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IGNORED

Einstufung von Waffentresoren


frosch

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Geschrieben

Moin!

Ist ein Waffenschrank mit folgender Zertifizierung waffenrechtlich gleichzusetzen mit einem Waffenschrank mit VdS Zertifitierung nach Widerstandsgrad I?

Einbruchsicherheit: PN-EN 1143-1 Klasse I , Zertifikat-Nr. P41/074/2009 (33300) , geprüft und zertifiziert von IMP

www.melsmetall.de

Es geht mir da nur um die rechtliche Einstufung.

Bei dem genannten Anbieter gibts halt IMP und VdS zertifizierte Schränke, die sich in Preis und Gewicht deutlich unterscheiden. VdS ist schwerer und teurer.

Gruß,

frogger

Geschrieben
Ist ein Waffenschrank mit folgender Zertifizierung waffenrechtlich gleichzusetzen mit einem Waffenschrank mit VdS Zertifitierung nach Widerstandsgrad I?

Einbruchsicherheit: PN-EN 1143-1 Klasse I , Zertifikat-Nr. P41/074/2009 (33300) , geprüft und zertifiziert von IMP

§13AWaffV:

(1) In einem Sicherheitsbehältnis, das der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand: Mai 1997) 1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) oder der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 2)3) (Stand: Mai 1995) entspricht, dürfen...

...Wird die in Satz 1 genannte Anzahl überschritten, so darf die Aufbewahrung nur in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I (Stand: Mai 1997) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates entspricht, oder in einer entsprechenden Mehrzahl von Sicherheitsbehältnissen nach Satz 1 erfolgen. ...

Dürfte kein Problem sein.

Geschrieben
wenn man WENIGER als 5 Kurzwaffen aufbewahren will (2)

muss der Tresor dann im Schrank o.ä. verankert werden??

Meinung 1: Nein, nur bei mehr als 5 Kurzwaffen (§ 13 Abs. 5 AWaffV)

Meinung 2: Bei Tresoren nach DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 gilt die Zertifizierung insgesamt nur wenn der Tresor auch verankert ist (steht nicht im Gesetz sondern ist DIN-Vorgabe)

Geschrieben
Die zuverlässigste Antwort kann dir der Hersteller geben.

Gruß

Richtig, nur existieren die (bei älteren Behältnissen) leider oftmals nicht mehr. Insbesondere in den Jahren um den II. Weltkrieg waren manche nur sehr kurz auf dem Markt. Oftmals helfen den Waffenbehörden aber auch schon aussagekräftige Bilder - oder halt eine Besichtigung vor Ort.

Geschrieben
...

Meinung 2: Bei Tresoren nach DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 gilt die Zertifizierung insgesamt nur wenn der Tresor auch verankert ist (steht nicht im Gesetz sondern ist DIN-Vorgabe)

Bzgl. DIN:

Was das WaffG aber nicht fordert!

Dass dies der Hersteller, oder auch die Versicherung fordert ist ein anderer Aspekt, juckt aber den Waffenbesitzer nicht da ja im WaffG nicht erwähnt!

Geschrieben

ich hab kurz mal eine OT frage:

war heute bei meinem SB, ich hab mir einen Voreintrag für meine erste KW geholt, hab selber nur einen A schrank.

meine mutter hat eine erben-wbk, und einen tresor mit 0, in dem sie ihre KW aufbewahrt.

wir leben in häuslicher gemeinschaft.

mein SB ist der meinung, wir dürfen nicht gemeinschaftlich aufbewahren, weil meine mutter keinen jagdschein hat, sondern nur eine erben WBK, ich hingegen bin jäger.

jetzt müsste ich einen eigenen schrank mit B oder höher kaufen.

kann das sein? war bis jetzt der meinung, gemeinschaftliche aufbewahrung von berechtigten bedeutet lediglich, dass beide "aufbewahrer" WBK-inhaber sein müssen, und das ist ja auch bei erben-WBK gegeben oder nicht?

Geschrieben
...kann das sein? war bis jetzt der meinung, gemeinschaftliche aufbewahrung von berechtigten bedeutet lediglich, dass beide "aufbewahrer" WBK-inhaber sein müssen, und das ist ja auch bei erben-WBK gegeben oder nicht?

:s84: :s84: :s84:

Ja, Du hast Recht, Dein SB Unrecht.

(10) Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig.

Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/awaffv/__13.html

Hier wird ganz unten darauf eingegangen: http://www.redmark.de/verein/newsDetails?n...D=1237801119.49

Geschrieben
Ja, Du hast Recht, Dein SB Unrecht.

Dazu kann man geteilter Meinung sein. Wir hatten hier in WO schon eine lange Diskussion dazu.

Du musst wissen, dass in so einem Fall immer das Damoklesschwert einer Straftat nach § 52 Abs. 3 Nr. 7 WaffG (Überlassen von Waffen an Nichtberechtigte durch Einräumung von Mitbesitz) im Raum steht. Sollten Behörden und Gerichte also eine andere Auslegung vertreten, so gäbe es mächtig Ärger, zumal dein SB dir ja bereits gesagt hat, dass du es nicht darfst.

Geschrieben

Ich erinnere mich 2nd _Ammendment...

Was hatten wir damals Zeit und Nerven.

Letztlich bleibt festzuhalten, dass der SB nach eigenem Gutdünken beurteilt, ob für ihn die AWaffV gilt, oder nicht.

ICH ließe es hier auf einen Prozess ankommen - an Rechtsschutzversicherung und guten Anwälten mangelt es nicht.

