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IGNORED

Aufbewahrungskontrolle hat stattgefunden- Bericht


Gloeckner

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Ich bin, was die rechtliche Auslegung angeht, auch nicht immer einer Meinung mit unserem user Mutter.

Aber eine andere Rechtsaauffassung/Auslegung des Gesetzes bedeutet m.E. noch lange nicht,

dass er nicht hinter den Belangen des Legalwaffenbesitzes steht.

Im Übrigen, was wären wir ohne widerstreitende Meinungen denn für ein Diskussions-Forum?

Vielleicht ein "Handlungs - Forum".

Man sollte nicht ohne Überlegung handeln. Richtig.

Aber konstruktive Kritik sieht anders aus. Ein am positiven Ergebniss orientierter weist nicht nur auf Probleme hin sondern gibt auch Denkanstöße wie diese auszuschalten sind um zum Ziel zu gelangen.

Genau zu solchen handlungen ist weder WO noch der deutsche als solcher in der Lage.

Damit haben wir die Regierung, und so schade es ist, auch das Waffengesetz das wir verdienen.

Wir sind einVolk das Freiheit weder gewohnt ist noch damit umgehen kann. Warum also sollten wir das Recht und die Freiheit haben Waffen zu besitzen?

Mal aus reiner Neugierde.

Gibt es in WO ein gemeinsames Ziel?

Also Ich denke das man sich im Forum nicht mal auf ein gemeinsames Ziel einigen kann.

Ansonsten rufe Ich nicht Wolf.

Der Wolf frißt nämlich gerade die Schaf(-menschen).

Da würde genügen hinzusehen.

Edit: "Legastenics of America. Untie."

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Genau zu solchen handlungen ist weder WO noch der deutsche als solcher in der Lage.

die FvLW versucht es aber zumindest

Mal aus reiner Neugierde.

Gibt es in WO ein gemeinsames Ziel?

Nein! Leider! Aber WO ist auch nur eine freies Sprachrohr der FvLW und insofern gibt es hier natürlich auch U-Boote und stille Mitleser, die Argumente gegen den Waffenbesitz sammeln wollen.

Harlekin

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@Harlekin. Deshalb unterstütze ich auch die FvLW- ich wollte das noch dazuschreiben, ist mir aber entfallen.

Danke auch für die kurze, aber hilfreiche Erinnerung was WO ist. Ich vergeß das manchmal.

@karlyman. Die Wahrheit macht mich immer depressiv. Um diese Jahrezeit sowieso.

Ich werde versuchen im nächsten Jahr außerhalb des Forums wieder aktiver für unsere Sache zu werden.

Was ich machen will werde ich aber hier nicht posten. Wer Interesse hat kann mir ja ne PN schreiben.

Große Aktionen werden es aber nicht. :traurig_16:

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Nachträglich frohe Weihnachten....

Egal, wie sachlich, kurz und uninteressiert die "Aufbewahrungskontrolle" auch von statten gegangen sein mag....

Ich mag sie nicht, diese staatlichen Eingriffe in die Privatsphäre !

Ich lehne sie einfach ab !

Habe ja nichts angestellt und daher haben die Behörden bei mir auch nichts zu suchen !

BFP

Vor einiger Zeit in Norddeutschland:

Nach einem zunächst unangemeldeten, infolge Abwesenheit des LWB erfolglosen Versuch einer Überprüfung gemäß § 36 III2 WaffG und darauf folgender Terminvereinbarung durfte ich tatsächlich höchstpersönlich einer wahrhaftigen Aufbewahrungskontrolle beiwohnen:

Nachdem zwei Sachbearbeiter der Waffenbehörde vor Ort erschienen waren, betrat der LWB mit einem der beiden seine Wohnung, während der andere Sachbearbeiter einen Parkplatz suchte.

Nach kurzer (maximal 5 Sekunden) dauernder Inaugenscheinnahme des (in Gegenwart des SB) geöffneten Tresors (Typenschild auf der Innenseite der Tür) verließ der Sachbearbeiter die Wohnung. Vorhandene Schusswaffen wurden weder nach Anzahl noch auf Übereinstimmung mit der Waffenakte überprüft.

