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Vereins-WBK /


Lo.

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1.)Neben dem Inhaber der Vereins-WBK, also der eingetragenen verantwortlichen Person, können auch weitere Vereinsmitglieder in diese Vereins-WBK eingetragen werden.Alle eingetragenen Personen sind im vollen Umfange berechtigt, mit den Vereinswaffen auch außerhalb der eigenen Schießstätte, umzugehen.

2.)Daneben gibt es weitere Berechtigte, die lediglich beschränkt Zugriff auf die Waffenkammer haben. Diese Leute sollen namentlich der Behörde gemeldet werden. Als Voraussetzung für diesen Nutzerkreis gelten die Bestimmungen §4 Abs.1 Nr.1 bis 4 WaffG.

Die Vorlage der Sachkundebescheinigung ist gefordert, soweit klar, aber §§ 5,6 (Eignung,Zuverlässigkeit), wie ist diese Voraussetzung nachzuweisen bei Personen ohne WBK ?

Ist dieser Personenkreis u.2.) auch berechtigt, z.B. Waffen zum Büma zu transportieren?

(Meine Anmerkungen resultieren aus einem neuerlichen Anschreiben unserer Waff.-Behörde)

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1.) Neben dem Inhaber der Vereins-WBK, also der eingetragenen verantwortlichen Person, können auch weitere Vereinsmitglieder in diese Vereins-WBK eingetragen werden.

NEIN.

Der "Inhaber" der Vereins-Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 2 Satz 2 WaffG-2003 ist der eingetragene Verein als juristische Person, und genau der hat auch draufzustehen. Die Behörde führt die jeweils berechtigte (vom Verein "benannte") natürliche Person in ihren Akten. Innerhalb des Absatzes 2 die andersartige Vorschrift des Satzes 1 (Mehrpersonen-WBK, z.B. innerhalb einer Familie) auch in den Satz 2 für Vereine hineinlesen zu wollen, ist weder sinnvoll, noch entspricht es der Intention des Gesetzes. Das ist eine entweder-oder-Wahl.

Carcano

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Wenn der Vorstand dir einen Leihschein ausstellt (ich rede hier von WBK-pflichtigen Waffen), darf z.B. ein Vereinsmitglied auch ohne eigene WBK oder Sachkunde die Waffe gemäss dem vom Waffengesetz gedeckten Umfang transportieren.

Beispiel: Ihr habt einen neuen Schützen, der recht gut schießt und z.B. Sportpistole Rundenwettkämpfe für Euch bestreitet. Er hat aber noch keine eigene WBK und keine Sachkundeprüfung abgelegt. Der Vorstand stellt ihm dann ein Schreiben aus (gibts auch Vordrucke dafür) und er kann die Waffe gemäss dem definierten Umfang zum Wettkampf und zurück transportieren. Soo...dasselbe gilt natürlich auch für den Büchsenmacher, da dieser Transport ja auch vom Waffengesetz abgedeckt ist.

Ich bin kein Jurist, aber so wurde und wirds bei uns gehandhabt und gab nie Probleme.

In der Regel findet sich aber bei uns immer ein WBK-Inhaber der die Waffe mal beim Büchsenmacher reinlangt.

Gruß

Carsten

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@Shortcut

Du überläßt Deine Waffe mittels Verleihnachweis jemandem der keine WBK hat und keine Sachkunde ???

Du hast aber ne Sachkundeprüfung, oder ???

Wenn Du so handelst kann es sein, das Du bald keine WBK mehr hast..... aber gib ruhig weiter so gute Tips

Zitat BDS :

Waffenverleih

der § 38 WaffG verlangt beim Verleih einer erlaubnispflichtigen Waffe das Mitführen einer entsprechenden Bescheinigung. Der Landesverband hat hierzu dieses Muster entwickelt. Bitte verwenden Sie dies immer dann, wenn Sie eine erlaubnispflichtige Schusswaffe und/oder Munition verleihen bzw. einem Anderen zur Aufbewahrung oder zum Transport überlassen.

Hinweis: § 12 WaffG legt fest, das der Leihnehmer im Besitz einer WBK sein muss (egal was für einer). Ausserdem ist die Dauer auf max. 4 Wochen beschränkt. Deshalb ist unbedingt das Datum anzugeben.

Frank

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Verleih ist da vielleicht wirklich der falsche Ausdruck. Aber ich weiß das es genau diese Regelung für die Vereine gibt, nämlich genau aus dem von mir geschilderten Problem heraus. Oder wie sollten sonst Leute Wettkämpfe mitschiessen in Disziplinen die WBK-pflichtige Waffen benötigen, aber selbst keine eigene haben? Eine WBK oder die offizielle Sachkundeprüfung ist keine Voraussetzung um damit trainieren, schießen und Wettkämpfe bestreiten zu können.

