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IGNORED

Waffenrechtliche Beurteilung von 2-Schuss Magazinen


Gast

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
Was die Naivität des Gesetzgebers betrifft: Unser Zusammenleben in Deutschland (wie in anderen Demokratien) beruht auf dem Konsens, dass die Gesetze befolgt werden. Wenn jedes Gesetz was nicht durchgängig kontrolliert werden kann nichts Wert wäre - hätten wir im Zweifelsfall über kurz oder lang einen Polizeistaat.

Was das zwei Schuss Magazin angeht: Wenn ich mit dem HA draußen bin, dann habe ich tatsächlich ein 2er Magazin in der Waffe und ein weiteres 2er in der Tasche - und die Reserve auch nur weil das praktischer ist, als die Patronen in irgendeinem Täschchen zu haben. Was ich mit den drei mir zur Verfügung stehenden Schüssen nicht erlegt habe, das würde ich vermutlich mit dem 4.-n. Schuss auch nicht bekommen. Die einzige Ausnahme in der ich gerne einen HA mit höherer Kapazität führen würde ist die Krähenjagd. Da nehme ich dann halt die VRF mit bei der keine Begrenzung besteht.

Rodney....

es ging mir doch überhaupt nicht um diese sch.... Magazin-Kapazität !!!!

Der Punkt ist doch, das wir als Jäger einen HA nur mit 2-Schuss-Mag. erwerben dürfen !

Das ist hochgradiger Blödsinn....... !

Weil,

1) wir die Waffen nicht NUR zur Jagd verwenden (wie ich zum lustigen rumknallen OHNE SPORTLICHEN Hintergrund....)

und

2) weil es teurer ist....

und

3) weil es eh keine Sau kontrollieren kann !

Ich möchte gerne mal einen HA kaufen und Händler erzählen, das sein Gebot mir die Waffe nur mit einem 2-Schuss-Mag auszuhändigen ganz großer Blödsinn ist, weil er nicht dafür verantwortlich ist, was ich außerhalb seines Ladens tue !

Darum gehts !

Abgesehen davon, ich jage mit einer BLASER BBF 95...... nix Magazin, ich mache keine "Gefangenen" !!!!!!

Govt

Geschrieben
Das ist hochgradiger Blödsinn....... !

Komisch... das finde ich nun ausnahmsweise einigermaßen logisch. :rolleyes:

Ich will nen Halbautomaten. Bedürfnis: Brauch ich für die Jagd. Für die Jagd is der Halbautomat aber nur mit 2- Schuss- Magazin zulässig. Wenn ich keins habe, darf ich damit nicht jagen, dann ist das Ding also rechtlich zur Jagd nicht geeignet und ich habe eine Puste, die nicht meinem Bedürfnis entspricht. Also brauch ich mindestens ein (1) Zwei- Schuss- Magazin.

Geschrieben
Komisch... das finde ich nun ausnahmsweise einigermaßen logisch. :rolleyes:

Ich will nen Halbautomaten. Bedürfnis: Brauch ich für die Jagd.

Für die Jagd is der Halbautomat aber nur mit 2- Schuss- Magazin zulässig.

Auch vom ständigen Wiederholen wird es nicht wahr:

gemäß § 19 BJG ist ein ( max. ) 2 Schuß Magazin nur für

die Jagd auf Wild vorgeschrieben und nicht für die Jagdausübung

allgemein ( von den weiteren Möglichkeiten der Nutzung als Jäger einmal ganz abgesehen ).

Nicht mehr und nicht weniger steht im betreffenden §.

Wenn ich keins habe, darf ich damit nicht jagen, dann ist das Ding also

rechtlich zur Jagd nicht geeignet und ich habe eine Puste, die nicht meinem

Bedürfnis entspricht. Also brauch ich mindestens ein (1) Zwei- Schuss- Magazin.

