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IGNORED

Opas K98 vom Dachboden ....


Lo15

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Hallo,

Wie ist das wenn sich von Opa noch ein K98 auf dem Dachboden findet ? (WKII Mitbringsel...)

Bekommt man den irgendwie in die WBK ?

Oder haperts da am fehlenden Beschusszeichen ?

Was macht man damit ?

Danke !

Paul

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Wie ist das wenn sich von Opa noch ein K98 auf dem Dachboden findet ? (WKII Mitbringsel...)

Es gilt, der Fund ist unverzüglich der Waffenbehörde zu melden. NICHT einpacken und hintragen, bitte !!! Sondern: Anrufen, Abwarten, welche Anweisung man gibt. Wichtig wären die folgenden Angaben: Man ist selbst berechtigt, hat Platz im Schrank, will die Waffe behalten und stellt schon mal mündlich den Antrag auf "Erben"-WBK.

Die Polizei wird das Mitbringsel abholen,das BKA wird prüfen,ob genau dieser 98er zur Sachfahndung ausgeschrieben ist usw. Vermutlich wird man auch zur Abgabe drängeln.

Der Beschuss wird erst interessant, wenn Du den Schießstock in Betrieb nehmen willst, oder ihn veräußern möchtest. Das muss dann aber auch erfolgen.

Böse Menschen würden Dir raten: behalten und schweigen. Damit riskierst Du aber die Zuverlässigkeit, außerdem hast Du Dich ja schon selbst angezeigt. Berichte mal.

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Bekommt man den irgendwie in die WBK ?

Ja. Den Ansatz von Tyr13 hast du ja schon gesehen, ausgehend von der Meldeverpflichtung nach § 37 Abs. 1 S. 1 WaffG. Die Lenkanweisungen im einzelnen würde ich anders geben. Das ist aber auch abhängig von der Art der Waffen (bei KWKG wäre der Rat sinnvoll) und von der Art der schon vorhandenen eigenen WBK. Ohne Einzelfallberatung kommst Du da nicht sicher weiter.

Carcano

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Das ist aber auch abhängig von der Art der Waffen (bei KWKG wäre der Rat sinnvoll) und von der Art der schon vorhandenen eigenen WBK.

Carcano

Hallo Carcano

es ist von einem K98 die Rede.

Ich denke mal, zu seinem SB gehen und von der Möglichkeit sprechen, daß jemand einen K98 gefunden hat und wie die Vorgehensweise am besten zu regeln sei. Wenn der SB kooperativ ist, den Fund anzeigen, die Zugehörigkeit (Opa) verdeutlichen, und eine Lösung vorschlagen. Waffe wurde gerade gefunden, könnte in dem Tresor gelagert werden und nach Freigabe (meistens ein halbes Jahr) von mir oder dem auf WBK übernommen werden. Kein vernünftiger SB sollte sich dem verschließen.

Steven

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So wie Steven es umschreibt, kann es in der Praxis tatsächlich oft laufen. Die Anfrage im Sachfahndungsnachweis macht dann die Waffenbehörde in eigenenr Regie. Die Jungen und Mädchen in Grün / Blau sollten dagegen möglichst wenig involviert werden.

Carcano

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ach so, dass das Teil die letzten 60Jahre irgendwo anonym rumgeflogen ist und nicht beschossen ist, ist gar nicht so schlimm ?

nun denn, Bedürfnis dafür habe ich, unser SB ist nicht vom Fach und eher locker.

Bevor ich Gefahr laufe als potentieller Schwarzwaffen Hehler da zu stehen oder sonst wie schlafende Hunde wecke wäre es freilich sinnvoller das Ding lieber im Fluß zu versenken.

Schade freilich.

Also einfach mal den SB ansprechen und wenn die Büchse nicht amtsbekannt ist steht dem nichts entegen das Ding in die WBK zu bekommen ?

Aber Beschuss müsste dann doch wohl sein ? Was kostet das ?

Danke ! Paul

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Aber Beschuss müsste dann doch wohl sein ? Was kostet das ?

Danke ! Paul

Beschuss muss selbstverständlich sein ! :gutidee:

Kosten : in Köln 20€ für Beschuss und 5,20€ für die Beschussmunition zzgl. ca 45 Minuten Wartezeit bei einem guten Kaffee in der Kantine... :s82:

Aber vorher telefonisch Termin vereinbaren...

