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IGNORED

Beförderung der Kurzwaffen im Range Bag erlaubt ?


Liesel

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hab da mal eine Frage

Wie ist die rechtliche Situation , wenn man seine Kurzwaffen im Codura Range Bag an den Schießstand befördert ?

In letzter Zeit ist mir aufgefallen , dass immer mehr Schützen mit Aluköffern ( mit unter dreifach gesichert ) auf den Stand kommen !

Gruss Liesel

Geschrieben

Wenn die Waffe ein einem kleinen Kunststoffcase ist mit schloss sehe ich da kein Problem..selbst mit einem kleinen Schloss am Reißverschluss des RageBags ist das Behältniss doch "verschlossen"..also warum 3fach im vorauseilenden Gehorsam??

Geschrieben
Hab da mal eine Frage

Wie ist die rechtliche Situation , wenn man seine Kurzwaffen im Codura Range Bag an den Schießstand befördert ?

In letzter Zeit ist mir aufgefallen , dass immer mehr Schützen mit Aluköffern ( mit unter dreifach gesichert ) auf den Stand kommen !

Gruss Liesel

Ich handhabe das so (bedingt durch die art der Rangebag):

Waffen in dafür vorgesehenen Fächer des Hauptfaches der Rangebag. Reißverschluß des Hauptfaches mit einem kleinen Vorhängeschloß verschließen.

Munition in ein außenliegendes Fach der Rangebag und fertig ist die Laube.

Ein vorgebenes Transportbehältnis gibt es nicht. Es muß nur veschlossen sein, um den Zugriff zu verlangsamen.

Am Ende ist es Ansichtssache, was man als Transportbehältnis verwendet. Will einer nen Koffer benutzen, kann er das tun. Will einer ne RangeBag benutzen kann er das auch tun.

Solange das Fach, in der sich die Waffen befinden verschlossen ist, erfüllt die Rangebag die erfordernisse.

Geschrieben

Leute:

Rucksack auf, Kanone und Mumpeln rein, Alibischlösschen dran und gut ists.

Damit wäre dem Gesetz schon vollkommen Genüge getan.

Ich weiß nicht, wo die Leute immer ihre Fort Knox Philosophien hernehmen...

Geschrieben

Beim Transport müssen zwei Dinge erfüllt sein: nicht zugriffsbereit sowie nicht schussbereit.

Schussbereit: klar definiert, sobald Patronen im Patronenlager oder im eingesetzten Magazin sind.

Im Sinne dieses Gesetzes...

ist eine Waffe schussbereit, wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist;

Zugriffsbereit: nicht ganz so eindeutig, deshalb gibt es hier auch Grauzonen. Nach dem WaffG:

Im Sinne dieses Gesetzes...

ist eine Schusswaffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird.

Wenn das Behältnis/Tasche/... abgeschlossen ist, dann ist man auf der ganz sicheren Seite, und vermeidet Diskussionen. Ist die Waffe, z.B. Pistole in einem Plastikkoffer, und dieser im unverschlossenen Rangebag, dann kann man die Waffe auch nicht unmittelbar in Anschlag bringen. Je weniger Handgriffe nötig sind, um an die Waffe zu gelangen, desto mehr muss man erklären, warum die Waffe dennoch nicht zugriffsbereit ist. Das muss jeder für sich selbst entscheiden.

Geschrieben
@GoH: DU bist ja auch Ösi... sorry, aber Deine Meinung zählt in dem Fall in D nicht.

Heletz, bis vor ein paar Wochen hab ich meine Klamotten noch in D transportiert.

Geschrieben
Ich handhabe das so (bedingt durch die art der Rangebag):

Waffen in dafür vorgesehenen Fächer des Hauptfaches der Rangebag. Reißverschluß des Hauptfaches mit einem kleinen Vorhängeschloß verschließen.

Munition in ein außenliegendes Fach der Rangebag und fertig ist die Laube.

