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IGNORED

Unterschied von "nicht zuverlässig" und "in der Regel nicht zuverlässig"


dorengo

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Guten Tag,

ich habe leider im Forum nichts genaueres gefunden, deshalb eine Frage bezüglich der Zuverlässigkeit §5:

Es wird ja zwischen Absatz 1 (Personen sind nicht zuverlässig) und Absatz 2 (Personen sind in der Regel nicht zuverlässig) unterschieden.

Bedeutet dies, das man bei Absatz 1 mit Sicherheit erst nach 10 Jahren nach Verurteilung eine WBK bentragen darf und bei Absatz 2 eventuell vor Ablauf von 5 Jahren eine verhandlungsmöglichkeit mit dem Amt besteht, da man ja "nur" in der Regel nicht zuverlässig ist, aber nicht wie in Absatz 1 auf keinen Fall zuverlässig ist ?

Kann also jemand, auf den Absatz 2 zutrifft (zum Beispiel Haftstrafe unter einem Jahr) mit der Behörde je nach Straftat über eine WBK verhandeln (notfalls mit Anwalt oder Klage), da er ja wohl nicht per se unzuverlässig ist wie unter Absatz 1 genannt, sondern "nur" in der Regel nicht zuverlässig.

Wenn dem nicht so sein sollte, warum wird dann explizit zwischen "nicht zuverlässig" und "in der Regel nicht zuverlässig" unterschieden ?

Danke für die Antworten

Geschrieben

Moin, moin!

Als Laie würde ich sagen, dass der Unterschied darin liegt, dass bei 1. die Zuverlässigkeit

überprüft wird: im Volksmund das "große Führungszeugnis" eingeholt wird, und bei 2.

nur das "normale" Führungszeugnis ausschlaggebend ist.

Es kommt auch auf die Straftat und das Strafmass an...

Das einfache Führungszeugnis wird für die letzten fünf Jahre geprüft.

Und, wenn man nichts verbrochen hat, steht nur "keine Eintragung " drin!

Verjährte Straftaten dürfen einem nicht mehr vorgehalten werden; beim "großen", das

in der Regel nur Behörden bekommen/einholen, ist das so eine Sache...kann noch etwas

drinstehen, was im einfachen F. nicht mehr drinsteht...aber für eine

Zuverlässigkeitsüberprüfung relevant ist..

Ist auch für Einstellungen beim Staat wichtig: Da werden einem auf einmal

Jugendsünden vorgehalten; es kommt nicht zur Einstellung..

Bei "in der Regel" nicht zuverlässig sind ja auch die Delikte zu sehen.

Wurde man, z.B., nur 2x beim Kaugummi-Klauen erwischt, könnte man trotzdem

eine WBK bekommen.

Wurde man, auch wiederholt, mit einem 30 cm langen Messer erwischt und

bestraft, ist man wohl "in der Regel" nicht zuverlässig, wenn es um die

Beantragung einer WBK geht.

Wenn noch keine fünf Jahre usw...verstrichen sind..

Aber, wie angemerkt, ich bin Laie..

Guats Nächtle, kriegerlein

Geschrieben

Da stehts!

Waffengesetz §5

"in der Regel nicht zuverlässig" bedeutet tatsächlich dass man hier mit Gnade der Behörde vielleicht sein Zeug behalten darf.

Als Beispiel könnte ein verständnisvoller Sachbearbeiter, bei einer Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung (Straßenverkehr, Vorfahrt nicht beachtet (nur gepennt - nicht im Vorsatz!), Unfallgegner wurde verletzt), vom Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis absehen.

Geschrieben

Hier eine neuere Entscheidung zur Regelunzuverlässigkeit, die gut das Wesentliche zusammenfasst:

1.1. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis – die Waffenbesitzkarte (WBK) – zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung der Erlaubnis hätten führen müssen. Vorliegend einschlägig ist (nur) die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 1. Alternative WaffG, nämlich die Verurteilung zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen wegen eines der unter Buchstaben a) bis c) genannten Delikte. Diese Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit kann entkräftet werden; gelingt die Entkräftung nicht, so folgt daraus - ohne Raum für eine Ermessensbetätigung - zwingend die Anwendung von § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Aus der Systematik des § 5 WaffG ergibt sich zudem, dass im Fall des § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG die Straftat keinen Bezug zum Umgang mit Waffen oder Munition haben oder dass sie mit Waffeneinsatz begangen werden müsste. Die gesetzliche Regelung geht vielmehr davon aus, dass die Begehung von Straftaten schon wegen der darin liegenden Missachtung der Rechtsordnung Schlüsse darauf zulässt, dass dem Betroffenen die Charakterfestigkeit fehlt, die beim Umgang mit Schusswaffen ständig zu fordern ist, und dass also Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass gerade im Hinblick auf die sicherheitsrechtlichen Belange des Waffengesetzes der Betroffene Defizite aufweist (BayVGH, z.B. B.v. 06.11.2000, Nr. 21 B 98.11; VG Würzburg, st. Rspr., z.B. U.v. 30.04.2009, W 5 K 08.1908). Eine Ausnahme vom gesetzlich angenommenen Regelfall liegt daher nicht schon darin, dass die geahndete Tat keinen „waffentypischen Bezug“ hat.

