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IGNORED

heute wieder beim SB


1913

Empfohlene Beiträge

:gaga:

Ein Vereinskollege möchte die dritte Kurzwaffe.

Antrag beim Verband:Zustimmung bescheinigt.

Anfrage bei unserer Überwachungsbehörde: keine Bedenken, sauber.

Nachweis der Verwahrung. Alles wie es sein muss.

Alles was sonst noch vom SB ausgefüllt gewollt wurde erledigt.

jetzt kommt's :gaga:

Sie wollen zusätzlich noch einen Leistungsnachweis einer Kreis- oder Bezirks- oder XXLiga sehen.

Hinweis auf § 14 Absatz 3 bescheinigt bzw. regelt die Zuständigkeit und bescheinigt das Bedürfniss.

Hat da ein SB etwas nicht mit bekommen?

Wer weis etwas über die zusätzliche Nachweispflicht.

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:gaga:

Ein Vereinskollege möchte die dritte Kurzwaffe.

Antrag beim Verband:Zustimmung bescheinigt.

Anfrage bei unserer Überwachungsbehörde: keine Bedenken, sauber.

Nachweis der Verwahrung. Alles wie es sein muss.

Alles was sonst noch vom SB ausgefüllt gewollt wurde erledigt.

jetzt kommt's :gaga:

Sie wollen zusätzlich noch einen Leistungsnachweis einer Kreis- oder Bezirks- oder XXLiga sehen.

Hinweis auf § 14 Absatz 3 bescheinigt bzw. regelt die Zuständigkeit und bescheinigt das Bedürfniss.

Hat da ein SB etwas nicht mit bekommen?

Wer weis etwas über die zusätzliche Nachweispflicht.

Da hast du 14.3:

(3) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr

als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen

für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird unter Beachtung

des Absatzes 2 durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe

1. von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder

2. zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist

und der Antragssteller regelmässig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat.

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...

Wer weis etwas über die zusätzliche Nachweispflicht.

da steht's:

§ 14 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition zum Zweck des sportlichen Schießens wird abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 1 nur erteilt, wenn der Antragsteller das 21. Lebensjahr vollendet hat. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie der Geschosse höchstens 200 Joule (J) beträgt, und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner, sofern das sportliche Schießen mit solchen Waffen durch die genehmigte Sportordnung eines Schießsportverbandes zugelassen ist.

(2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört. Durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes ist glaubhaft zu machen, dass

1. das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betreibt und

2. die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist. Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden.

(3) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird unter Beachtung des Absatzes 2 durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe

1. von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder

2. zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat.

(4) Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 Abs. 1 als gemeldetes Mitglied nachgehen, wird abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 unter Beachtung des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt. Die Eintragung von Waffen, die auf Grund dieser unbefristeten Erlaubnis erworben wurden, in die Waffenbesitzkarte ist durch den Erwerber binnen zwei Wochen zu beantragen.

edit: HA war schneller :friends:

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Und wer prüft das? Die Behörde oder der Verband der das Bedürfnis bescheinigt..?

Imho prüft das eigentlich schon der Verband...................aber wie du siehst, die Behörde ggf. auch.

Und da der Verband ggf. nicht den Überblick über alle Waffen im Besitz des Antragstellers hat, dachte sich die Behörde halt, frag ich mal nach Nachweisen.

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Da hast du 14.3:

(3) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr

als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen

für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird unter Beachtung

des Absatzes 2 durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe

1. von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder

2. zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist

und der Antragssteller regelmässig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat.

Der Verband hat zu Prüfen, nicht der SB.

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hatte ja nur den 14.3 zu kopieren, nicht den ganzen 14 wie du :s75: :s75:

Stimmt!

Ich habe es zu gut gemeint und zusammen mit dem Schluckauf meiner Inder-nett-Verbindung war ich dann völlig abgeschlagen. ;)

Der Nachweis für die vergangenen Zeiten ist jedoch schon ein Problem. Nicht selten wurden nur die vorderen Plätze dokumentiert. :closedeyes: Das ist halt wieder eine klassische Vorschrift zur Behinderung des legalen Waffenbesitzes und des Sports. :icon13:

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Stimmt!

