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IGNORED

Waffenabgleich zuhause soll legitimiert werden


tar

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Geschrieben
Ich befürchte schon. :unsure:

Sind sie das? Wer berwahrt denn nicht in Wohnräumen auf? (§ 36 Abs. 3 S. 3 WaffG)

Klar, aber wenn ich zwischen einem Gesetz wählen könnte, nach dem ich, ohne dass ich mir war zu Schulden kommen lasse (Zuverlässigkeit), enteignet werden kann, nur weil ich mal ein Jahr lang nicht oft genug geschossen habe und einem Gesetz, indem ich unangemeldete Wohnungsbesuche bekomme. Würde ich die Wohnungsbesuche vorziehen.

Beides ist Mist und beides kratzt an den Grundrechten. Aber die Besuche schaden mir nicht unmittelbar. Die Enteignung schon.

Daher verstehe ich nicht, warum unsere Lobbyverbände wegen der Kontrollen so einen Wind wegen den Kontrollen machen und sich keiner der Verbände gegen die drohenden Enteignungen währt.

Wenn man uns erst alle enteignet hat finden die Besuche eh nicht mer statt :mad: .

Geschrieben

Sorry, ihren Post habe ich nicht richtig gelesen. :rolleyes: Ich dachte sie meinten Art 13 GG.

Das ankratzen der GG kann man aber trotzdem herleiten. In dem Satz steht zwar, dass die unverletzlichkeit der Wohnung nicht verletzt wird, wenn ich aber auf die Unverletzlichkeit der Wohnung bestehe, habe ich trotzdem negative folgen zu fürchten (Zuverlässigkeitsverlust). Das widerspricht sich irgenwie.

Aber darum geht es mir wie gesagt gar nicht. Ich möchte einfach, dass mir jemand erklärt, warum unsere Lobby gegen die Kontrollen sturmläuft und die möglichen Enteignungen mit einem Achselzucken hinnimmt.

Geschrieben
In der Begründung zur WaffVwV steht drin, dass sie keine Verschärfung darstelle und immer dann keine Aussage getroffen werde, wenn es regional unterschiedliche Handhabungsweisen gibt.

Und ich dachte immer eine Verwaltungsvorschrift sei notwendig, damit das Gesetz überall einheitlich ausgelegt wird, es also gerade eben diese regional unterschiedlichen Hanhabungsweisen nicht gibt.

Wenn man gleich von Anfang an sagt, dass man regional unterschiedliche Anwendung nicht abschaffen möchte kann man sich das Regelwerk auch sparen.

bye knight

Geschrieben
Und ich dachte immer eine Verwaltungsvorschrift sei notwendig, damit das Gesetz überall einheitlich ausgelegt wird, es also gerade eben diese regional unterschiedlichen Hanhabungsweisen nicht gibt.

Eben, das steht ja auch am Anfang:

A. Zielsetzung

Durch die Verwaltungsvorschrift soll ein einheitlicher Vollzug des Waffengesetzes durch die Bundesländer gewährleistet werden. Sie soll den Verwaltungsbehörden der Länder, die das Waffengesetz im Wesentlichen vollziehen, die Anwendung des Gesetzes erleichtern.

Geschrieben
.... Das passt alles: schwarz-gelb verschärft durch die Hintertür!

Grüße

Schwarzwälder

Hauptsache Du hast was gegen schwarz-gelb gesagt :peinlich:

Das alle anderen es noch schlimmer machen würden ist zweitrangig. Vor allem Deine geliebten Piraten und Linken.

Solche Duskussionen bringen uns nicht weiter.

Geschrieben

Mal was anderes:

13.5 Für Langwaffen geeignete Munition kann ein Jäger allein auf Grund eines gültigen Jahres- oder Tagesjagdscheines erwerben, sofern diese zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht nach dem Bundesjagdgesetz verboten ist.