Kontrollperson 2 hatte es zwischenzeitlich nicht einmal bis vor die Wohnungstür geschafft. Beide Sachbearbeiter verhielten sich im Übrigen persönlich durchweg sachlich und freundlich, so wie bislang sämtliche Mitarbeiter der entsprechenden Waffenbehörde.

Punkt. Hier endet der überaus dramatische Vorgang. Eine Kostenanforderung erfolgte übrigens nicht.

Vielleicht als Beispiel dafür, dass die gefürchteten Aufbewahrungskontrollen völlig problemlos verlaufen können.

Ich bin indes davon überzeugt, dass der geschilderte Sachverhalt genügend Raum für Spekulationen und paranoide Gedankenspiele lässt...;-)

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Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Landesgebührengesetzes Brandenburg ist bzw. wird

Gebührenschuldner, wer ..."die Amtshandlung zurechenbar veranlasst".

Ziel erkannt - Treffer - versenkt ! :rolleyes:

Zur Veranlassung einer Amtshandlung (bzw. nach LGebG inzwischen richtigerweise einer "öffentlichen Leistung") kommt es entweder durch Antragstellung oder aber auch wenn es sich um eine gesetzlich vorgeschriebene speziell definierte Prüfung handelt, die dem Gebührenschuldner zugeordnet werden kann. Zum letzteren ein Beispiel im Waffenrecht: die mindestens dreijährige Überprüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung der Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse gemäß § 4 Abs. 3 WaffG.

Grundvoraussetzung ist dabei immer, dass durch eine individuelle Zurechenbarkeit eine Außenwirkung entfaltet wird bzw. dass sie im "Pflichtenkreis" des Betroffenen erfolgt (siehe Urteil BVerwG 3 C 2.90 vom 22.10.1992). Insofern ist von der Waffenbehörde im Zuge der Gebührenerhebung auch stets das Ergebnis der Überprüfung mitzuteilen, auch wenn dieses ohne jegliche Erkenntnisse vorliegt.

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Müssen dann jetzt die Sachbearbeiter im Land Brandenburg die Gebühr tragen?

Im Prinzip ja, aber, der Steuerzahler trägt die Gebühr, weil zu dessen Sicherheit und auf seinen ausdrücklichen, medial breit getretenen Wunsch gibt es doch diese Kontrollen.

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Ich werde versuchen im nächsten Jahr außerhalb des Forums wieder aktiver für unsere Sache zu werden.

Das ist eine sehr gute Idee!

Das würde dann mit den äußerst wichtigen Landtagswahlen z.B. in unserem Ländle zusammenfallen.

Wenn du eine Idee hast, sag mir Bescheid!

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Da hast Du zweifellos recht.

Dennoch besteht (zumindest von meiner Seite) der Anspruch, dass dies sachlich und ohne Diffamierung von anderen Mitgliedern geschieht.

@Mutter: Das ist dann auch der Grund weshalb Deine Beiträge "verschwunden" sind.

Ich respektiere Deine Meinung und werde diese auch hier stehen lassen sofern Du sie angemessen zum Ausdruck bringst.

Diesen Anspruch habe ich allerdings auch. Wenn auf sachliche Beiträge aber mit "lächerlicher Unsinn" geantwortet wird, muss man sich nicht wundern, wenn die Antwort nicht sonderlich freundlich ausfällt. Das steigert sich dann, wenn so etwas gehäuft auftritt. Das dabei auch noch totaler Nonsens verbreitet wird, tritt dahinter schon zurück.

Ich habe übrigends keinerlei Probleme mit Löschungen. Ist doch euer Bier was stehenbleibt und was nicht.

@ gebuesch

Da habe ich auch nie ein Geheimnis draus gemacht.

greetz

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zu behaupten, dass durch den 36(2) das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nicht eingeschränkt wird, ist -mit Verlaub- Unsinn!

Und wenn das entgegen allgemein herrschender Meinung ständig geschieht und man sogar die Tatsache einer per Verfassungsgutachten untermauerten Verfassungsklage ignoriert, dann ist das -mit Verlaub- lächerlich!