Ich habe es zu gut gemeint und zusammen mit dem Schluckauf meiner Inder-nett-Verbindung war ich dann völlig abgeschlagen. ;)

Der Nachweis für die vergangenen Zeiten ist jedoch schon ein Problem. Nicht selten wurden nur die vorderen Plätze dokumentiert. :closedeyes: Das ist halt wieder eine klassische Vorschrift zur Behinderung des legalen Waffenbesitzes und des Sports. :icon13:

nun, dieses Nachweisproblem wird uns dieses Jahr auf den Meisterschaften enorme Zuwächse an Startern bringen....

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Der Verband hat zu prüfen und in der Bedürfnisbescheinigung entsprechend zu bestätigen, ggf. unter Auflistung der Wettkämpfe, an denen der Antragsteller bisher teilgenommen hat.

Fehlt eine solche Bestätigung, muss der Antragsteller dies selbst unter Vorlage der Teilnahmebestätigungen von Wettkämpfen nachweisen.

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nun, dieses Nachweisproblem wird uns dieses Jahr auf den Meisterschaften enorme Zuwächse an Startern bringen....

Abwarten! :AZZANGEL:

Aber garantiert ein Mehr an Papierkrieg, weil jeder, der da war, einen eigenen, beweißkrätigen Nachweis der Teilnahme haben wollen wird - selbst als rote Laterne. :teu38:

Irgendwie wird der Bedürfnisnachweis einer Einkommensteuererklärung immer ähnlicher. :D

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Abwarten! :AZZANGEL:

Aber garantiert ein Mehr an Papierkrieg, weil jeder, der da war, einen eigenen, beweißkrätigen Nachweis der Teilnahme haben wollen wird - selbst als rote Laterne. :teu38:

Irgendwie wird der Bedürfnisnachweis einer Einkommensteuererklärung immer ähnlicher. :D

nun, unsere "Anmelde-Starterzahlen" zeigen das deutlich....

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Der Verband hat zu prüfen und in der Bedürfnisbescheinigung entsprechend zu bestätigen, ggf. unter Auflistung der Wettkämpfe, an denen der Antragsteller bisher teilgenommen hat.

Fehlt eine solche Bestätigung, muss der Antragsteller dies selbst unter Vorlage der Teilnahmebestätigungen von Wettkämpfen nachweisen.

Das geht nicht. Kein SB in Deutschland wird ohne Bedürfnisbestätigung des Verbandes einen Finger krumm machen. Ohne entsprechende Nachweise kriegt keiner die Bestätigung vom Verband. Wie soll einer in die Situation kommen, dass er seine Wettkämpfe beim SB nachweisen muss weil er sie dem Verband nicht nachgewiesen hat? In diesem Falle würde der Verband den Antrag nicht bearbeiten und der Schütze bräuchte gar nicht erst aufs Amt latschen.....

Bei der turnusmäßigen Regelüberprüfung muss der Schütze selbst in der Lage sein sein fortwährendes Bedürfnis zu belegen. Sonst nicht.

Was die Starterzahlen betrifft, ist hier ein deutlicher Aufwärtstrend zu verzeichnen :)

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ein Mehr an Papierkrieg, weil jeder, der da war, einen eigenen, beweißkrätigen Nachweis der Teilnahme haben wollen wird - selbst als rote Laterne.

Beim BDMP wird das mit Sicherheit kein Mehr an Papierkrieg.

Wer z.B. an einer LM oder einem "offiziellen" regionalen Wettkampf/Cup teilgenommen hat, ist in der Ergebnisliste (Internet/Verbandsseite)

gelistet und hat einen Durschlag der Ergebniskarte für jede Disziplin erhalten. Das ist doch mehr als genug Nachweis für den Einzelnen.

Und, wie oben gesagt, der "bedürfnisbefürwortende" Verband hat diese Teilnahme-Daten ja ohnehin.

Gruß,

karlyman

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Es zählen jedoch auch andere als nur solche "offiziellen" Wettkämpfe. Wie soll denn bitte schön mein Verband davon wissen, wenn ich als Gast bei Euren Wettkämpfen teilgenommen habe. :closedeyes:

btw, wie steht's denn bei Euch mit dem BDSG, insb. den beliebten §§ 3a, 5 und 9? :AZZANGEL:

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Ich frage mich wie ich das machen soll.

Ich bin bei einigen Events der Kreismeisterschaften (RSB) dabei, allerdings gibt es hier in Köln das Problem das der für mich zuständige Kreis keinen eigenen Internetauftritt hat (finde ich auch etwas peinlich) Entsprechend gibt es keine Ergebnisliste, es sei denn irgendeiner hat sie per Fax bekommen und kopiert sie und bringt se mit.

