Raum gestellten Feststellung " Vollzugsbeamte sind immer im Dienst " Schließlich sind sie mit Hoheitlichen Rechten ausgestattet. Gruß Hundeführer

M.W. darf sich der Polizeibeamte selber in Dienst versetzen. Immer im Dienst ist er jedoch nicht; was am Ende aber keine Rolle spielt, denn wenn eine Situation es erfordert, gibt er halt einfach an, er hätte sich selbst in Dienst versetzt. Etwas, das der "gemeine" Feldjäger leidern icht darf. Trifft dieser außerhalb des Dienstes eine Feststellung, die hoheitliches Handeln erfordert (also die Regelungen über 127 STPO nicht ausreichen), so hat er/die BW die A.- Karte gezogen

M.E. muß man den Polizeibeamten, was die Dienstwaffe betrifft, von jeglicher Einschränkung des WaffG ausnehmen (Sofern der PVB den nötigen Eintrag im Dienstausweis hat). Den Umgang mit der Dienstwaffe regelt dann die für ihn zutreffende DV i.V. mit den ihm pers. erteilten Bevollmächtigungen. Sollten ihm diese das Tragen der Dienstwaffe, ausserhalb des Dienstes nicht gestatten, so verstößt er m.E. gegen die DV. Nicht aber gegen das WaffG.

Dazu kommt, dass in einigen Bundesländern, dem PVB sog. "Ersatzbescheinigungen", eben als Ersatz zur WBK/WS ausgestellt werden.

M.W. ist es in Bayern so geregelt, dass der PVB seine Dienstwaffe, mit Bestehen irgendeiner Prüfung (1. Jahr Ausbildung?), die Berechtigung erteilt wird, die Dienstwaffe auch ausser Dienst zu führen. Sollte er in Uniform, ausserhalb des Dienstes, z.B. mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren, so >muß< er die Dienstwaffe sogar führen. Wenn ich mich recht erinnere, muß er die Waffe auch führen, wenn er, in zivil, die Öffentlichen verwendet, und dabei seinen "Freifahrtsschein" verwendet.

Des weiteren wird dem PVB, auf Antrag, zumindest in Bayern, grundsätzlich besagte Ersatzbescheinigung(en) ausgestellt. Er kann damit also eine private Kurzwaffe erwerben und führen. In der Ersatzbescheinigung fehlt, im Gegensatz zum normalen WS, der Zusatz "nicht gültig bei öffentlichen Veranstaltungen". Was aber nicht heißen muß, dass die Ersatzbescheinigung dann auch tatsächlich das Recht zum FÜhren einer privaten Schußwaffe, auf öffentlichen Veranstaltungen, beinhaltet. Hier gilt m.E. das WaffG, mit der Ausnahme dass die Ersatzbescheingung halt vom Dienstherr ausgestellt wird, der Umweg über die Waffenbehörde entfällt.

Beschwören möchte ist das alles aber nicht mehr, ich habe lediglich vor ein paar Jahren, im Gespräch mit einem Münchner PVB, dessen Rechte/Pflichten mit denen der Feldjäger/BW verglichen. Und obiges ist mir davon in Erinnerung geblieben.

Geschrieben

So ähnlich habe ich mir das auch gedacht. Das leben eines bewaffneten Vollzugsbeamten wäre nämlich sonst in Berlin besonders schwer, denn er müsste sonst besonders an Wochenenden den Stadtbezirk Mitte meiden da dort öfters größere DEMOS stattfinden. Gruß Hundeführer

Geschrieben
Da der Polizist vom Waffengesetz ausgenommen ist,trifft für mich logischerweise das Führverbot auf öffentlichen Veranstaltungen auch nicht zu ????? Gruß Hundeführer

Du solltest Dich noch einmal mit der Geschäftsanweisung über das Führen von Faustfeuerwaffen, insbesondere außerhalb der Dienstzeit, befassen!

Geschrieben
Des weiteren wird dem PVB, auf Antrag, zumindest in Bayern, grundsätzlich besagte Ersatzbescheinigung(en) ausgestellt. Er kann damit also eine private Kurzwaffe erwerben und führen. In der Ersatzbescheinigung fehlt, im Gegensatz zum normalen WS, der Zusatz "nicht gültig bei öffentlichen Veranstaltungen". Was aber nicht heißen muß, dass die Ersatzbescheinigung dann auch tatsächlich das Recht zum FÜhren einer privaten Schußwaffe, auf öffentlichen Veranstaltungen, beinhaltet. Hier gilt m.E. das WaffG, mit der Ausnahme dass die Ersatzbescheingung halt vom Dienstherr ausgestellt wird, der Umweg über die Waffenbehörde entfällt.

Hier gibt es diese Ersatzbescheinigungen nicht.

Wie Du aber selbst schreibst , handelt es sich um "private Schußwaffen", hier gelten eben beim Führen außer Dienst auch die Regeln des WaffG, also Führverbot auf Versammlungen und öff. Veranstaltungen!

Im Bundestag, im Gericht und in der JVA bist Du doch auch gezwungen sogar die dienstliche Waffe beim Pförtner abzugeben! :rolleyes:

Geschrieben
Der Polizist ist nicht ausgenommen. Es ist die Polizei ausgenommen. Die regelt wiederum intern, wie der Polizist ausgenommen ist (so habe ich das jedenfalls verstanden). ...