Entweder Du kannst es nicht verstehen, oder Du willst es nicht verstehen. Oder Du bist wirklich ein Maulwurf?

Und wie Du mir antwortest ist mir vollkommen schnuppe! Ich habe da vollstes Vertrauen zu den Mods (wie man hier sieht auch gerechtfertigt)

Harlekin

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Zunächst reden wir von §36(3) WaffG. Wie daraus eine Aufhebelung abgeleitet werden soll, wirst du wieder mal nicht aufzeigen können.

Ich halte es da ganz einfach: Meine Wohnung ist grundgesetzlich geschützt. Das WaffG erkennt eine Einschränkung nur bei dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Niemand kann mich zum Einlass ohne diese Voraussetzung zwingen. Es fehlt einfach an einer Rechtsgrundlage. Ich bin gespannt, wie eine versuchte Zuverlässigkeitsaberkennung vor einem Gericht Bestand haben soll.

greetz

Eine Bitte: Belege bitte in Zukunft jemand anderen.

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zu behaupten, dass durch den 36(2) das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nicht eingeschränkt wird, ist -mit Verlaub- Unsinn!

Und wenn das entgegen allgemein herrschender Meinung ständig geschieht und man sogar die Tatsache einer per Verfassungsgutachten untermauerten Verfassungsklage ignoriert, dann ist das -mit Verlaub- lächerlich!

Genauer wird mit der Verwaltungskeule Unzuverlässigkeitsvermutung ohne Beweis (wenn Rechnungen und Fotos der Tresore mit Seriennummer zum Aufbewahrungsnachweis vorliegen) bei Wahrnehmung eines Grundrechtes der Zugang letztendlich erpresst; vielleicht auch nur der LWB genötigt:

Das wäre dann doch jeweils eine Straftat durch die kontrollierende Behörde.

So kann an das auch sehen.

Und da Mutter, ist Deine nach meiner Lesart Argumentation unseriös.

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Ziel erkannt - Treffer - versenkt ! :rolleyes:

Zur Veranlassung einer Amtshandlung (bzw. nach LGebG inzwischen richtigerweise einer "öffentlichen Leistung") kommt es entweder durch Antragstellung oder aber auch wenn es sich um eine gesetzlich vorgeschriebene speziell definierte Prüfung handelt, die dem Gebührenschuldner zugeordnet werden kann. Zum letzteren ein Beispiel im Waffenrecht: die mindestens dreijährige Überprüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung der Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse gemäß § 4 Abs. 3 WaffG.

Grundvoraussetzung ist dabei immer, dass durch eine individuelle Zurechenbarkeit eine Außenwirkung entfaltet wird bzw. dass sie im "Pflichtenkreis" des Betroffenen erfolgt (siehe Urteil BVerwG 3 C 2.90 vom 22.10.1992). Insofern ist von der Waffenbehörde im Zuge der Gebührenerhebung auch stets das Ergebnis der Überprüfung mitzuteilen, auch wenn dieses ohne jegliche Erkenntnisse vorliegt.

Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Landesgebührengesetzes Brandenburg ist bzw. wird Gebührenschuldner, wer ..."die Amtshandlung zurechenbar veranlasst".

So stelle ich mir das Ergebnis einer Diskussion vor. Für den Einspruch einer anlasslosen Kontrolle hat nun jeder Brandenburger eine genau benannte Stelle in der Landesgebührengesetz und eine schöne Formulierung für seinen Einspruch bei Gebührenerhebung.

greetz

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Genauer wird mit der Verwaltungskeule Unzuverlässigkeitsvermutung ohne Beweis (wenn Rechnungen und Fotos der Tresore mit Seriennummer zum Aufbewahrungsnachweis vorliegen) bei Wahrnehmung eines Grundrechtes der Zugang letztendlich erpresst; vielleicht auch nur der LWB genötigt:

Das wäre dennoch jeweils eine Straftat durch die kontrollierende Behörde.

So kann und darf man das auch sehen und benennen.

