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IGNORED

Aufbewahrungskontrolle hat stattgefunden- Bericht


Gloeckner

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Vor einiger Zeit in Norddeutschland:

Nach einem zunächst unangemeldeten, infolge Abwesenheit des LWB erfolglosen Versuch einer Überprüfung gemäß § 36 III2 WaffG und darauf folgender Terminvereinbarung durfte ich tatsächlich höchstpersönlich einer wahrhaftigen Aufbewahrungskontrolle beiwohnen:

Nachdem zwei Sachbearbeiter der Waffenbehörde vor Ort erschienen waren, betrat der LWB mit einem der beiden seine Wohnung, während der andere Sachbearbeiter einen Parkplatz suchte.

Nach kurzer (maximal 5 Sekunden) dauernder Inaugenscheinnahme des (in Gegenwart des SB) geöffneten Tresors (Typenschild auf der Innenseite der Tür) verließ der Sachbearbeiter die Wohnung. Vorhandene Schusswaffen wurden weder nach Anzahl noch auf Übereinstimmung mit der Waffenakte überprüft.

Kontrollperson 2 hatte es zwischenzeitlich nicht einmal bis vor die Wohnungstür geschafft. Beide Sachbearbeiter verhielten sich im Übrigen persönlich durchweg sachlich und freundlich, so wie bislang sämtliche Mitarbeiter der entsprechenden Waffenbehörde.

Punkt. Hier endet der überaus dramatische Vorgang. Eine Kostenanforderung erfolgte übrigens nicht.

Vielleicht als Beispiel dafür, dass die gefürchteten Aufbewahrungskontrollen völlig problemlos verlaufen können.

Ich bin indes davon überzeugt, dass der geschilderte Sachverhalt genügend Raum für Spekulationen und paranoide Gedankenspiele lässt...;-)

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Vielleicht als Beispiel dafür, dass die gefürchteten Aufbewahrungskontrollen völlig problemlos verlaufen können.

Natürlich können sie das. Darum geht es im Grunde aber gar nicht!

Es geht darum das Dein Grundrecht auf Unverletzbarkeit der Wohnung eingeschränkt wird nur weil irgendjemand anderer seine Waffen nicht verschlossen hatte.

Es ist ja schön, das Deine SB vernünftig sind und Du mitgespielt hast, aber so etwas darf einfach nicht sein.

[Paranoia]

Heute ist es die Nachschau in Deiner Wohnung

Morgen setzt man Dir nen Sender ins Hirn

[/Paranoia]

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Sag mal ob schon im Vorfeld die Aufbewahrung nachgewiesen wurde, das wäre durchaus noch interessant zu wissen.

Der Behörde lagen bereits vor dem Kontrollversuch und unaufgefordert mehrere Fotos des Tresors (aus unterschiedlichen Perspektiven) vor, darunter auch eine Detailaufnahme des Typenschildes.

Der betroffene LWB hat daher auch Mutmaßungen über den konkreten Anlass des Besuchs angestellt. Auf Nachfrage wurde ihm mitgeteilt, es sei eine Zufallsauswahl bzw. Stichprobenkontrolle gewesen.

Dies lies sich letztlich weder verifizieren noch widerlegen und war daher auch die intelligenteste Antwort aus Sicht der Behörde; schon um einer etwaigen Diskussion über einen Ermessensfehlgebrauch von vornherein aus dem Wege zu gehen.

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Es geht darum das Dein Grundrecht auf Unverletzbarkeit der Wohnung eingeschränkt wird nur weil irgendjemand anderer seine Waffen nicht verschlossen hatte.

Dein Grundrecht ist jedoch nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit eingeschränkt. Das ist in zahlreichen weiteren Fällen auch so. Diese Hürde ist zudem recht hoch und akzeptabel. Es marschieren die Behörden nicht reihenweise durch deutsche Wohnzimmer.

greetz

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Dein Grundrecht ist jedoch nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit eingeschränkt. Das ist in zahlreichen weiteren Fällen auch so. Diese Hürde ist zudem recht hoch und akzeptabel. Es marschieren die Behörden nicht reihenweise durch deutsche Wohnzimmer.

greetz

Hallo

Die Freiheit wird immer in kleinen Stücken beschnitten. Freiheit darf nicht zum gegenteil von Sicherheit werden.

Ich habe nichts dagegen, das eine gewisse Kontrolle ausgeübt wird. Doch es darf nicht ausarten.

Und Kosten verursacht die Kontrolle bei uns auch noch (75€).

Ekki

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Dein Grundrecht ist jedoch nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit eingeschränkt. Das ist in zahlreichen weiteren Fällen auch so. Diese Hürde ist zudem recht hoch und akzeptabel. Es marschieren die Behörden nicht reihenweise durch deutsche Wohnzimmer.

greetz

Wer auch immer gesagt hat "Wehret den Anfängen" war wohl schlauer als die meisten hier.

