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IGNORED

Bedürfniserklärung Wiederladen


nemiad

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Geschrieben

Hali halo,

bei mir wurde gerade nach Aktenlage das Wiederladen von Munition bewilligt, weil das Formular des Vereines überhaupt nicht das beinhaltet hat, was erforderlich ist. Siehe meine Erläuterungen bezüglich Durchführung des Waffenrechts durch die Behörde.

Das waren Unmengen schriftlicher Anmerkungen, die einem erspart bleiben, wenn man es richtig macht. Lt. dem Verein war das falsche Formular, das was nach vorherigen Einsprüchen bewilligt wurde, ansonsten kahm eine Eskalation.

Hier ist ein Beispiel wie man es richtig macht:

Herr Volker Schnütze ist seit dem xx.xx.xxxx Mitglied im Schützenverein xxxxxxxxxxxxx.

Er schiesst regelmässig mit erlaubnispflichtigen Waffen. Ausserdem nimmt er an sämtlichen Vereinsaktivitäten teil.

Die DSB Disziplinen 2.53 Großkaliber-Pistole 9 mm sowie 1.9X GK Langwaffen erfordern der Wirtschaftlichkeit halber sowie der erforderlichen Präzision das Wiederladen der Munition.

xx.xx.xxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxx

Alle sonstigen Erklärungen werden nicht gewertet.

Schwarzpulver oder Transformer Versionen können zur Liebesperlenherstellung benutzt werden. Hier gilt es einfach nur das tatsächliche Bedürfnis glaubhaft zu machen.

Geschrieben
bei mir wurde gerade nach Aktenlage das Wiederladen von Munition bewilligt, weil das Formular des Vereines überhaupt nicht das beinhaltet hat, was erforderlich ist.

Moin

bist Du noch nicht ganz wach oder ich nicht? :confused:

Was möchtest Du uns denn mitteilen?

Geschrieben

Tach! :-)

Vermutlich dass es ausreichend ist, wenn der VEREIN die Teilnahme am Vereinsschiessen bescheinigt(für 6 Monate), nicht mehr und nicht weniger.

So wills das SprengG! :-)

Grüssles,

Colti

Geschrieben

Hier steht die Durchführung des Waffengesetzes durch die Vereine auf dem Spiel. Ist also wichtig darauf hinzuweisen. Alternative: Ämtchen *g*

Geschrieben

nemiad: nutze doch bitte grüne Schrift damit auch Leute wie ich erkennen können das es Sarkasmus ist.

Geschrieben
Tach! :-)

Vermutlich dass es ausreichend ist, wenn der VEREIN die Teilnahme am Vereinsschiessen bescheinigt(für 6 Monate), nicht mehr und nicht weniger.

So wills das SprengG! :-)

Grüssles,

Colti

hallo war bei mir auch so auszug aus dem schießbuch unterschrift vom osm +vereinsstempel. gruß skor.

Geschrieben

Ich gehe davon aus, dass der Hinweis von nemiad vermutlich nur für das nemiadische Paralleluniversum bestimmt war ...

Ich habe dafür vom Verein genau gar nichts gebraucht. Ich hab nur nachgewiesen, dass ich Sportschütze bin durch Vorlage meines BDS-Mitgliedsausweises, dass ich Munition erwerben darf durch Vorlage der Kopien/ Verweis auf die entsprechend ausgestellten WBK´s und erklärt, dass ich meine Patronen wiederladen will, sonst nichts.

Ein explizites Bedürfnis, WARUM ich wiederladen will, ist in dieser Realitätsebene (NRW) nicht erforderlich, vor allem keine betriebswirtschaftliche Kalkulation, dass dies um x % billiger ist, oder ich erhöhten Munitions- oder Präzisionsbedarf wegen spezieller Disziplinen habe.

Und die Transfomers haben in diesem Universum auch nur im Film angegriffen, also besteht hier deswegen ohnehin kein Bedürfnis für die Selbstherstellung von (noch nicht mal panzerbrechender) Munition ....

Gruß,

Coltfan

Geschrieben

@nemiad

Der Verein kann dir bestätigen seit wann du dort Mitglied bist, mehr ist überhaupt nicht nötig.

Ich habe meinen Wiederladeschein bekommen, obwohl ich noch keine WBK besitze und der Verein hat mir lediglich die Mitgliedschaft bestätigt. Allein daraus ergibt sich schon das Bedürfnis zum Laden/Wiederladen von Munition.

