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IGNORED

Zarges-Box für Munitionsaufbewahrung?


TheLonestar

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo,

stehe momentan vor dem gleichen Problem.

In 8 Tagen Pulverschein machen und dann Wiederladen bis die Heide wackelt. :00000733:

Meiner Meinung nach ist eine Zarges Box, wenn abschließbar, ausreichend.

Es ist nur wichtig, dass das Behältnis nicht von Außen, z.B. durch einfaches Lösen von Verschraubungen, zu öffnen ist.

Wobei ein Vorhängeschloss wahrscheinlich sicherer als ein Schwenkriegelschloss ist.

Schau doch mal bei Ebay, da gibts immer wieder tolle Metallkisten von der Armee für rel. kleines Geld.

Auch in Baumärkten bekommt man große, abschließbare Werkzeugboxen aus Metall. Erfüllen ihren Zweck und sind nicht ganz so teuer wie Zarges.

Gruß, Manuel

Geschrieben
Hallo,

Schau doch mal bei Ebay, da gibts immer wieder tolle Metallkisten von der Armee für rel. kleines Geld.

Auch in Baumärkten bekommt man große, abschließbare Werkzeugboxen aus Metall. Erfüllen ihren Zweck und sind nicht ganz so teuer wie Zarges.

Gruß, Manuel

Ich lagere meine Mun in Stahlblechschränken mit Schwenkriegelschloss, habe aber zwei Zargesboxen zu verkaufen, nun fragen mich Schützen ob das denn geht, deshalb mein neu erstelltes Thema.

LG

Lone

Geschrieben
Ich lagere meine Mun in Stahlblechschränken mit Schwenkriegelschloss

LG

Lone

Hallo

auch wenn ich jetzt hier die Erbsen zähle: in meinem Exemplar der Waffenverordung (§13) steht allerdings was von Stangenriegelschloss !!!!!

Der Unterschied ist schon klar, oder???

Nicht das es beim Hausbesuch heißt: Ätschebätsch, reingefallen.

Gruß

Rennleitung

P.S.: Nur weil ich paranoid bin, heißt das nicht, das ich nicht wirklich verfolgt werde.

Geschrieben
Hallo

auch wenn ich jetzt hier die Erbsen zähle: in meinem Exemplar der Affenverordung (§13) steht allerdings was von Stangenriegelschloss !!!!!

Der Unterschied ist schon klar, oder???

P.S.: Nur weil ich paranoid bin, heißt das nicht, das ich nicht wirklich verfolgt werde.

Mein alter Prof. hat immer gesagt:"Es ist wichtig, dass Sie etwas sagen, aber es muss nicht richtig sein".

Deshalb ist es nett, das Du Dich eingebracht hast, aber unter der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung, ist es geregelt unter § 13, Absatz 3:" ...mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis...".

Quelle, z.B. bei www.juris.de: AWaffV

Geschrieben

Wenn man sie nicht wegtragen kann, dürfte es keine Probleme geben!

Wie schon jemand geschrieben hat, Behörde fragen. Ein pingeliger Beamter oder eine pingelige Beamtin könnte sich an der Affenverordnung festbeißen und unnötig Probleme machen und wegen eines Munitionsschrankes würde ich es nicht darauf anlegen.

Geschrieben
Wenn man sie nicht wegtragen kann, dürfte es keine Probleme geben!

Da steht auch nix von "nichtwegtragenkönnen" - hab ich zumindest nicht gelesen

Nu ham ma mal ´n Gesetz mit einigermaßen klarem Text und ohne Schnörkel und nu machen wir die Schnörkel.

Geschrieben
Nu ham ma mal ´n Gesetz mit einigermaßen klarem Text und ohne Schnörkel.

Was ist denn daran so eindeutig?

§ 13 (3) Munition, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, darf nur

in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer

gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis aufbewahrt

werden.

Was eine gleichwertige Verschlussvorrichtung ist

oder ein gleichwertiges Behältnis kann jede Behörde nach eigenem Ermessen bestimmen.

Insofern würde ich also wirklich vor dem Kauf mit der Behörde reden,

ob sie so eine Zarges Box als gleichwertiges Behältnis mit gleichwertiger Verschlussvorrichtung akzeptiert.

Gruß

Rainer

  • 4 Monate später...
Geschrieben
Mein alter Prof. hat immer gesagt:"Es ist wichtig, dass Sie etwas sagen, aber es muss nicht richtig sein".

