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IGNORED

Vereinssatzung vs. Waffenrecht


patty

Empfohlene Beiträge

Hallo Forengemeinde,

ich habe mal eine Frage an die Rechtsexperten hier.

In einer Satzung einer SLG fand ich folgende Formulierung:

2. Zweck

Ziel des Vereins ist die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen sowie die Pflege des Schießsports als Leibesübung, sowie die Kontaktaufnahme und Pflege kameradschaftlicher Beziehungen, zu Militär- und Polizeischießsportorganisationen befreundeter Nationen.

Die SLG XXXXX führt dementsprechend das sportliche Wettkampfschießen durch in den Disziplinen des BDMP e.V., aber auch nach den Schießvorschriften der Polizei und der Bundeswehr, des deutschen Schützenbundes (DSB) sowie anderer Verbände.

Es werden vereinsinterne, regionale, überregionale und internationale Wettkämpfe veranstaltet.

Wie bedenklich ist dieser Absatz im Hinblick auf das satzungsgemäße Schießen nach Polizei und Militärregeln in Deutschland als Vereinszweck einer schießsportlichen Vereinigung? (ganz abgesehen von der tatsächlichen Umsetzung)

Satzungsänderung erforderlich?

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Danke für die ausführliche Bgründung.... :00000733:

Dachte das sportliche Schießen nach den Regeln der Polizei und Militär wäre dem Polizei und Militär vorbehalten. Dann dürfen wir aufm Stand nun im Laufen Schießen, Mannscheiben aufstellen....hmmmm

gibts das irgendwo schriftlich?

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Danke für die ausführliche Bgründung.... :00000733:

Dachte das sportliche Schießen nach den Regeln der Polizei und Militär wäre dem Polizei und Militär vorbehalten. Dann dürfen wir aufm Stand nun im Laufen Schießen, Mannscheiben aufstellen....hmmmm

gibts das irgendwo schriftlich?

Ist es wohl auch. Sportliches Schießen bei Polizeo und Militär in der Form wie bei den Schießsportverbänden ist das wohl eher weniger.

"Kampfschießen" als Verein zivilrechtlich (Waffengesetz) wohl nicht in aber Form einer dienstlichen Veranstaltung mit Zuziehung. Dann wird nämlich nicht in der Eigenschaft Sportschütze (Waffengesetz)) geschossen sondern im dienstlichen Rahmen als Soldat (dann gilt das Waffengesetz nicht). Dann werden da aber die Waffen vom Dienstherrn gestellt.

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Denk mal darüber nach.

Danke für die fachlich hochkompetenten Antworten.

Spricht für das derzeitige Niveau.

Ich möchter mich hier aber öffentlich bei ProLegal dafür bedanken dass ich innerhalb von einem halben Tag eine augenscheinlich fachlich fundierte und vor allen sachliche Auskunft erhalten habe.

Ich vermute das lieg daran dass die Experten hier, zumindest nach meinem Gefühl denen gewichen sind die nur versuchen die Zalh Ihrer Posts nach oben zutreiben.

Bitte im Vorfeld um Entschuldigung falls sich jemand persönlich aud den Schlips getreten fühlt. War nicht so gemeint. :s75:

Aber früher bekam man hier auf ne sachliche Frage eine sachliche Antwort.... :00000733:

heut ist das wohl anders... :mad:

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Ja, früher war man allerdings auch in der Lage seine Fragen vernünftig zu formulieren. Wer was vom sportlichen Schießen nach Militärregeln fragt, also eine Frage stellt, die garnicht beantwortet werden kann, darf acuh keine erwarten. Sportliches Schießen ist das eine und Polizei- und Militärschießen das andere.

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Ja, früher war man allerdings auch in der Lage seine Fragen vernünftig zu formulieren. Wer was vom sportlichen Schießen nach Militärregeln fragt, also eine Frage stellt, die garnicht beantwortet werden kann, darf acuh keine erwarten. Sportliches Schießen ist das eine und Polizei- und Militärschießen das andere.

Nun, er hat es ja auch aus einer Satzung ZITIERT. Und die Frage die im Raum steht ob dies "unglückliche" Formulierung für eine BDMP SLG zum Problem werden könnte.

BBF

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Nein hat er nicht. Der Ausschnitt aus der Satzung ist oben zu sehen. Beitrag 3 stellt dann dieses Paradoxum dar. Die eigentliche Frage ist sehr leicht zu beantworten. Aber da ich das Niveau nicht habe, werde ICH die Antwort so nicht liefern.

Der Fragesteller hat aber auch eine Frage gestellt, bei der er dann darstellt und durch Beitrag 3 untermauert , sich absolut unzureichend selbst mit dem Thema auseinander gesetzt zu haben. Dann gleich die erste Antwort so zu beantworten qualifiziert natürlich zu ausschweifenden Ausführungen.