Geschrieben

was mich daran grad stört: "grundsätzlich die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von solchen Waffen haben".

ob das bei erben der fall ist, wäre ja fraglich...

Geschrieben

wo ist denn dann das problem?

der 0er Schrank wird ab jetzt eben vom Jäger genutzt und er verwahrt dort auch mutties erbwaffe. fertig!

und dann kann auch der SB nix mehr mit "zurgriff durch unberechtigte". und der dann gemeinsamen aufbewahrung in häuslicher Gemeinschaft kann nix mehr im Wege stehen!

gruß alzi

Geschrieben
wo ist denn dann das problem?

...

gruß alzi

Die Frage ist, ob Mutti auch einen Schlüssel zum Tresor haben darf, oder nicht.

Wenn der SB der Meinung ist, dass Mutti keinen Schlüssel zum Tresor haben sollte, dann soll dieser überaus eifrige SB diese Behauptung mit §§ belegen.

IMI

Geschrieben

Darf ich mal kurz vom OT ablenken?

Auch wenn es total interessant ist, man gibt es da fck viele Fallstricke..

zum

'Meinung 2: Bei Tresoren nach DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 gilt die Zertifizierung insgesamt nur wenn der Tresor auch verankert ist (steht nicht im Gesetz sondern ist DIN-Vorgabe) '

eine Frage:

Für mich als prüfende Elektro-Fachkraft ist es z.B. nicht erlaubt, rechtskräftige Abnahmen durchzuführen, wenn die angegeben Messgeräte zwar technisch, aber nicht der entsprechenden Norm entsprechen. Nach meinem Verständnis ist die Befestigung, wenn sie lt. Norm (Ich sag mal nicht DIN, da es ja auch andere Normen wie EN oder ISO gibt) vorgegeben ist, Teil der gesamten Norm. So einen Tresor dann einfach nur hinzustellen könnte den Sinn der Norm überziehen, oder?

Als Beispiel sei da der Schrank genannt, der nach Norm befestigt die Schutzstufe erfüllt, aber 'nur' 40 kg wiegt. Damit ist ein Entwenden ja relativ einfach, somit der Zugriff nicht entsprechend gewährleistet, oder?

Kann mal bitte einer (IMI?) den entsprechenden Passus einstellen, wo sowas deutlich wird? Ich will da keinem gegenreden, es wundert mich lediglich, dass ein so relevanter Punkt dann doch eher locker gehandhabt wird.

Danke, Gruß, Tom

Geschrieben

ok, ist zwar schön zu wissen dass man recht hat, aber fragt sich halt ob sichs lohnt, sich wegen 130€ (der billigste KW-schrank) mit dem SB anzulegen, der einen ja doch eine längere zeit begleiten wird...

Geschrieben
ok, ist zwar schön zu wissen dass man recht hat, aber fragt sich halt ob sichs lohnt, sich wegen 130€ (der billigste KW-schrank) mit dem SB anzulegen, ...

Keiner rät Dir, Dich mit dem SB anzulegen - obwohl ich Deinen Frust verstehen kann.

Wenn der SB jedoch klar von den Vorgaben, die das Gesetz hergibt, abweicht, dann bitte ihn doch freundlich darum, diese frei erfundenen, auf ein paar Gläschen zuviel Silverstersekt fußenden Geißelungen mit §§ zu begründen.

Wenn er dies nicht kann, so steht der gemeinschaftlichen Verwahrung, wie diese auch vom Gesetzgeber gedacht ist, nichts mehr im Wege.

IMI

Geschrieben

Hi

Ich habe jetzt zur gemeinschaftlichen aufbewahrung auch eine frage.

Ich und meine Lebenspartnerin sind seid ein paar monaten im Verein.

Sie schießt die KW KK und ich GK!

was die Aufbewahrung angeht wäre es natürlich praktisch wenn wir unsere waffen zusammen

im tresor lagern könnten allerdings wird sie ja keine erlaubnis zu einer GK waffe bekommen weil sie erst 19 ist!

und wenn wir sie jetzt zusammen lagern hätte sie auch zugriff auf meine GK waffen!

wäre eine solche gemeinschafts aufbewahrung trotzdem möglich?(gibt es da eine ausnahme regelung?) :confused:

Geschrieben

Erste Möglichkeit, such' Dir eine ältere Freundin.

Falls das nicht in Frage kommt, könnt Ihr selbstverständlich Eure Waffen zusammen in einem Tresor lagern, solange nur Du den Schlüssel hast. Wenn Deine Freundin schießen will, dann muss Sie hat Dich ansprechen, damit Du den Waffenschrank öffnest.

Kleines ABER ist allerdings angebracht. Sie stellt Ihre Waffe bei Dir unter, allerdings nicht so wirklich vorübergehend, d.h. Du hast auf ihr KK andauernd Zugriff. Ich würde diese Sache mit dem SB des Vertrauens klären und zwar als Vorschlag wie oben beschrieben. Solltest Du ebenfalls ein KK besitzen, dann sehe ich bei einem vernünftigen Gespräch mit dem SB keine Probleme. Wie Du bereits sagtest, es ist wichtig, dass Deine Freundin keinen Zugriff auf Deine GK hat. Ggf. kännt Ihr hier mit einem Innenfach und einem Munitionsschrank (für Ihre Mun) arbeiten.

Viel Erfolg

  • 3 Wochen später...
Geschrieben

Noch mal ne kurze frage vom Unwissendem reicht ein tresor mit der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 (Ausg. Mai 1995)!

aus um max.3 KW nebst Munition (im extra fach) aufzubewahren?? (NICHT verankert)

Archiviert

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