Und wenn Du dieses Magazin mal verloren hast oder es defekt ist, dann ruht die Jagd,

denn ohne Magazin darfst Du es ja auch nicht benutzen.... :00000733:

Geschrieben
Ich möchte gerne mal einen HA kaufen und Händler erzählen, das sein Gebot mir die Waffe nur mit einem 2-Schuss-Mag auszuhändigen ganz großer Blödsinn ist, weil er nicht dafür verantwortlich ist, was ich außerhalb seines Ladens tue !

Das kannst du ja,

aber er darf dir derzeit die Waffe eben nur mit dem 2-Schuss-Magazin verkaufen.

...und er ist auch mit einem wie auch immer geartetem Magazin nicht dafür verantwortlich was du damit machst.

Ich bin beispielsweise auch nicht dafür verantwortlich was jemand mit dem bei mir gekauften Pfefferspray macht.

Trotzdem darf ich den Pfefferspray nur als Tierabwehrspray verkaufen. (Er muß sogar so gekennzeichet sein).

Glaub mir, ich finde etliche Vorschriften auch nicht immer sinnhaltig, aber damit müssen wir eben leben bis wir eine Änderung im Gesetzeswerk bewirkt haben.

Hierbei sind aber die mangelnden Kontrollmöglichkeiten (weil es eh keine Sau kontrollieren kann ) oder der geringfügige monetäre Nachteil (weil es teurer ist) genausowenig ein Argument wie das von dir genannte

zum lustigen rumknallen OHNE SPORTLICHEN Hintergrund.

Grüße

Robert

Geschrieben

Das dämlichste an der ganzen Angelegenheit ist, dass angeblich unsere eigenen Verbände dafür plädiert haben, dass dieser Passus ins BJG aufgenommen wird.

Geschrieben
aber er darf dir derzeit die Waffe eben nur mit dem 2-Schuss-Magazin verkaufen.

Naja, man kann das auch anders sehen. Weil (Ich liebe das, einen Hauptsatz so einzuleiten...), das ist eben die Verquickung von zwei Vorschriften, die zunächst einmal nichts miteinander zu tun haben.

Wenn aber der Händler das so handhabt und richtig findet, kann man ihn sicher nicht dazu zwingen, eine andere Meinung anzunehmen. Beißt keine Maus den Faden von ab.

Und wenn ein Jäger einkauft, dann soll man (mMn) ihm schon ein Produkt verkaufen, das er auch jagdlich nutzen kann. Manchmal ist das aber auch reichlich albern. Wenn ein Jäger nun eine SAR M41/05 oder eine SUZIE mit 2-Schuss Magazin kaufen muss, erwarte ich ehrlich gesagt nicht, diesen Jäger dann im Wald mit dieser Waffe anzutreffen. Eher auf dem nächstgelegenen Schießstand, wo er dann Jagd auf Fallplatten macht. Das finde ich übrigens ausdrücklich OK, keine Gefahr für die öSiO, eher sogar cool und im Übrigen ist ein solcher Einkauf doch offenbar völlig legal.

Oder muss man als gewissenhafter Händler eine eigene Prüfung des $13.1.1 WaffG durchführen ? Dann wären ja Kleinkaliber-Waffen sicherlich für Jäger Tabu. Denn es gibt ja auch eine Vorschrift, daß eine gewisse E100 zu erreichen ist. OK, die bezieht sich auf bestimmte Wildarten, und da gibt es ja auch Fallenjagd....

Wie gesagt, ich zwinge da niemand meine Meinung auf. Die unterschiedlichen Standpunkte kann ich auch nachvollziehen. Nur wenn man das 2er Mag fordert, ist man so auf der Bundling-Schiene. Dann gibt's demnächst Waffen nur in Verbindung mit Futteral, Schloss und Tresor, Sicherheitsfähnchen, Reinigungsmittel...

Ich habe übrigens für mein AR auch Magazine größer als 10 Schuss. Im Moment verstauben die.