Und da Mutter, ist Deine nach meiner Lesart Argumentation unseriös.

Wie soll denn die Unzuverlässigkeit begründet werden?

Die Zuverlässigkeit ist nach §5WaffG festzustellen.

Versucht wird hier über §5(2) Nr. 5 zu argumentieren

5. wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

Ein Verstoß wird einfach nicht begangen, da gegen den Willen explizit im WaffG verankert ist. Wie soll hier ein Verstoß des LWB konstruiert werden? Welches Gericht soll solcher Behördenargumentation folgen?

Ich kann nicht erkennen, was an dieser Argumentation unseriös sein soll.

greetz

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Wollt ihr euch die Beiträge 37 bis hier vielleicht nochmal durchlesen?

Vielleicht hätte dann auch einer der Kontrahenten mal die Möglichkeit mir ganz langsam zu erklären worüber ihr hier eigentlich streitet?

Entweder bin ich Weihnachtsgeschädigt oder ihr blast ins selbe Horn - nur etwas anderer Ton??

Wenn jemand nach 36/3 den Zutritt wegen fehlender "Verhütung" verweigert, wie soll ihm da nach §5/2/5 die Zuverlässigkeit Gerichtsfest aberkannt werden? Versuchen wird es bestimmt eine Behörde (ich könnte da mit einem Vorschlag dienen....) aber versuchen und damit durchkommen sind doch wirklich zwei Paar Schuhe.

Das die Verfassungklage Sinn macht, kann doch in diesem Zusammenhang gar nicht bestritten werden. Solcher Mist muss raus aus dem Gesetz. Diese ganzen Diskussionen wären unnötig, wenn das Gesetz sauber gearbeitet wäre.

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Das die Verfassungklage Sinn macht, kann doch in diesem Zusammenhang gar nicht bestritten werden. Solcher Mist muss raus aus dem Gesetz. Diese ganzen Diskussionen wären unnötig, wenn das Gesetz sauber gearbeitet wäre.

Das hätte aber zur Voraussetzung, das der Gesetzgeber in Form der politischen Parteien und ihrer Repräsentanten ihre Parteiideoligie ablegen und sachorientiert eine konsensfähige Lösung mit gesundem Menschenverstand will.

An letzterem darf bei bestimmten treibenden Kräften in herausragender Position der Parteien gezweifelt werden, da dort aus persönlichen Gründen und Vorteilen ganz andere Vorstellungen herrschen und durchgestezt werden sollen.

Und wenn es nur dazu dient, seine Ichbezogenheit durchzusetzen.

Edit: Druckfehlerteufel

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@ Lobo-s

Vielleicht hätte dann auch einer der Kontrahenten mal die Möglichkeit mir ganz langsam zu erklären worüber ihr hier eigentlich streitet? Entweder bin ich Weihnachtsgeschädigt oder ihr blast ins selbe Horn - nur etwas anderer Ton??

Damit hast du grundsätzlich recht. Leider wird ab und an ausschließlich Brachialrethorik als einzige Wahrheit akzeptiert. Es gibt aber immer mehrere Wege, um ein Ziel zu erreichen.

greetz

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Wollt ihr euch die Beiträge 37 bis hier vielleicht nochmal durchlesen?

Vielleicht hätte dann auch einer der Kontrahenten mal die Möglichkeit mir ganz langsam zu erklären worüber ihr hier eigentlich streitet?

Entweder bin ich Weihnachtsgeschädigt oder ihr blast ins selbe Horn - nur etwas anderer Ton??

nun, das will ich Dir gerne erklären.

Ausschlaggebend war dieser Beitrag von Mutter:

Dein Grundrecht ist jedoch nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit eingeschränkt. Das ist in zahlreichen weiteren Fällen auch so. Diese Hürde ist zudem recht hoch und akzeptabel. Es marschieren die Behörden nicht reihenweise durch deutsche Wohnzimmer.

greetz

Dieses Aussage kann man ganz einfach nicht so stehen lassen, weil sie ganz einfach falsch ist.

Wäre diese Aussage zutreffend, wozu bräuchten wir eine Verfassungsklage?

