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IGNORED

Aufbewahrungskontrolle jetzt 75€ in Brandenburg


Ekki

Empfohlene Beiträge

Hallo

Ich habe gerade mitbekommen, dass die Kontrollen in Brandenburg, jetzt 75€ kosten. Steht auch so in der "Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministers des Innern"

14.8.6 Kontrolle der Aufbewahrung (§ 36 Absatz 3 WaffG) 75,00

oder ist das schon länger so?

Ekki

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Erst die rechtliche Vorraussetzung für die Kontrolle schaffen: Da ich mich an meinen Waffen erfreuen darf wenn ich alleine bin muß ich sie doch erst mal wieder "zusammenbauen und ordnungsgemäß verschließen" bevor ich die Herren Kontollöre einlasse. Wer sagt mir wie schnell ich dieses machen muß? Wenn es den Herren zu lange dauert und Sie die Kontrolle abbrechen kann ich doch nichts dafür.

Wir haben nicht nur Pflichten sondern auch Rechte, nutzen wir sie wenn wir können.

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Man sollte sich die Belege (Rechnung oder Lieferschein) zurechtlegen und Fotos vom Schrank beilegen. Wenn der Kontrolleur vor der Haustür steht ein freundliches Guten Tag! "Sie brauchen nicht rein kommen, hier habe ich für Sie die zur Beurteilung nowtendigen Dokumente bereit gelegt"!

Wenn dann ein Gebührenbescheid kommt, könnte man mal prüfen lassen was an dieser Aktion 75 Euro kosten soll!

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Den Verwaltungsaufwand nicht vergessen, jeder Fingertip des Kontrolleurs auf der Tastatur, wenn er den Bericht schreibt, kostet viieel Schweiß, und Geld. Schließlich ist Mann/Frau ja bei der Stadt oder dem Land angestellt, wenn nicht sogar beamtet...... :bad:

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Was da dran ist steht bereits in Beitrag 1. Hier einsehbar.

Die entscheidende Frage ist, aus welchem Anlass diese Kontrollen durchgeführt werden. Bekanntlich gab es die Kontrollen in Brandenburg ja schon vor der WaffGÄnderung.

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Das Gebührengesetz für das Land Brandenburg von 2009 sagt bezüglich des Gebührenschuldners:

§ 12

Schuldner der Gebühren und Auslagen

(1) Schuldner der Gebühren und der Auslagen ist derjenige, der

1.die Amtshandlung zurechenbar veranlasst oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird,

2.diese durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,

3.für die Schuld eines anderen kraft Gesetzes haftet,

4.eine Einrichtung oder Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 nutzt.

Betreffend die Aufbewahrungs-Kontrollen ist also interessant bzw. maßgeblich, ob und wie der kontrollierte Waffenbesitzer

diese Amtshandlung konkret veranlasst hat.

Nur dann wird er (egal, was da pauschal in einer Gebührenverordnung oder einem Gebührenverzeichnis steht) tatsächlich zum Gebührenschuldner.

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Danke für das Einstellen!

Wir werden sehen müssen, wie das in der konkreten Umsetzung dann aussieht.

Es wird garantiert Diskussionen zur Veranlassung geben und garantiert wird dies zu Rechtsstreitigkeiten führen. ;)

greetz

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Das ist Richtig. Aber es wird wohl verdrängt, dass eine NACHWEISPFLICHT besteht. WIE dieser Nachweispflicht genüge getan werden kann liegt m.M. nach im Ermessen der Behörde.

Sie kann sich auf den Standpukt stellen, dass der LWB nachweisen muss. Fragt er -wie?, kann sie ihm antworten "indem sie die berechtigte Stelle um Nachschu bitten".

Alles klar Chef.

"Wer ist die berechtigte Stelle/die Stellen??"

"Na - die Behörde- ausschließlich" Sie können einen Antrag auf Nachschau stellen, wir setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung"

"OK, was kostet das dann? "

"-2-Beamte/Angestellte a 1,5 Std. inkl. Anfahrt plus 1 Beamter/angestellter 0,75 Std. für die Protokollierung und Einfügung in die Waffenakte plus 0,50 €/km An- und Abfahrt sowie die Verwaltungsgebühr für die Akte in Höhe von 24,72,-€. Die erbetene Nachschu wird aber nur Mo, Mi und Do in der Zeit von 09.00 bis 14.30 Uhr durchgeführt, die genaue Zeit können wir ihnen nicht angeben, wir wissen ja nicht, wie lange es bei denen dauert, die vor Ihnen dran sind."

Vielen Dank für dei Info"

"Bitte, gern geschehen!"

Manchmal sollte man vom GAU ausgehen - dann kann man nur positiv überrascht werden.

