Zum Inhalt springen
IGNORED

Berechtigt : Ja oder nein ?


mangri

Empfohlene Beiträge

Soll er nur Zugriff oder die "Vereins-WBK" bekommen? :confused:

Nein, soll er nicht, da er nicht im Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist und damit von der Behörde auf seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit noch nicht überprüft ist. Er könnte jedoch auf der Vereins-WBK auf Antrag als weiterer Berechtigter eingetragen werden.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Geht nicht.

Er müsste sie dann ja vorübergehend "erwerben".

Mal ein Beispiel:

§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(1)

Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten

a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder

B) vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung

erwirbt;

Besitzen heißt laut WaffG, daß derjenige nach freiem Willen über den Gegenstand verfügen kann. Heißt: Wenn ihr eurem Vorstandmitglied den Tresorschlüsseö in die Pfoten drückt und sagt viel Spaß, dann erwirbt und besitzt der Jung nach WaffG auf einmal Waffen OHNE Erlaubnis (WBK).

Also: Wenn ein zweiter Berechtigter dabei ist: OK (Dann kann er sich die Waffe ja leihen). Wenn nicht: Sein lassen.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Und was ist hiermit?

§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

...

5. auf einer Schießstätte (§ 27) lediglich vorübergehend zum Schießen auf dieser Schießstätte erwirbt;

..

(2) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition bedarf nicht, wer diese

...

2. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 5 zum sofortigen Verbrauch lediglich auf dieser Schießstätte (§ 27) erwirbt;

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Einfach in die Vereins WBK eintragen lassen und gut ist.

§10 (2) WaffG

"...Eine Waffenbesitzkarte kann auch einem schießsportlichen Verein oder einer jagdlichen Vereinigung als juristischer Person erteilt werden. Sie ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Verein der Behörde vor Inbesitznahme von Vereinswaffen unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 eine verantwortliche Person zu benennen hat, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen sind; diese benannte Person muss nicht vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein..."

Das wäre dann:

§4 WaffG

"(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1. das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),

2. die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,

3. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),"

Gruß

o73

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Und was ist hiermit?

§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

...

5. auf einer Schießstätte (§ 27) lediglich vorübergehend zum Schießen auf dieser Schießstätte erwirbt;

..

(2) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition bedarf nicht, wer diese

...

2. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 5 zum sofortigen Verbrauch lediglich auf dieser Schießstätte (§ 27) erwirbt;

Sobald er den Schlüssel zum Tresor und damit auch ständigen, ungehinderten Zugriff auf die Waffen hat, ist wohl nichts mehr mit "vorübergehend".

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Die hier aufblubbernde Unkenntnis des Waffengesetzes ist schon peinlich, vor allem, wenn so getan wird, als zitierte man.

§ 12 Abs. 1 Nr. 3 b WaffG.

Natürlich dürfte er bei Anwendung dieser Norm.

ja er dürfte ( so wie jeder andere auch ) auf der schießstätte! erlaubnisfrei die waffen vorrübergehend erwerden.

ABER: als nicht berechtigter darf er diese waffen keinem anderen nichtberechtigten überlassen, denn überlassen dürfen ja nur berechtigte!

also was bringts? nix!

das einzige was es bringt, ist dass er sich die waffe selbst aus dem schrank holen kann, solange er sich EXAKT an die weisungen des berechtigten hält. mehr nicht!

also wird diese person ( funktionsträger mit sachkunde und aufsichtsfunktion, aber ohne eigene waffenrechtliche erlaubnis ) die waffe gemäß o.g. stelle im WaffG erwerben dürfen, dazu braucht er aber keinen schlüssel!

hat er den schlüssel, so hat er uneingeschränkten und "unbeaufsichtigten" zugriff auf alle waffe, die mit diesem schlüssel zugänglich sind. und dies kann von o.g. stelle im WaffG nicht gedeckt sein.

ohne eigene berechtigung darf er aufsicht führen und selbst, von einem berechtigten!, vorrübergehend auf der stand eine waffe erwerben. von erlaubnisfreiem überlassen an, im ungünstigsten fall, ebenfalls unberechtigte, kann ich nix finden. nur wer eine berechtigung zum erwerb und besitz von erlaubnispfllichtigen waffen hat, darf diese auch jemand anderem überlassen.

aber mögen sich die rechtsgelehrten hier einig werden. ich würds bei uns im verein nicht zulassen, sondern, falls so praktiziert, dieses schnellst möglich unterbinden!

gruß alzi

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Danke für die bisherigen Antworten.