MfG

LWB

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HALLOOO!? Nehmt es mir nicht übel, aber was sind denn das für Ratschläge und Ideen? Da gibt es keinen Erbfall!

:boese040:Ein Smiley mit WaffG in der Hand gab es leider nicht...

§20/Abs.2 WaffG: Dem Erwerber infolge eines Erbfalls ist die gemäß Absatz 1 beantragte Erlaubnis abweichend von § 4 Abs. 1 zu erteilen, wenn der Erblasser berechtigter Besitzer war und der Antragsteller zuverlässig und persönlich geeignet ist.

War Opa ja vermutlich nicht! Und Erwerb aufgrund Fund steht wohl auch kaum zur Debatte!

Eine Lösung unter "Gentleman" via Waffenbehörde/SB wird unglaublich schwierig sein.

A: es steht nun mal recht eindeutig im Gesetz, dass das nicht geht und den SB's sind von oben auch inzwischen SEHR enge Grenzen gesteckt

B: der Transport OHNE Inanspruchnahme von grün oder blau oder wie auch immer würde streng genommen ein unerlaubtes Führen darstellen

Mein Rat: die zuständige Behörde einschalten und das Teil abholen lassen, auch wenn es noch so schwer fällt! Sowas sollte man sich als Legalwaffenbesitzer nicht an die Backe heften, es hängt zu viel für einen selbst (und die anderen LWB's) dran!

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Ich entnehme dem o.a. post des TE, dass er über eine WBK verfügt. Somit wäre das Thema "unerlaubtes Führen" beim Transport doch schonmal erledigt.

Schafft er das (vorher vom Opa unberechtigt besessene) Teil zum BüMa seines Vertrauens, der es in sein Handelsbuch

aufnimmt und auch gleich zum Beschuss gibt und dem TE anschließend überlässt, sind doch alle Spatzen gefangen.

Oder übersehe ich hier was ?

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Mein Rat: die zuständige Behörde einschalten und das Teil abholen lassen, auch wenn es noch so schwer fällt!

Der erste Teil des Rats ist richtig; die gesetzliche Anzeigepflicht besteht nämlich in jedem Fall, worauf Tyr zutreffend hingewiesen hat. Der zweite Teil ist falsch.

Ansonsten hat Jürgen das ganz richtig gesehen.

Und in der Tat kann es einen Unterschied machen, ob mensch schon eine Waffenbesitzkarte inne hat, oder noch gar nicht; in letzterem Fall ist es mit dem Übergang nämlich schwieriger.

Carcano

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Vielleicht die Tatsache, dass sich der Büma beim Eintrag einer illegalen Waffe in sein Handelsbuch etwas schwer tut?

Vom Thema "Sachfahndung" oder weiterer Historie der Waffe mal ganz abgesehen.

Grüße

Robert

Dass der Finder den Vorgang seiner zuständigen Behörde unverzüglich anzeigt und auch die

Überlassung an den Händler meldet, hatte ich als selbstverständlich vorausgesetzt (§37 WaffG).

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Hallo,

ich empfehle nach wie vor: mit dem SB vernünftig & ruhig das weitere Vorgehen besprechen! :gutidee:

Bei guten Argumenten und freundlichem Auftreten ist 10x mehr möglich, als hier viele in ihren kühnsten Träumen und Gesetzestexten glauben.

Ich spreche allerdings nur aus meiner persönlichen Erfahrung, wer mal wieder meint, mit dem Gesetzbuch unterm Arm weiterzukommen: Bitte versuchen...

MfG

LWB

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... WBK verfügt. Somit wäre das Thema "unerlaubtes Führen" beim Transport doch schonmal erledigt.

Ganz so locker würde ich das nicht sehen! Erst mal darf man nur die Waffen IM RAHMEN DES BEDÜRFNISSES - also sagen wir mal Sportschütze zum Schießstand, freilich auch zum Reparieren zum Büchser - "führen", die man berechtigt aufgrund seines anerkannten Bedürfnisses in seiner WBK eingetragen hat! Das ist bei einer Fundwaffe nicht wirklich der Fall! Oder bin ich da schief gewickelt? Da kann es dann schon zu extremen Schwulitäten kommen, wenn man im Amt aufschlägt oder - wie es immer so sein muss - unterwegs in eine Polizeikontrolle gerät (Bittebittebittebitte jetzt nicht wieder das Thema Polizeikontrolle aufbrühen! Darum geht es hier zwischen gar nicht oder höchstens am äußersten Rand!!!).