Geschrieben

Obwohl ich genau da meine Zweifel hätte. Das Bedürfnis ergibt sich in der Regel doch erst mit eigenen Waffen, oder zumindest mit der Erwerbsberechtigung, oder ?

Geschrieben

Servus !

War bei mir damals auch so...hatte keine WBK, war 6 Monate im Verein und habe dann den WLS gemacht. Warum sollte man da unbed. ne EIGENE Waffe haben ?

Wichtig ist dass man mit einer Waffe schiesst und somit Munition verbraucht. Wessen Waffe das ist solle doch überhaupt keine Rolle spielen, oder ?

Geschrieben
Herr Volker Schnütze ist seit dem....................

Mensch Volker - DIE Freude, daß Du auch da bist, das wußte ich ja bisher gar nicht. Wie geht es denn so, lange nichts von Dir gehört.........

O.K. man verzeihe mir :wub: ................

Um jetzt mal sachlich zu werden :

Erstens gehört das Thema nicht ins Waffenrecht.

Zweitens ist es einer der Bereiche die auch unter fehlende Allgemeingültigkeit fallen.

Vom Grundsatz her benötigt jeder Wiederlader eine Bedürfnisbestätigung.

Diese stellt der Verein aus - im Gegensatz zum Waffenrecht, wo dies Sache des Verbandes ist.

Die Form dieser Bescheinigung und deren Inhalt ist gesetzlich nicht geregelt, also im Ermessensspielraum

der zuständigen Behörde.

Somit läßt sich m.E. als einzige allgemeingültige Aussage die Empfehlung geben, die Form zu wählen, welche die zuständige

Behörde vorgibt.

Bei mir z.B. ist der Vordruck von der Behörde ein Angebot - es werden auch ähnlich lautende Bescheinigungen der Vereine akzeptiert.

Gruß

G.T.

Geschrieben
Servus !

War bei mir damals auch so...hatte keine WBK, war 6 Monate im Verein und habe dann den WLS gemacht. Warum sollte man da unbed. ne EIGENE Waffe haben ?

Wichtig ist dass man mit einer Waffe schiesst und somit Munition verbraucht. Wessen Waffe das ist solle doch überhaupt keine Rolle spielen, oder ?

Sollte, könnte, dürfte, müßte -

alles gut und schön und tausenfach hier diskutiert.

Es gibt aber Behörden, die als Bedürfnisgrundlage den Besitz einer eigenen Waffe in wiederladefähigem Kaliber verlangen.

Natürlich kann man auch dagegen rechtlich vorgehen.

Und ich bin sicher, bis zur Entscheidung erübrigt sich diese dann auch schon - weil man zwischenzeitlich tatsächlich eine eigene Waffe hat :rolleyes:

Geschrieben

Neuerdings kommt es leider vor, dass die Sprengstoffbehörde die Sprengstofferlaubnis nur mit der Nebenbestimmung erteilt, dass nur Munition wiedergeladen werden darf, für die auch eine Munitionserwerbserlaubnis nach WaffG vorliegt (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 01.02.2005, Az. 20 A 20/04; Bayerischer

VGH, Beschl. v. 17.01.2008, Az. 21 ZB 07.1474).

Demnach kann es je nach Behörde schon von Vorteil sein, entsprechende waffenrechtliche Erlaubnisse vorweisen zu können.

Geschrieben
Neuerdings kommt es leider vor, dass die Sprengstoffbehörde die Sprengstofferlaubnis nur mit der Nebenbestimmung erteilt, dass nur Munition wiedergeladen werden darf, für die auch eine Munitionserwerbserlaubnis nach WaffG vorliegt (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 01.02.2005, Az. 20 A 20/04; Bayerischer

VGH, Beschl. v. 17.01.2008, Az. 21 ZB 07.1474).

Demnach kann es je nach Behörde schon von Vorteil sein, entsprechende waffenrechtliche Erlaubnisse vorweisen zu können.

Hmm, heißt das dieser Satz ist rechtes und man darf nur das wiederladen was in seiner WBK steht oder darf ich alles wiederladen, z.b. auch für Vereinswaffen?

Was sagen diese beiden Urteile jetzt aus?

Geschrieben

Bin ich jetzt ganz "durchfernando"?

Oder gilt der staatlich anerkante "Wiederladelehrgang"nicht mehr?

Nach dessen Absolvierung "keinerlei Kaliber" eingetragen werden ! !