Ein vorgebenes Transportbehältnis gibt es nicht. Es muß nur veschlossen sein, um den Zugriff zu verlangsamen.

Am Ende ist es Ansichtssache, was man als Transportbehältnis verwendet. Will einer nen Koffer benutzen, kann er das tun. Will einer ne RangeBag benutzen kann er das auch tun.

Solange das Fach, in der sich die Waffen befinden verschlossen ist, erfüllt die Rangebag die erfordernisse.

Vielen Dank dann wäre das für mich geklärt , kleines Bügelschloss an den Reißverschluss und gut !

Gruss Liesel

Geschrieben

und so ein kleines Schmankerl obendrauf:

vor ein paar Wochen hatte ich eine "kleine Diskussion" mit der Obrigkeit bei einer Kontrolle da meine

Munition in einem Seitenfach unverschlossen war, die Waffen waren in Hauptfach verschlossen.

Geschrieben
Im Sinne dieses Gesetzes...

ist eine Schusswaffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird.

Dazu wurde bei der letzten WaffG-Änderung das ursprünglich im Gesetzentwurf als ausreichend angesehene "geschlossene" Behältnis im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens in "verschlossen" geändert. (siehe dazu auch: BT-Drs. 16/7717 S. 26, 99; BR-Drs. 838/07 (Beschluss) S. 18 f. und BT-Drs. 16/8224 S. 32 f.)

Aus der Definition des Begriffs "zugriffsbereit" ergibt sich damit nach der amtlichen Begründung, daß eine Waffe in einem verschlossenen Behältnis stets und in einem lediglich geschlossenen Behältnis nur dann als nicht zugriffsbereit anzusehen ist, wenn sie nicht unmittelbar, also mit wenigen schnellen Handgriffen (drei Handgriffe in drei Sekunden), in Anschlag gebracht werden kann.

Das Behältnis selbst ist nicht weiter definiert...

Geschrieben
In letzter Zeit ist mir aufgefallen , dass immer mehr Schützen mit Aluköffern ( mit unter dreifach gesichert ) auf den Stand kommen !

Gruss Liesel

ist halt bequwemer, ja, bis es pressiert den Stand zu räumen für die nächsten. Die beiden Bügelverschlüsse vermeintlich (nicht) zu,den Koffer am Griff geschnappt - und da lag der Salat - auf dem harten Boden. Und andere kommen mit Bags,vollgestopft wie die Tennisprofis.

Geschrieben
Das Behältnis selbst ist nicht weiter definiert...

Der Begriff "verschlossenes Behältnis" ist definiert. Die Worte "verschlossen" und "Behältnis" sind nicht getrennt voneinander zu definieren, sondern stehen in direkter Verbindung. Auch wenn es hier schonmal mehrfach stand:

Siehe dazu § 243 I Nr. 2 StGB.

Leitsatz: 1. Eine besondere Sicherung gegen Wegnahme i.S.v. § 243 Abs. 1 S. 2 StGB liegt nur dann vor, wenn durch sie die Wegnahme des Inhalts des Behältnisses nicht unwesentlich erschwert wird. Auf eine Kraftentfaltung kommt es nicht an. Auch eine abgeschlossene Türe, die aber durch leichtes Anheben dennoch zu öffnen ist, kann ein Wegnahmehindernis i.S.v. § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB sein, wenn diese Möglichkeit des Öffnens für den Täter nicht leicht erkennbar ist und er sie erst nach einiger Untersuchung herausfindet.

OLG-HAMM - Beschluss, 3 Ss 567/08

Beschluss vom 27.01.2009

Geschrieben
vor ein paar Wochen hatte ich eine "kleine Diskussion" mit der Obrigkeit bei einer Kontrolle da meine

Munition in einem Seitenfach unverschlossen war, die Waffen waren in Hauptfach verschlossen.

Alles D****n... ;))

Für den Transport von Munition gibt es keine besonderen Vorschriften die einen Verschluß oder ähnliches vorschreiben.