Sicher - das bestreite ich auf keinen Fall - gibt es auf dem zuständigen Ämtern auch wirklich prima SB's, mit denen man vernünftig reden kann! Unserer ist so einer!!! Aber leider gibt es nicht nur solche und wie gesagt: das Gesetz (@LWB: das nun mal Grundlage all dessen ist, über was wir hier reden und das WIR alle ja nun wirklich nicht selbst erfunden haben!) und die übergeordneten Behörden stricken nun mal recht enge Maschen - auch und gerade für die SB's! Siehe "Skandal" mit den nicht-stattgefundenen Kontrollen hinsichtlich Aufbewahrung...! Was legal ist und was möglich ist, sollte man nicht vermischen!

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Erst mal darf man nur die Waffen IM RAHMEN DES BEDÜRFNISSES -

"führen", die man berechtigt aufgrund seines anerkannten Bedürfnisses

in seiner WBK eingetragen hat! Das ist bei einer Fundwaffe nicht wirklich der Fall!

Man kann auch geliehene Waffen oder Waffen, die noch nicht in die WBK

eingetragen sind, weil die Anmeldefrist noch nicht abgelaufen ist, führen...

In diesem Fall würde der WBK Inhaber ( mal angenommen es sei ein Sportschütze oder Jäger,

also kein "bloßer" Altbesitzer oder Erbe ) eine Waffe, die er beabsichtigt in seine WBK

zu übernehmen, zu einem Büchsenmacher bringen...

Sprich: im Zusammenhang des Bedürfnisses ist hier der geplante ( waffenrechtliche ) Erwerb zu sehen.

Selbst in unserem beknackten WaffG widerspricht dem wohl nichts.

( wie gesagt unabhängig von § 37 usw., es ging nur um Deine Antwort

bezüglich des Führens zum Büchsenmacher ).

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Man kann auch geliehene Waffen oder Waffen, die noch nicht in die WBK

eingetragen sind, weil die Anmeldefrist noch nicht abgelaufen ist, führen...

In diesem Fall würde der WBK Inhaber ( mal angenommen es sei ein Sportschütze oder Jäger,

also kein "bloßer" Altbesitzer oder Erbe ) eine Waffe, die er beabsichtigt in seine WBK

zu übernehmen, zu einem Büchsenmacher bringen...

Sprich: im Zusammenhang des Bedürfnisses ist hier der geplante ( waffenrechtliche ) Erwerb zu sehen.

Mir bekannt und nur so nebenbei: bedarf aber mittlerweile entweder eines Kaufvertrags oder eines Leihscheins!

Selbst in unserem beknackten WaffG widerspricht dem wohl nichts.

( wie gesagt unabhängig von § 37 usw., es ging nur um Deine Antwort

bezüglich des Führens zum Büchsenmacher ).

Das dies nicht so easy geht, hat doch Robert schon geschrieben! Was willst also dort damit? Die tragen sowas nicht mehr "kaltlächelnd" ein, das kann einem Büchser die Existenz kosten!

Tut mir leid, aber das stimmt nicht (auch wenn man §37 weglässt): DAS DING IST VOM DACHBODEN, WAR NIE EINGETRAGEN, IST ALSO AKTUELL EINE ABSOLUT ILLEGALE WAFFE!!! DARAN KANN MAN NICHT EINFACH SO DAS EIGENTUM ERWERBEN!!! WEDER DURCH ERBE (was noch unter bestimmten Voraussetzungen geht), NOCH DURCH FUND (was mittlerweile nun mal nicht mehr geht!) Wie soll man das also erklären, wenn der SB oder ein kontrollierender Beamter auf dieser geringfügigen Kleinigkeit rumreitet? Die faktische Illegalität der vorliegenden Waffe kann man weder wegdrücken, noch wegdiskutieren! Oder versteh ich da was falsch?

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DAS DING IST VOM DACHBODEN, WAR NIE EINGETRAGEN, IST ALSO AKTUELL EINE ABSOLUT ILLEGALE WAFFE!!!

Das weiß man noch nicht, dies muß eben geklärt werden ( § 37.... )

DARAN KANN MAN NICHT EINFACH SO DAS EIGENTUM ERWERBEN!!!