Verstehe ich es richtig daß damit endlich klargestellt wäre daß man aufgrund des JJS Munition in KW-Kalibern in denen auch Langwaffen existieren erwerben und besitzen kann ? Denn diese ist ja zweifelsohne "Für Langwaffen geeignet" ?

Geschrieben
Sorry, ihren Post habe ich nicht richtig gelesen. Ich dachte sie meinten Art 13 GG.

Das ankratzen der GG kann man aber trotzdem herleiten. In dem Satz steht zwar, dass die unverletzlichkeit der Wohnung nicht verletzt wird, wenn ich aber auf die Unverletzlichkeit der Wohnung bestehe, habe ich trotzdem negative folgen zu fürchten (Zuverlässigkeitsverlust). Das widerspricht sich irgenwie.

...

Nein tut es nicht. :eclipsee_gold_cup:

§ 36 Abs. 3 S. 3 WaffG ist ja nun einmal entsprechend dem WaffG und eben nicht entgegen einer Vorschrift. Folglich gibt es auch keinen Ansatz für einen Verlust der Zuverlässigkeit. Nur wer Waffen und Mun. eben nicht in Wohnräumen verwahrt (z.B. Geschäftsräume, Garage oder Gartenhäußchen), kann auch nicht nach Satz 3 handeln. :rolleyes:

Abgesehen davon, wie sollte denn eine Verhühtung nach S. 3 überhaupt funktionieren?
:confused:
Welche dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit kann mit einer Nachschau der Pflichten nach den Abs. 1 und 2 verhindert werden?
:heuldoch:

Folglich sind alle Nachschauen, die bisher in Wohnräumen erfolgen, Nachschauen zumindest mit dem Einverständnis der LWB und keine notwendige Maßnahmen und somit auch nicht im öffentlichen Interesse erfolgt. Das bedeutet also, dass diese Nachschauen i.d.R. auch gebührenpflichtig gemacht werden können.
:ridiculous:
Geschrieben
Und ich dachte immer eine Verwaltungsvorschrift sei notwendig, damit das Gesetz überall einheitlich ausgelegt wird, es also gerade eben diese regional unterschiedlichen Hanhabungsweisen nicht gibt.

Ja, das ist auch der eigentliche Sinn einer Verwaltungsvorschrift. Gerade deshalb warten die Waffenbehörden ja inzwischen 8 (!) Jahre sehnlichts darauf.

Die aktuelle VwV hatte zunächst die Föderalisreforum und danach die Amokläufe zu überstehen. Auf alle Ewigkeiten wird man sie hoffentlich nicht hinausschieben, weil mit dieser bzw. in einer damit verbundenen "VwV Dokumente" auch die Vordrucke aktualisiert werden sollen. Für den Kleinen Waffenschein gibts ja bis heute keinen Vordruck und auch für die Verbringungserlaubnisse haben sich die Behörden was selber stricken müssen.

Geschrieben
Verstehe ich es richtig daß damit endlich klargestellt wäre daß man aufgrund des JJS Munition in KW-Kalibern in denen auch Langwaffen existieren erwerben und besitzen kann ? Denn diese ist ja zweifelsohne "Für Langwaffen geeignet" ?

Nach meinem Verständnis ist das in der Tat eine Klarstellung.

Seit der 2006er-Version steht der Text so drin. Vorher lautete die Formulierung noch auf "Munition für Langwaffen".

Geschrieben
Dieser Abgleich steht weder im Gesetz noch in einer rechtsverordnung. Daher bleibt dies das Wunschdenken der Verwaltung.

Sehe ich anders, da jegliche Kontrolle einen Abgleich beinhaltet.

Zudem ist es auch für den LWB im Hinblick auf die Befüllung des NWR sinnvoll. Es erspart ihm spätere Rückfragen zu seinen Waffen und er kann sich sogar darauf berufen, dass die Richtigkeit der Waffendaten von seiner Behörde höchstpersönlich bestätigt worden ist.

