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Allg. Waffg.-Verordnung - Frage


MR 308

Empfohlene Beiträge

Hallo,

ich habe mal ein paar Fragen zur AWaffV, die mir hoffentlich jemand beantworten kann.

1. Weshalb gibt es WaffG und AWaffV parallel, aus welchem Grund sind die nicht zusammengefasst? (nur rein aus Interesse)

2. § 6 Abs.1 Nr. 3 AWaffV sagt, dass halbaut. Waffen mit Magazin, dessen Kapazität größer als 10 ist, vom sportlichen Schießen ausgeschlossen sind. Was heißt sportliches Schießen in diesem Sinne? Sind damit nur Wettkämpfe, Disziplinen oder gar gernerell eine Verwendung durch Sportschützen gemeint?

Ich habe diverse Shops gefunden, welche 20 Schuss-Magazine verkaufen und hätte ein solches gerne. Rein aus ästhetischen Gründen, ich würde sie nicht einmal voll laden wollen.

Was ist die definitive Antwort auf diese Frage? Ich habe bisher stets Widersprüchliches gehört.

3. Nur damit ich nicht ein neues Thema starten muss an dieser Stelle: Kennt jemand einen Schießstand im Raum Frankfurt mit 200, besser 300m Schießbahnen?

Vielen Dank schon mal für die Antworten im Voraus!

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Hallo,

ich habe mal ein paar Fragen zur AWaffV, die mir hoffentlich jemand beantworten kann.

1. Weshalb gibt es WaffG und AWaffV parallel, aus welchem Grund sind die nicht zusammengefasst? (nur rein aus Interesse)

WaffenGesetz => Legislative entscheidet über Erlaß und Veränderungen

Allgemeine Verordnung zum Waffengesetz => Exikutive entscheidet im Rahmen und aufgrund der Ermächtigung des Gesetzes über Erlaß und Veränderungen

2. § 6 Abs.1 Nr. 3 AWaffV sagt, dass halbaut. Waffen mit Magazin, dessen Kapazität größer als 10 ist, vom sportlichen Schießen ausgeschlossen sind. Was heißt sportliches Schießen in diesem Sinne? Sind damit nur Wettkämpfe, Disziplinen oder gar gernerell eine Verwendung durch Sportschützen gemeint?
Wann und wo immer Du aufgrund einer gemehmigten Schießsportordnung im Geltungsbereich des deutschen Waffenrechts schießt.
Ich habe diverse Shops gefunden, welche 20 Schuss-Magazine verkaufen und hätte ein solches gerne. Rein aus ästhetischen Gründen, ich würde sie nicht einmal voll laden wollen.

Was ist die definitive Antwort auf diese Frage? Ich habe bisher stets Widersprüchliches gehört.

Alles Ok.

Nur sportlich schießen (s.o.) darfst Du damit nicht. Beim sportlichen Schießen dürfen einfach nicht mehr als 10 Patronen ins Magazin passen.

Ansonsten: 3 Juristen = 12 Meinungen

... und die Schießsportordnungen gibt es auch noch.

3. Nur damit ich nicht ein neues Thema starten muss an dieser Stelle: Kennt jemand einen Schießstand im Raum Frankfurt mit 200, besser 300m Schießbahnen?

Vielen Dank schon mal für die Antworten im Voraus!

  1. Welches Frankfurt und
  2. was heißt für Dich "Raum"?

Dein

Mausebaer

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@Mausebaer

Frankfurt am Main (sorry) Raum: 100km

"Wann und wo immer Du aufgrund einer gemehmigten Schießsportordnung schießt."

Also nie, oder? Denn auf jedem Schießstand gilt doch eine Schießsportordnung.

Also ich darf mir das Magazin in den Schrank stellen, nicht aber mit auf dem Schießstand nehmen?

Leider gibt es bisher keine passenden Magazine mit Blockade. Kann man sich so etwas rechtlich sicher beim Büchsenmacher anfertigen lassen?

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Leider gibt es bisher keine passenden Magazine mit Blockade. Kann man sich so etwas rechtlich sicher beim Büchsenmacher anfertigen lassen?

Wiso Büchsenmacher?

Oft recht schon ein abgesägtes Rohstück innen oder noch einfacher eine Spax Schraube von aussen.

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@Mausebaer

Frankfurt am Main (sorry) Raum: 100km

Lorch, Wackernheim, Stadtallendorf

"Wann und wo immer Du aufgrund einer gemehmigten Schießsportordnung schießt."

Also nie, oder? Denn auf jedem Schießstand gilt doch eine Schießsportordnung.

  • Jagdlich,
  • SV,
  • Ausland,
  • ...

Nur eben nicht aufgrund einer Schießsportordnung.

Also ich darf mir das Magazin in den Schrank stellen, nicht aber mit auf dem Schießstand nehmen?