Ich könnte also Ergebnislisten erst ab Bezirk runterladen, was ist aber wenn ich es mal nicht dahin schaffe?

Ein Belegdokument das ich teilgenommen habe (die pure Einladung wird wohl nicht reichen) gibt es ab dem xten Platz nicht (oder doch?) - ansonsten hat man ja Urkunden.

Alles was ich (zum Glück) habe sind die Einträge im Schiessbuch in die ich dieses Jahr auch "KM2010" eingetragen habe.

Reichen diese EInträge in meinem Schiessbuch auch als WK-Nachweis?

Gruß

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...

Reichen diese EInträge in meinem Schiessbuch auch als WK-Nachweis?

Gruß

Ausprobieren!

Ohne rechtsfähigen Bescheid gegen den Du dann ggf. vorgehen könntest, wird Dir keiner etwas tatsächlich Konkretes sagen können. Ich würde mich auch nicht scheuen, dem SB Pokale und Sachpreise auf den Schreibtisch zu stellen. Zeugen wären auch eine Möglichkeit. Dann bringst Du halt Deine Schützenbrüder mit, die dem SB sagen, dass sie Dich teilnehmen sahen.

Es ist halt wie so oft im Waffenrecht - ideologischer, uns herabwürdigender, objektiv sinnloser, schlechtdurchdachter Schwachsinn, den wir zusammen mit den SB vor Ort ausbaden müssen. :016:

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Alles was ich (zum Glück) habe sind die Einträge im Schiessbuch in die ich dieses Jahr auch "KM2010" eingetragen habe.

Reichen diese EInträge in meinem Schiessbuch auch als WK-Nachweis?

Schießbuch mit Stempel vom Kreis abzeichnen lassen.

Auf der Kreisversammlung als Verein die Ergebnislisten der Kreismeisterschaften einfordern.

Lassen sich vom Kreis leicht erstellen, da alle das gleiche Programm benutzen.

Die Weitermeldung erfolgt inzwischen elektronisch und per Startkarten,

aber die Startkarten sind offziell ein Auslaufmodell.

Die Startkarten müssen mit den Ergebnislisten an den Bezirk weitergeleitet werden.

Die Ergbenislisten existieren also im Kreis und zwar beim Sportwart.

Da ist es eine Kleinigkeit, die pro Verein einmal auszudrucken,

so das man die dann selber kopieren kann.

Ansonsten kann der Kreis die ganzen Listen als PDF-Datei auch auf eine CD brennen.

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Vom Bundesdatenschutzgesetz scheint man in vielen Verbänden und Vereinen nicht gerade viel zu halten, oder? :shok:

Der Datenschutz wird doch beachtet!

Auszug aus der Ausschreibung RSB 2010:

7.18 Datenschutz-Hinweis

Mit der Teilnahme an Veranstaltungen des RSB erklären sich die Teilnehmer mit der elektronischen Speicherung der wettkampfrelevanten Daten und der Veröffentlichung der Startlisten und Ergebnisse in Aushängen, im Internet und in Publikationen des RSB sowie dessen Untergliederungen einverstanden.

:ninja:
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Den Passus gibts im DSB vermutlich nicht, es wird aber trotzdem alles Mögliche mit Namen proklamiert, was dann zu Stress Exzessen bei Meisterschaften kommen kann.

Es wäre möglich eine Sparte auf den Websites für persönliche Bemerkungen zur Schiessleistung bereit zu stellen.

Ich würde z.B. reinschreiben, wenn mir langweilig ist, oder mich keiner nervt, dann schiesse ich mit der LuPi eine Std. mitten in die Zehn *g* Gestern waren nur drei Achter, ein paar Neuner dabei.

Oder man beruft sich auf das grosse Buch der Kohlehydrate, evtl. versucht man auch einfach nur ein guter Schütze zu sein.

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Vom Bundesdatenschutzgesetz scheint man in vielen Verbänden und Vereinen nicht gerade viel zu halten, oder? :shok:

Die Ausschreibung lesen.

Mit der Abgabe der Meldung zur Meisterschaft wird der Veröffentlichung der Ergebnisse unter Nennung des Nachnamens zugestimmt.

Ansosnten dürfte es Ergebnislsten überhaupt nicht geben, ja es dürfte noch nicht einmal eine Meisterschfat geben. Denn es müssen die Starter ja in Startlisten erfaßt werden die dann nicht existieren dürften.