Daß dies einfach ist, hat auch keiner gesagt...

WEDER DURCH ERBE (was noch unter bestimmten Voraussetzungen geht), NOCH DURCH FUND (was mittlerweile nun mal nicht mehr geht!) Wie soll man das also erklären, wenn der SB oder ein kontrollierender Beamter auf dieser geringfügigen Kleinigkeit rumreitet? Die faktische Illegalität der vorliegenden Waffe kann man weder wegdrücken, noch wegdiskutieren! Oder versteh ich da was falsch?

Eigentlich wollte ich mit der vorherigen Antwort nur auf den speziellen Teil heraus,

daß das "Führen" der Waffe durch den WBK Inhaber genehmigt wäre.

Dies sollte sich jetzt nicht mit den anderen Sachen verzetteln...

( Zu der Sache mit dem Leihschein o.ä.: dann ggfs. wird in diesem Fall

eben mangels Überlassers selbst ein Schriftstück aufgesetzt, damit

auch der letzte zufrieden ist )

Fakt ist:

1. Eine ( erlaubnispflichtige ) Waffe wurde gefunden.

2. Der Finder hat nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten.

3. U.a. die Mitteilung an die Behörde innerhalb der vorgeschriebenen Zeit.

Was die Behörde DANN macht, entscheidet sie selbst ( mit Spielraum innerhalb des Gesetzes ).

Was der Finder VORHER macht ( bevor er die Behörde informiert ), also

die Waffe bei sich aufbewahrt, oder zum Büma oder der Behörde selbst bringt

( weil er z.B. keinen Platz mehr im Tresor hat ), ist gesetzlich abgedeckt.

Den eventuellen Erwerb der Waffe ( gemäß vorhandener Berechtigung )

kann er doch immer noch bei der Beörde beantragen, das ist ja nicht verboten!

Und die lehnt es ab oder genehmigt es ( nach weiterem Prozedere ).

Verstanden, was ich meine?

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Nö, ehrlich gesagt kann ich Dir nicht wirklich folgen! Mein Standpunkt erscheint mir persönlich (!) richtig und eigentlich auch schlüssig, jedoch ohne Anspruch auf die absolute Wahrheit erheben zu wollen. Aber ist ja eigentlich auch egal. Soll jeder machen, wie er meint und dann sieht man ja, wie weit man kommt. "Streiten" muss man ja deswegen nicht!

Den Schluss "illegal" habe ich darüber hinaus halt aus dem Startbeitrag gezogen... Mitbringsel aus dem II.WK, auf dem Dachboden gefunden...

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!Was legal ist und was möglich ist, sollte man nicht vermischen!

Es liegt mir absolut fern, hier irgendjemandem zu illegalem Tun zu raten!

Aber anzeigen muss er den Fund sowieso, wenn er sich nicht strafbar machen will. Also habe ich nur dazu geraten, den SB freundlich zu fragen, ob er eine Möglichkeit sieht, die Waffe im Rahmen des Gesetzes aufgrund seines Ermessensspielraumes unter entsprechenden Auflagen auf die eigene WBK zu übernehmen.

Wenn er sich querstellt, muss das Teil halt verschrottet werden. :traurig_16:

Aber alles hier Geschriebene ist bis zu der Aussage des SB nur Vermutung oder persönliche Auffassung der Gesetzeslage durch den jeweiligen Verfasser. Auch wenn ich jetzt wieder mit Gesetzesbelehrungen überhäuft werde, vertrete ich weiterhin diese, meine persönliche Meinung.

MfG

LWB

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Es will Dich doch niemand "überhäufen", aber man kommt halt da nicht am Gesetz vorbei! Du sagst ja selbst: "Ermessensspielraum im Rahmen des Gesetzes" - den seh ich da halt nicht groß gegeben! Über etwas anderes als das, was das Gesetz erlaubt, sollte man hier in solch einem Forum ja schon grundsätzlich nicht nachdenken! Aber nochmal: das ist AUCH nur meine persönliche Sicht der Dinge aus meinem Verständnis der Gegebenheiten heraus und der Starter hat ja danach gefragt, was zu tun ist! Darüber ist zu diskutieren! Was soll ich dazu sonst noch sagen? Schauen wir einfach mal, ob noch andere hier eine Meinung dazu haben!

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