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Geschrieben

Hallo,

bis jetzt folgende Handhabung der Standaufsicht:

Standaufsicht muss Sachkundelehrgang erfolgreich abgelegt haben, Sachkundige dürfen auf dem Stand alleine schießen, sobald zwei oder mehr Schützen auf dem Stand sind, übernimmt eine sachkundige Person die Aufsicht und darf selbst nicht am Schießen teilnehmen.

Soweit so gut.

Nun Forderung vom Ordnungsamt:

Aufsichtführende Person muss Aufsichtenlehrgang erfolgreich abgeschlossen haben.

Personen, die diesen Aufsichtenlehrgang nicht abgelegt haben, dürfen auch nicht mehr alleine auf dem Stand schießen.

Ist das so rechtens? Wo steht das? Dürfen Mitglieder des BDS Mitglieder anderer Verbände Beaufsichtigen und umgekehrt? Geht's noch?

Danke für die Antworten,

Manuel

Geschrieben (bearbeitet)
Ist das so rechtens? Wo steht das?

§27 Abs. 7 Nr. 1

und WaffVwV 27.4.1:

27.4 Aufsichtspersonal

27.4.1 Die Anforderungen an das Aufsichtspersonal werden bei Vereinen, die

einem anerkannten Schießsportverband angehören, nach § 10 Abs. 6

AWaffV in den Qualifizierungsrichtlinien des Verbandes festgelegt. Bei

Vereinen, die nicht einem anerkannten Schießsportverband angehören, ist

das Vorliegen der Anforderungen nach § 10 Abs. 1 bis 5 AWaffV von der

Waffenbehörde zu prüfen.

Nachtrag zur Frage:"Dürfen Mitglieder des BDS Mitglieder anderer Verbände Beaufsichtigen und umgekehrt?" dürfte dieses zum Tragen kommen:

In jedem Fall sind die Sicherheitsstandards der erlaubten Schießdisziplinen zu beherrschen.
Bearbeitet von schuster
Geschrieben

Mein Standaufsichtslehrgang vom BDS (war bei einem der ersten Lehrgänge des LV 7)

wird von jedem meiner beiden DSB Vereine anerkannt-

und, so weit mir bekannt, wenn auch noch nicht praktiziert,

beinhaltet meine Zulassung als Sachkundelehrer beim DSB auch die

Berechtigung, selbst innerhalb des DSB, Standaufsichtsunterweisungen durchführen zu dürfen.

Also ist in dem Bereich durchaus "Verbandsübergreifendes" möglich.

Muß mich da aber noch mal schlau machen.

Geschrieben

Vielen Dank für die hilfreichen Antworten. Dann werden wir mal anfangen, Standaufsichten en gros zu schulen bei uns im Verein. Bevor ich mich wieder dumm anreden lassen muss, wenn ich alleinschießende Mitglieder ohne Standaufsichtenschulung des Standes verweise.

Grüße,

Manuel

Geschrieben
Vielen Dank für die hilfreichen Antworten. Dann werden wir mal anfangen, Standaufsichten en gros zu schulen bei uns im Verein.

Haben wir bei uns im Verein auch gemacht. Die alten Hasen haben zwar gegrummelt, dass sie dies nicht brauchen, aber die Prüfung haben

manche auch nur knapp geschafft.

Geschrieben (bearbeitet)
§27 Abs. 7 Nr. 1

und WaffVwV 27.4.1:

ähh, Moment!

§27 Abs. 7 Nr. 1 bezieht sich auf die Beaufsichtigung von Minderjährigen und hat insofern nichts mit der Ausgangsfrage des TE zu tun.

Und von welcher WaffVwV sprichst du?

Ich kenne nur den § 11 der AWaffV und der bezieht sich eher auf die Frage des TE, weil darin auch das alleinige Schießen geregelt ist. Seit wann braucht man zur Aufsicht ein bestimmte Qualifikation außer der Sachkunde? (wenn es nicht um Minderjährige geht)

edit: lies dir auch noch mal den § 10, insbesondere Abs. 2 und 3 der AWaffV durch. Da ist genau beschrieben, welche Quzalifikation eine Aufsicht haben muss.

Bearbeitet von Tauri
Geschrieben
ähh, Moment!

