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IGNORED

Passive Vereinsmitglieder und Waffenbedürfnis


ripper

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Geschrieben
Vielen Dank Sachbearbeiter,

genau das versuchte ich zu erklären.

Aber wie es scheint ist dies immer noch nicht angekommen.

Also nochmal, nicht zur Strafe, sondern nur zur Übung.

Wir unterscheiden zwischen ERWERB einer Waffe, also der ERSTERLAUBNIS!

Dem weiteren BESITZ einer Waffe, nachdem der ERWERB längst abgeschlossen ist.

Dieser BESITZ von Waffen wird dann nochmal unterteilt in WBK grün und gelb.

Bitte jetzt ganz genau lesen und versuchen zu verstehen.

Im Zweifelsfalle die zitierten Gesetzesstellen nachlesen!

Zur ERSTERLANGUNG gelten die §§ 4 bis 9 WaffG.

"Allgemeine Voraussetzungen für Waffen- und Munitionserlaubnisse"

und dazu insbesondere für Sposchüs der § 14 (2) - aufgepasst - für den ERWERB !!! (genau lesen!)

Hat man dies erst einmal erfüllt, so besteht die Berechtigung weiterhin, solange man als Sposchü "einem anerkannten Schiessportverband angehört" (dto. § 14 (2)).

Sonderformen unterteilt nach WBK:

WBK GRÜN § 14 (3)

Aus dem Gesetz geht hier im Regelfalle keinerlei Nachweis der Aktivität hervor!

Es sei denn, man übersteigt das Grundkontingent, dann muss man den Nachweis an Schiessportwettkämpfen erbringen.

Das hier Berufskollegen unseres SB´s Dinge verlangen, die nicht durch das Gesetz gedeckt sind, ist eine andere Geschichte.

WBK GELB § 14 (4)

Zitat:

"Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband ... als gemeldetes Mitglied nachgehen,..."

Dem Schießsport nachgehen !

Nichts von regelmäßig und schon gar nichts von 12 oder 18 oder wie auch immer wievielen Trainings.

Das Alles ist reine Auslegungssache der Behörde und durch das Gesetz nicht gedeckt.

Wie gesagt, dies entstammt der VwV, die

1. nie in Kraft getreten ist und

2. keinerlei Außenwirkung hat - sprich - für die Betroffenen nicht bindend ist.

Die VwV ist gewissermaßen eine Handlungsanleitung für die SBs, so wie Ihr Dienstherr - nicht der Gesetzgeber ! - das Procedere gerne hätte.

Anordnungen daraus sind überaus justiziabel.

Gruß,

J.

Da du es so schön deutlich und ausführlich gebracht hast, nehme ich mal alles ins Zitat.

Jayman hat hier vollkommen Recht.

Der Erwerb braucht ein paar Schießtermine, je nach dem wieviel der DACHVERBAND haben will

um das Bedürfnis zu bestätigen. Der SB hat da überhaupt nix zu fordern, da dort sowieso keine

Zahlen angegeben sind, daher auch nicht prüfbar.

Wer die Waffen einmal hat, hat bereits sein Bedürfnis bestätigt, wenn er in einem Schützenverein Mitglied ist,

der wiederrum Mitglied in einem ANERKANNTEN Dachverband ist.

D.h.: wer nur das Grundkontingent an Waffen hat, braucht ÜBERHAUPT keinen Nachweis der Behörde zu erbingen!

(was Schießen angeht mein ich jetzt, ich meine jetzt nicht die Waffenschränke :)

Ich versteh diesen Unsinn mit dem 12x oder 18x sowieso nicht.

Von ein paar befreundeten Schützenkollegen (die im DSB sind) kommt dauernd so ein Dünnschiss.