Ich habe es schon in div. posts versucht zu erklären:

im §36 (3) (da hat Mutter recht!) steht der schöne Satz: "Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden."

Dieser Satz verpflichtet den LWB, grundsätzlich die Kontrolleure in die Wohnung zu lassen. Da stimmt ihr mir doch wohl zu oder?

Der Satz 3 : "Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt." hat mit der anlasslosen Kontrolle überhaupt nichts zu tun, sondern bezieht sich auf die allgemeine Gefahrenabwehr. Solche oder ähnliche Sätze stehen in div. Polizei- und anderen Gesetzen.

Im Zusammenhang mit dem § 5 (2) Nr. 5 kann also sehr wohl zumindest der Versuch unternommen werden, den LWB quasi zu nötigen, eine anlasslose Kontrolle über sich ergehen zu lassen.

Hier wird das GG durch die Hintertür mit der Androhung von Repressalien ausgehebelt und der LWB zum Verzicht auf seine Grundrechte gezwungen.

Ich gebe Euch Brief und Siegel, einige Behörden werden diesen Weg mit Sicherheit versuchen.

Diese Sichtweise zum § 36 wird im Übrigen auch von vielen usern hier getragen und findet sich nach meiner Kenntnis auch in vielen Statements von RA und vielleicht auch im Gutachten zur Verfassungsklage weider.

Zu behaupten, das Grundrecht der LWB wird nicht eingeschränkt, ist ein wenig zu einfach. Insofern ist mir der obige Ausspruch von Mutter auch vollkommen unverständlich.

Jetzt klarer geworden?

Harlekin

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Es gibt aber immer mehrere Wege, um ein Ziel zu erreichen.

Dann lass uns erstmal über das Ziel einig werden. Es ist doch wohl hoffentlich allen klar, daß die neuerdings im WaffG verankerte Einschränkung des GG eine unerträgliche Beschneidung von Freiheit ist. Wir können uns bis zum St. Nimmerlein darüber zanken, wie groß das Stück Freiheit ist, welches uns nun fehlt.

Die Hinweise, daß die allermeisten Kontrolleure nur Menschen sind und die allermeisten Kontrollen schmerz- und folgenlos verlaufen, helfen nicht weiter gegen ein schlechtes und unrechtes Gesetz.

Das Gegenargument, daß die schwarzen Schafe in unseren Reihen ausgemerzt gehören, kann ich ebenfalls langsam nicht mehr hören.

Lasst uns die Fakten doch noch einmal listen:

- Waffenbesitzer haben in der Regel die sichere Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen nachgewiesen

- Eine Nachschau zu einem bereits bekannten und belegten Sachverhalt ist unsinnig. Solch eine unnütze Kontrollaktion demonstriert nur das Misstrauen von Obrigkeit gegenüber dem Bürger. (
Auf der Gegenseite des gesetzestreuen Schützen, erzeugt diese Behandlung tiefverletzte Gefühle
)

- Unsicheres Verhalten, wie schlampige Aufbewahrung, lässt sich mit einer Kontrolle nicht sicher feststellen, der Besuch gibt dem SB immer nur eine Momentaufnahme, zudem ist die Gesetzes-Formulierung mies.

- Die Nachschau ist auch wieder nur der verzweifelte Versuch, Menschen zu kontrollieren, indem man Sachen kontrolliert, sie ist ungeeignet die Straftaten mit legalen Waffen zu verhindern, die ohnehin keine Rolle in der Kriminalstatistik spielen.

Und gegenüber dieser Litanei von Argumenten ist ein noch so klitzekleiner Verlust von Freiheit nicht zu ertragen. Und deshalb soll auch das Gesetz geändert werden, nicht der ultimative Widerstand gegen Kontrolletis geprobt werden.

Achja, wer der Verantwortung beim Umgang mit Schusswaffen nicht gewachsen ist, sollte auf deren Besitz verzichten.

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Dazu haben sich schon andere Menschen geäußert....

