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IGNORED

Zwei Kleinigkeiten: Aufbewahrung/ 2/6-Regel


TheDude

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Sprich er stellt seine Waffen zur sicheren Verwahrung in meinen Schrank und ich würde ihm bei "Bedarf" Zugriff dazu gewähren?

Und das geht dann ohne Ausfüllen von etwaigen Formularen!?

Ich merk schon, ihr seit auf Zack ;-)

Edit:

Aso, eine Sache noch:

Wäre ich denn in dem Fall befugt die Waffen mit auf den Schießstand zu nehmen um sie zu schießen?

Oder wäre das dann wieder nur mit einem solchen Leihschein möglich?

Geschrieben

Ein Schriftstück ist immer ratsam. Er hat den Nachweis des Verbleibs, du den der berechtigten Verwahrung. Der Leihschein muss monatlich erneuert werden (und ist nicht als fortdauerndes Konstrukt gedacht) Die alten müssen immer verschwinden.

Die Verwahrung kann länger gehen, soll aber ein absehbares Ende beinhalten (z.B. 1/2 Jahr).

Nachtrag:

§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten

a ) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder

b ) vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung

erwirbt;

Verwahren und Befördern. Auf dem Schießstand gelten die einschlägigen Vorschriften ;)

Wichtig ist immer nichts zu überreizen! Immer auch den Sinn des Gesetzes im Auge behalten.

Geschrieben
Wäre ich denn in dem Fall befugt die Waffen mit auf den Schießstand zu nehmen um sie zu schießen?

Oder wäre das dann wieder nur mit einem solchen Leihschein möglich?

Hallo Simon

genau da liegt der Hase im Pfeffer. Die sichere Aufbewahrung beinhaltet meiner Meinung nach nich das Recht, die Waffen zum Schießen auszuführen. Ich denke mal, das geht nur mit Leihschein. Und auch bei einer Kontrolle (die ich für Rechtswidrig erachte) hast du gesetzeskonform die Waffen ausgeliehen.

Steven

Geschrieben
Hallo Simon

genau da liegt der Hase im Pfeffer. Die sichere Aufbewahrung beinhaltet meiner Meinung nach nich das Recht, die Waffen zum Schießen auszuführen. Ich denke mal, das geht nur mit Leihschein. Und auch bei einer Kontrolle (die ich für Rechtswidrig erachte) hast du gesetzeskonform die Waffen ausgeliehen.

Steven

Hallo Simon, mit dem Leihschein hast Du auch noch den Vorteil, das Du Munition zum schießen transportieren und lagern kannst -- mit dem Aufbewahrungsschein - glaube ich nicht.

Du must halt die Waffe alle vier Wochen wieder zurückbringen und neu ausleihen. ;)

Gruß

Franz

Geschrieben

Mit Übernahme der ersten KK hat sich das Problem mit der Mun erledigt. Der Leihschein ist nicht für fortlaufende Dauerleihe gedacht. Dem ein oder anderem hier im Forum ist das schon auf den Fuß gefallen.

Beide Variante unterwandern eigentlich die gedachte Erleichterung im Gesetz. Eine Verwahrung mit anschließender Übernahme erscheint mir irgendwie ehrlicher.

Letztlich muss es der Nutzer entscheiden.

greetz

Geschrieben

:gutidee: hola amigos,

ich habe folgendes gemacht: 4 Waffen zur "sicheren Verwahrung" (dauer 2,5 Jahre) übernommen, davon 2 in meiner WKB eintragen lassen, und nach Ablauf der 6 Monate die nächsten 2. Auf dem Verwahrschein den Vermerk "und zum Probeschiessen" damit war meine SBin voll zufrieden, und ich durft die Waffen auch benutzen.

saludos de pancho lobo :hi::drinks:

Geschrieben

Hallo

es istg schon richtig, daß es zum Dauerhaften Ausleihen nicht vom Gesetzgeber gedacht war. Wem schadet man aber mit so einer Konstruktion? Niemandem. Der Gesetzgeber hat eine 2/6 Idiotieregelung im Gesetz verankert und wir müssen damit klarkommen. In dem Fall von Simon finde ich die Lösung mit der Leihe angebracht. Monatlich leiht er sich die Waffen neu, der alte Leihschein geht danach in die Tonne und er kann die Waffen, da vom "Bedürfnis umfassten Zweck", mit zum Schießstand nehmen. Wenn alles im WaffG so leicht zu lösen wäre, bräuchten wir uns oftmals nicht die Finger wundschreiben.