Geschrieben

Fakt ist das zu diesem ganzen Themenbereich ( Magazinkapazität, Verwendung von " grossen Magazinen" usw.) keinerlei Rechtssicherheit herrscht. Es gibt zu diesem Komplex KEIN durch ein Verwaltungsgericht ergangenes Urteil.

Somit kann man sich durchaus den Gesetzestext so auslegen wie man möchte, sowohl von Behördenseite wie auch von Nutzerseite.

Im Streitfall bleibt somit nur der Weg der Einzelfallklärung vor Gericht, alles andere ist nicht von Bestand.

Leider wird es wohl kaum zu einer sauberen Klärung kommen, denn die wäre den entsprechenden Passus im BJG endlich mal zu streichen, der ist eh von vorgestern.

Aber da die entsprechende Lobby auch von vorgestern ist ..................

Selbst die Auslegung meines SBs das umgebaute Magazine analog zu 1.4.6 der 1. Anlage zu behandeln sind ist nur durch ein Gericht zu klären.

Vor Gericht und auf hoher See sind wir in Gottes Hand, in den heutigen Zeiten mehr wie denn je........................................

Geschrieben
""Bei einer Waffe mit Röhrenmagazin wird es etwas komplizierter. Diese sollte nur mit der Magazinbegrenzung im Schrank stehen!""

Eine Überprüfung der Waffe an sich ist nicht zulässig. Also nichts mit aus dem Schrank nehmen. Dafür muss die Behörde zum Amt bitten.!!!!

Ich hatte hier schon geschrieben, dass es von mind. einer Behörde den rechtlichen Hinweis gibt, bei einer unangekündigten Kontrolle der Aufbewahrung sich auch die Schusswaffen anzuschauen! Und sie hat das Recht dies zu tuen!

Geschrieben

:confused: hola amigo Joe07,

NEIN das Recht hat die Behörde nicht! NUR mit Durchsuchungsbeschluss! Das Wörtchen DIESE im WaffG bezieht sich nicht auf die Waffen sondern auf die WaffenART, die erst die Aufbewahrung in Klassifzierte Waffenschränke erforderlich macht. Aber das hat eigentlich mit der 2 Schussbegerenzung nicht mehr viel zu tun.

saludos de pancho lobo :hi::drinks:

Geschrieben
Ich hatte hier schon geschrieben, dass es von mind. einer Behörde den rechtlichen Hinweis gibt, bei einer unangekündigten Kontrolle der Aufbewahrung sich auch die Schusswaffen anzuschauen! Und sie hat das Recht dies zu tuen!

Hm. Hm.

Steht jetzt wo genau?

Geschrieben
.... NEIN das Recht hat die Behörde nicht! ....

Was willste machen, wenn die Behörde vor deiner Tür steht, die Aufbeahrung, den Bestand der Schusswaffen mit den eingetragenen Waffen abgleichen will und dir 3 Pufferpatronen mit der Bitte in die Hand drückt, diese ins Röhrenmagazin zu stecken (oder es vllt. es selbst probiert)?

Wenn du nee sagst, werden sie die Waffe mitnehmen und in den eigenen Diensträumen untersuchen (Dies ist übrigens auch ein Grund dafür, dass die Aufbeahrungskontrolle nicht von angelernten Harz IV Empfängern zu machen ist.)!

Ich merke schon, dieser Thread ist genauso unsinnig wieder Thread zur VRF auf "gelber WBK"!

Geschrieben

:contra: hola amigo joe07,

ganz einfach die/den Herr(en)/Dame(n) nicht reinlassen! Und falls ein Durchsuchungsbeschluss vorhanden ist : in meinem Waffenschrank stehen die HA mit Sportordnungskonformen Magazine (10 und 5 Schuss) die grösseren (15, 20, 30 und 100 Schuss) Magazine sind nicht eingeführt-und mein UHR Rossi fasst 13 Schuss da wird NICHTS begrenzt.

.