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Das ist Richtig. Aber es wird wohl verdrängt, dass eine NACHWEISPFLICHT besteht. WIE dieser Nachweispflicht genüge getan

werden kann liegt m.M. nach im Ermessen der Behörde.

Ich habe das aber schon bei der Beantragung der WBK mit Foto und Kaufbeleg NACHGEWIESEN, nach Vorgabe der Behörde!

Wenn die Behörde jetzt gerne NACHSCHAUEN möchte, kann SIE das gerne VERANLASSEN ... ;)

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Das ist Richtig. Aber es wird wohl verdrängt, dass eine NACHWEISPFLICHT besteht. WIE dieser Nachweispflicht genüge getan werden kann liegt m.M. nach im Ermessen der Behörde.

Hallo Lobo-s,

Bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs bin ich verpflichtet der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Dies ist selbstverständlich erfolgt. Die Behörde hatte keine Einwände gegen meinen Nachweis. Ansonsten hätte die Behörde mir den Eintrag versagen müssen. Sie haben meinen Nachweis per Eintragung der Waffe in die WBK anerkannt. Eine Veränderung der Sachlage ist nicht eingetreten, so dass durch mich keine weitere Veranlassung herbeigeführt werden konnte.

(ich weiss, du weisst das auch alles)

greetz

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Ich habe das aber schon bei der Beantragung der WBK mit Foto und Kaufbeleg NACHGEWIESEN, nach Vorgabe der Behörde!

Wenn die Behörde jetzt gerne NACHSCHAUEN möchte, kann SIE das gerne VERANLASSEN ... ;)

DAs ist ja auch (m.M. nach) abgeschlossener Vorgang, solange nicht eine periodische Nachweispflicht stabliert ist.....

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DAs ist ja auch (m.M. nach) abgeschlossener Vorgang, solange nicht eine periodische Nachweispflicht stabliert ist.....

Abgeschlossener Vorgang ... ebend ... was könnte sich denn, nach menschlichen Ermessen, in der Zwischenzeit geändert haben, daß

eine Nachschau nötig wird?

LWBs die ihre Tresore vertickt haben um an Bares zu kommen und ihre Waffen nun unterm Bett lagern? :rolleyes:

---

Nichts gegen diese Kontrollen - aber ICH zahle dafür nicht.

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Abgeschlossener Vorgang ... ebend ... was könnte sich denn, nach menschlichen Ermessen, in der Zwischenzeit geändert haben, daß

eine Nachschau nötig wird?

Im Prinzip - nichts. Wenn du aber nach dem damals akzeptierten Nachweis eine nazahl X Waffen erworben hast und für diese zahl der damals nachgewiesene Tresor nicht mehr ausreicht......

LWBs die ihre Tresore vertickt haben um an Bares zu kommen und ihre Waffen nun unterm Bett lagern? :rolleyes:

Na ja, mit solchem Schwachsinn wird ja wohl hoffentlich keiner kommne. So dumm kann man (vielleicht) nicht sein....

---

Nichts gegen diese Kontrollen - aber ICH zahle dafür nicht.

Das befürchte (nicht nur) ich, wird man schon zu deichseln wissen...

Deswegen müssen wir ja auch - es geht ja für den der nachdenkt nicht nur um die reine Nachschau, sondern auch um die evtl. daraus resultierenden Konsequenzen :angry2: -

uns darüber noch einige Gedanken machen.

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Im Prinzip - nichts. Wenn du aber nach dem damals akzeptierten Nachweis eine nazahl X Waffen erworben hast und für diese zahl der damals nachgewiesene Tresor nicht mehr ausreicht......

Kann ich GENAU diese Betreoffenen anschreiben und um Nachweis ersuchen! Wer darauf nicht reagiert hat eine Naschschau veranlasst ... !

Nach durchsicht unserer Akten ... ist uns aufgefalllen das ... laber ... fasel ... Bitte weisen sie uns innerhalb ... ansonsten sind wir gezwungen,

kostenpflichtig eine Nachschau vorort zu veranlassen ...

Mal davon abgesehen, wird das wohl auch aktuell so gehandhabt! ;)

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Das ist Richtig. Aber es wird wohl verdrängt, dass eine NACHWEISPFLICHT besteht. WIE dieser Nachweispflicht genüge getan werden kann liegt m.M. nach im Ermessen der Behörde.

Sie kann sich auf den Standpukt stellen, dass der LWB nachweisen muss. Fragt er -wie?, kann sie ihm antworten "indem sie die berechtigte Stelle um Nachschu bitten".

Alles klar Chef.

Schon klar, aber anders...

Nachweise (Belege, Fotos) an die Waffenbehörde senden, die die Waffenaufbewahrung dokumentieren.

Und dann ist die Behörde wieder am Zug.

"Veranlasst" hat der Waffenbesitzer da erstmal gar nichts.

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