Geschrieben
Sehe ich anders, da jegliche Kontrolle einen Abgleich beinhaltet.

Kontrolle der Aufbewahrung = Abgleich der Aufbewahrungsbehältnistypenschilder mit den erforderlichen Vorgaben

Nicht weniger, aber auch nicht mehr!

Geschrieben

Laßt das Thema hier draußen.

SB und die meisten anderen hier haben keine vereinbaren Standpunkte, was das Thema angeht. Das muß nicht zum 1.000sten Mal durchgekaut werden.

Geschrieben
Ja, das ist auch der eigentliche Sinn einer Verwaltungsvorschrift. Gerade deshalb warten die Waffenbehörden ja inzwischen 8 (!) Jahre sehnlichts darauf.

Nicht nur die!

Für den Kleinen Waffenschein gibts ja bis heute keinen Vordruck und auch für die Verbringungserlaubnisse haben sich die Behörden was selber stricken müssen.

Ich erweitere die Liste mal um Vereins-WBK und Gelbe WBK mit dem Erlaubnisumfang nach § 14 (4).

Geschrieben
Verstehe ich es richtig daß damit endlich klargestellt wäre daß man aufgrund des JJS Munition in KW-Kalibern in denen auch Langwaffen existieren erwerben und besitzen kann ? Denn diese ist ja zweifelsohne "Für Langwaffen geeignet" ?

Es ist doch kein Problem, sich in der WBK auch den Munitonserwerb eintragen zu lassen. Das würde ich aus Gründen der Rechtssicherheit bei "Mischklalibern" immer tun.

Geschrieben

Ist auch kein Problem, trotzdem würde diese Klarstellung es einiges vereinfachen. Zum Beispiel lege ich in einer Frankonia-Filiale meinen Jagdschein vor und kann dann innerhalb der Gültigkeitsdauer LW-Mun online bestellen ohne erneut was vorlegen zu müssen. Bei KW-Mun wollen sie eine behördlich beglaubigte Kopie der Mun-Erwerbsberechtigung nicht älter als 2 Wochen. Wäre also deutlich einfacher wenn ich die von mir benötigte 9x19 und .45ACP (die ja beide "für Langwaffen geeignet" sind) "auf Jagdschein" einfach so bestellen könnte.

Geschrieben
Zulässig oder nicht - diese neue VwV ist doch unter schwarz-gelb erschienen - und damit haben wir es jetzt schriftlich, dass auch schwarz-gelb diese Waffen "gesellschaftlich ächten" will. Deswegen erfolgt wohl auch (auf Geheiß der regierenden schwarz-gelben Seite) der Umschwenk im BMI und BKA im letzten Jahr bei der praktischen Verschärfung des Anscheinsparagraphen wie Makalu schon öfter bei WO beklagt hat. Das passt alles: schwarz-gelb verschärft durch die Hintertür!

Grüße

Schwarzwälder

Wo ist was erschienen? Wer hat was ausgearbeitet?

Trotzdem du weisst, das dies rot-grüne Forderungen sind, willst du es schwarz-gelb in die Schuhe schieben?

Dir passen die rot-grüne Forderungen nicht, und die FDP soll sie für dich verhindern? Versuch doch in deinem rot-grünen Laden für Vernunft zu sorgen, statt andere dafür verantwortlich machen zu wollen!

Nach deinem Verständnis ist die FDP wohl auch für den Koalitionsvertrag in BW verantwortlich und wenn sie diesen nicht verhindert bewiesener Verschärfer.

Wie sang Pipi Langstrumpf immer so schön:'Ich male mir die Welt, widde widde wie sie mir gefällt.'

Geschrieben

Ich habe jetzt einige Zeit still mitgelesen. Es ist furchtbar, was sich da bei Euch abspielt. Jetzt wird auch noch lustig untereinander gestritten. Ich werde mich damit verabschieden, wie ein Arzt, der vom Bett eines Sterbenden weggeht. Helfen kann hier keiner mehr.

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