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Waffe mit zur Arbeit bringen


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Geschrieben

Da die Regelung nicht wasserdicht zu sein scheint habe ich den sicheren Weg gewählt und einen 2ten Waffenschrank gekauft. Klar könnte ich den Sachbearbeiter fragen, aber wird er mir es auch schriftlich geben, gültig für die nächsten 10 Jahre? In 2 Jahren geht unser SB nämlich in Rente :) Ich gehe davon aus, dass im Falle eines Falles der Richter eine Einzelfallentscheidung treffen wird und von meinem gesunden Menschenverstand aus finde ich, dass man als Sportschütze sicherlich einmal seine Sportwaffe als Ausnahme mitnehmen kann aber vermutlich nicht regelmässig jahrelang?! Schließlich wären die eventuellen Konsequenzen für mich oder sogar andere -wenn mir die Waffe abhanden kommen würde- so schwerwiegend, dass ich es immer bereuen würde nicht alle möglichen Vortreffungen getroffen zu haben! Daher finde ich durchaus, dass beide Seiten Recht haben!?

Grüße

Geschrieben

Ich und viele andere halten die Regelung für genauso gewollt und machen das seit Jahren so. Auf Wettkämpfen sowie zum Training. Gegen zusätzliche Sicherheit spricht allerdings rein gar nichts.

Solltest du jetzt aber tatsächlich die hier angesprochenen Bedenken haben (Bedürfnis Transport: Wohnung, Arbeit) nutzt dir dein neuer Tresor auch nichts. ;)

Gruß

Geschrieben

Ich fahre einen älteren Mercedes ML, da würde so ein Tresor sogar reinpassen aber immer das Mehrgewicht rumfahren? Ausserdem sitzen im Kofferraum oft 2 Hunde und bald muss da auch noch ein Kinderwagen rein, da nimmt mir so etwas zuviel Platz weg...

Man muss ja nicht päpstlicher als der Papst sein, ich denke dass meine Vorgehensweise ok ist, habe natürlich insgeheim gehofft, dass es einfacher gehen würde ;) Wie gesagt ich will die nächsten Jahre so Verfahren, da möchte ich ein ruhiges Gewissen haben...

Geschrieben

Beides ist nicht notwendig und das herbeigeredete Problem mit dem Transport zum vom Bedürfnis umfassten Zweck löst es auch nicht ;)

Du darfst deine Waffen im Auto ohne Tresor transportieren und sie müssen auch in der Praxis lediglich angemessen aufbewahrt werden.

Natürlich ist der Tresor nicht negativ. Darum gings aber in meinem Bezug nicht. ;) Da beides den selben Grundlagen unterliegt, kann schwer das Eine bejahen und das Andere verneinen. ;)

Gruß

P.S.: Ein stabiler Schrank erfüllt bei Anwesenheit in der Praxis den Zweck.

Geschrieben
Es sind sogar die eigenen Praxisräume?!

Da ist doch ein Tresor wohl die beste Alternative! Warum (ausser bei Platzmangel) also nicht?

Ja mache ich ja jetzt auch aber ich hoffte, dass eventuell eine Verwahrung im abgeschlossenen Schrank an den Schiesstagen ausreichen würde! So wie es Sportschützen bei Turnieren im Hotelzimmer machen.

Grüße

Geschrieben
In den eigenen Praxis-/ Büroräumen sollte doch ein Tresor und die Waffen erlaubt sein!

Wer will es denn verbieten? Im eigenen Auto ist der Tresor doch auch erlaubt ;)

Es geht lediglich um die Notwendigkeit.

Gruß

Ja mache ich ja jetzt auch aber ich hoffte, dass eventuell eine Verwahrung im abgeschlossenen Schrank an den Schiesstagen ausreichen würde! So wie es Sportschützen bei Turnieren im Hotelzimmer machen.

Das ist ja auch ausreichend. Steht so auch in der AWaffV und ist auf Seite 1 nach zu lesen.