Die Sachkundeprüfung und WBK ist erforderlich wenn du erwerben willst, Aufsicht machst oder Waffen von anderen WBK-Inhabern leihst die nicht Verein sind. So weit mein Kenntnisstand.

Gruß

Carsten

Edit: Ich habe früher auch 100m KK geschossen mit Vereinswaffe, war über 18 Jahre und da haben wir das auch so gemacht wenn ich auf die Meisterschaft fuhr.

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2.)Daneben gibt es weitere Berechtigte, die lediglich beschränkt Zugriff auf die Waffenkammer haben. ....... Als Voraussetzung für diesen Nutzerkreis gelten die Bestimmungen §4 Abs.1 Nr.1 bis 4 WaffG.

Die Vorlage der Sachkundebescheinigung ist gefordert, soweit klar, aber §§ 5,6 (Eignung,Zuverlässigkeit), wie ist diese Voraussetzung nachzuweisen bei Personen ohne WBK ?

Diese weiteren beschränkt Berechtigten gibt das Waffengesetz eigentlich nicht her. Nr. 4 (Bedürfnis) entfällt, da es sich aus dem Bedürfnis des Vereins ergibt.

Nr. 1 bis 3 verweisen auf die entsprechenden §§. Also sind Eignung und Zuverlässigkeit wie beim üblichen WBK-Antrag einer Einzelperson von der Behörde zu prüfen.

Danach sind sie verantwortliche Personen im Sinne des § 10 mit den sich daraus ergebenden Rechten und dürfen transportieren.

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@ Carcano und shortcut

überlassen auf dem Schießstand, klar

ABER

überlassen zum Transport von A nach B, sprich z.B. von Köln zu einem Wettkampf in Aachen ???

Kann nicht richtig sein....

Frank

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überlassen zum Transport von A nach B, sprich z.B. von Köln zu einem Wettkampf in Aachen ???

Kann nicht richtig sein....

Gude....

Geht aber doch! Könnte man "Transportauftrag" nennen. Wird von §12 Abs. 3a und b, Abs. 6 WaffG hergeleitet:

Waffengesetz (WaffG)

§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

..... blablabla

3. von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er

a ) auf Grund eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses,

b ) als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung, einer anderen sportlichen Vereinigung zur Abgabe von Startschüssen oder einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereinigung,

den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf;

6. auf einer Reise in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes nach § 32 berechtigt mitnimmt.

Den genauen Wortlaut könnte Ich aber erst morgen herauskramen, da die nötigen Vordrucke im Vereinheim rumlungern....

Gruß

Turrican

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1.)Neben dem Inhaber der Vereins-WBK, also der eingetragenen verantwortlichen Person, können auch weitere Vereinsmitglieder in diese Vereins-WBK eingetragen werden.Alle eingetragenen Personen sind im vollen Umfange berechtigt, mit den Vereinswaffen auch außerhalb der eigenen Schießstätte, umzugehen.

dieser Personenkreis steht bei unseren Vereins-WBK´s auf der letzten Seite/Rückseite unter "Amtliche Eintragungen"

dazu gehört bei uns die SLG-Leitung laut (unserer) Satzung

dieser Personenkreis hat dieselben Rechte wie der WBK-Inhaber (hier SLG-Vorsitzender) seinereiner

 

 

Gruß Klaus

PS: wenn gewünscht scan der Eintragung

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NEIN.

Der "Inhaber" der Vereins-Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 2 Satz 2 WaffG-2003 ist der eingetragene Verein als juristische Person, und genau der hat auch draufzustehen. Die Behörde führt die jeweils berechtigte (vom Verein "benannte") natürliche Person in ihren Akten. Innerhalb des Absatzes 2 die andersartige Vorschrift des Satzes 1 (Mehrpersonen-WBK, z.B. innerhalb einer Familie) auch in den Satz 2 für Vereine hineinlesen zu wollen, ist weder sinnvoll, noch entspricht es der Intention des Gesetzes. Das ist eine entweder-oder-Wahl.

Carcano

Hi,

bei uns ist es so, dass die WBK auf den Verein ausgestellt ist und maximal drei Berechtigte auf der letzten Seite der WBK eingetragen sind. Mehr als drei ist nicht zulässig. Bei uns sind das der Spartenleiter Kurzwaffe, der Vorsitzende und ein drittes Vorstandsmitglied. Diese können die Waffen für Gastschützen oder Training ausgeben und auch selbst zu Wettkämpfen mitnehmen.

Gruss

B.

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bei uns ist es so, dass die WBK auf den Verein ausgestellt ist und maximal drei Berechtigte auf der letzten Seite der WBK eingetragen sind. Mehr als drei ist nicht zulässig.