Oder wie stellst Du Dir die Organisation einer Meisterschaft mit den Starterzahlen in den Landesverbänden von DSB, BDS etc. vor?

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Der Datenschutz wird doch beachtet!

Auszug aus der Ausschreibung RSB 2010:

:ninja:

Was aber trotzdem nicht das BDSG aushebelt.

§ 3a Datenvermeidung und Datensparsamkeit

Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten und die Auswahl und Gestaltung von Datenverarbeitungssystemen sind an dem Ziel auszurichten, so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Insbesondere sind personenbezogene Daten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit dies nach dem Verwendungszweck möglich ist und keinen im Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

§ 5 Datengeheimnis

Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Diese Personen sind, soweit sie bei nicht-öffentlichen Stellen beschäftigt werden, bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.

Anlage (zu § 9 Satz 1)

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 88;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Werden personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet oder genutzt, ist die innerbehördliche oder innerbetriebliche Organisation so zu gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird. Dabei sind insbesondere Maßnahmen zu treffen, die je nach der Art der zu schützenden personenbezogenen Daten oder Datenkategorien geeignet sind,

1.

Unbefugten den Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet oder genutzt werden, zu verwehren (Zutrittskontrolle),

2.

zu verhindern, dass Datenverarbeitungssysteme von Unbefugten genutzt werden können (Zugangskontrolle),

3.

zu gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können, und dass personenbezogene Daten bei der Verarbeitung, Nutzung und nach der Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können (Zugriffskontrolle),

4.

zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können, und dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen eine Übermittlung personenbezogener Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung vorgesehen ist (Weitergabekontrolle),

5.

zu gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten in Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert oder entfernt worden sind (Eingabekontrolle),

6.

zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können (Auftragskontrolle),

7.

zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten gegen zufällige Zerstörung oder Verlust geschützt sind (Verfügbarkeitskontrolle),

8.

zu gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden können.

Eine Maßnahme nach Satz 2 Nummer 2 bis 4 ist insbesondere die Verwendung von dem Stand der Technik entsprechenden Verschlüsselungsverfahren.

... um nur einmal die Klassiker neben §4a (Einwilligung) jeder Prüfung zu nennen.

Also

  • Daten beliebig vervielfältigen oder so zu veröffentlichen, dass sie sich jeder vervielfältigen kann, darf nicht sein (selbst die unverschlüsselten Namen aller Teilnehmer im Netz sind sehr grenzwertig) , und
  • jeder der die Daten, z.B. in Form der o.g. CD in die Hand gedrückt bekommt, um irgendetwas damit zu machen, z.B. um sich seine Teilnahmedaten auszudrucken, ist auf das Datengeheimnis zu verpflichten.

So steht es nun einmal im Gesetz. :boese040:

Euer

Mausebaer,

der u.a. auch BDSG in einem Finanzkonzern mitgeprüft hat.

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...

Ansosnten dürfte es Ergebnislsten überhaupt nicht geben, ja es dürfte noch nicht einmal eine Meisterschfat geben. Denn es müssen die Starter ja in Startlisten erfaßt werden die dann nicht existieren dürften.

Oder wie stellst Du Dir die Organisation einer Meisterschaft mit den Starterzahlen in den Landesverbänden von DSB, BDS etc. vor?

Die Veröffentlichung der ersten Plätze mit Klarnamen ist ähnlich wie die Veröffentlichung von Preisausschreibengewinnern im Internet - nicht schön, aber naja. Die Veröffentlichung sämtlicher Starter mit Klarnamen im Internet ist wie die Veröffentlichung der Namen sämtlicher Teilnehmer an einem Preisausschreiben - ein klarer Verstoß gegen das BDSG. Eine Veröffentlichung mit Starter-Nrn. oder Mitglieds-Nrn. an Stelle von Namen ist i.d.R. als § 3a - konform anzusehen, es sei denn, praktisch jeder könnte daraus auf die Preson rückschließen, weil z.B. Name und Geburtstag Bestandteil der Nummer sind.

Intern ist das BDSG natürlich auch anzuwenden. Aber solange nur an Daten erhoben wird, was tatsächlich eingewilligt und gebraucht wird, jeder, der mit den Daten um geht nach § 5 BDSG verpflichtet ist und dieses beachtet, sowie Maßnahmen nach § 9 BDSG (Schleppi mit den Daten sperren, wenn man sich einen Kaffee holt!!!) beachtet und getroffen wurden, sollte eigentlich alles im grünen Bereich sein. :)

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