"Wer die Freiheit aufgibt um Sicherheit zu gewinnen, der wird am Ende beides verlieren." - Benjamin Franklin

"Wer Sicherheit der Freiheit vorzieht, ist zu Recht ein Sklave." - Aristoteles

"Gesetze verraten nicht das, was ein Volk ist, sondern das, was ihm fremd erscheint." - Friedrich Nietzsche

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Hallo Harlekin,

Ich verstehe deine Sichtweise, bin aber anderer Meinung. Ich versuche es mit den einschlägigen Stellen zu erläutern.

"Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden."

Das ist eine grundsätzliche Aussage. Die Ausnahme ist dann ebenfalls formuliert. Wohnräume sind davon ausgenommen. Genau deshalb wird der grundgesetzliche Schutz der Wohnräume explizit erwähnt.

"Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt."

Hier wird aufgeführt, welche zwei Vorraussetzungen den Zutritt ermöglichen. Einmal die Verhütung dringender Gefahren oder das Einverständnis des Inhabers. Mangelt es daran ist der Zutritt zu Wohnräumen nicht möglich. Die Einschränkung des Grundrechts bezieht sich ausschließlich auf die Gefahrenabwehr und ist auch genau dahingehend formuliert. Dies ist, wie du ebenfalls erwähnst, eine weit verbreitete Formulierung im deutschen Recht.

Man kann es auch anders aufziehen: Die erwähnten Räume, stellen keine Wohnräume dar. Dies kann die Garage, der Keller, das Büro etc. sein. Hier ist der Zutritt zweifelsohne zu gestatten, da der Schutz explizit auf Wohnräume bezogen ist.

greetz

Den Versuch der Zuverlässigkeitskeule, kann man zweifelsohne in diversen Verwaltungsrichtlinien nachlesen. Dort ist er ebenfalls nur als Eventualität formuliert. Es gibt jedoch keine Möglichkeit diesen Hebel anzusetzen. Es müsste ein Verstoß gegen die vier einschlägigen Gesetze vorliegen. Diese konkrete Formulierung "Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers..." im Gesetz stellt bei Inanspruchnahme keinesfalls einen Verstoß dar. Es beinhaltet ein grundgesetzliches Recht und nennt Vorraussetzungen. Die Behörde die auf diesem Weg §5 WaffG ziehen möchte, wird eine Bauchlandung erleiden.

greetz

greetz

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Die Behörde die auf diesem Weg §5 WaffG ziehen möchte, wird eine Bauchlandung erleiden.

In aller Regel ja. Es sei denn, es besteht ein Anlass, weil der LWB nicht nur die Besichtigung der Wohnräume, sondern generell Auskünfte und Belege über die Art und Weise seiner Waffen- und Munitionsverwahrung verweigert.

Der Hebel geht dann über § 45 Abs. 4 WaffG wegen Verweigerung des Nachweises zu § 36 Abs. 3 WaffG. Vor dem WBK-Widerruf muss der Betroffene aber von der Waffenbehörde darauf hingewiesen werden.

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Hier wird aufgeführt, welche zwei Vorraussetzungen den Zutritt ermöglichen. Einmal die Verhütung dringender Gefahren oder das Einverständnis des Inhabers. Mangelt es daran ist der Zutritt zu Wohnräumen nicht möglich.

Die Einschränkung des Grundrechts bezieht sich ausschließlich auf die Gefahrenabwehr und ist auch genau dahingehend formuliert. Dies ist, wie du ebenfalls erwähnst, eine weit verbreitete Formulierung im deutschen Recht.

Die erwähnten Räume, stellen keine Wohnräume dar. Dies kann die Garage, der Keller, das Büro etc. sein. Hier ist der Zutritt zweifelsohne zu gestatten, da der Schutz explizit auf Wohnräume bezogen ist.

Hier irrst Du, Garage und Keller gehören sehr wohl zu den Wohnräumen. Und das Büro in Form eines Arbeitszimmers, das in der Wohnung liegt ist kein Geschäftsraum.

Hier verweist auch der Erlaß des Innenministers NRW eindeutig darauf, das zu den Wohnräumen das Wohnmobil, die Garage, der Keller gehören.

Wenn das anders wäre, stünde es nicht in diesem Erlaß.

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