So ganz viel weiter hat mich das noch nicht gebracht.

Der Vereinstresor steht im Ort im Vereinslokal auf dem LG Stand.

Es geht in dem Fall konkret um den Transport der Vereinswaffen zum Training

(unser Feuerwaffenstand liegt ca. 1,5 KM außerhalb des Ortes) oder zu Wettkämpfen

und Meisterschaften auch auf fremden Ständen.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

aber mögen sich die rechtsgelehrten hier einig werden. ich würds bei uns im verein nicht zulassen, sondern, falls so praktiziert, dieses schnellst möglich unterbinden!

Wurde hier ja schon Zitiert:

§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

.....

3. von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er

……

B) als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung, einer anderen sportlichen Vereinigung zur Abgabe von Startschüssen oder einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereinigung,

…..

den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf;

…..

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

ok mag sein das ich falsch liege.......aber jetzt mal abgesehen vom Gesetz,

und mal ganz dem Menschenverstand einsetzen

einem Vereinsmitglied Waffen transportieren lassen von A nach B ohne WBK würde ich als Vereinsvorsitzender nicht erlauben wollen,

was ist wenn was passiert?(was ja nicht muss) Diebstahl usw.sicherlich der transportierer in erster linie,aber der Verein bzw Vereins-wbk inhaber auch

ich denke mal das man das Gesetz biegen kann wie man will,aber ist es immer das richtige? da sollte man mal drüber nachdenken

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

@mangri

Geht es darum, daß er einen eigenen Schlüssel bekommt und dementsprechend konstant und weitestgehend unkontrolliert Zugriff auf die Waffen hätte oder geht es darum, daß er gelegentlich die Waffen zu Transportzwecken vom Berechtigten des Vereins ausgehändigt bekommt?

Ein paar Details mehr würden die Diskussion sich nicht so im Kreis drehen lassen.

Braucht er nicht, hat der Postbote ja auch nicht …

Postbote ist gewerblich. Das ist eine ganz andere Baustelle.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Postbote ist gewerblich. Das ist eine ganz andere Baustelle.

Das ist mir auch klar, Das bezog sich nur auf das transportieren .... Unglücklich Wahl ....

Spredy@das Gesetz erlaubt es.

Wie kannst du Waffen besitzen? Damit könnte doch was passieren?

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

...einem Vereinsmitglied ...

ich denke mal das man das Gesetz biegen kann wie man will,aber ist es immer das richtige? da sollte man mal drüber nachdenken

Das hat nix mit biegen zu tun. Das steht da so ausdrücklich im Waffenrecht drin.

Der "Transporteur" braucht auch noch nicht mal Mitglied im Verein zu sein. (Typisches praktisches Beispiel dafür ist der Vater eines Jungschützen, der die Vereinswaffe im Auftrag des Vereins für seinen minderjährigen Sohn zum Wettkampf transportriert. Dafür kann er die Waffe sogar am Vorabend abholen, zuhause aufbewahren und nach dem Wettkampf wieder zurück bringen. Das kann sogar eine mehrtägige Wettkampfreise sein, z.B, die DM in München mit Übernachtung...)

Carcano und Zm@n haben dies auch schon wiederholt gesagt und sogar zitiert.

Du kannst aber auch gerne noch ein paar mal nachfragen - vielleicht taucht irgendwann einer auf, der das sagt was du hören willst...

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Spredy@das Gesetz erlaubt es.

Wie kannst du Waffen besitzen? Damit könnte doch was passieren?

ich darf es weil ich den gesetzlichen vorschriften genüge tue und inhaber einer wbk usw bin.

aber darüber kann man sich doch jetzt streiten wie man will,gesetzlich mag es ok sein,

ich würde trotzdem keinem Mitglied vom Verein Waffen transportieren lassen ohne das er selber eine hat

auf dem schiessstand ist es ok,aber von A nach B ?

durch so viel Gesetzesbiegerei und leichtsinn gebt ihr dem System nur noch mehr anlass das Waffengesetz zu

verschärfen,und das will doch wohl keiner

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

durch so viel Gesetzesbiegerei und leichtsinn gebt ihr dem System

nur noch mehr anlass das Waffengesetz zu verschärfen,

Das ist keine "Gesetzesbiegerei"!

Aus genau den o.a. Notwendigkeiten hat dies der Gesetzesgeber genauso gesehen

und diese Möglichkeit deshalb extra ins Gesetz aufgenommen!

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.