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IGNORED

Verfassungsbeschwerde


Gast

Empfohlene Beiträge

  • 2 Wochen später...

Die Reihung der Gewichtung nimmt das Grundgesetz selbst vor;)

Art 2

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

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Abwarten, das Gericht kann auch neue Regelungen im Waffenrecht anmahnen. Daher denke ich, zwischen Hop und Top gibt es durchaus noch Zwischenlösungen, die das Verfassungsgericht verlangen kann.

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Das Gericht könnte unter Verweis auf die Freie Entfaltung der Persönlichkeit eine Lockerung der Vorschriften anmahnen.

Das wärs natürlich. :gutidee:

Aber das kann ich mir auch in den kühnsten Träumen nicht vorstellen.

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  • 4 Wochen später...

Die Reihung der Gewichtung nimmt das Grundgesetz selbst vor;)

Art 2

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Mir ist vorher noch nie richtig bewusst geworden, dass durch ein Gesetz zwar das in die Rechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit sowie Freiheit eingegriffen werden darf, NICHT aber in das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (dass ja nur allgemeine Randbedingungen kennt).

Die Frage ist nur, wie man als unfreier Toter seine Persönlichkeit frei entfalten soll :)

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  • 4 Jahre später...
Am 30.1.2013 um 12:56 schrieb Fyodor:

Wurde letztes Jahr ohne Angabe von Gründen unanfechtbar nicht angenommen. :(

Gibt's dazu ein Aktenzeichen? 

Ist die Entscheidung online abrufbar? 

Ich finde nur die ominösen Verfassungsbeschwerden von Herrn G.

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