Ich möchte betonen dass ich kein Jäger sondern Sportschütze bin, bin auch kein RA sondern NUR einer der öfters in den Gesetzen und Verodnungen liest und sich danach richtet.

Für Probleme-die sich nicht einfach lösen lassen-bin ich durch den VDW Rechtschutzversichert.

saludos de pancho lobo :hi::drinks:

Geschrieben

"""den Bestand der Schusswaffen mit den eingetragenen Waffen abgleichen will """

kann sie ja. Aber dafür muß sie auf die Behörde bestellen! da die Kontrolle nur der sicheren Aufbewahrung dient.

einfach mal den Herrn dann aus dem WaffG vorlesen.

Geschrieben
"""den Bestand der Schusswaffen mit den eingetragenen Waffen abgleichen will """

kann sie ja. Aber dafür muß sie auf die Behörde bestellen! da die Kontrolle nur der sicheren Aufbewahrung dient.

einfach mal den Herrn dann aus dem WaffG vorlesen.

:rotfl2: Natürlich kann sie dich auffordern, deine WBK's und alle Schusswaffen in den Diensträumen der Behörde vorzuzeigen!

Viel Spass beim Einpacken und Transport!

Nachtrag:

§ 39 WaffG "Auskunfts- und Vorzeigepflicht, Nachschau" gibt genügend Spielraum für behördliche Aktivitäten. Inbesondere Absatz 3 sollte nicht unterschätzt werden. Aus begründetem Anlass bedeutet nicht, dass der Anlass sich nur auf den zu überprüfenden Erlaubnisinhaber zu beziehen ist. Schon im behördlichen Dienstbetrieb gewonnene Erkenntnisse genügen für einer entsprechende Überprüfungsaktion!

Leute, seit vernüftig und macht hier keine Fässer auf, die ihr nicht mehr zu bekommt!

Geschrieben
Ich wollte eigentlich wissen wie Du zu der Aussage kommst, daß sie das Recht dazu haben....

§ 39 WaffG!

Geschrieben
hat der zuständigen Behörde auf Verlangen oder, sofern dieses Gesetz einen Zeitpunkt vorschreibt, zu diesem Zeitpunkt die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen
Aus begründetem Anlass kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Besitzer.......... diese sowie Erlaubnisscheine oder Ausnahmebescheinigungen binnen angemessener, von ihr zu bestimmender Frist zur Prüfung vorlegt.

Wo steht da, daß das unter grundgesetzwidrigen Umständen stattfinden muß/darf/soll/kann?

Und daß eine Behörde das vom Besitzer verlangen kann/darf/soll/muß, ja sogar das Recht dazu hat?

Geschrieben
Mir ist vor kurzem vorgetragen worden, dass eine NRW-Behörde einem Jäger angekündigt hat, bei Aufbewahrungskontrollen zu prüfen, ob in der SLF die Magazinbegrenzung wirksam ist. D.h. die Waffe wird dem Waffenschrank entnommen und dahingehend geprüft! (Diese Info habe ich nicht aus erster Quelle - Höhrensagen auf dem Schießstand). Allerdings saugt sich derartige Kommentare niemand aus die Finger!

JEDER kann sich so viele so vielschüssige Magazine kaufen wie er will, auch meine Tochter und auch jeder andere. Es gibt KEIN Gesetz, daß es verbietet Magazine egalwo egalwie zu lagern. Es gibt auch kein Gesetz, daß vorschreibt, meine Waffe müßte jederzeit einsatzbereit sein. Das entsprechende Magazin ist eventuell gerade sonstwo und als Staubschutzdeckel funktioniert irgendeins anderes.

Nach meinem Wissensstand ist für die Prüfung der Waffen ein Durchsuchungsbefehl notwendig. Nach meinem Wissensstand ist durch Möglichkeit der unangekündigten Kontrollen LEDIGLICH die Prüfung der Aufbewahrungsmöglichkeiten gedeckt. Die Waffenschränke selbst können zu dem Zeitpunkt leer sein.