Leider gibt es bisher keine passenden Magazine mit Blockade. Kann man sich so etwas rechtlich sicher beim Büchsenmacher anfertigen lassen?

Es kann niemand in Rechtssicherheit leben, wenn es den bösen Nachbarn nicht gefällt.

Mitnehmen kannst Du es immer. Nur mit der Benutzung mußt Du aufpassen.

Bau Dir eine Blockade! Ein reines Magazin ist kein wesentlicher Teil einer Schußwaffe. Soll doch erst einmal einer nachweisen, dass die Blockade das Mag. beim sportlichen Schießen nicht auf 10 oder weniger Patronen blockiert. :closedeyes:

Wiso Büchsenmacher?

Oft recht schon ein abgesägtes Rohstück innen oder noch einfacher eine Spax Schraube von aussen.

zwei leere Batterien im Gehäuse (AUG 30er Magazine)

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@Mausebaer

Frankfurt am Main (sorry) Raum: 100km

"Wann und wo immer Du aufgrund einer gemehmigten Schießsportordnung schießt."

... Denn auf jedem Schießstand gilt doch eine Stand-(Schießsportordnung)/ Benutzungsordung.

Also ich darf mir das Magazin ...?

Leider gibt es bisher keine passenden Magazine mit Blockade. Kann man ... beim Büchsenmacher ...?

In Reichweite von FFM: Phillippsburg (hoffentlich hab ich das jetzt richtig geschrieben), die WSG in Wiesbaden, Wetzlar - alle bis 300m.

Standordung ist nicht gleich Sportordung, ein Stand kann Schießübungen/Anschlagsarten/Zieldarstellungen/Waffenarten erlauben die in keiner Sportordung (eines anerkannten Verbandes) stehen und umgekehrt muss nicht alles aus einer Sportordung auf einem Stand möglich/zulässig sein.

Auch auf dem Schießstand ins Gewehr stecken, mehr als 10 Patronen sollten aber nicht reinpassen, damit es ein Schießen im Rahmen einer Sportordung bleibt. Zum passend machen: selbst ist der Mann, ein Distanzstück einkleben, einen Anschlag an den Zubringer löten, eine Schraube iregnwo als Anschlag reindrehen...

Gruß

Erik

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Hab ich irgendwas nicht mitbekommen?

Bei meiner USP Elite geht mehr als 10 Patronen ins Magazin und hier verlangt doch keiner von mir das ich das Magazin begrenze.

Gruß

Tommes

Wenn Du eine Langwaffe aus ihr machst aber schon.

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Hab ich irgendwas nicht mitbekommen?

Bei meiner USP Elite geht mehr als 10 Patronen ins Magazin und hier verlangt doch keiner von mir das ich das Magazin begrenze.

Gruß

Tommes

Es ging ums Schießen auf 200...300m, wird wohl ein Gewehr sein oder geht das mit der USP Elite auch??? :confused:

Gruß

Erik

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Nimms mit und schiess damit.

Mach es sogar noch voll.

Falls einer Fragt dann schiesst du gerade deine Waffe ein (Neues Visier)

oder du machst Munitionstests.

Grundsätzlich bin ich der Meinung, daß man nicht unbedingt alles ausreitzen soll was

durch irgendein Schlupfloch möglich ist. Der Gesetzgeber hat ganz klar ausgedrückt, daß

Magazine größer als 10 Schuß vom Schießsport ausgenommen sind. Warum die Gemüter

am Stand erhitzen und unbedingt 20er oder 30er Magazine voll laden.

Optisch sind längere Magazine häufig schöner, deshalb habe ich auf 10 Schuß begrenzt in

größerem Magazinkörper. BDS läßt übrigens nur 20er Magazinkörper auf 10 Schuß begrenzt zu,

nicht 30er. Schade, da es fürs SL8 nur 30er gibt. (Wenn jemand weiß wo es 20er Magazinkörper

für SL-8 gibt bitte melden.

Wer ein volles 30er Magazin benutzt um den Standnachbarn zu beeindrucken, sollte Magazinwechsel

wie beim I.P.S.C. Rifle üben. Beeindruckt wesentlich mehr.

Nur meine Meinung, jeder darf eine andere haben, ohne daß ich ihm böse bin.(Muß manchmal gesagt werden.)

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Danke. Wie gesagt, es liegt mir fern irgendjemanden zu provozieren. Es ging mir lediglich um das Aussehen, da die 10er Mags wirklich keine Augenweide sind.

Was ich nur seltsam finde: irgendwie klingt doch da diese "Amokgefahr" durch. Was macht es sonst für einen Sinn, Magazine mit mehr als 10 Schuss zu verbieten, wenn es ohnehin nur halbautomatische Waffen sind?