Deshalb ist es nett, das Du Dich eingebracht hast, aber unter der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung, ist es geregelt unter § 13, Absatz 3:" ...mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis...".

Quelle, z.B. bei www.juris.de: AWaffV

Tschuldigung wenn ich das alte Ding wiederbelebe.... :wub:

...aber jetzt weiss ich wieder wo ich das "Stangenriegelschloss" gelesen habe. :rolleyes:

In meinem "Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis" (Formular 14151 des Behördenverlages) bei der Frage: "Wie bewahren Sie ihre Munition auf?" ist als Ankreuzfeld "in einem Stahlschrank mit Stangenriegelschloss" vorgesehen. :gaga:

Und das Formular habe ich mir erst gestern geholt....

Aber da ich ein mitdenkender Bürger bin :wub: werde ich meinem Antrag eine Kopie des §13AWaffV beifügen. Dann kann es ja bei der nächsten Auflage richtig gestellt werden.

:bb1:

Grüße

Rennleitung

Geschrieben

Meiner unmaßgeblichen Meinung nach ist Alu bezüglich seiner Festigkeit gegenüber Stahlblech in der Regel nicht ebenbürtig. DAS ist der Punkt, warum ich die Zarges-Box als nicht zulässig erachte, es sei denn, das Alublech wäre extrem fest und dick.

Und die Sache mit den Stangenriegeln stand zwar mal im Entwurf drin, wenn ich mich recht erinnere, wurde aber nicht in die Endfassung übernommen.

§13 (3) AWaffV Munition, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, darf nur in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis aufbewahrt werden.
Geschrieben
Und die Sache mit den Stangenriegeln stand zwar mal im Entwurf drin, wenn ich mich recht erinnere, wurde aber nicht in die Endfassung übernommen.

Tja, und wenn du es ankreuzt, und deine Behörde bei einer Nachschau "nur" ein Schwenkriegelschloss" findet? :confused: :confused:

Ob du dich dann auf die AWaffV zurückziehen kannst? :traurig_16: :traurig_16: :traurig_16:

Grüße

Geschrieben
Meiner unmaßgeblichen Meinung nach ist Alu bezüglich seiner Festigkeit gegenüber Stahlblech in der Regel nicht ebenbürtig. DAS ist der Punkt, warum ich die Zarges-Box als nicht zulässig erachte, es sei denn, das Alublech wäre extrem fest und dick.

Auch ein handwerklich hergestellter Holzschrank/Kiste wird als gleichwertiges Behältnis angesehen. Wen interessiert die Festigkeit von Alu im Verhältnis zu Stahl?

Auch hier bleibt es im Ergebnis dabei, dass ein festes verschlossenes Behältnis ausreichend ist. Nach § 13 Abs. 3 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung darf erlaubnispflichtige Munition in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis aufbewahrt werden. Ein festes verschlossenes Behältnis wird von Bayern (Vollzugshinweise) als gleichwertig angesehen. Ein verschlossener Holzschrank reicht hier also aus.

Steht z.B. hier zum Lesen

Gruß Tauschi

Geschrieben
...von Bayern ...

Ist von Landkreis zu Landkreis und von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.

Es war einmal ein WaffG, das für alle Deutschen galt ... aber das ist lange her ...

Geschrieben
Mein alter Prof. hat immer gesagt:"Es ist wichtig, dass Sie etwas sagen, aber es muss nicht richtig sein".

Deshalb ist es nett, das Du Dich eingebracht hast, aber unter der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung, ist es geregelt unter § 13, Absatz 3:" ...mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis...".

Quelle, z.B. bei www.juris.de: AWaffV

Tschuldigung wenn ich das alte Ding wiederbelebe.... :wub:

...aber jetzt weiss ich wieder wo ich das "Stangenriegelschloss" gelesen habe. :rolleyes:

In meinem "Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis" (Formular 14151 des Behördenverlages) bei der Frage: "Wie bewahren Sie ihre Munition auf?" ist als Ankreuzfeld "in einem Stahlschrank mit Stangenriegelschloss" vorgesehen. :gaga:

Und das Formular habe ich mir erst gestern geholt....

Aber da ich ein mitdenkender Bürger bin :wub: werde ich meinem Antrag eine Kopie des §13AWaffV beifügen. Dann kann es ja bei der nächsten Auflage richtig gestellt werden.

:bb1:

Grüße

Ren

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