Dann dürfte Sohnemann ja gar nichts...in Ermangelung einer eigenen WBK, aber mit "Eigenen" Waffen...die unter meinem Nahmen eingetragen sind. ( Altersgründe, da erst 22) Der Kerl hat die Berechtigung zum Vorderladern, Herumböllern und "Wiederladern" !

Und ich? ....schau nur noch zu....wenn er wiederladert!

Äußerts praktisch :021::rotfl2:

Geschrieben

Glück gehabt..bei mir wurde der Satz nachträglich gestrichen...SB hat telefoniert und die Erlaubniss nochmal geändert. Aber zu dem Zeitpunkt gab es das Urteil noch nicht.... Betrifft das Urteil alle 27er Scheine oder ist das nur wichtig bei neuen Anträgen?

Geschrieben
... ausser 20/20kg in den nächsten 5 Jahren.

Habe mich mit dem Thema Wiederladen noch nie ernsthaft beschäftigt, aber beim überlesen hat mich oben stehende Aussage neugierig gemacht. Was bedeutet das genau?

mephisto0815

Gast solideogloria
Geschrieben
Was bedeutet das genau?

Dass er als Kanonier etwa 20 Schuß mit seiner Vorderladerkanone in 5 Jahren machen kann.

20kg Schwarzpulver und 20 kg Nitropulver darf er erwerben.

Geschrieben
Neuerdings kommt es leider vor, dass die Sprengstoffbehörde die Sprengstofferlaubnis nur mit der Nebenbestimmung erteilt, dass nur Munition wiedergeladen werden darf, für die auch eine Munitionserwerbserlaubnis nach WaffG vorliegt (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 01.02.2005, Az. 20 A 20/04; Bayerischer

VGH, Beschl. v. 17.01.2008, Az. 21 ZB 07.1474).

Demnach kann es je nach Behörde schon von Vorteil sein, entsprechende waffenrechtliche Erlaubnisse vorweisen zu können.

VG Hannover hat - meiner Erinnerung nach 2005 - genau gegenteilig entschieden, d.h. dass die Beschränkung auf Munition für die auf der/den WBK des Antragstellers verzeichneten Waffen nicht zulässig ist.

Dementsprechend ist vergangenen Herbst meine ähnlich lautende Auflage bei Verlängerung ersatzlos gestrichen worden.

Teddy

edit: text gedoppelt

Geschrieben

Hi Mephisto,

5 Jahre ist die "reguläre" Laufzeit für den 27ger, danach verlängern. Die Bestimmung heisst, dass innerhalb der 5 Jahre bis zu XY Kilogramm NC oder SP (je nach Art der Erlaubnis) erworben werden dürfen. Bei der Verlängerung wird der Ticker auf "0" zurückgestellt, somit zählen wieder die vollen XY Kilogramm für die nächsten 5 Jahre.

Früher war es so, dass die 27ger für Menge XY Kilogramm und 5 Jahre Gültigkeit ausgestellt wurden. War die Menge in 5 jahren nicht aufgebraucht, konntest Du verlängern und die "Restmenge" aufbrauchen, dann war ein Neuantrag fällig.

Grüssles,

Colti

Geschrieben
VG Hannover hat - meiner Erinnerung nach 2005 - genau gegenteilig entschieden, d.h. dass die Beschränkung auf Munition für die auf der/den WBK des Antragstellers verzeichneten Waffen nicht zulässig ist.

Der zugrundeliegende Sachverhalt der Entscheidungen ist verschieden. Bei der Entscheidung des VG Hannover handelte es sich nur um einen unzutreffenden rein deklaratorischen Hinweis der Behörde auf die vermeintliche Rechtslage ohne eigenen Regelungsgehalt. Das Gericht hat damit aber nicht entschieden, dass die Aufnahme der Textpassage als Nebenbestimmung mit eigenem Regelungsgehalt unzulässig ist.

Geschrieben

Ich lasse mir die Bedürfniserklärung nachher nochmal exakt so wie es gewünscht ist neu formulieren. Dann gebe ich die mit einer kleinen Vorsprache ab. Wir haben das im Verein auch noch mal besprochen, es ist Unfug ein Formular, dass nur einen von drei Punkten beinhaltet, den nichtmal erklärt, als Std. Formular zu nehmen.

@ Coltfan, das war das Paralleluniversum Formular

Nach Aktenlage hat auch nur deshalb etwas bewilligt werden können, weil die nichts fragen, was sie nicht wissen oder in Erfahrung bringen können *g*

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