Für mich hört sich das nach "Schütze mit 10 Patronen=weniger gefährlich" an. In der Konsequenz müsste dann wohl auch den Verkauf von 20er Mags verboten werden. Jemand der damit Unsinn treiben möchte, den interessiert die Sportordnung herzlich wenig.

Also wie gesagt, ich sehe persönlich keinen Sinn darin mehr als 10 Patronen zu laden. Ich sehe jedoch noch weniger Sinn darin, es grundsätzlich zu verbieten.

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In der Antwort der Bundesregierung zu IPSC verbieten, Magazingrößen bei KW begrenzen usw. stand was zur Thematik passendes

Dort wurde gesagt, dass ein solches Verbot (große Magazine für KW) keinen Sinn macht, da eh Magazine freie Teile sind und etliche Hi-Cap Magazine in Umlauf sind.

Die Bundesregierung hat also selbst gesagt, dass es unsining und unnötig ist.

Warum das nicht analog für Selbstlade-LW gilt? Hmm,...

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...

Warum das nicht analog für Selbstlade-LW gilt? Hmm,...

Weil sich in der Verordnung ein noch einigen hier namendlich bekannter, jetziger Ruhustandsbeamter des BMI mehr verwiklichen konnte als im Gesetz. <_<

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Es ging ums Schießen auf 200...300m, wird wohl ein Gewehr sein oder geht das mit der USP Elite auch??? :confused:

Gruß

Erik

Ja, was sollte dich daran hindern? :rolleyes:

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Bitte?? ? Aber lassen wir das....bei Gelegenheit kannst du mir ja mal die Fundstelle des gesetzestextes liefern, in dem das Verbot, mit einr Pistole auf 300m zu schießen, begründet liegt.

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Bitte?? ? Aber lassen wir das....bei Gelegenheit kannst du mir ja mal die Fundstelle des gesetzestextes liefern, in dem das Verbot, mit einr Pistole auf 300m zu schießen, begründet liegt.

Bitte schööööööööööööööööööön! smiley_emoticons_ostern_biggrin.gif

§ 9 AWaffV

Zulässige Schießübungen auf Schießstätten

(1) Auf einer Schießstätte ist unter Beachtung des Verbots des kampfmäßigen Schießens (§ 27 Abs. 7 Satz 1 des Waffengesetzes) das Schießen mit Schusswaffen und Munition auf der Grundlage der für die Schießstätte erteilten Erlaubnis (§ 27 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes) nur zulässig, wenn

1. die Person, die zu schießen beabsichtigt, die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen nachweisen kann und das Schießen mit Schusswaffen dieser Art innerhalb des der Berechtigung zugrunde liegenden Bedürfnisses erfolgt,

2. geschossen wird

a) auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung,

B) im Rahmen von Lehrgängen oder Schießübungen in der Verteidigung mit Schusswaffen (§ 22),

c) zur Erlangung der Sachkunde (§ 1 Abs. 1 Nr. 3)

oder

d) in der jagdlichen Ausbildung, oder (Anmerk.: :rotfl2: )

3. es sich nicht um Schusswaffen und Munition nach § 6 Abs. 1 handelt.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe c und Nr. 3 gilt § 7 Abs. 1 und 3 entsprechend; beim Schießen nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a bleibt § 7 unberührt. Der Betreiber der Schießstätte hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 zu überwachen.

(2) Die zuständige Behörde kann dem Betreiber einer Schießstätte oder im Einzelfall dem Benutzer Ausnahmen von den Beschränkungen des Absatzes 1 gestatten, soweit Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Behörden oder Dienststellen und deren Bedienstete, die nach § 55 Abs. 1 des Waffengesetzes oder auf Grund einer nach § 55 Abs. 5 oder 6 des Waffengesetzes erlassenen Rechtsverordnung von der Anwendung des Waffengesetzes ausgenommen sind.

Wenn Dir das Bedürfnis zum Schießen mit der Kurzwaffe auf 300m bescheinigt wurde, weil es z.B. in einer Schießsportordnung drin steht, ist alles OK. :rolleyes: Falls nicht, brauchst Du ein anderes Bedürfnis dazu. B) Ach ja, die Standzulassung muß das auch noch hergeben. :AZZANGEL:

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Ja,

aber recht offensichtliche redaktionelle Schwächen, sind etwas bedenklich in einer Welt, die von Menschen beherrscht wird, die immer wieder ihre Angst vor legalem, privaten Waffenbesitz dokumentierten. :unsure:

Praktisch wird das ohnehin an der gängigen Verblendung der Stände scheitern. :rolleyes:

Trotzdem ist es gut heraus zu finden, dass man zwar mit einer PPk auf 300m schießen dürfte, aber nicht mit einem zivilen M4-Klon. :blum:

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