Zum Inhalt springen
IGNORED

Elektroschocker in DL verboten?


08/14

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Im neuen Frankonia Katalog habe ich keine Elektroschocker gefunden. Im Kettner -Katalog steht bei dem Elektroschocker nur für Österreich?

Habe ich da eine Info nicht bekommen?

Geschrieben
Im neuen Frankonia Katalog habe ich keine Elektroschocker gefunden. Im Kettner -Katalog steht bei dem Elektroschocker nur für Österreich?

Habe ich da eine Info nicht bekommen?

Könnte einfach daran liegen, dass für die Dinger noch kein Prüfzeichen existiert.

Der Handel mit E-Schockern ohne Prüfzeichen ist verboten, wobei Altbesitz erlaubt ist, aber kein Führen.

Geschrieben

Danke Uwe!

Gibts für ein wenig Rechtssicherheit §§?

Dann fragt sich natürlich, ob man den Elektroschocker überhaupt noch verwenden soll - wenn Führverbot, dann kann ich in den eigenen vier Wänden gleich die Flinte mit dem dicken Bleibatzen verwenden.

Wie wird geahndet, wenn ein Legalwaffenbesitzer einen Elektroschocker

a. führt

b. führt und einsetzt?

Geschrieben

Es gibt keine Rechtsunsicherheit, aber eine unglückliche Altfallregelung.

So dürfen alte, vor Abauf des Jahres 2010 im Besitz befindliche E-Schocker ohne Prüfzeichen weiterhin besessen, aber nicht geführt werden. Ab 2011 gilt ein Vertreibsverbot sowie diese Dinger zu den verbotenen Gegenständen zählen. Die früher immer wieder neu aufgelegte Ausnahmegenehmigung ist seit 31.12.2010 abgelaufen und nicht erneuert worden. Neue Geräte mit Prüfzeichen sollen kommen. Dort ist z.B. die maximale Kitzeldauer begrenzt worden.

Weiteres ist hier:

http://www.bka.de/nn_205618/DE/ThemenABisZ...html?__nnn=true

Geschrieben

Unglückliche Altfallregelung trifft es sehr gut. Zumal die meisten Leute bis heute noch nicht wissen, dass sich im Bereich Elektroschocker überhaupt etwas geändert hat.

Noch spassiger ist aber der Hinweis im Rahmen der Ausnahmegenehmigung auf die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen im Sinne des § 36 Abs. 2 WaffG.

Zunächst muss mal jemand überhaupt auf diese Ausnahmegenemigung des BKA kommen. Da scheitern ja schon mal sehr viele. Dann muss der noch so motiviert sein und das alles lesen. Wer noch mehr motiviert ist, schlägt dann auch noch § 36 Abs. 2 WaffG nach und weiß dann auch welche Sicherheitsstufe der Tresor zum Aufbewahren des Elektroschockers haben muss.

Geschrieben
...und weiß dann auch welche Sicherheitsstufe der Tresor zum Aufbewahren des Elektroschockers haben muss.

In welcher Sicherheitsstufe Tresor muss man einen Altfall Elektroschocker verwahren?

Geschrieben
Unglückliche Altfallregelung trifft es sehr gut. Zumal die meisten Leute bis heute noch nicht wissen, dass sich im Bereich Elektroschocker überhaupt etwas geändert hat.

Dazu gehört auch die Pressesprecherin der Polizei Oberfranken, Beate Weiß,

die in einem Zeitungsartikel im Februar 2011 brilliert:"...auch Taxifahrer können so etwas zum Selbstschutz dabei haben. ..."

Voll :peinlich:

Geschrieben
Dazu gehört auch die Pressesprecherin der Polizei Oberfranken, Beate Weiß,

die in einem Zeitungsartikel im Februar 2011 brilliert:"...auch Taxifahrer können so etwas zum Selbstschutz dabei haben. ..."

Voll :peinlich:

Früher hatten viele Taxifahrern nen Jagdschein = Waffenschein in Verbindung mit einer Kurzwaffe.

Heute ist nichtmal mehr der E-Schocker erlaubt...

Geschrieben
Es gibt keine Rechtsunsicherheit, aber eine unglückliche Altfallregelung.

So dürfen alte, vor Abauf des Jahres 2010 im Besitz befindliche E-Schocker ohne Prüfzeichen weiterhin besessen, aber nicht geführt werden. Ab 2011 gilt ein Vertreibsverbot sowie diese Dinger zu den verbotenen Gegenständen zählen. Die früher immer wieder neu aufgelegte Ausnahmegenehmigung ist seit 31.12.2010 abgelaufen und nicht erneuert worden. Neue Geräte mit Prüfzeichen sollen kommen. Dort ist z.B. die maximale Kitzeldauer begrenzt worden.