Geschrieben

Aber aufgepasst: Den Tresor schleppst du sicher nicht vom Auto zum Schießstand, oder doch ? :ridiculous: D.h. du musst die Waffe im Auto umladen in ein geschlossenes Behältnis, mit dem du dann zum Schießstand gehst. Wenn das nicht so gehandhabt wird und du die Waffe offen zum Schießort trägst, ist das FÜHREN und kostet dich u.U. den "Schein", wenn der Kontrolletti gerade am Schießort unterwegs ist.

Geschrieben
Zahnarzt -> nix BTM ;)

Ne das ist echt blöd, entweder ich fahre am Schiessabend 20km hin und her oder ich brauche hier auch Waffenschränke ...

Werter Herr Kollege,

seit wann kann man als Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde keine BTM-pflichtigen Medikamente verschreiben bzw. in der Praxis im Tresor aufbewahren?...

Examen wohl schon was länger her, woll?! ;)

Zum Thema-> Ich hätte mir auch einen einfachen A/B-Schrank geholt...

Geschrieben
Aber aufgepasst: Den Tresor schleppst du sicher nicht vom Auto zum Schießstand, oder doch ? :ridiculous: D.h. du musst die Waffe im Auto umladen in ein geschlossenes Behältnis, mit dem du dann zum Schießstand gehst. Wenn das nicht so gehandhabt wird und du die Waffe offen zum Schießort trägst, ist das FÜHREN und kostet dich u.U. den "Schein", wenn der Kontrolletti gerade am Schießort unterwegs ist.

Wir haben einen eigenen Parkplatz.....

Geschrieben
Werter Herr Kollege,

seit wann kann man als Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde keine BTM-pflichtigen Medikamente verschreiben bzw. in der Praxis im Tresor aufbewahren?...

Examen wohl schon was länger her, woll?! ;)

Zum Thema-> Ich hätte mir auch einen einfachen A/B-Schrank geholt...

Hallo werter Kollege aus der Humanmedizin ;)

als FachZAHNarzt für Kieferorthopädie (jetzt bitte nicht mit Kieferchirurgie verwechseln) würde ich da Probleme mit dem Gesetz bekommen.

Es gibt bei uns noch einen FZA für Oralchirurgie und einen FA für MKG Chirurgie, einen FA wie Sie ihn anführen den gibt es nicht und den gab es in D auch nie.

Examen ist wohl schon ein bisschen länger her gelle ;)

Grüsse

Geschrieben
Hallo werter Kollege aus der Humanmedizin ;)

als FachZAHNarzt für Kieferorthopädie (jetzt bitte nicht mit Kieferchirurgie verwechseln) würde ich da Probleme mit dem Gesetz bekommen.

Es gibt bei uns noch einen FZA für Oralchirurgie und einen FA für MKG Chirurgie, einen FA wie Sie ihn anführen den gibt es nicht und den gab es in D auch nie.

Examen ist wohl schon ein bisschen länger her gelle ;)

Grüsse

Uns hat der Prof das so erklärt...dann hat er also gelogen...:(

Gemein!

Naja auf jeden Fall kann man als "normaler" Zahnarzt btm-Rezepte ausstellen. Bin selber nur za und mache es sehr selten, aber schon.

Es gibt nur Begrenzungen bei der verschriebenen Menge und Heroin-Ersatzmittel sind auch nicht möglich.

Geschrieben

Klar kann ein Zahni BTM TRezepte ausstellen solange sie im Zusammenhang mit einer Zahnbehandlung stehen.

Wie ist es denn nun mit dem Transport vom Wohnort zur Arbeit dort in den Waffenschrank und dann den halben Weg zurück ins Revier, beim Jagdschein wurde gesagt das ginge nicht, ich müsse zurück nach hause fahren und dann wieder zurück ins Revier.

Ich habe auf Arbeit einen B-Schrank der recht groß ist.

Gruss Alf

Uns hat der Prof das so erklärt...dann hat er also gelogen...:(

Gemein!

Naja auf jeden Fall kann man als "normaler" Zahnarzt btm-Rezepte ausstellen. Bin selber nur za und mache es sehr selten, aber schon.

Es gibt nur Begrenzungen bei der verschriebenen Menge und Heroin-Ersatzmittel sind auch nicht möglich.