Gruß

edit: Wobei ich auch in Beitrag 8 missverständlich formurliert habe, aber in diesem Fall reicht die grobe (eig. fehlerhafte Aussage) die Nuancen kommen eh nicht an.

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Nein hat er nicht. Der Ausschnitt aus der Satzung ist oben zu sehen. Beitrag 3 stellt dann dieses Paradoxum dar. Die eigentliche Frage ist sehr leicht zu beantworten.
Die SLG XXXXX führt dementsprechend das sportliche Wettkampfschießen durch in den Disziplinen des BDMP e.V., aber auch nach den Schießvorschriften der Polizei und der Bundeswehr, des deutschen Schützenbundes (DSB) sowie anderer Verbände.

Ich persönlich gehe davon aus, dass es kein Problem darstellt.

BBF

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Nun vergleiche doch mal bitte dein Satzungszitat mit der Aussage in Beitrag 3. In Beitrag 5 habe ich den Unsinn eig. hinreichend bedacht. Aber bereits die Intention des Ausgangsbeitrags zeugt von regelrechter Unkenntnis. Das ist im Prinzip kein Problem, da kann man gerne helfen, aber versuchte oberschläue bei gleichzeitiger Ahnungslosigkeit und Unhöflichkeit bei gegebener Antwort...na da zeigt man nur noch mal auf, was hier wirklich gröblichst durcheinandergebracht wurde, damit ANDERE nicht noch diesen Humbug irgendwie annehmen.

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Nun vergleiche doch mal bitte dein Satzungszitat mit der Aussage in Beitrag 3. In Beitrag 5 habe ich den Unsinn eig. hinreichend bedacht. Aber bereits die Intention des Ausgangsbeitrags zeugt von regelrechter Unkenntnis. Das ist im Prinzip kein Problem, da kann man gerne helfen, aber versuchte oberschläue bei gleichzeitiger Ahnungslosigkeit und Unhöflichkeit bei gegebener Antwort...na da zeigt man nur noch mal auf, was hier wirklich gröblichst durcheinandergebracht wurde, damit ANDERE nicht noch diesen Humbug irgendwie annehmen.

Ich würde sagen du erkennst keine Ironie, wenn es nicht explizit hingeschrieben wurde.

BBF

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Guten Abend zusammen.

Es gibt auch Vereine in deren Satzung immer noch das Combatschießen aufgeführt ist.

Aber ich sehe es so, dass das deutsche Waffengesetz über der Vereinssatzung steht. Das ist Punkt eins.

Dann, in der Satzung steht Polizei und Militär. Gut - aber du kannst doch schießen wie bei der Polizei oder beim Militär, solange dies keine "Unzulässige Schießübung im Schießsport" im Sinne von § 7 AWaffV beinhaltet.

Ich habe die einzelnen aufgezählten Punkte nicht im Kopf (bin noch unterwegs) aber da sollte u.a. stehen, dass zum Beispiel das Schießen aus Deckungen, Schießen im erkennbaren Rennen, usw. verboten ist.

Wenn diese Punkte nicht zutreffend sind, sollte es keine Probleme geben.

Also gibt es auch mit der Satzung keine Probleme.

Just my $0,02

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Gebe zu in Beitrag #3 die.grüne Farbe vergessen zu haben.... Für den Rest PLONK

:rolleyes: hola amigo/amiga? Patty,

klär MICH erstmal auf: bist Du weiblich oder männlich-mir geht es nur um amigo/amiga?-

da ich -durch deine Beiträge-weiss dass Du eigenlich immer fundierte Sachen bringst...hatte ich mir das mit dem Vergessen der grünen Farbe schon gedacht, und Du hast eigenlich mal wieder recht: man kann das in der BDMP Satzung geschriebene auch fehl interpretieren.

Ich verstehe das so: die beruflichen Waffenträger dürfen mit uns, BDMP Mitglieder, nach UNSER genehmigten Sportordnung mit uns zusammen schiessen, und so ihre Beherrschung der Waffe verbessern (etwas ironisch gemeint)

saludos de pancho lobo :hi::drinks:

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Danke für die fachlich hochkompetenten Antworten.

Spricht für das derzeitige Niveau.

Aber früher bekam man hier auf ne sachliche Frage eine sachliche Antwort.... :00000733:

heut ist das wohl anders... :mad:

dem kann ich mich nur anschließen!! Da hilft eigentlich nur die Ignore-Liste weiter. Traurig aber war. :traurig_16:

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Hallo Forengemeinde,

ich habe mal eine Frage an die Rechtsexperten hier.

In einer Satzung einer SLG fand ich folgende Formulierung:

2. Zweck

Ziel des Vereins ist die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen sowie die Pflege des Schießsports als Leibesübung, sowie die Kontaktaufnahme und Pflege kameradschaftlicher Beziehungen, zu Militär- und Polizeischießsportorganisationen befreundeter Nationen.