Aber auch die werden es noch lernen. Spätestens wenn es zu spät ist.

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Nach einem zunächst unangemeldeten, infolge Abwesenheit des LWB erfolglosen Versuch einer Überprüfung gemäß § 36 III2 WaffG und darauf folgender Terminvereinbarung durfte ich tatsächlich höchstpersönlich einer wahrhaftigen Aufbewahrungskontrolle beiwohnen

So ist es richtig! Dann kann man sich ein paar Zeugen einladen, wenn man sie denn reinlässt. Wenn die zu zweit sind, dann will ich zu dritt sein. Gleiches Recht für alle!

Übrigens hatte ein WO'ler mal ein Protokollformular entworfen. Weiss jemand wo das hier zu finden ist?

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Und Kosten verursacht die Kontrolle bei uns auch noch (75€).

Kosten verursacht eine solche Kontrolle schon.

Nur ist mir bislang keine Rechtsgrundlage bekannt, nach der - für eine anlasslose Kontrolle ohne Beanstandungen

und Nachkontrolle - diese auch per Gebühr dem Kontrollierten abverlangt werden dürfen.

Entsprechende Gebührensatzungen der Städte und Kreise verstoßen in aller Regel gegen Rechtsgrundsätze

der Landesgebührengesetze.

Wer sich nicht wehrt und ohne Widerspruch zahlt, bitte schön. Ich würde gegen Konroll-Gebühren den Rechtsweg gehen.

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Nur ist mir bislang keine Rechtsgrundlage bekannt, nach der - für eine anlasslose Kontrolle ohne Beanstandungen

und Nachkontrolle - diese auch per Gebühr dem Kontrollierten abverlangt werden dürfen.

Entsprechende Gebührensatzungen der Städte und Kreise verstoßen in aller Regel gegen Rechtsgrundsätze

der Landesgebührengesetze.

Wer sich nicht wehrt und ohne Widerspruch zahlt, bitte schön. Ich würde gegen Konroll-Gebühren den Rechtsweg gehen.

Hallo

Bei uns macht die Polizei die Kontrollen. Man kann zwar Widerspruch einlegen, aber zahlen muss man doch.

In der "Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministers des Innern"

stehen die Gebühren seit Aug.2010 so drin. Soll jeder jetzt dagegen klagen?

Ekki

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Anbei der entsprechende Link:

"Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministers des Innern"

14.8.6 Kontrolle der Aufbewahrung (§ 36 Absatz 3 WaffG) 75,00

Als Grundlage gilt

Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg)

§ 3Gebührenordnungen

...

(2) Die Gebührenordnungen nach Absatz 1 können

...

2.

bei öffentlichen Leistungen, an deren Erbringung ein besonderes öffentliches Interesse besteht, von der Gebühren-und Auslagenerhebung ganz oder teilweise absehen. Insbesondere kann bei öffentlichen Leistungen an eingetragene Vereine, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung dienen, von der Gebühren- und Auslagenerhebung abgesehen werden.

§ 20 Ermäßigung und Befreiung

Gebühren- und Auslagenermäßigung sowie Gebühren- und Auslagenbefreiung kann auf Antrag des Gebühren- und Auslagenschuldners

...

2.

bei öffentlichen Leistungen, an deren Erbringung ein besonderes öffentliches Interesse besteht, oder

...

gewährt werden. § 14 Abs. 2 gilt entsprechend.

greetz

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Hallo

Bei uns macht die Polizei die Kontrollen.

Wenn sie als Waffenbehörde/Kreispolizeibehörde fungiert, ist das schon mal richtig.

Man kann zwar Widerspruch einlegen, aber zahlen muss man doch.

Oftmals trifft das so zu. Man sollte sich aber besser vorab bei der Behörde erkundigen, ob nach Widerspruch - wie z.B. bei Ratenzahlung oder Stundungen - eine Dauermahnsperre eingerichtet wird.

In der "Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministers des Innern"

stehen die Gebühren seit Aug.2010 so drin. Soll jeder jetzt dagegen klagen?

Ekki

Sofern nicht zwischen verdachtsabhängig und ohne Anlass (Stichprobenkontrolle) unterschieden wird, unbedingt ja !!! Nur im ersteren Fall ist eine Gebührenerhebung statthaft, weil dann der Aufwand durch den LWB verursacht wird.

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Sofern nicht zwischen verdachtsabhängig und ohne Anlass (Stichprobenkontrolle) unterschieden wird, unbedingt ja !!! Nur im ersteren Fall ist eine Gebührenerhebung statthaft, weil dann der Aufwand durch den LWB verursacht wird.

Hallo

Also bei mir war bis jetzt noch keine Kontrolle (aber bei Vereinskameraden).