Eine Ausnahme von der Regelvermutung der Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn die Umstände der Begehung der abgeurteilten Tat die Verfehlung des Betroffenen ausnahmsweise so „in einem milderen Licht“ erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzes in der Regel begründeten Zweifel an der für den Waffenbesitz und -umgang vorausgesetzten Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen nicht gerechtfertigt sind. Die Prüfung, ob die Regelvermutung entkräftet ist, erfordert daher eine Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Täters, wie sie in seinem damaligen Verhalten zum Ausdruck kommt (vgl. BVerwG, B.v. 19.09.1991 Nr. 1 CB 24.91, DVBl. 91, 1369; BayVGH, U.v. 26.02.1998 Nr. 21 B 95.878). Dabei kommt es auf die konkreten Umstände der Tatbegehung an, nicht aber auf die subjektive Betroffenheit des Klägers. Zuverlässigkeit i.S.v. § 5 WaffG ist keine der Person dauerhaft anhaftende Eigenschaft, wie dies auch in der Pflicht der Behörde zur regelmäßigen Prüfung der Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in § 4 Abs. 3 WaffG zum Ausdruck kommt. Die Beweislast für die Umstände, die eine - normalerweise nach rechtskräftigem Strafurteil bzw. -Strafbefehl zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit führende - Tat ausnahmsweise milder erscheinen lassen, trägt allein der Waffenbesitzer.

VG Würzburg, Urt. v. 02.07.2009 (Az. W 5 K 08.2138)
Geschrieben

Nix Quatsch: Ehemaliger Kollege hat wegen zuviel Promille

1 Jahr Entzug der Fahrerlaubnis bekommen.

Und, wegen charakterlicher Nichteignung wurden auch

seine WBKn eingezogen..plus Waffenschein, den

hatte er auch..

Mag nicht überall und immer passieren!

kriegerlein

Geschrieben

Carcano hat zwar recht, könnte aber auch erklären warum sich das nicht pauschal so verhält. :rolleyes:

Trunkenheitsfahrten berühren die Zuverlässigkeit erst ab einer Verurteilung von mindestens 60 Tagessätzen bzw. auch bei mehrfachen niedrigeren Verurteilungen. Sie zählen zu den sogenannten "gemeingefährlichen" Straftaten des 28. Abschnitts des Strafgesetzbuches. Es gibt ein Urteil des BVerwG, dass es bei Trunkenheitsfahrten ab 60 TS nie besondere Umstände gibt, die dem Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis entgegenstehen könnten. In diesen Fällen ist bei Heranziehung dieses Urteils regelmäßig Schicht im Schacht.

Neben der Zuverlässigkeit gibts aber im Waffenrecht auch die persönliche Eignung. Gewöhnlicherweise ab einem bekanntgewordenen Wert von 1,6 Promille Blutalkoholkonzentration muss die Waffenbehörde nach § 6 Abs. 2 WaffG vom Betroffenen auf dessen Kosten ein fachärztliches Gutachten über die Eignung zum Umgang mit Waffen und Munition einholen. Nur bei zusätzlich erkannter Unzuverlässigkeit wird davon natürlich abgesehen und lediglich die Zweifel an der persönlichen Eignung geäußert.

Die sogenannte "Wohlverhaltensfrist" von 5 bzw. 10 Jahren hat im übrigen nur Bewandnis in Bezug auf den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse, wegen der Ausnahme vom Verwertungsverbot im BZRG aber nicht auf deren (Neu-)erteilung. Ist immer noch vielen nicht bekannt, wurde aber vom BVerwG auch schon Mitte der 90er-Jahre klargestellt (Az. 1 C 3.92 wars glaub).

Geschrieben
Carcano hat zwar recht, könnte aber auch erklären warum sich das nicht pauschal so verhält. :rolleyes:

so sehe ich das auch!

.. aber carcano ist eben jurist, und da gibts halt keine rechts-auskünfte ohne gegenleistung ( sprich bezahlung!) ..

... ist zwar sch........................ade, aber so isser halt... und es wird sich wohl dahingehend auch nix ändern.... noch nichtmal in einem forum unter gleichgesinnten...

gruß alzi

Edit: danke SBine, dass du das wenigstens erklärt hast, gibt 2 gummipunkte ;)

Geschrieben

Ich habe auch nicht behauptet, dass es IMMER so ist!

Sondern: in der Regel...

Damit meinte ich natürlich nicht: 0,1 Promille, sondern Abnahme, MPU usw..

War auch von mir etwas unglücklich ausgedrückt :-(

Der beschriebene Kollege war Wiederholungstäter...