Steven

Geschrieben
Naja,

die Aussage darin

"Ausserdem ist die Dauer auf max. 4 Wochen beschränkt"

ist ja leider weit verbreitet, aber trotzdem nicht ganz richtig...

Du hast aber schon WaffG § 12 (1) 1a gelesen?

Geschrieben
Du hast aber schon WaffG § 12 (1) 1a gelesen?

Und ob!

Sogar mehrfach!

Und bei mir steht da nichts von 4 Wochen!

Und ich wette: bei Dir auch nicht! :P

PS: ich mag manchmal ein Klugschieter sein,

aber wenn ein Verband informiert, dann soll es

eben zu 100% richtig sein und nicht nur annähernd...

Geschrieben
(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1.

als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten

a)

lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder

B)

vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung

erwirbt;

man kann sich jetzt über 1 Monat oder 4 Wochen streiten.............

aber ob die 3 Tage (Differenz zwischen 28 & 31 Tage) wobei es ja auch manchmal nur 2 oder 1 oder gar kein

Tag sein kann...............

Geschrieben

Zitat: "Hinweis: § 12 WaffG legt fest, das der Leihnehmer im Besitz einer WBK sein muss (egal was für einer)"

ist ja so auch nicht richtig sondern gilt nur für §12 I Nr. 1 WaffG

Geschrieben
man kann sich jetzt über 1 Monat oder 4 Wochen streiten.............

Kriegsentscheidend wird dies in der Praxis wohl in

den seltensten Fällen sein, aber so fängt es auch mit vielen

anderen Halbwahrheiten, Gerüchten usw. an, was einer mal

gehört oder irgendwo gelesen hat und nun zu wissen weiß und weitergibt...

Und wenn dann auf einer offiziellen Seite noch nicht einmal

der ganze ( sprich: der präzise ) Gesetzestext zitiert oder gar umgedeutet wird,

dann entsteht der Eindruck, daß man sich dort auch nicht so doll damit befaßt hat.

Der "normale" Schütze bzw. Vereinsmitglied verläßt sich aber darauf.

Und wenn wir hier für über Deutschlands beliebtestes Gesetz reden,

dann sollte es schon wirklich präzise sein und stimmen...

Geschrieben
man kann sich jetzt über 1 Monat oder 4 Wochen streiten.............

aber ob die 3 Tage (Differenz zwischen 28 & 31 Tage) wobei es ja auch manchmal nur 2 oder 1 oder gar kein

Tag sein kann...............

Einfach mal die Frage stellen, was man mit der Unterteilung in 1 a ) und 1 b ) erreichen wollte und warum bei einem Punkt eine Zeitbegrenzung - ob sinnvoll oder nicht, sei dahingestellt - eingefügt wurde.

Geschrieben
Einfach mal die Frage stellen, was man mit der Unterteilung in 1 a ) und 1 b ) erreichen wollte und warum bei einem Punkt eine Zeitbegrenzung - ob sinnvoll oder nicht, sei dahingestellt - eingefügt wurde.

Dunkel ist der Sinn deiner Worte.............

Geschrieben
Dunkel ist der Sinn deiner Worte.............

Mal nur so als mögliche (!) Erklärung/Beispiel

1 a ) könnte für den Fall gedacht sein, daß ich an einem Wettkampf teilnehmen möchte, aber keine geeignete Waffe dazu habe. Um ein bißchen zu trainieren und dann am Wettkampf teilzunehmen, könnte die Überlassung einer Waffe (Leihschein) für 4 Wochen ausreichen (= für einen von seinem Bedürfnis umfaßten Zweck oder im Zusammenhang damit)

1 b ) längerfristige Erkrankung; Auslandsaufenthalt o. a. längerdauernde Ereignisse (zum Zweck der sicheren Verwahrung) Und bei einem 1/4 Jahr Auslandsaufenthalt macht es keinen Sinn, Leihscheine für 4 Wochen auszustellen.

Ansonsten wäre es völlig ausreichend, wenn man in § 12 geschrieben hätte "..wer als Inhaber.......vorübergehend erwirbt.."

Welche Möglichkeit sich nun der Threadstarter aussucht, ist sein Problem; aber 1 b wurde hier schon mehrfach vorgeschlagen (Thomas, pancho ...) und da gibt es keine Begrenzung von 4 Wochen oder 1 Monat

Ansonsten gilt - wenn auf ein Gesetz verwiesen wird, sollte schon der Text übernommen werden. Die 1 - 3 Tage können bei bösartigen Beamten (ich weiß, die gibt es nicht) schon mal eine Rolle spielen.