Da muss ich erst mal abwarten. Widerspruch ja, aber Klage, eher nicht.

Scheue das Risiko.

Ekki

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Sofern nicht zwischen verdachtsabhängig und ohne Anlass (Stichprobenkontrolle) unterschieden wird, unbedingt ja !!! Nur im ersteren Fall ist eine Gebührenerhebung statthaft, weil dann der Aufwand durch den LWB verursacht wird.

Es gibt keine in der Gebührenordnung formulierte Unterscheidung. Woraus sollte man das Verursacherprinzip ableiten? Das Land BRB wertet dies wahrscheinlich als "Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung". Dafür werden Gebühren erhoben. Worauf soll sich der Einspruch stützen, um Aussicht auf Erfolg zu haben? Es bedürfte einer Rechtspflicht der Behörde die Kontrolle durchzuführen. Dann könnte man dies ev. unter "Angelegenheiten ihrer Selbstverwaltung" einfädeln. Die Kontrollpflicht wird hier im Allgemeinen jedoch in Abrede gestellt.

greetz

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Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Landesgebührengesetzes Brandenburg ist bzw. wird

Gebührenschuldner, wer ..."die Amtshandlung zurechenbar veranlasst".

Worin diese Veranlassung (bei "anlasslosen"/stichprobenartigen Kontrollen, denen nicht etwa ein Versäumnis

oder ein Antrag des betroffenen Waffenbesitzer voranging) liegen soll, müsste folglich begründet werden,

wenn eine Gebühren festgesetzt wird.

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Das ist ein guter Ansatzpunkt. Mal sehen wie die Behörde das auslegt. Vermutlich zunächst so: "Sie haben durch ihren Waffenbesitz veranlasst." Ab da gehts dann in den Rechtsstreit (sofern man seine zur Aufbewahrung getroffenen Massnahmen bereits nachgewiesen hat).

greetz

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Vermutlich zunächst so: "Sie haben durch ihren Waffenbesitz veranlasst."

Ab da gehts dann in den Rechtsstreit

Ja, dann geht es in den Rechtsstreit.

Denn eine solche Auslegung (nicht ganz unbekannt; wäre übrigens frei ersetzbar durch: "Ihren Kfz-Besitz...Hunde-Besitz...

Backofen-Besitz..."; sprich: Gebührenerhebungs-Willkür) ist schlicht Unsinn.

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Dein Grundrecht ist jedoch nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit eingeschränkt. Das ist in zahlreichen weiteren Fällen auch so. Diese Hürde ist zudem recht hoch und akzeptabel. Es marschieren die Behörden nicht reihenweise durch deutsche Wohnzimmer.

greetz

lächerlicher Unsinn!

Jedem, der halbwegs vernünftig Gesetzestexte lesen und verstehen kann, ist klar, dass durch den § 36 (2) i.V.m. § 5 (2) Nr. 5, das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung -zumindest für die anlasslosen Kontrollen- praktisch ausgehebelt wird. Oder warum meinst Du, hat eine renommierte Anwaltskanzlei sich bereit erklärt, eine Verfassungsklage einzureichen?

Harlekin

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Aber so langsam kommt Mutter aus der Reserve und zeigt sein wahres Gesicht.

Vielleicht doch mal unter 089 793-1567 nachfragen:"Wer ist Mutter in Waffen-Online"?

Ansonsten gäbe es da alternativ noch die 030 20 45 40 07 in Berlin.

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Ich bin, was die rechtliche Auslegung angeht, auch nicht immer einer Meinung mit unserem user Mutter.

Aber eine andere Rechtsaauffassung/Auslegung des Gesetzes bedeutet m.E. noch lange nicht,

dass er nicht hinter den Belangen des Legalwaffenbesitzes steht.

Im Übrigen, was wären wir ohne widerstreitende Meinungen denn für ein Diskussions-Forum?

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Im Übrigen, was wären wir ohne widerstreitende Meinungen denn für ein Diskussions-Forum?

Da hast Du zweifellos recht.

Dennoch besteht (zumindest von meiner Seite) der Anspruch, dass dies sachlich und ohne Diffamierung von anderen Mitgliedern geschieht.

@Mutter: Das ist dann auch der Grund weshalb Deine Beiträge "verschwunden" sind.

Ich respektiere Deine Meinung und werde diese auch hier stehen lassen sofern Du sie angemessen zum Ausdruck bringst.

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Vielleicht doch mal unter 089 793-1567 nachfragen:"Wer ist Mutter in Waffen-Online"?

Ansonsten gäbe es da alternativ noch die 030 20 45 40 07 in Berlin.

früher gab es immer noch 040 44 17 77 -Dr. Markus - Hallo? Sie haben ein Problem? Lassen Sie uns darüber reden! :D

Harlekin

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