Mag so sein. Entspricht nicht dem Gesetz. Ist auch in der Sache Blödsinn.

Carcano

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Also sind Eignung und Zuverlässigkeit wie beim üblichen WBK-Antrag einer Einzelperson von der Behörde zu prüfen.

Genau so isses, und eine nette Einnahme ist es für die Behörde auch: Für alle Nicht-WBK Leute, die der Verein mittels Liste benennt, werden jeweils 25 Euro erstmalig und in der Folgezeit in Rechnung gestellt.

Aber:

Sportschützen, als Beauftragte der schießsportlichen Vereinigung unterliegen der Weisungsgebundenheit eines Berechtigten, also dem WBK Inhaber (Verein). Wie schon genannt, wird im §12 auf diese Ausnahme verwiesen, somit darf jedes Vereinsmitglied eine Waffe zum Wettkampfort transportieren. Mit den zugriffsberechtigten Personenkreis hat diese Ausnahme nichts zu tun.

Verantwortliche Personen sind nur die namentlich erwähnten Vereins-WBK-Personen, nur diese Gruppe (wenn es denn mehrere Leute sind) ist im vollen Umfange berechigt mit den Vereinswaffen auch außerhalb der eigenen Schießsportstätte umzugehen.

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Mag so sein.

Entspricht nicht dem Gesetz.

Ist auch in der Sache Blödsinn.

Carcano

1. es ist definitiv so , ich schwöre es   :rolleyes:

2. ich glaube ganz bestimmt nicht, daß mein SB etwas ungesetzliches tut

und

3. in der Sache ist es für die Leitung sehr hilfreich da mit den vereinseigenen Waffen ein erweiterter Personenkreis ohne irgendwelche Verleihpapiere oder dgl. jederzeit z.B. mit Gastschützen oder Nicht-WBK-Besitzern auch andere Stände aufsuchen kann

 

 

einen schönen Abend noch

 

Gruß Klaus

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Aber:

Sportschützen, als Beauftragte der schießsportlichen Vereinigung unterliegen der Weisungsgebundenheit eines Berechtigten, also dem WBK Inhaber (Verein). Wie schon genannt, wird im §12 auf diese Ausnahme verwiesen, somit darf jedes Vereinsmitglied eine Waffe zum Wettkampfort transportieren. Mit den zugriffsberechtigten Personenkreis hat diese Ausnahme nichts zu tun.

Verantwortliche Personen sind nur die namentlich erwähnten Vereins-WBK-Personen, nur diese Gruppe (wenn es denn mehrere Leute sind) ist im vollen Umfange berechigt mit den Vereinswaffen auch außerhalb der eigenen Schießsportstätte umzugehen.

Turrican hat den Wortlaut des §12 gepostet. Ich bitte um Aufklärung, wo da etwas von Wettkampfsport steht. Das diese Regelung dafür auch genutzt wird ist klar, aber sie umfasst auch weitere Sachverhalte, sonst hätte man den Satz anders gefasst.

Sachbearbeiter vermeiden üblicherweise ungesetzliches Handeln, das obige würde ich mal als "außergesetzlich" bezeichnen :ridiculous:

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Ich bitte um Aufklärung, wo da etwas von Wettkampfsport steht.

Gude....

Ist Wettkampfsport denn kein Brauchtum? Es heißt doch "zur Brauchtumspflege", unsere Vorfahren haben auch gerne ihr Können im Umgang mit der Waffe miteinander gemessen! Siehe die Olympiade, die seit 1896 statt findet. Und selbst davor gab es Wettkämpfe im Scheibenschießen. Als Beispiel wäre zu nennen das Jahr 1442. Da wurde in Zürich der erste urkundlich erwähnte Wettkampf von Schützen abgehalten. Wenn das nicht unter Brauchtum fällt, was dann?

Gruß

Turrican

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@Turrican

Ich meinte ausschliesslich Wettkämpfe so wie oben behauptet wurde.

In kurz: Überlassen mit Auflagen/Handlungsanweisungen seitens des Vereins ist möglich, auch zur Fahrt zum Büchser. Eintrag weiterer Berechtigter ist dafür nicht erforderlich (siehe carcano).

Wettkampf als Brauchtum braucht man dafür nicht bemühen, da Sportliche Vereinigungen direkt genannt sind.

Wir sind also einer Meinung :-)

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Hi,

bei uns ist es so, dass die WBK auf den Verein ausgestellt ist und maximal drei Berechtigte auf der letzten Seite der WBK eingetragen sind. Mehr als drei ist nicht zulässig.