Klar kann ein Zahni BTM TRezepte ausstellen solange sie im Zusammenhang mit einer Zahnbehandlung stehen.

Wie ist es denn nun mit dem Transport vom Wohnort zur Arbeit dort in den Waffenschrank und dann den halben Weg zurück ins Revier, beim Jagdschein wurde gesagt das ginge nicht, ich müsse zurück nach hause fahren und dann wieder zurück ins Revier.

Ich habe auf Arbeit einen B-Schrank der recht groß ist.

Gruss Alf

Geschrieben
Ja ok dann muss ich hier noch so ein Ding an der Wand festdübeln :crying:

Danke für die Infos...

Warum eigentlich festdübeln? Es geht doch nur um eine KW. Dübeln muss man erst ab >5.

Geschrieben
Aber nicht grundsätzlich ;) §13 (1) AWAffV

Versteh ich die Norm etwa falsch? Gibt es eine Szenario wo die [≤5 KW --> nicht verankern] Regel nicht greift?

Geschrieben
Zu § 13: Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger, Führen und Schießen zu Jagdzwecken

13.1 Bei Jägern im Sinne des § 13 Abs. 1 wird im Allgemeinen ein besonde-res Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Jagdwaffen und Munition anerkannt, wenn diese für die Jagdausübung in Deutschland nicht aus-drücklich nach dem Bundesjagdgesetz verboten sind und jeweils für die beabsichtigte Jagdausübung, das Training oder den Wettkampf im jagdlichen Schießen benötigt werden.

Jäger im Sinne des § 13 Abs. 1 ist, wer einen gültigen Jagdschein nach § 15 Abs. 1 BJagdG hat:

-

Jahresjagdschein (§ 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 BJagdG),

-

Tagesjagdschein (§ 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 BJagdG),

-

Jahresjagdschein für Ausländer (§ 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 6 BJagdG),

-

Tagesjagdschein für Ausländer (§ 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 6 BJagdG).

Jäger im waffenrechtlichen Sinn ist nicht, wer lediglich die Jägerprüfung abgelegt hat.

Gemäß der jagdrechtlichen Wertung (vgl. § 15 Abs. 4 BJagdG) ist der Ausländerjagdschein ein vollwertiger Jagdschein und damit ein Unterfall des Jahres- oder Tagesjagdscheins, zumal außer dem Bestehen der deutschen Jägerprüfung alle sonstigen Erteilungsvoraussetzungen ver-langt werden.

Inhaber von Tagesjagdscheinen müssen vor dem auf Dauer angelegten Erwerb und Besitz einer Waffe ein Bedürfnis hierfür in jedem Einzelfall glaubhaft machen. Für den Erwerb und Besitz von Lang- und Kurzwaf-fen bedürfen sie der vorherigen behördlichen Erlaubnis (Voreintrag).

Ein Falknerjagdschein nach § 15 Abs. 1 Satz 3 Bundesjagdgesetz be-rechtigt nicht zum Erwerb und Besitz von Jagdwaffen und Munition.

In besonders zu begründenden Einzelfällen kann für die Jagd im Aus-land auch ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Waffen und Muniti-

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on, welche nach dem Bundesjagdgesetz nicht zugelassen sind, aner-kannt werden; hier ist aber wie auch beim Vorliegen lediglich einer aus-ländischen Jagderlaubnis das Bedürfnis nach den allgemeinen Grund-sätzen des § 8 zu prüfen (s. auch Nummer 8.1.5).

In Zweifelsfällen kann eine Stellungnahme des örtlichen Kreisjagdmeis-ters, des Jagdberaters, des Landesjagdverbandes oder einer sonstigen sachverständigen Stelle eingeholt werden.

Keine Ahnung was 13.1 AWAffV damit zu tun hat.

Geschrieben
Keine Ahnung was 13.1 AWAffV damit zu tun hat.

Das von Dir zitierte ist doch die WaffVwV, nicht die AWAffV.

Schlittenfahrer bezog sich auf diesen Paragraphen, wobei ich allerdings wie gesagt trotzdem nicht verstehe, wo dort etwas gegenteiliges zur 5KW Grenze stehen soll.

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