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IGNORED

Strafverfahren wg. Verstoß gegen WaffG


Duats

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Vorsatz: Seit drei Jahren bin arbeite ich im nicht euopäischen Ausland. Bezahle die jagdhaftplicht Versicherung und habe einen gültigen 3-Jahresjagdschein. 1-2mal für 10 - 14 Tagen komme ich nach Hause und gehe auf die Jagd.

Heute erreicht mich folgendes Schreiben:

Ermittlungsvervahren gegen das Waffengesetz

Sehr geehrter Herr ......

in dem oben genannten Verfahren habe ich mit Verfügung vom 2.11. folgende Entscheidung getroffen:

Das Ermittlungsverfahren wird gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

mfg. Staatsanwalt...

Ich hatte keine Ahnung, dass ermittelt wurde, keine Anhörung, keine Schreiben, keine Beschuldigung gelesen.... Wie ich mich erinnern kann, hatte ich noch nie ein Problem, Kanonen sind alle unter Verschluß usw.

Die Frage für mich stellt sich so: Es wurde eingestellt aus Mangel an öffentlichen Interesse. Das muß aber nicht zwangsweise bedeuten, dass die Waffenbehörde das auch so sieht..... und die Scheine sind weg! und die Waffen auch. Was denkt ihr darüber????? .. gleich einen Anwalt einschalten??

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Vorsatz: Seit drei Jahren bin arbeite ich im nicht euopäischen Ausland. Bezahle die jagdhaftplicht Versicherung und habe einen gültigen 3-Jahresjagdschein. 1-2mal für 10 - 14 Tagen komme ich nach Hause und gehe auf die Jagd.

Heute erreicht mich folgendes Schreiben:

Ermittlungsvervahren gegen das Waffengesetz

Sehr geehrter Herr ......

in dem oben genannten Verfahren habe ich mit Verfügung vom 2.11. folgende Entscheidung getroffen:

Das Ermittlungsverfahren wird gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

mfg. Staatsanwalt...

Ich hatte keine Ahnung, dass ermittelt wurde, keine Anhörung, keine Schreiben, keine Beschuldigung gelesen.... Wie ich mich erinnern kann, hatte ich noch nie ein Problem, Kanonen sind alle unter Verschluß usw.

Die Frage für mich stellt sich so: Es wurde eingestellt aus Mangel an öffentlichen Interesse. Das muß aber nicht zwangsweise bedeuten, dass die Waffenbehörde das auch so sieht..... und die Scheine sind weg! und die Waffen auch. Was denkt ihr darüber????? .. gleich einen Anwalt einschalten??

worum ging es in dem Verfahren?

DAS waäre mal ne Info!

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Gegen die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO gibt es für den "Täter" keine Rechtsschutzmöglichkeit. Das ist die beste Einstellung die man bekommen kann. Dennoch taucht die natürlich im staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister auf und deine Waffenbehörde wird die auch sehen. Vielleicht solltest du Akteneinsicht beantragen. Da das Verfahren ja eh beendet ist dürften die dir das eigentlich nicht verwehren.

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Mit deinem Hegeringleiter hast du doch heute mittag schon telefoniert und der hat dir doch gesagt, was zu tun ist:

1. Anfrage bei der StA, was der Grund des Verfahrens war.

2. Anruf beim KJA Herrn H. (Nummer hast du)

3. Wenn du bei 1. und 2. keine befriedigenden Auskünfte erhälst, dann Anwalt (Akteneinsicht).

Wenn du die Infos hast, dann rufts du wieder deinem Hegeringleiter an ...

VG

SWJ

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Ich wei´es nicht! Ichhatte bis heute keine Ahnung, dass da was läuft..

In der Regel enthalten diese Schreiben ne Betreffzeile.

Darauf verweisst ja auch der Text " das oben genannte Verfahren".......

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Immer schön ruhig bleiben.

Nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellte Strafverfahren sind mangels Beweisbarkeit als nicht existent anzusehen. Die Waffenbehörde ist nicht befugt, die richterliche Entscheidung in Zweifel zu ziehen und andere Schlüsse aus dem Sachverhalt zu ziehen. Die betroffene Person ist also weiterhin als so "sauber" wie davor anzusehen.

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Das stimmt aber so nicht! Die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO erfolgt durch die Staatsanwaltschaft, nicht durch den Richter.

Die Waffenbehörde kann die Einstellung zum Anlass nehmen, den zugrundeliegenden Sachverhalt zu erforschen. Nur weil es aus strafrechtlich Sicht keinen Grund für ein Strafverfahren gab, heißt das ja nicht, dass nicht aus ordnungsrechtlicher Sicht Zweifel an der Zuverlässigkeit bestehen können.

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Staatsanwaltschaft stellt hier ein, stimmt.

Den Sachverhalt darf die Waffenbehörde in diesen Fällen aber nicht neu erforschen. Was nicht passiert ist, darf auch nicht ordnungsrechtlich gegen jemand verwendet werden. Wäre geradezu fatal !!! :o

Anders sieht das bei Einstellungen nach § 154 StPO aus.

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Auch 170-II-Einstellungen können waffenrechtlich negativ verwertbar sein, wenngleich das die Ausnahme ist. Charakteristischer Fall einer solchen Ausnahme: Verfahren wird nach § 170 II StPO wegen erwiesener Schuldunfähigkeit eingestellt. Waffenbehörde nimmt die Einstellungsbegründung zum Anlass, die Eignung näher zu prüfen. Das darf sie.

Carcano

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Verfahren wird nach § 170 II StPO wegen erwiesener Schuldunfähigkeit eingestellt. Waffenbehörde nimmt die Einstellungsbegründung zum Anlass, die Eignung näher zu prüfen. Das darf sie.