Weiteres ist hier:

http://www.bka.de/nn_205618/DE/ThemenABisZ...html?__nnn=true

Auch Kieferle hat seinen Katalog (eher heftchen) einen Zettel beigelegt auf dem diese Regelung erwähnt wird.

Wann es neue E-Schocker gibt weiß man noch nicht steht auch auf dem Blatt, offenbar sollen wohl bald welche in den

Handel kommen, nehme an das die dann ähnlich wie die Viehtreiber funktionieren und sich selbstständig na paar Sekunden

abschalten. Müsste man deffinitiv auch einen Viehtreiber verwenden können zudem dieser wohl nicht unters Waffengesetz fällt. <_<

PS:Gibt sogar welche wie die herkömmlichen E-Schocker aussehen, und was mich etwas verwundert das beim Angebot

nicht steht ab 18 oder so?

http://www.agrar-fachversand.de/product_in...6-x-3-5-cm.html

Geschrieben
Müsste man deffinitiv auch einen Viehtreiber verwenden können zudem dieser wohl nicht unters Waffengesetz fällt. <_<

Die Verwendung eines E-Schockers ohne Prüfzeichen wird als OWi und der Viehtreiber ohne Prüfzeichen als Vergehen geahndet!

Erwerb/Besitz unter 18 Jahren ist ebenfalls eine OWi.

Geschrieben
Die Verwendung eines E-Schockers ohne Prüfzeichen wird als OWi und der Viehtreiber ohne Prüfzeichen als Vergehen geahndet!

Erwerb/Besitz unter 18 Jahren ist ebenfalls eine OWi.

Ja und wer behauptet das? du?!

Keiner der Anbieter weist darauf hin das die Geräte unter 18 Jahren nicht verkauft werden dürfen dazu habe ich auch keine

Gesetzespassage gefunden,(in der Regel ist es ausserdem so in Deutschland das Dinge die ausdrücklich verboten sind auch nicht verkauft werden dürfen.s.E-Schocker) und da der Viehtreiber in dem Sinne gar nicht als Waffe angeboten/eingestuft ist braucht er wohl auch keine speziellen (ausser CE uä.) Prüfzeichen-das Ding gilt nicht als Waffe!

Ich denke mal es verhält sich hier wie bei Pfeffrspray auch mit dem Viehtreiber, wer will denn verbieten das,daß Teil zur

-Notwehr-verwendet wird? Richtig keiner denn in einer echten Notwehrsituation kann alles was gerade zur Hand ist als Waffe

verwendet werden! Selbst eine Eisenstange oder ein Beil wenn da mit ordentlich zugeschlagen wird in der Regel den Tod

des Angreifers beinhaltet aber Notwehr ist Notwehr und das ist auch gut so!

Geschrieben

John Kahn, entspann Dich.

Viehtreiber sind lt. WaffG nur dann freigestellt, wenn sie

bestimmungsgemäß in der Tierhaltung Verwendung finden

Bei Einziehung eines Viehtreibers mußt Du glaubhaft machen, warum und welches Vieh Du dort, wo Du erwischt wurdest, treiben wolltest. Wenn der Richter Dir nicht glaubt, bist Du wegen Umgang mit einer verbotenenen Waffe dran.

Beim OC-Spray bist Du nur dan dran, wenn der Einsatz gegen Menschen als bewußter Erwerbsgrund nachgewiesen wird. Daher ist OC-Spray speziell beim Führen wesentlich unproblematischer.

Bitte denk bei öffentlichen Ratschlägen an Konsequenzen für Leser, die diese befolgen.

Geschrieben
...Selbst eine Eisenstange oder ein Beil wenn da mit ordentlich zugeschlagen wird in der Regel den Tod

des Angreifers beinhaltet aber Notwehr ist Notwehr und das ist auch gut so!

Auch hier muss die Verhältnismäßigkeit gewahrt werden.

Sonst bist Du ganz schnell aus der Notwehr raus und hast ne Körperverletzung oder Totschlag am Hals.

Notwehr ist nicht gleich Notwehr !

Geschrieben

So ein Quatsch mit Deiner Definition der Verhältnismäßigkeit! Wo hast Du das her?

Man soll ja sogar ein Mittel/eine Waffe wählen, die geeignet ist, den Angriff unverzüglich zu beenden :rolleyes:

DAS ist Verhältnismäßigkeit.

Geschrieben
So ein Quatsch mit Deiner Definition der Verhältnismäßigkeit! Wo hast Du das her?

Man soll ja sogar ein Mittel/eine Waffe wählen, die geeignet ist, den Angriff unverzüglich zu beenden :rolleyes:

DAS ist Verhältnismäßigkeit.

Mann, Mann, Mann. Der Ton hier ist ja richtig klasse.

§ 34

Rechtfertigender Notstand

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat

begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden

Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das

beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.[/i]

Wird in der WSK ausgiebig gebüffelt. Zu lange her?