§27 Abs. 7 Nr. 1 bezieht sich auf die Beaufsichtigung von Minderjährigen und hat insofern nichts mit der Ausgangsfrage des TE zu tun.

da irrst du:

§27 (7) Das kampfmäßige Schießen auf Schießstätten ist nicht zulässig. Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sowie von sonstigen Gefahren oder erheblichen Nachteilen für die Benutzer einer Schießstätte, die Bewohner des Grundstücks, die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit

1. die Benutzung von Schießstätten einschließlich der Aufsicht über das Schießen und der Anforderungen an das Aufsichtspersonal und dessen besondere Ausbildung für die Kinder- und Jugendarbeit zu regeln,

Und von welcher WaffVwV sprichst du?

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) Bundesrat Drucksache 81/06

Ich kenne nur den § 11 der AWaffV und der bezieht sich eher auf die Frage des TE, weil darin auch das alleinige Schießen geregelt ist.

Das alleinige Schießen war nur eine Randfrage, es geht um die Qualifikation!

Seit wann braucht man zur Aufsicht ein bestimmte Qualifikation außer der Sachkunde? (wenn es nicht um Minderjährige geht)

edit: lies dir auch noch mal den § 10, insbesondere Abs. 2 und 3 der AWaffV durch. Da ist genau beschrieben, welche Quzalifikation eine Aufsicht haben muss.

Die Sachkunde hat mit der Aufsichtsberechtigung nichts zun tun, bzw. kann als erweiterte Teil im Rahmen der Sachkundeprüfung oder auch später separat erworben werden.

Da hast du ja den richtigen Paragraphen nicht zuende gelesen:

(6) Die Qualifizierung zur Aufsichtsperson oder zur Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit kann durch die Jagdverbände oder die anerkannten Schießsportverbände erfolgen; bei Schießsportverbänden sind die Qualifizierungsrichtlinien Bestandteil des Anerkennungsverfahrens nach § 15 des Waffengesetzes.
Geschrieben (bearbeitet)
Seit wann braucht man zur Aufsicht ein bestimmte Qualifikation außer der Sachkunde? (wenn es nicht um Minderjährige geht)

edit: lies dir auch noch mal den § 10, insbesondere Abs. 2 und 3 der AWaffV durch. Da ist genau beschrieben, welche Quzalifikation eine Aufsicht haben muss.

Absatz 6 des § 10 AWaffV:

Die Qualifizierung zur Aufsichtsperson oder zur Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit kann durch die Jagdverbände oder die anerkannten Schießsportverbände erfolgen; bei Schießsportverbänden sind die Qualifizierungsrichtlinien Bestandteil des Anerkennungsverfahrens nach § 15 des Waffengesetzes.

Die Waffensachkunde ist Bestandteil/Voraussetzung der Befähigung zur Aufsichtsperson, reicht aber für sich allein nicht aus. Sonst hätte man es bei "die Aufsichtsperson hat die Sachkunde nach §7 WaffG nachzuweisen" belassen können und fertig. Im §10 AWaffV steht die "erforderliche Sachkunde" immer in Bezug zur Aufsicht auf dem Stand. Bis du sicher, dass damit nur die Waffensachkunde gemeint ist? Nach Meinung der Verbände offenbar nicht, daher die angebotenen Lehrgänge zur Aufsichtsperson.

Edit: Hat sich etwas überschnitten mit Schuster

Bearbeitet von Gruger
Geschrieben
Bis du sicher, dass damit nur die Waffensachkunde gemeint ist? Nach Meinung der Verbände offenbar nicht, daher die angebotenen Lehrgänge zur Aufsichtsperson.

Ja.

Die Meinung der Verbände interessiert mich nicht. Die wollen nur Geld machen. Ich kenne beim BDMP einen solchen Lehrgang nicht, dafür aber sehr wohl beim DSB, der dann auch gleich entsprechend Geld kostet.

Und bitte nicht verwechseln mit Schießleiter oder ähnlichem. Aufsichtsperson ist einfach nur jemand, der darauf achtet, dass die Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden.