Natürlich darf sie das. Sie darf sogar ständig die Eignung überprüfen, auch wenn überhaupt nix vorliegt.

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Immer schön ruhig bleiben.

Nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellte Strafverfahren sind mangels Beweisbarkeit als nicht existent anzusehen. Die Waffenbehörde ist nicht befugt, die richterliche Entscheidung in Zweifel zu ziehen und andere Schlüsse aus dem Sachverhalt zu ziehen. Die betroffene Person ist also weiterhin als so "sauber" wie davor anzusehen.

Upps! Da waren andere schneller...........

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Nein, sie darf nicht ständig die Eignung überprüfen, auch wenn überhaupt nix vorliegt

Die Einstellung nach § 170 II StpO erfolgt, wenn die Ermittlungen keinen genügenden Anlaß zur öffentlichen Klage bieten. In den allermeisten Fällen ist das eine Situation, in der die Staatsanwaltschaft im Zuge ihrer Ermittlungen zu dem Ergebnis kommt, an einer gegebenen Anzeige sei "nichts dran". Im "Ermittlungsregister", dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister bleiben sie indessen zwei Jahre stehen. Das nach § 170 II StPO eingestellte Verfahren darf aber hinsichtlich waffenrechtlicher Erlaubnisse keine Rolle spielen, von Besonderheiten und Skurrilitäten - wie oben erwähnt - einmal abgesehen. Die Einstellung wegen erwiesender Schuldunfähigkeit vor einem Hauptverfahren dürfte selten sein.

Einzelheiten über das Verfahren: Akteneinsicht.

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Natürlich darf sie das. Sie darf sogar ständig die Eignung überprüfen, auch wenn überhaupt nix vorliegt.

Nein, das darf sie wiederum NICHT.

Aber noch ein anderes Beispiel, diesmal aus dem Bereich der Zuverlässigkeit. Schütze S benimmt sich am Stand unmöglich, mißachtet die Sicherheitsbestimmungen und gestikuliert mit der geladenen Pistole, mehrere Mitschützen damit bestreichend.

Er wird - vernünftigerweise - vom Stand geschmissen. Ein einzelner erboster Schütze erstattet sogar Anzeige wegen "Bedrohung mit einer Waffe". Die Staatsanwaltschaft stellt nach Sachprüfung und Vernehmung der Zeugen das strafrechtliche Ermittlungsverfahren - zu Recht - nach § 170 II StPO ein, weil schon objektiv der Tatbestand der Bedrohung nicht erfüllt ist. Ein Bußgeldverfahren wird nicht eröffnet.

Die Waffenrechtsbehörde leitet aufgrund der Erkenntnisse ein Widerrufsverfahren wegen Zweifeln an der Zuverlässigkeit ein. Auch das darf sie zweifellos (ob sie damit letztlich Erfolg hat, ist eine andere Frage).

Carcano

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Dünnes Eis für jede Waffenbehörde, aber in exotischen Fällen theoretisch in der Tat denkbar. In aller Regel sind nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellte Strafverfahren aber nicht verwertbar.

Schönen Abend noch

SBine

Danke meine Herren!

So, in den vergangen Tagen habe ich mich ausführlich bei verschiedenen Behörden informiert, was den da vorgelegen habe. Beide SB der Waff,-behörden (alte u. neue) wussten überhaupt nichts von der Sache. Ich war beruhigt.... Erst der Anruf bei der ermittelten Staatsanwältin brachte Licht an die Sache.

Denn, nach einem Schuß auf einen Rehbock, saß die Kugel nicht dort wo ich sie haben wollte. Ich beschloß ein paar Probeschüsse auf eine Scheibe zu schießen. Ich wählte einen Ansitzbock im Revier von dem ich überzeugt war, dass ich dort gefahrlos auf die Scheibe schießen konnte. (leichte Erhöhung des Geländes, dahinter Fichtenstangengehölz, (Kugelfang) links davon offenes Gelände so weit das Auge reicht.) An dieser Stelle treffen drei Revier aufeinander. Also jagdlich absolut uninteressant. Das hat wohl einer der Jagdpächter -nachbarn mitbekommen, und bei der Polizei Anzeige erstatted. Anzufügen ist: Ich habe einen Begehungsschein und es ist vom Gesetz erlaubt (§ 13 WaffG) im Revier die Waffe einzuschießen.

Die Staatsanwältin versicherte mir, dass sie keine Meldung an die Waff-behörde gemacht hat. Und da das Verfahren abgeschloßen sei, und ich auch in Zukunft nichts mehr zu befürchten hätte. Doch meinte sie,(so verstand ich es) dass wenn irgendwo geschoßen wird, von jedermann,der es sieht und hört, sofort die Polizei gerufen wird. Das sei in heutiger Zeit jedes Bürgers Pflicht! Danach, wird entschieden... Recht oder Unrecht.

Ich hoffe, dass ich mich einigermaßen verständlich Ausgedrückt habe. Ohhhh welche Zeiten......?

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Ich wählte einen Ansitzbock im Revier von dem ich überzeugt war, dass ich dort gefahrlos auf die Scheibe schießen konnte. (leichte Erhöhung des Geländes, dahinter Fichtenstangengehölz, (Kugelfang)

Ich hoffe Du meinst mit Kugelfang das ansteigende Gelände, denn Fichtenstangengehölz ist kein ausreichender Kugelfang.

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Natürlich meinte er, dass in der Gesamtheit ein ausreichender Kugelfang vorhanden war, die Allgemeinheit war nicht gefährdet. Generell verhält er sich stets und ständig verantwortungs- und gefahrenbewusst.

Jedenfalls hab ich das so gelesen.. ;)

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