Danke, Sachbearbeiter

Geschrieben

Stehen in dem großen Führungszeugnis eigentlich auch Anzeigen drin? Ich habe mal vor ein paar Jahren eine DVD bei eBay versteigert, die dann auf dem (unversichertem) Postweg verloren gegangen ist und die Käuferin meinte dann mich anzeigen zu müssen :peinlich:

Das Ganze wurde natürlich eingestellt (hab ihr sogar freiwillig den Kaufpreis zurückerstattet), aber ist das irgendwo für die einzusehen?

Geschrieben
Stehen in dem großen Führungszeugnis eigentlich auch Anzeigen drin? Ich habe mal vor ein paar Jahren eine DVD bei eBay versteigert, die dann auf dem (unversichertem) Postweg verloren gegangen ist und die Käuferin meinte dann mich anzeigen zu müssen :peinlich:

Das Ganze wurde natürlich eingestellt (hab ihr sogar freiwillig den Kaufpreis zurückerstattet), aber ist das irgendwo für die einzusehen?

Nein..

Es steht drin, im Normalfall: "Keine Eintragung"

Wenn diese 2 Wörter nicht drinstehen, gibt es eine Eintragung..

Das habe ich aber nur vom "Hörensagen", in meinen standen immer

die 2 Wörter!

Hat etwas mit datenschutz zu tun, glaube ich.

Man mag mich korrigieren; wo ist der Jurist ? :-))

kriegerlein

Geschrieben
Lass mal stecken - soweit sind wir noch lange nicht (unerlaubtes Fullquote).

Oh, nicht so schnell... :o

Du hast natürlich Recht, was das Führungszeugnis angeht (was da drinsteht und nicht drinsteht, regeln §§ 3 ff. BZRG).

Aber der brave Amtmann hat mittlerweile auch eine Auskumpft aus dem staatsanwaltlichen Verfahrensregister einzuholen, vgl. § 5 Absatz 5 WaffG.

Und da stehen die eingestellten Ermittlungsverfahren drin. Da steht auch drin, dass Du falsch geparkt hast.

(Vorausgesetzt, Deine Kiste stand auf dem Parkplatz eines Staatsanwaltes) :D

Geschrieben

Und hat das irgendein Nachteil oder Konsequenzen für mich, wenn die eingestellten Verfahren da drin stehen? Ich meine ich könnte doch jede x-beliebige Person anzeigen, und wenn sich das Ganze halt als nichtig rausstellt wirds halt eingestellt...

Geschrieben
Und hat das irgendein Nachteil oder Konsequenzen für mich, wenn die eingestellten Verfahren da drin stehen? Ich meine ich könnte doch jede x-beliebige Person anzeigen, und wenn sich das Ganze halt als nichtig rausstellt wirds halt eingestellt...

Das hängt davon ab, warum das Strafverfahren eingestellt worden ist.

Gänzlich unbedeutend sind die nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten Verfahren, weil in diesen keine Beweisführung möglich war. Sie sind quasi gar nicht existent.

Anders schaut es hingegen bei den Einstellungen nach § 153 bzw. 153a StPO aus, die im erleichterten Verfahren abgewickelt werden. Eine Schuld ist dort zwar gegeben, das Interesse an einer Strafverfolgung aber zu gering bzw. wird eine Auflage oder die Zahlung eines Geldbetrags an eine gemeinnützige Einrichtung als ausreichend betrachtet. Eine solche strafrechtliche Einstellung bedeutet aber nicht automatisch, dass der Verstoß ordnungsrechtlich auch so gesehen wird. Die Zukunftsprognose kann hier auch ganz anders ausfallen. Bei höheren Geldbetragszahlungen (dazu gibts ein BVerwG-Urteil zu 1.000,- DM Strafzahlung) wirds da gerne mal brenzlig...

  • 2 Wochen später...
Geschrieben
Das hängt davon ab, warum das Strafverfahren eingestellt worden ist.

Gänzlich unbedeutend sind die nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten Verfahren, weil in diesen keine Beweisführung möglich war. Sie sind quasi gar nicht existent.

Anders schaut es hingegen bei den Einstellungen nach § 153 bzw. 153a StPO aus, die im erleichterten Verfahren abgewickelt werden. Eine Schuld ist dort zwar gegeben, das Interesse an einer Strafverfolgung aber zu gering bzw. wird eine Auflage oder die Zahlung eines Geldbetrags an eine gemeinnützige Einrichtung als ausreichend betrachtet. Eine solche strafrechtliche Einstellung bedeutet aber nicht automatisch, dass der Verstoß ordnungsrechtlich auch so gesehen wird. Die Zukunftsprognose kann hier auch ganz anders ausfallen. Bei höheren Geldbetragszahlungen (dazu gibts ein BVerwG-Urteil zu 1.000,- DM Strafzahlung) wirds da gerne mal brenzlig...

Eingestellt ist eingestellt.

Wieso sollte jemand, dessen Verfahren (wir sprechen von Ermittlungsverfahren) eingestellt wurde, schlechter gestellt werden, als jemand der, bspw., zu 30 Tagessaetzen verurteilt wurde? Eine Geldauflage oder sonstige Auflage ist KEIN Strafbefehl. Tlw. abenteuerlich wie hier sogenanntes Recht ausgelegt wird.

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