M. M. n. lohnen sich Tricksereien in aller Regel nicht; vielmehr ist ein Gespräch mit dem Sachbearbeiter immer (na, ja, meist) der bessere Weg, bei dem man oft gemeinsam Lösungen findet.

Geschrieben

Nun, ohne die juristische Auslegung, was der Gesetzgeber bezweckte, auszureizen:

Bei 1b darfst Du die Waffe auch als Berechtigter nicht benutzen, nur transportieren oder aufbewahren.

Das heißt in der Praxis, weil in jedem Fall ein Leihschein mit dem Überlassungsdatum auszustellen ist, daß dieser Leihschein eben für das Aufbewahren nicht nach einem Monat ( :-)) verfällt, für das "Führen zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck" sehr wohl. Man wollte wohl eine unkontrollierte "Diffusion" der Waffen unterbinden, etwa den unbegrenzten Verleih durch Erbwaffenbesitzer. Warum, erschließt sich mir auch nicht, denn der Berechtigte hat ja als WBK-Besitzer auch die Zuverlässigkeit und selbst Waffe(n).

Im übrigen ist die Aufbewahrung auch "vorübergehend". Es ist also nicht gestattet, für einen Waffenbesitzer die Waffen aufzubewahren, damit dieser den finanziellen Aufwand für die Aufbewahrung spart. Erlaubt ist aber, sie aufzubewahren bis bspw. der Waffenschrank geliefert wird. Das Ende der Überlassung muß irgendwie absehbar sein.

Geschrieben

Du hast vollkommen recht. Nur eins möchte ich anmerken. Wenn man die verwahrte Waffe zum Schießstand befördert habe, hält einen nichts mehr vom Schießen ab. Das regelt dann §12

(4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt.

Das ist natürlich auch schon das Gesetz gedehnt, weil so nicht angedacht.

greetz

Geschrieben
Du hast vollkommen recht. Nur eins möchte ich anmerken. Wenn man die verwahrte Waffe zum Schießstand befördert habe, hält einen nichts mehr vom Schießen ab. Das regelt dann §12

Das ist natürlich auch schon das Gesetz gedehnt, weil so nicht angedacht.

greetz

wie das Gesetz angedacht ist, ist schnurz. Wichtig ist, wie es formuliert ist und letztendlich vor Gericht interpretiert wird

Geschrieben
wie das Gesetz angedacht ist, ist schnurz. Wichtig ist, wie es formuliert ist und letztendlich vor Gericht interpretiert wird

Genau darum geht es. Denn das ist das was ein Gericht macht. Es prüft und dabei ergründet es die Zielrichtung des Gesetzes. Was soll erreicht werden? Hast du nochmal gut verdeutlicht, was ich schrieb ;)

Geschrieben
Genau darum geht es. Denn das ist das was ein Gericht macht. Es prüft und dabei ergründet es die Zielrichtung des Gesetzes. Was soll erreicht werden? Hast du nochmal gut verdeutlicht, was ich schrieb ;)

Tja, darüber gab es aaO längliche Diskussionen.

Fakt ist aber, daß in der Juristerei die Wortlautauslegung Vorrang vor der sogenannten historischen Auslegung hat (was will/wollte der Gesetzgeber) , wenn sie eindeutig ist. Erst wenn dort Spielraum entsteht, greifen die anderen Auslegungsarten.

Das wäre wohl hier der Fall, denn Transport zum Schießstand ist abgedeckt, die Verwendung dort prinzipiell erlaubnisfrei, aber weil 1. "Transport" wohl zum Ort der sicheren Aufbewahrung meint und 2. eben nicht 1a greift, also vom Bedürfnis abgedeckte Verwendung auf dem Schießstand kritisch zu sehen ist, sagt die zielgerichtete (teleologische) Auslegung hier wohl "njet".

Anderes Beispiel: In §19 BJG sind die sachlichen Verbote aufgezählt. U.a. ist es verboten mit SL, die mehr als zwei Patronen im Magazin aufnehmen, auf Wild zu schießen. Hier hineinzukonstruieren, es wäre die gesamte Jagdausübung gemeint, geht fehl, weil die Formulierung abschließend ist. Hätte der Gesetzgeber es so gewollt, hätte er es ins Gesetz hineinschreiben müssen.

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