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IGNORED

Aufstellort Waffenschrank


BenNie76

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo Waffenfreunde !

Hab jetzt schon so viele Meinungen gehört und die Suche im Forum und Gesetzestexten hat mir auch nicht weitergeholfen.

Die Frage ist eigentlich ganz einfach: Darf ich meine Waffen im entsprechendem Behältniss z.B. bei meinen Eltern oder Freundinn dauerhaft "lagern" ?

Die einen sagen: ja, solange nur Du zugriff hast.

Meine Sachbearbeiterinn sagt: nein, Lagerung nur am Wohnort. :confused:

Im Gesetz hab ich nichts mit "Wohnort" oder "Wohnsitz" gefunden.

Gruß,

BenNie

Geschrieben

Meine Ansicht muß nicht gesetzeskonform sein, aber nach meinem Verständnis kann Dein Waffenschrank in jeder Wohnung stehen -

solang DU auch dort offiziell gemeldet bist- egal ob Haupt oder Nebenwohnsitz.

Ob Du Dich dort ständig aufhältst ist m.E. nicht von Bedeutung, solange niemand anderes

Zugriff hat.

Ist aber kein "Wissen" sondern Interprätation.

Geschrieben

Ich zitiere mal:

AWaffV

§ 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

[...]

(6) In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude dürfen nur bis zu drei Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung darf nur in einem mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I entsprechenden Sicherheitsbehältnis erfolgen. Die zuständige Behörde kann Abweichungen in Bezug auf die Art oder Anzahl der aufbewahrten Waffen oder das Sicherheitsbehältnis auf Antrag zulassen.

Das ist das einzige was überhaupt zum Gebäude drin steht.

Das heißt, in JEDEM nicht bewohnten Gebäude dürfen....

Aber eben auch, daß diese Einschränkung für ALLE ständig bewohnten Gebäude NICHT gilt.

Das ist zumindest meine Lesart. Aber soviel Mühe ich mir gebe, etwas anderes kann ich da nicht raus lesen. Aber lies Dir den §13 AWaffV selbst nochmal durch.

EDIT:

Link vergessen:

http://bundesrecht.juris.de/awaffv/__13.html

Geschrieben

Auch nach mehrmaligem durchlesen find ich nicht die Stelle wo steht das ich den Schrank nicht bei Tante Gerda in Buxtehude aufstellen darf. :confused:

@Gottfied Tabor : Von Wohnsitz steht dort auch nichts.

Geschrieben
Auch nach mehrmaligem durchlesen find ich nicht die Stelle wo steht das ich den Schrank nicht bei Tante Gerda in Buxtehude aufstellen darf. :confused:

Dann lass dir doch die Stelle von deiner SBine im Gesetzestext zeigen.

Geschrieben
Auch nach mehrmaligem durchlesen find ich nicht die Stelle wo steht das ich den Schrank nicht bei Tante Gerda in Buxtehude aufstellen darf. :confused:

Genau das wollte ich damit sagen.

Im Gesetz steht darüber gar nichts, und in der AWaffV wird nur zwischen dauerhaft bewohnt und nicht dauerhaft bewohnt unterschieden. Aber nicht, ob der Besitzer dort wohnt oder nicht, und erst Recht nicht ob er dort gemeldet ist oder nicht.

Geschrieben

Hallo,

selbst im Sprengstoff Gesetz ist nicht festgelegt, das der Lagerort auch der Wohnort/Wohnsitz sein muss.

Wichtig ist nur, das nur der Berechtigte Zugriff hat!

Der SB hat sich an das Gesetz zu halten und nicht an seine Interpretation des Gesetzes.

gut Schuß

Siegfried_der2

Geschrieben

Erstmal Danke für Eure Antworten.

Ich sehe das genau so. Es steht nirgendwo verboten -> also erlaubt ;)

Will mich natürlich nicht gleich zu beginn mit meiner SB anlegen.

Werde nochmal mit einem anderen Sachbearbeiter tel. irgendwer muss sich doch auskennen :wacko:

Geschrieben
selbst im Sprengstoff Gesetz ist nicht festgelegt, das der Lagerort auch der Wohnort/Wohnsitz sein muss.

Wichtig ist nur, das nur der Berechtigte Zugriff hat!

So ist es.

Nur nebenbei gesagt:

das ist (unter anderem) auch ein gravierender Geburtsfehler aller kommunalen Waffensteuer-Pläne,

die ja am Wohnsitz des Waffenbesitzers ansetzen wollen... bei kommunalen Steuern ist aber

die "Örtlichkeit" des Steuergegenstandes (hier: Waffe) maßgeblich.

Geschrieben

Ich kann mich meinen Vorrednern nur anschliessen. Der Begriff des dauerhaft bewohnten Gebäudes schliesst nicht das Kriterium mit ein, dass der Erlaubnisinhaber selbst das Gebäude bewohnt. Das geht aus keiner Vorschrift hervor. Bei einem Schützenheim z.B. kann eine (bewohnte) Miet- oder Hausmeisterwohnung im Gebäude die Lagerungsmaßstäbe für Vereinswaffen wesentlich beeinflussen.

Ausserdem zweites Argument: Bei einem Zusammenwohnen berechtigter und nichtberechtigter Personen ergibt sich die gleiche Situation. Auch hier muss die Nichtzugänglichkeit der Aufbewahrungsbehältnisse für die Nichtberechtigten ja ausreichen, um den Schutz vor Abhandenkommen zu gewährleisten, und dies stellt keine Waffenbehörde in Frage.