Woraus sich die Beschränkung auf drei Personen herleiten soll, ist mir nicht klar. Letztendlich sind alle als verantwortliche Person benannten Vereinsmitglieder (die im übrigen keine konkrete Funktion dort als Vorstand, Schützenmeister o.ä. haben müssen) für die Vereinswaffen zuständig.

Für Kontrollzwecke macht es durchaus Sinn, wenn diese auf der Rückseite der Vereins-WBK mit Namen und Geburtsdatum näher benannt werden.

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Woraus sich die Beschränkung auf drei Personen herleiten soll, ist mir nicht klar. Letztendlich sind alle als verantwortliche Person benannten Vereinsmitglieder (die im übrigen keine konkrete Funktion dort als Vorstand, Schützenmeister o.ä. haben müssen) für die Vereinswaffen zuständig.

Für Kontrollzwecke macht es durchaus Sinn, wenn diese auf der Rückseite der Vereins-WBK mit Namen und Geburtsdatum näher benannt werden.

Die so WBK-eingetragenen Personen haben das uneingeschränkte Umgangsrecht mit allen Vereinswaffen, sind also auf die Ausnahmeregelung nach §12 nicht angewiesen.

Der übrige Personenkreis, also die mit Zugänglichkeit zur Waffenkammer sind eingeschränkt umgangsberechtigt, d.h. Waffen dürfen nur wieder mit § 12 tranportiert werden.

Verkürzt zusamengefasst: Alle WBK Inhaber haben eben auch Rechte und Pflichten, wie eben jeder gemeine WBK Inhaber. Zugangsberechtigte zu Vereins-Waffenkammern sind zwar ähnlich geprüft (Eignung/Zuverlässigkeit), sind aber dennoch nicht die klassischen Verantwortlichen z.B. im Umgang mit der Waff.-Behörde.

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Woraus sich die Beschränkung auf drei Personen herleiten soll, ist mir nicht klar.

In unserem Verein ist letzte Woche ebenfalls der Vorsitzende bei der Behörde auf die neue 3 Personen - Regel hingewiesen worden.

Die geplanten Änderungen in der bestehenden wurden verworfen da man nun Angst hat das von darauf 8 eingetragenen Personen 5 gestrichen würden.

Nun wird halt für jede Waffe ne eigene WBK beantragt und jeweils entsprechende Personen eingetragen, auch kein Problem. So werden die Waffen über noch mehr Mitglieder verteilt, aber was solls.

Es ist doch auch totaler Blödsinn, denn wenn ein Verein mal etwas größer ist und sagen wir mal 20 Vereinswaffen hat, dann sollen 3 Personen alleine für dieses Ganze Gerät gerade stehen (Schränke, Munition kaufen und aufbewahren und und und)?

Aber, die Kölner machen das jetzt wohl auch so.

T

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Mag so sein. Entspricht nicht dem Gesetz. Ist auch in der Sache Blödsinn.

Carcano

Warum sollte das in der Sache Blödsinn sein? Der waffenwart ist für Reinigung und Reparatur zuständig, der Spartenleiter gibt sie zum Training raus. Diese müssen zugriff auf die Waffen haben, also berechtigt sein. Keine Berechtigung, kein Zugriff. Insofern verstehe ich Deine Aussage nicht. Im Übrigen auch vom Ordnungsamt so eingetragen und abgestempelt und in den Unterlagen vermerkt. Für Hinweise auf den entsprechenden Gestzestext wäre ich dankbar.

Gruss

B.

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Die so WBK-eingetragenen Personen haben das uneingeschränkte Umgangsrecht mit allen Vereinswaffen, sind also auf die Ausnahmeregelung nach §12 nicht angewiesen.

Eingeschränkt aber insofern, dass auch durch diese der Umgang nur zum vom Bedürfnis umfassten Zweck (hier: gemäß § 8 WaffG Verwendung als Vereinswaffen) erfolgen darf.

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Der Waffenwart ist für Reinigung und Reparatur zuständig, der Spartenleiter gibt sie zum Training raus. Diese müssen zugriff auf die Waffen haben, also berechtigt sein.

Bei uns sind alle Aufsichten berechtigt an die Vereinswaffen und Munition zu gehen, alles andere wäre Blödsinn. Vor allem, wer innerhalb des Vereinsgeländes an Waffen und Munition gelangen darf regelt der Verein und diese Personen müssen nicht zwingend auf die Vereinswbk eingetragen sein. In unserer Vereinswbk sind lediglich der erste und zweite Vorsitzende eingetragen. Wenn eine Waffe ausser Haus geht gibt es eine Bescheinigung über den Zweck des Transportes und gut ist es. Dabei muss der Transporteur nicht zwingend eine WBK besitzen oder Sachkunde haben. Es kannn auch ein Elternteil sein, der die Waffe für den Sprössling transportiert.

Erik

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