Sogar der Transport von Munition zusammen neben der, in einem verschlossenen Behältnis befindlichen, Waffe ist erlaubt.

Eine Waffe darf erlaubnisfrei nur transportiert werden, wenn diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert wird, sofern der Transport der Waffe zu einem von dem Bedürfnis umfassenden Zweck oder im Zusammenhang damit steht.

Eine Waffe ist schussbereit, wenn sie geladen ist, d.h. daß Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist...

Ergo ist der Transport von Munition neben der Waffe in einem verschlossenen Behältnis erlaubt.

Geschrieben
Der Begriff "verschlossenes Behältnis" ist definiert...

Mit der Aussage, daß das Behältnis nicht weiter definiert sei, meinte ich die Art des Behältnisses.

Also Rucksack, Stahl- oder Alukoffer, Leinenfutteral usw.

Das ist vollkommen egal...

Geschrieben
Mit der Aussage, daß das Behältnis nicht weiter definiert sei, meinte ich die Art des Behältnisses.

Also Rucksack, Stahl- oder Alukoffer, Leinenfutteral usw.

Das ist vollkommen egal...

Nicht ganz. Es muss das in § 243 I Nr. 2 StGB genante Kriterium der Wegnahmesicherung erfüllen. Die hier dereinst heiss diskutierte Plastiktüte ist daher ausgeschlossen.

greetz

Geschrieben
Ergo ist der Transport von Munition neben der Waffe in einem verschlossenen Behältnis erlaubt.

weisst Du warum es bei Ebay so gut wie keine "Geldbomben" mehr zu kaufen gibt??

bei den LM Fallscheibe BDS Hessen sind fast alle "älteren" Schützen mit der Mun in einer Geldbombe aufgetaucht........

das muss irgendwie vom XXX oder XXX kommen.......

ich habe mich bald weggeschmissen.

Geschrieben
weisst Du warum es bei Ebay so gut wie keine "Geldbomben" mehr zu kaufen gibt??

...

ich habe mich bald weggeschmissen.

Wenn der Erste mit einem rollbaren 40KG-Tresor für seine Muniton auf den Stand geschoben kommt, ist es soweit.

Dann lass ich die alle einweisen... *lach*

EDIT: Es wird hoffentlich nicht der Tag kommen, daß das die GrünINNEN im WaffG vorschreiben... :peinlich:

Geschrieben

Hallo,

benutze auch ein Range Bag und habe mir kleine Vorhängeschlösser mit Gleichschliessung (ein Schlüssel) gekauft. Eine Waffe in der angesetzten Tasche aussen mit Vorhängeschloss, eine Waffe in einem Softcase innen mit Vorhängeschloss. Was der Schwachsinn bringen soll...... Wenn ich was anstellen wollte, würde ich nicht mit dem Bag kommen :rolleyes:

Die Munition wird im Bag mittransportiert. Zu beachten ist, das Abzugsschlösser alleine nicht ausreichend sind.

Link

Geschrieben
Zielrichtung sind zwei Dinge: Für dich ist die Waffe nicht zugriffsbereit und die Waffe ist gegen Wegnahme gesichert.

Das sie nicht einfach zugriffbereit für mich dadurch ist, ist verständlich. Aber die Wegnahme.... sorry. Tasche und Koffer können ja immer noch entwendet werden und die Waffen da raus zu bekommen ist kein Problem.

Gruss

Andreas

Geschrieben
Das sie nicht einfach zugriffbereit für mich dadurch ist, ist verständlich. Aber die Wegnahme.... sorry. Tasche und Koffer können ja immer noch entwendet werden und die Waffen da raus zu bekommen ist kein Problem.

Gruss

Andreas

Es geht nicht um praktikabilität, sondern um das Gesetz. Deinen Tresor kann man dir auch zu Hause klauen. ;)

Damit ist die Threadfrage beantwortet.

Rangebag, Rucksack, Ortlieb-Fahrradtasche oder Alukoffer - wurscht.

Mit den genannten Einschränkungen ;)

greetz

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