TheLonestar Posted January 30, 2010 Share Posted January 30, 2010 Hallo, liebe WO´ler! *Stahlblechschrank mit Schwenkriegelschloss* oder Gleichwertiges ist zur Munitionsaufbewahrung vorgeschrieben. Ob man auch eine Zarges-Box dafür verwenden kann (besteht aus Alu) und ist doppelseitig abschliessbar? http://www.zarges.com/de/logistikgeraete/p...zarges-box.html Jemand eine Idee? LG Lone Link to comment Share on other sites More sharing options...
schraubermani_123 Posted January 30, 2010 Share Posted January 30, 2010 Hallo, stehe momentan vor dem gleichen Problem. In 8 Tagen Pulverschein machen und dann Wiederladen bis die Heide wackelt. Meiner Meinung nach ist eine Zarges Box, wenn abschließbar, ausreichend. Es ist nur wichtig, dass das Behältnis nicht von Außen, z.B. durch einfaches Lösen von Verschraubungen, zu öffnen ist. Wobei ein Vorhängeschloss wahrscheinlich sicherer als ein Schwenkriegelschloss ist. Schau doch mal bei Ebay, da gibts immer wieder tolle Metallkisten von der Armee für rel. kleines Geld. Auch in Baumärkten bekommt man große, abschließbare Werkzeugboxen aus Metall. Erfüllen ihren Zweck und sind nicht ganz so teuer wie Zarges. Gruß, Manuel Link to comment Share on other sites More sharing options...
TheLonestar Posted January 30, 2010 Author Share Posted January 30, 2010 Hallo,Schau doch mal bei Ebay, da gibts immer wieder tolle Metallkisten von der Armee für rel. kleines Geld. Auch in Baumärkten bekommt man große, abschließbare Werkzeugboxen aus Metall. Erfüllen ihren Zweck und sind nicht ganz so teuer wie Zarges. Gruß, Manuel Ich lagere meine Mun in Stahlblechschränken mit Schwenkriegelschloss, habe aber zwei Zargesboxen zu verkaufen, nun fragen mich Schützen ob das denn geht, deshalb mein neu erstelltes Thema. LG Lone Link to comment Share on other sites More sharing options...
Rennleitung Posted January 30, 2010 Share Posted January 30, 2010 Ich lagere meine Mun in Stahlblechschränken mit SchwenkriegelschlossLG Lone Hallo auch wenn ich jetzt hier die Erbsen zähle: in meinem Exemplar der Waffenverordung (§13) steht allerdings was von Stangenriegelschloss !!!!! Der Unterschied ist schon klar, oder??? Nicht das es beim Hausbesuch heißt: Ätschebätsch, reingefallen. Gruß Rennleitung P.S.: Nur weil ich paranoid bin, heißt das nicht, das ich nicht wirklich verfolgt werde. Link to comment Share on other sites More sharing options...
sniper-k98 Posted January 30, 2010 Share Posted January 30, 2010 Hallo steht allerdings was von Stangenriegelschloss !!!!! In allen Texten wird immer "Schwenriegelschloss" geschrieben.... sicher das Deine Version richtig ist? Link to comment Share on other sites More sharing options...
TheLonestar Posted January 30, 2010 Author Share Posted January 30, 2010 Halloauch wenn ich jetzt hier die Erbsen zähle: in meinem Exemplar der Affenverordung (§13) steht allerdings was von Stangenriegelschloss !!!!! Der Unterschied ist schon klar, oder??? P.S.: Nur weil ich paranoid bin, heißt das nicht, das ich nicht wirklich verfolgt werde. Mein alter Prof. hat immer gesagt:"Es ist wichtig, dass Sie etwas sagen, aber es muss nicht richtig sein". Deshalb ist es nett, das Du Dich eingebracht hast, aber unter der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung, ist es geregelt unter § 13, Absatz 3:" ...mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis...". Quelle, z.B. bei www.juris.de: AWaffV Link to comment Share on other sites More sharing options...
baer42 Posted January 30, 2010 Share Posted January 30, 2010 Jemand eine Idee? das löst das Platzproblem der Mun-Unterbringung, wasserdichte Stahlkiste für 29,00 Euro Link to comment Share on other sites More sharing options...
karl22 Posted January 30, 2010 Share Posted January 30, 2010 http://www.zarges.com/de/logistikgeraete/p...zarges-box.htmlJemand eine Idee? Einfach auf der Behörde anfragen. Karl Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted January 30, 2010 Share Posted January 30, 2010 Wenn man sie nicht wegtragen kann, dürfte es keine Probleme geben! Wie schon jemand geschrieben hat, Behörde fragen. Ein pingeliger Beamter oder eine pingelige Beamtin könnte sich an der Affenverordnung festbeißen und unnötig Probleme machen und wegen eines Munitionsschrankes würde ich es nicht darauf anlegen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Der Reservist Posted January 30, 2010 Share Posted January 30, 2010 Wenn man sie nicht wegtragen kann, dürfte es keine Probleme geben! Da steht auch nix von "nichtwegtragenkönnen" - hab ich zumindest nicht gelesen Nu ham ma mal ´n Gesetz mit einigermaßen klarem Text und ohne Schnörkel und nu machen wir die Schnörkel. Link to comment Share on other sites More sharing options...
rainers-messerwelt Posted January 31, 2010 Share Posted January 31, 2010 Nu ham ma mal ´n Gesetz mit einigermaßen klarem Text und ohne Schnörkel. Was ist denn daran so eindeutig? § 13 (3) Munition, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, darf nurin einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis aufbewahrt werden. Was eine gleichwertige Verschlussvorrichtung ist oder ein gleichwertiges Behältnis kann jede Behörde nach eigenem Ermessen bestimmen. Insofern würde ich also wirklich vor dem Kauf mit der Behörde reden, ob sie so eine Zarges Box als gleichwertiges Behältnis mit gleichwertiger Verschlussvorrichtung akzeptiert. Gruß Rainer Link to comment Share on other sites More sharing options...