Genau so ist es. Bei den Forstverwaltungen ist es auch so und zwar gilt das auch für dienstlich benutzte privat besessene Schusswaffen (beim Forst ist das die Regel). Das Dumme ist nur, dass z. B. unsere Verwaltung es bisher noch nicht geschafft hat, eine entsprechende Regelung zu treffen. Was ist dann? Ich habe einen Dienstausweis in dem steht "berechtigt zum Führen von Schusswaffen". Einschränkungen stehen keine drin. Klar wäre im Zweifelsfall ein Hausrecht (z. B. bei Sportveranstaltungen oder in irgendwelchen Spelunken zu respektieren, aber solange der Inhaber des Hausrechts kein Waffenverbot verhängt, dürfte es keine Probleme geben, nehme ich an.

Alles andere wäre ja auch lächerlich und unpraktikabel. Das Recht zum Tragen der Waffe wäre ja dann nicht mehr das Papier wert, auf dem es geschrieben steht. Man stelle sich vor, ein Revierförster, dessen Distrikt sich inselartig über den halben Landkreis erstreckt, müsste jedes Mal, wenn er den Wald verlässt seine Waffe entladen und im Kofferaum einschließen, um sie dann nach ein paar 100 metern wieder heraus zu holen. :ridiculous:

Geschrieben
Einschränkungen stehen keine drin.

Müssen ja auch nicht, denn diese stehen ausdrücklich im § 42 WaffG!

Man stelle sich vor, ein Revierförster, dessen Distrikt sich inselartig über den halben Landkreis erstreckt, müsste jedes Mal, wenn er den Wald verlässt seine Waffe entladen und im Kofferaum einschließen, um sie dann nach ein paar 100 metern wieder heraus zu holen. :ridiculous:

Es geht um das Führen von Waffen Berechtigter auf öff. Veranstaltungen und das ist für alle verboten, es sei denn sie besitzen eine Ausnahmegenehmigung, oder führen eine dienstliche Handlung durch.

Geschrieben
Wenn ich mich recht erinnere, muß er die Waffe auch führen, wenn er, in zivil, die Öffentlichen verwendet, und dabei seinen "Freifahrtsschein" verwendet.

So frei ist der Schein nicht... Nennt sich "Sondernetzkarte", zumindest in München, und kostest auch noch anständig Geld. Das hält viele PVBs davon ab die Öffentlichen zu nutzen, ein Minus an Sicherheit aber das muss die MVG/DB selber wissen.

Es kann wahlweise die Dienstwaffe od. das dienstl. Pfefferspray geführt werden.

Geschrieben
.... Man stelle sich vor, ein Revierförster, dessen Distrikt sich inselartig über den halben Landkreis erstreckt, müsste jedes Mal, wenn er den Wald verlässt seine Waffe entladen ... :ridiculous:

Ob nicht für den auch die UVV gilt, sofern es die Jagdausübung betrifft? :gaga: Und um die wird es beim Förster wohl gehen, oder gibt es auch ein UZwaG LVV (Gesetz zur Ausübung unmittelbaren Zwanges durch die Landesforstverwaltung)?

Gruß

Erik

Geschrieben
mit der Ausnahme dass die Ersatzbescheingung halt vom Dienstherr ausgestellt wird, der Umweg über die Waffenbehörde entfällt.

Hmmm, waffenrechtliche Erlaubnisse, die nicht von der Waffenbehörde, sondern von einer x-beliebigen Polizeidienststelle ausgestellt werden? Schwer zu glauben, aber in Bayern ist ja vieles möglich ...

Hier gibt es diese Ersatzbescheinigungen nicht.

Na ja, geben wird es die schon, aber wahrscheinlich wird nicht jedem Dorfpolizisten eine hinterhergeworfen.

Geschrieben
Hmmm, waffenrechtliche Erlaubnisse, die nicht von der Waffenbehörde, sondern von einer x-beliebigen Polizeidienststelle ausgestellt werden? Schwer zu glauben, aber in Bayern ist ja vieles möglich ...

Ist ja auch nicht die Polizeiinspektion 1 von Walter Sedlmayer sondern immerhin das Präsidium. Als x-beliebig würd ich das jetzt nicht bezeichnen. ;-)

Geschrieben
Ist ja auch nicht die Polizeiinspektion 1 von Walter Sedlmayer sondern immerhin das Präsidium. Als x-beliebig würd ich das jetzt nicht bezeichnen. ;-)

Trotzdem müsste eigentlich das KVR zuständig sein, es sei denn, in Bayern gibt es eine abweichende Zuständigkeitsregelung.

Geschrieben

Bei den Ersatzbescheinigungen, die ich gesehen habe, war das Siegel eines Polizeipräsidiums?, nicht das des KVR's /LRAs wie üblich.

Diese Ersatzbescheinigungen sehen den zivilen Dokumenten übrigens recht ähnlich. Kommen auch von der Bundesdruckerei

und sind optisch an die zivilen Vorlagen angelehnt (nur halt mit der erwähnten Abweichung des fehlenden Hinweises "öffentl. Veranstaltungen" in der E-WS,

und nur ein oder zwei Zeilen Eintragungsmöglichkeit f. Waffen in der E-WBK.

Der örtlich zuständigen Waffenbehörde ist die Ausstellung eines solchen Dokuments m.W., in der Regel, mitzuteilen. Von der Mitteilung darf aber, z.B. wenn Gründe

der Geheimhaltung dagegensprechen, abgewichen werden. Hab ich aus irgendeinem "Schreiben", "Erlaß", "Anordnung" ....., eines bay. Ministeriums, in Erinnerung.

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