Geschrieben

Nee, ein Durchsuchungsbefehl ist für eine Durchsuchung erforderlich. Die Auskunfts- und Vorzeigepflicht sowie Nachschau haben jedoch schon begrifflich nichts mit einer Durchsuchung zu tuen.

§ 39 WaffG stellt für die Behörde eine Ermächtigung zur Wahrnehmung ihrer Kontroll- und Überachungsaufgaben dar. Diese Ermächtigungsgrundlage ist vergleichbar mit den Befugnissen der Gewerbeaufsicht und Zollbehörden, jederzeit während des Betriebs Betriebsstätten betreten und Auskünfte verlangen zu dürfen!

Geschrieben
Wo steht da, daß das unter grundgesetzwidrigen Umständen stattfinden muß/darf/soll/kann?

Und daß eine Behörde das vom Besitzer verlangen kann/darf/soll/muß, ja sogar das Recht dazu hat?

Es ergibt sich aus der Natur der Sache, welchen Zweck sollte denn sonst § 39 WaffG haben!

Übrigens:

Ersatzmagazine sind - wenn ein 2 Schussmagazin vorhanden ist - nicht da Problem. Heißer wird das Thema, bei einer aus einem Röhrenmagazin entfernten Magazinbegrenzung!

Geschrieben
jederzeit während des Betriebs Betriebsstätten betreten und Auskünfte verlangen zu dürfen!

Du hast vollkommen Recht. Was den Waffenhandel usw. betrifft.

99,9% der deutschen Legalwaffenbesitzer haben keinen Waffenbezogenen Betrieb.

Sind von diesem § also überhaupt nicht betroffen.

Geschrieben
Du hast vollkommen Recht. Was den Waffenhandel usw. betrifft.

99,9% der deutschen Legalwaffenbesitzer haben keinen Waffenbezogenen Betrieb.

Sind von diesem § also überhaupt nicht betroffen.

Du musst das WaffG richtig lesen (ich weiß, Gesetzestexte sind oft erst nach dem x-mal zu verstehen)!

§ 39 Auskunfts- und Vorzeigepflicht, Nachschau

(1) Wer Waffenherstellung, Waffenhandel oder eine Schießstätte betreibt, eine Schießstätte benutzt oder in ihr die Aufsicht führt, ein Bewachungsunternehmen betreibt, Veranstaltungen zur Ausbildung im Verteidigungsschießen durchführt oder sonst den Besitz über Waffen oder Munition ausübt, hat der zuständigen Behörde auf Verlangen oder, sofern dieses Gesetz einen Zeitpunkt vorschreibt, zu diesem Zeitpunkt die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen; eine entsprechende Pflicht gilt ferner für Personen, gegenüber denen ein Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 ausgesprochen wurde. Sie können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Darüber hinaus hat der Inhaber der Erlaubnis die Einhaltung von Auflagen nachzuweisen.

(2) Betreibt der Auskunftspflichtige Waffenherstellung, Waffenhandel, eine Schießstätte oder ein Bewachungsunternehmen, so sind die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung des Betriebs beauftragten Personen berechtigt, Betriebsgrundstücke und Geschäftsräume während der Betriebs- und Arbeitszeit zu betreten, um dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, Proben zu entnehmen und Einsicht in die geschäftlichen Unterlagen zu nehmen; zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dürfen diese Arbeitsstätten auch außerhalb dieser Zeit sowie die Wohnräume des Auskunftspflichtigen gegen dessen Willen besichtigt werden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Aus begründetem Anlass kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Besitzer von

1.

Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, oder

2.

in Anlage 2 Abschnitt 1 bezeichneten verbotenen Waffen

ihr diese sowie Erlaubnisscheine oder Ausnahmebescheinigungen binnen angemessener, von ihr zu bestimmender Frist zur Prüfung vorlegt.

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