Ein Kompromiß wäre vielleicht, dort einen Zweitwohnsitz anzumelden, wenn Du bei einer Behörde nicht die Stimmung vermiesen willst.

Gruß,

Coltfan

Geschrieben
Erstmal Danke für Eure Antworten.

Ich sehe das genau so. Es steht nirgendwo verboten -> also erlaubt ;)

Will mich natürlich nicht gleich zu beginn mit meiner SB anlegen.

Werde nochmal mit einem anderen Sachbearbeiter tel. irgendwer muss sich doch auskennen :wacko:

Musst Du doch gar nicht. Die Art des Behätnisses (Klassifizierung) geht den was an, sonst nix. Oder?

Jürgen

Geschrieben
Musst Du doch gar nicht. Die Art des Behätnisses (Klassifizierung) geht den was an, sonst nix. Oder?

Jürgen

Und wer kontrolliert dann das Dingens? Ich meine wenn einer von der Behörde das mal sehen möchte? :rolleyes:

Geschrieben
Und wer kontrolliert dann das Dingens? Ich meine wenn einer von der Behörde das mal sehen möchte? :rolleyes:

Die können dann ja gem. § 39 WaffG nach dem Ort für eine Nachschau nach §36 fragen. :blum:

Geschrieben

@JürgenS: Eigentlich hast Du recht. Habe mir gerade mal das Formblatt zum "Nachweis zur sicheren Aufbewahrung von Schusswaffen" unerer Behörde angeschaut.

Dort kann man unteranderem die "Anschrift des Aufbewahrungsortes der Waffen oder Munition, falls abweichend von Wohnanschrift" angeben.

Also füll ich das Teil einfach aus und fertig. Anscheinend hatte die Sbine nicht wirklich Ahnung. Andererseits echt blöd wenn dann kommt: Sorry das geht aber garnicht....

Will ja nicht gleich mit Anwalt drohen ;)

Formblatt

Geschrieben

Zur Waffen- und Munitionsverwahrung gibt es folgende Möglichkeiten (rechtskonforme bzw. als gleichwertig nach § 13 Abs. 5 AWaffV oder als Ausnahme gemäß § 13 Abs. 8 AWaffV anerkannte Behältnisse/Räume und dauerhaft bewohntes Gebäude jeweils vorausgesetzt):

1. In eigener Wohnung (Haupt- oder Nebenwohnsitz)

2. Bei einem Nichtberechtigten, wenn dieser auf die Waffen/Munition keine Zugriffsmöglichkeiten hat.

3. Bei einem anderen Berechtigten.

In aller Regel ist die Nr. 3 nur vorübergehend im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 1b WaffG möglich (es sei denn, die beiden Berechtigten leben in häuslicher Gemeinschaft und genießen die Ausnahme nach § 13 Abs. 10 AWaffV).

Geschrieben
Zur Waffen- und Munitionsverwahrung gibt es folgende Möglichkeiten (rechtskonforme bzw. als gleichwertig nach § 13 Abs. 5 AWaffV oder als Ausnahme gemäß § 13 Abs. 8 AWaffV anerkannte Behältnisse/Räume und dauerhaft bewohntes Gebäude jeweils vorausgesetzt):

1. In eigener Wohnung (Haupt- oder Nebenwohnsitz)

2. Bei einem Nichtberechtigten, wenn dieser auf die Waffen/Munition keine Zugriffsmöglichkeiten hat.

3. Bei einem anderen Berechtigten.

Kannst Du Punkt 2 etwas ausführen?

Was schreiben Gesetz, Verordnung, etc...?

Geschrieben

Danke für die Antwort, Sachbearbeiter !

@Sinu7: Denke Punkt 2 u. 3 kann man auch kombinieren, in etwa so:

Bei einem anderen Berechtigten, wenn dieser auf die Waffen/Munition keine Zugriffsmöglichkeiten hat.

Geschrieben
Kannst Du Punkt 2 etwas ausführen?

Was schreiben Gesetz, Verordnung, etc...?

Wie zu Punkt 1 gibt es zu diesem nichts mehr auszuführen, da der Aufstellort gesetzlich nicht vorgegeben ist, sondern nur dessen "Qualität".

Geschrieben
Das hab ich bewusst getrennt, weil Punkt 3 zumeist nur vorübergehender Natur sein darf.

Sorry - jetzt muß ich doch noch mal nachhaken.

Wenn doch beide Schränke (Schrank von Berechtigtem A und Berechtigtem B ) bei Berechtigtem A stehen, A aber keinen Schlüssel zu Schrank von B hat, sollte das doch auch in Ordnung gehen.

"Vorübergehend" wäre ja nur, wenn A auch für B den Schlüssel hätte und entsprechende Leihscheine.

Geschrieben
Wie zu Punkt 1 gibt es zu diesem nichts mehr auszuführen, da der Aufstellort gesetzlich nicht vorgegeben ist, sondern nur dessen "Qualität".

Ich verstehe, danke!

Geschrieben

Manchmal wäre es auch eine gute Möglichkeit, den SB einfach mal zu fragen ( nicht alle sind hard-nosed...)

Ich habe zeitlich unbegrenzt eine Waffe für jemanden in Verwahrung - mit Zustimmung beider Waffenämter (nach Nachweis meiner Aufbewahrung fürs andere Amt).

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