Rennleitung Posted June 17, 2010 Share Posted June 17, 2010 Mein alter Prof. hat immer gesagt:"Es ist wichtig, dass Sie etwas sagen, aber es muss nicht richtig sein".Deshalb ist es nett, das Du Dich eingebracht hast, aber unter der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung, ist es geregelt unter § 13, Absatz 3:" ...mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis...". Quelle, z.B. bei www.juris.de: AWaffV Tschuldigung wenn ich das alte Ding wiederbelebe.... ...aber jetzt weiss ich wieder wo ich das "Stangenriegelschloss" gelesen habe. In meinem "Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis" (Formular 14151 des Behördenverlages) bei der Frage: "Wie bewahren Sie ihre Munition auf?" ist als Ankreuzfeld "in einem Stahlschrank mit Stangenriegelschloss" vorgesehen. Und das Formular habe ich mir erst gestern geholt.... Aber da ich ein mitdenkender Bürger bin werde ich meinem Antrag eine Kopie des §13AWaffV beifügen. Dann kann es ja bei der nächsten Auflage richtig gestellt werden. Grüße Rennleitung Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sal-Peter Posted June 17, 2010 Share Posted June 17, 2010 Meiner unmaßgeblichen Meinung nach ist Alu bezüglich seiner Festigkeit gegenüber Stahlblech in der Regel nicht ebenbürtig. DAS ist der Punkt, warum ich die Zarges-Box als nicht zulässig erachte, es sei denn, das Alublech wäre extrem fest und dick. Und die Sache mit den Stangenriegeln stand zwar mal im Entwurf drin, wenn ich mich recht erinnere, wurde aber nicht in die Endfassung übernommen. §13 (3) AWaffV Munition, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, darf nur in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis aufbewahrt werden. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Rennleitung Posted June 17, 2010 Share Posted June 17, 2010 Und die Sache mit den Stangenriegeln stand zwar mal im Entwurf drin, wenn ich mich recht erinnere, wurde aber nicht in die Endfassung übernommen. Tja, und wenn du es ankreuzt, und deine Behörde bei einer Nachschau "nur" ein Schwenkriegelschloss" findet? :confused: Ob du dich dann auf die AWaffV zurückziehen kannst? :traurig_16: Grüße Link to comment Share on other sites More sharing options...
tar Posted June 17, 2010 Share Posted June 17, 2010 Du streichst es durch und schreibst Schwenkriegelschloss hin. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Rennleitung Posted June 17, 2010 Share Posted June 17, 2010 Du streichst es durch und schreibst Schwenkriegelschloss hin. Aberwissenmuss mans...... Grüße Rennleitung Link to comment Share on other sites More sharing options...
Tauschi Posted June 17, 2010 Share Posted June 17, 2010 Meiner unmaßgeblichen Meinung nach ist Alu bezüglich seiner Festigkeit gegenüber Stahlblech in der Regel nicht ebenbürtig. DAS ist der Punkt, warum ich die Zarges-Box als nicht zulässig erachte, es sei denn, das Alublech wäre extrem fest und dick. Auch ein handwerklich hergestellter Holzschrank/Kiste wird als gleichwertiges Behältnis angesehen. Wen interessiert die Festigkeit von Alu im Verhältnis zu Stahl? Auch hier bleibt es im Ergebnis dabei, dass ein festes verschlossenes Behältnis ausreichend ist. Nach § 13 Abs. 3 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung darf erlaubnispflichtige Munition in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis aufbewahrt werden. Ein festes verschlossenes Behältnis wird von Bayern (Vollzugshinweise) als gleichwertig angesehen. Ein verschlossener Holzschrank reicht hier also aus. Steht z.B. hier zum Lesen Gruß Tauschi Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sal-Peter Posted June 17, 2010 Share Posted June 17, 2010 ...von Bayern ... Ist von Landkreis zu Landkreis und von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Es war einmal ein WaffG, das für alle Deutschen galt ... aber das ist lange her ... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Rennleitung Posted June 17, 2010 Share Posted June 17, 2010 Mein alter Prof. hat immer gesagt:"Es ist wichtig, dass Sie etwas sagen, aber es muss nicht richtig sein".Deshalb ist es nett, das Du Dich eingebracht hast, aber unter der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung, ist es geregelt unter § 13, Absatz 3:" ...mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis...". Quelle, z.B. bei www.juris.de: AWaffV Tschuldigung wenn ich das alte Ding wiederbelebe.... ...aber jetzt weiss ich wieder wo ich das "Stangenriegelschloss" gelesen habe. In meinem "Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis" (Formular 14151 des Behördenverlages) bei der Frage: "Wie bewahren Sie ihre Munition auf?" ist als Ankreuzfeld "in einem Stahlschrank mit Stangenriegelschloss" vorgesehen. Und das Formular habe ich mir erst gestern geholt.... Aber da ich ein mitdenkender Bürger bin werde ich meinem Antrag eine Kopie des §13AWaffV beifügen. Dann kann es ja bei der nächsten Auflage richtig gestellt werden. Grüße Ren Link to comment Share on other sites More sharing options...
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