Geschrieben (bearbeitet)

Zum BDMP:

Aus der Scheißleiterrichtlinie:

Der BDMP verfügt über und bildet für seine Zwecke Schießleiter im Sinne des § 10 der AWaffV aus

Aus der Jugendarbeitsrichtlinie:

[...]Seine Bestandteile sind im wesentlichen folgende über die Sachkunde nach §7 WaffG sowie den Anforderungen an verantwortliche Aufsichtspersonen gemäß §11 AWaffV (Schießleiter des BDMP) hinausgehende Inhalte: [...]

Aus der AWaffV(die zusammen mit der WaffVwV eine deutliche Sprache spricht):

Die Qualifizierung zur Aufsichtsperson oder zur Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit kann durch die Jagdverbände oder die anerkannten Schießsportverbände erfolgen; bei Schießsportverbänden sind die Qualifizierungsrichtlinien Bestandteil des Anerkennungsverfahrens nach § 15 des Waffengesetzes.

Zu guter Letzt steht das Aufsichtsgedöns auch auf dem Schießleiterausweis und man erhält zusätzlich noch eine separate Aufsichtskarte.

@pancho lobo: kannst du das irgendwie untermauern?

Bearbeitet von Schnibbs
Geschrieben

Die Meinung der Verbände interessiert mich nicht. - Deine Meinung -[/quote]

Wenn der Standbetreiber/Verein dies aber fordert (weil es in der genehmigten Sportordnung des Verbandes steht den der Verein angehört) gibt es für Dir zwei Möglichkeiten:

Akzeptieren u. schiessen

oder

Nicht akzeptieren u. Stand verlassen.

Geschrieben

Ich bin ja der Meinung daß der DSB diesen Lehrgang zur Aufsicht eingeführt hat als sich das Gesetz zum Inhalt der Sachkunde geändert hat.

Soll heißen:

W-Sachkunde vor dem xx.xx.xxxx(Wissende setzen das genaue Datum bitte hier ein) gemacht , damals zusätzlicher Schein für Aufsicht nötig (weil die eigentliche Sachkunde eher ein Witz war) und heute dann wegen so vieler geänderter Gesetzesmerkmale erneuter Schein nötig,

W-Sachkunde nach dem xx.xx.xxxx gemacht, Sachkunde beinhaltet die nötigen Lernstoffe und aktuellen Gesetzesunlogiken um die Aufsicht nach aktuellem Recht durchführen zu können. Nix weiter nötig.

Und fertig.

T

Geschrieben
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) Bundesrat Drucksache 81/06

das ist ein URALTENTWURF, der nie beschlossen wurde und mittlerweile schon eine dutzend Mal geändert wurde.

Es gibt derzeit keine gültige WaffVwV für das WaffG!

Der von dir zitierte § 27 (7) Nr. 1 enthält lediglich die Ermächtigung für das BMI, Verordnungen über die Anforderungen an Aufsichtspersonal zu erlassen.

Das BMI hat aber bis auf die AWaffV kein VO erlassen und schon gar nicht über die Anforderungen an Aufsichtspersonal

Geschrieben
Akzeptieren u. schiessen

oder

Nicht akzeptieren u. Stand verlassen.

verstehe ich nicht.

Mir ist egal welchen Lehrgang die Aufsicht bei welchem Verband gemacht hat und welchen nicht.

Was macht übrigens ein Büchsenmacher, der in keinem Verband ist und allein auf dem Stand Probeschüsse abgeben will?

Geschrieben (bearbeitet)
allein auf dem Stand Probeschüsse abgeben will?

Alleine auf dem Stand: ok er schiesst.

Was ist eigentlich wenn ich auf einem DSB-Stand Übungen vom VdRBw schiessen will? Abwechselnd schiessen ???

Ich habe den Schiessleiter vom BSB1874 u. vom VdrBw darf aber auf einem DSB-Stand keine Aufsicht machen weil ich an keinem Aufsichten-Lehrgang teilgenommen habe.

Begründung ist die genehimgte Sportordnung u. die Versicherung.

z.B. Darf ich nicht auf einem Trapstand die Aufsicht machen, weil in den beiden Verbänden keine Disziplin für Flinten gibt. Obwohl ich in drei Verbänden meinen Beitrag zahle bin ich in diesem Moment nicht über die Verbände versichert.

Wenn etwas passiert, kann sich die Versicherung herausreden u. zahlt nicht.