Die SLG XXXXX führt dementsprechend das sportliche Wettkampfschießen durch in den Disziplinen des BDMP e.V., aber auch nach den Schießvorschriften der Polizei und der Bundeswehr, des deutschen Schützenbundes (DSB) sowie anderer Verbände.

Es werden vereinsinterne, regionale, überregionale und internationale Wettkämpfe veranstaltet.

Wie bedenklich ist dieser Absatz im Hinblick auf das satzungsgemäße Schießen nach Polizei und Militärregeln in Deutschland als Vereinszweck einer schießsportlichen Vereinigung? (ganz abgesehen von der tatsächlichen Umsetzung)

Satzungsänderung erforderlich?

Ich würde es so interpretieren

Präambel: Eine Vereinssatzung steht NICHT über dem Gesetz.

Schießvorschriften der Polizei und Bundeswehr - was heißt das? Meinen die hier nicht vielmehr die Kaliber, Schußanzahl etc. etc. ?

Was sie nicht meinen können wäre Kampfschiessen - denn der DSB hat sowas nicht und andere Verbände auch nicht. Da diese Passage (Schießvorschriften der Polizei und Bundeswehr) direkt verbunden ist mit dem Hinweis auf alle anderen Verbände liegt imho eine Fehlinterpretation von @patty vor.

Ergo: Eine Satzungsänderung wäre überflüssig.

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Ich würde es so interpretieren

Präambel: Eine Vereinssatzung steht NICHT über dem Gesetz.

Schießvorschriften der Polizei und Bundeswehr - was heißt das? Meinen die hier nicht vielmehr die Kaliber, Schußanzahl etc. etc. ?

Was sie nicht meinen können wäre Kampfschiessen ......

Hallo A71.

Das mit der Satzung und dem WaffG bzw. der AWaffV schrieb ich weiter oben bereits.

Die ganze Sache mit dem Polizei und Militärschießen kommt aus Richtung der 70´er Jahre. Ich kenne auch Vereine in deren Satzung noch was von "Combatschießen" steht.

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...

Die SLG XXXXX führt dementsprechend das sportliche Wettkampfschießen durch in den Disziplinen des BDMP e.V., aber auch nach den Schießvorschriften der Polizei und der Bundeswehr, des ...

Es werden vereinsinterne, regionale, überregionale und internationale Wettkämpfe veranstaltet.[/i]

Hier ein Beispiel für militärische Disziplinen, die nach einer internationalen Sportordnung geschossen werden:

http://www.he.admin.ch/internet/heer/de/ho...chweiz_ski.html

Hier (PDF-Datei Ergebnisse von Rio 2010) gibt es auch den einen oder anderen erfolgreichen deutschen Starter:

http://www.rio2011.mil.br/index.php?option...5-p〈=pt

Wichtige Stellen zum kampfmäßigen im Waffengesetz sind:

§15a Abs 1 WaffG mit dem Verbot von Schießübungen des kampfmäßigen Schießens, welche in §7 AWaffV näher beschrieben sind.

Ich kenne nicht alle oben genannten Disziplinen, aber zum Beispiel die militärische Schnellfeuerpistole hat den gleichen Ablauf und die selben Scheiben wie die olympische Schnellfeuerpistole. Lediglich wird mit Großkaliber geschossen und die Zeiten sind 2 Sekunden länger.

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Zunächst einmal erfordert §15 a das Schießen nach einer genehmigten Sportordung in Deutschland.

Über Sinn oder Usinn wegen der Autonomie des Sports wollen wir erst einmal nicht reden.

Die genehmigten Sportrodnugnen und die damit zulässigen Schießübungen finden sich hier: http://www.bva.bund.de/cln_180/nn_385592/D...html?__nnn=true

Wenn das in der Schweiz oder Großbritannien eine zulässige Disziplin einer Sportordnung ist heißt das noch laneg nicht, das dies in Deutschland einfach möglich ist. Formal muß die Sportordnung offensichtlich in Deutschland durch das BVA genehmigt sein. Ist sie das nicht, kein Schießen nach dieser Sportordnung; zumindest nicht einfach so in Deutschland.

Siehe dazu auch http://www.nra-d.de/ unter dem Button Disziplinen.

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Ich denke, das verhält sich analog zu "Bunderecht bricht Landesrecht". Wenn ein Gesetz Dinge verbietet, die nach irgendeiner Vereinssatzung o.ä. erlaubt sind, dann gilt das Gesetz.

Im anlaßgebenden Fall gehe ich aber davon aus, dass die Formulierung damals? vielleicht nicht präzise genug gewählt wurde und heute Grund zu Spekulationen geben kann. Kann man ja mit einer Formulierungsänderung begegnen, muß man aber nicht.

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