Angemessen bedeutet Verhältnismäßig !

Geschrieben

Hier nochmal der komplette Gesetzestext:

Notwehr

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen

abzuwenden.

§ 33

Überschreitung der Notwehr

Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.

§ 34

Rechtfertigender Notstand

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat

begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden

Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das

beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

§ 35

Entschuldigender Notstand

(1) Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr

von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem

Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand,

zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit

Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.

(2) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft,

wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

Deine Formulierung:

Man soll ja sogar ein Mittel/eine Waffe wählen, die geeignet ist, den Angriff unverzüglich zu beenden

kann ich nirgendwo finden.

Du vielleicht?

Von Verteidigung ist die Rede, nicht von WAFFE.

Geschrieben
Deine Formulierung:

Man soll ja sogar ein Mittel/eine Waffe wählen, die geeignet ist, den Angriff unverzüglich zu beenden

kann ich nirgendwo finden.

Du vielleicht?

Von Verteidigung ist die Rede, nicht von WAFFE.

Ich antworte hier mal:

Im Gesetz steht dazu tatsächlich erstmal nichts...allerdings finde ich z.B. in meinen Sachkundeunterlagen (aus 2008)folgende Frage/Antwort:

Frage: Darf die Verteidigung planlos und mit allen Mitteln erfolgen?

Antwort: NEIN;Es ist die Erforderliche Maßnahme zu treffen bzw. das Abwehrmittel einzusetzen,das den Angriff sicher abwehrt.

Vielleicht kann sich ja mal der ein oder andere "Profi" zum Thema auslassen :gutidee:

Geschrieben
Ich antworte hier mal:

Im Gesetz steht dazu tatsächlich erstmal nichts...

Würdest nach "IMI" Antwort verfahren und eine Waffe wählen, die "geeignet" ist, dürftest Du auf einen faust schwingenden Schläger in jedem Fall schießen. Dem ist aber nicht so.

Fast jede Waffe ist geeignet, einen Angriff abzuwehren. Du darst aber nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen. Hier ist die Notwehr dann ganz klar (erst mal) überschritten.

Geschrieben
Du darst aber nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen.

Doch,

theoretisch darfst Du das auch, denn Du darfst

das mildeste Dir zur Verfügung stehende Mittel

nehmen, um den Angriff erfolgversprechend abzuwehren.

Und wenn Du nur eine Kanone hast, dann eben auch diese,

wenn andere Mittel ( also nur bloße Hände ) keinen Erfolg

versprechen.

Eine Verhältnismäßigkeitsabwägung gibt es hier nicht!

Lediglich durch den BGH wurde mal festgestellt, daß es kein

"krasses" Mißverhältnis geben darf; der berühmte Fall, bei dem

der Rentner im Rollstuhl einen Jungen, der Kirschen vom Baum klaute,

mit dem 98er niederstreckte.

Geschrieben

Nun, in der Schweiz gibt es sowas wie "notwehrexzess". Den Tip den ich von einem Polizisten zum Thema Notwehr bekommen habe, bestätigt mir, dass man extrem aufpassen muss was man macht.

Ein Lehrling von mir wurde verurteilt, weil er einem Angreifer die Nase gebrochen hatte.

Das ganze ging so ab: Er wurde von einem Typen von hinten festgehalten, während ein anderer auf ihn einprügelte. Mein Lehrling hat daraufhin seinen Kopf nach hinten gegen die Nase des festhalters geschlagen und somit seine Nase gebrochen. Daraufhin konnte er sich befreien und abhauen. Begründung des Richters: er hätte sich doch auch einfach aus dem Griff herauswinden können :peinlich:

Hätte er sich mit einer Waffe gewehrt, wäre er wahrscheinlich noch viel härter verurteilt worden.

Gruss

Spyder

Geschrieben
Früher hatten viele Taxifahrern nen Jagdschein = Waffenschein in Verbindung mit einer Kurzwaffe.

Heute ist nichtmal mehr der E-Schocker erlaubt...

Taxifahrer könnten halt ihre Fahrgäste umnieten/foltern Oh .. wait

Geschrieben
Taxifahrer könnten halt ihre Fahrgäste umnieten/foltern Oh .. wait

Interessant das hier mal wieder einfach so Beiträge verschwinden..... nochmal für einen gewissen Uwe von sonst woher

bestimmte Waffen dürfen auch ab 14 erworben werden auch wenn du es offensichtlich nicht weist oder wahrhaben willst!

Geschrieben
..... nochmal für einen gewissen Uwe von sonst woher

bestimmte Waffen dürfen auch ab 14 erworben werden auch wenn du es offensichtlich nicht weist oder wahrhaben willst!

Erstens war hier die Rede von Elektroschockern, diese sind definitiv erst ab 18 Jahren erlaubt,

Zweitens lies Dir mal § 2 Abs. 1 WaffG durch.

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.