Bearbeitet von jofa72
Geschrieben
Falsch, da im Lehrgang für Aufsichten andere Dinge besprochen werden.

Naja "falsch" ist vielleicht etwas einfach.

Bei mir war´s mit drin. In meinem WSK - Zeugnis steht u.a. "zur Durchführung der Standaufsicht" und es sind natürlich die entsprechenden Punkte in der WSK vermittelt worden.

Es gibt aber wohl WSK-Kurse wo es explizit nicht drin ist, warum weiß der Geier - denn letztendlich machen es die paar Punkte dann ja wohl auch nicht mehr und es ist mM besser wenn wirklich jeder weiß wozu welcher Feuerlöscher ist und wann man einen Stand nicht mehr benutzen sollte und wie man die Pulverreste entsorgt usw... In sehr großen Vereinen mag das unnötig sein, aber in den kleinen Vereinen ist das durchaus sinnvoll.

T

Geschrieben
Es gibt derzeit keine gültige WaffVwV für das WaffG!

Das dieser Hinweis kommen mußte, war mir schon klar.

Das BMI hat aber bis auf die AWaffV kein VO erlassen und schon gar nicht über die Anforderungen an Aufsichtspersonal

das ist ja auch nicht Notwendig, da in §10 Abs 6 AWaffV die Qualifizierungsrichtlinien als Bestandteil des Anerkennungsverfahrens nach § 15 des Waffengesetzes genannt sind!

Erst wenn die Umsetzung durch die Verbände als nicht Ausreichend erachtet werden, ist die Verordnung fällig.

Geschrieben
Es ist doch eigentlich ganz einfach :

Der Standbetreiber hat das Hausrecht -

und

ER

sagt an,

was Aufsichtsführende über bzw. zusätzlich zu den gesetzlichen Anforderungen beizubringen haben.

So ist es - und fertig.

Im Prinzip richtig!

Dann müssten aber in der StO die Voraussetzungen eindeutig aufgeführt sein. Das wiederum würde bedeuten, dass eine Aufsichtsperson theoretisch nur die Zulassung für einen bestimmten Stand hätte. Selbst im DSB gibt es nicht die Standordnung, weil immer wieder einzelne Vereine davon abweichen.

Würde bedeuten, dass du dir jede StO vorher ansehen müsstest.

Ich verstehe nicht, warum es einige Verbände komplizierter machen als es ist.

Leider sehen es einige Verbände eher ein wenig verkniffen oder als Gelddruckmaschine.

Ich habe einen Aufsichtsschein des BDMP (ohne Lehrgang!) und bin im BDMP außerdem Schießsportleiter. Wenn das vom BDS (außer IPSC), DSU, DSB usw nicht anerkannt wird, ist mir das im Prinzip wurscht. Dann mache ich da eben keine Aufsicht, was u.U. ja auch dazu führen könnte, dass Schützen dieser Verbände nicht schießen könnten.

Geschrieben
Alleine auf dem Stand: ok er schiesst.

ach? Tatsächlich? Nach einigen Beiträgen hier dürfte er das nicht weil er keinen "Lehrgang als Standaufsicht" hat!

Oder zählt vielleicht doch nur die Sachkunde i.S. des WaffG?

Geschrieben
Im Prinzip richtig!

und,

ich ergänze mal,

in der Praxis auch zu (geschätzt) über 90 % zutreffend.

Dann müssten aber in der StO die Voraussetzungen eindeutig aufgeführt sein.

Für die Praxis dadurch gelöst,

daß Standeigner und -betreiber zu den geschätzen 90 + X % Anteil ein DSB Verein ist,

der es sich mit seinem

"es gelten die Regeln des DSB"

einfach macht.

Da muß man sich dann selten weiter kümmern,

denn ich kenne z.B. in der weiteren Umgebung außer P`Burg keinen Stand, der nicht in "DSB-Hand" ist.

Das logischerweise seitens der Verbände auch keine Chance zum Abgreifen von Gebühren ungenutzt gelassen wird,

verwundert ebenfalls nicht -

und der Gesetzgeber arbeitet denen doch in dieser Hinsicht seit 2003 gründlich zu,

jede Bedürfnisbestätigung und Wiederbestätigung ein

Gebührchen fürs Verbändchen :rolleyes:

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