Ich erklär denen dann, dass es die Forderung des DACHVERBANDES ist und nicht ein Erfordernis des SB für

die Waffenrechtliche Erlaubnis zum Neuerwerb. (die 12 Monate mindestens im Verein steht z.B. ja im Gesetz drin)

Noch mal, wer seine Waffen hat, die innerhalb des Grundkontingents liegen, hat mit der Mitgliedschaft in einem

Schützenverein bereits sein BEDÜRFNIS BESTÄTIGT !!!

(ist irgend wo innerhalb der ersten 3 Jahre ein Schießbuch vorgeschrieben? .... der SB kann ja auch auf dem Schießstand wo man immer ist

die Nachweise ersehen)

Bei mit in der DSU kam nur einmal die Forderung einer Kopie des Schießbuches, weil ich einen

Selbstlader in .223 Rem. haben wollte, aber keine Wettkämpfe mit gemacht hatte.

(ich schiße weil es mir Spaß macht und nicht weil ich beim Wettrüsten für Wettkämfe mitmachen will)

Die haben gesehen ich geh etwa jeden 2. Monat zum Schießen und gut war's!

Von 12x oder gar 18x in einem Jahr keine Rede!

(ich schieße da meist 9mm, .45 ACP und .308; evtl. mal 7,62x54R)

Wenn DEIN Dachverband so einen nicht gesetzlich vorgeschrieben Dünnschiss fordert und damit seine

eigenen Mitglieder schikaniert... dann wäre es Zeit mal den Dachverband zu wechseln.

Es wäre nett wenn die Verfechter dieses 12x oder 18x Unsinns endlich aufhören könnten

diesen Schwachsinn auch noch als Gesetz hinzustellen.

Das ist Nonsens! (VwV sind KEIN Gesetz !!!, das ist wie Jayman richtig gesagt hat eine Art Leitfaden für die Verwaltung

und kein ergänzender Gesetzestext)

Die DSU jedenfalls macht so eine unsinnige Forderung meines Wissens nicht.

Wenn dein Schützenmeister so einen Schwachsinn fordert, dann wechsel den Verein!

Bei uns sag ich Bescheid ich will ...... Das und das haben.... und schon ist das Bedürfnis da.

Nix betteln, nix 1000x Schießen dem Schützenchef nachweisen. Ausfüllen unf fertig ! :)

Mich würde aber mal interessieren, was welcher Dachverband da alles fordert.

Was fodern eure Dachverbände ???

Geschrieben

VG Aachen, Urt. v. 19.03.2008 - Az. 6 K 1511/07 (noch zur alten Fassung des § 4 und § 8 WaffG):

Der Beklagte war in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides verpflichtet, die dem Kläger erteilte Waffenbesitzkarte zu widerrufen, weil das Bedürfnis zum Besitz der Waffe entfallen war.

Rechtsgrundlage für die Widerrufsentscheidung des Beklagten ist § 45 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG. Nach § 45 Abs. 2 WaffG ist eine Erlaubnis "nach diesem Gesetz" zu widerrufen, wenn "nachträglich" Tatsachen eintreten, "die zur Versagung hätten führen müssen". Eine Erlaubnis ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen des § 4 WaffG nicht erfüllt sind; eine der Voraussetzungen ist nach Abs. 1 Nr. 4 a.a.O. der Nachweis eines waffenrechtlichen Bedürfnisses.

Der Beklagte hat zutreffend entschieden, dass danach die dem Kläger erteilte Erlaubnis wegen Bedürfniswegfalls zu widerrufen war.

Die widerrufene Erlaubnis des Klägers aus dem Jahre 1989 ist eine Erlaubnis "nach diesem Gesetz", obwohl sie schon vor dem Inkrafttreten des Waffengesetzes 2002 erteilt worden ist. Denn nach § 58 Abs. 1 Satz 1 WaffG gelten Erlaubnisse, die auf der Grundlage des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl I S. 432), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 1996 (BGBl I S. 1779) - WaffG 1976 -, erteilt worden sind, fort. Damit handelt es sich bei diesen "Alterlaubnissen" um Erlaubnisse "nach diesem Gesetz".

Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 24.06 -, nachgewiesen in juris, Rdn. 37, m.w.N.

Weiter sind dadurch, dass der Kläger nach der Erteilung der Erlaubnis im Jahre 1989 seine Aktivitäten als Sportschütze eingestellt hat, "nachträglich" - nämlich nach der Erlaubniserteilung - Tatsachen eingetreten - hier der Wegfall des Bedürfnisses im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG -, "die zur Versagung hätten führen müssen". Dabei ist bezogen auf das Tatbestandsmerkmal "die zur Versagung hätten führen müssen" nach Sinn und Zweck der Regelung nicht nach dem im Zeitpunkt der Erlaubniserteilung geltenden Recht, sondern anhand der geltenden Fassung des Waffengesetz zu entscheiden, ob wegen der nachträglich eingetretenen Tatsachen die Erlaubnis nicht hätte erteilt werden dürfen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 24.06 -, nachgewiesen in juris, Rdn. 40 bis 53.

Dies vorausgeschickt entspricht die Rechtsauffassung des Beklagten, dass

1. ein waffenrechtliches Bedürfnis des Sportschützen nicht nur im Zeitpunkt des Erwerbs einer Waffe, sondern während der gesamten Dauer des Waffenbesitzes bestehen und auf jedes sachlich begründete Verlangen der Behörde nachgewiesen werden muss,

2. das Bedürfnis die Mitgliedschaft des Sportschützen in einem Verein, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört, voraussetzt und

3. das Bedürfnis entfällt, wenn der Schießsport nicht regelmäßig ausgeübt wird, dem geltenden Recht; sie stimmt mit der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts überein, das zu den in Rede stehenden Rechtsfragen mit Urteil vom 28. September 2007 im Verfahren 6 K 1730/06 ausgeführt hat:

" Der Hinweis des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 WaffG, wonach für Sportschützen das erforderliche Bedürfnis insbesondere vorliegt, "wenn der Antragsteller Mitglied eines Vereins ist, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört", greift zu kurz. Bei einer systematischen und am Zweck des Gesetzes orientierten Auslegung handelt es sich bei § 8 Abs. 2 Nr. 1 WaffG um nicht mehr als um eine Rechtfertigungsnorm, mit der der Gesetzgeber gegenüber der Allgemeinheit begründet, weshalb bei Mitgliedern der beiden mitgliederstarken und deshalb in der Praxis besonders bedeutsamen Personengruppen der Sportschützen und Jäger eine Bedürfnisüberprüfung nur anlässlich der ersten Erlaubniserteilung (§ 14 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 WaffG) und drei Jahre nach der ersten Erlaubniserteilung (§ 4 Abs. 4 Satz 1 WaffG) erfolgt, wenngleich dem Prozessbevollmächtigten des Klägers einzuräumen ist, dass die Entstehungsgeschichte des § 8 Abs. 2 Nr. 1 WaffG bei isolierter Betrachtung auch Raum für eine "mitgliederfreundlichere" Auslegung zugunsten der Mitglieder eines nach § 15 Abs. 1 WaffG anerkannten Schießsportverbands geben könnte. Denn § 8 Abs. 2 Nr. 1 WaffG wird in den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 14/8886 S. 110) folgendermaßen begründet:

" Nachdem die einmalige, intensive Überprüfung eines Sportschützen oder eines Jägers nach drei Jahren (vgl. § 4 Abs. 4) ergeben hat, dass es sich nicht um einen `Scheinschützen´ oder um einen bloßen `Waffenanschaffer´ handelt, soll es künftig nach dem neuen Absatz 2 ausreichen, dass durch die fortdauernde Mitgliedschaft eines Sportschützen in einem Schießsportverein oder durch die fortwährende Innehabung eines Jagdscheines durch einen Jäger belegt wird, dass er die Waffen weiterhin für den Schießsport / für die Jagd benötigt, mithin ein Bedürfnis gegeben ist."

Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 1 WaffG ist jedoch nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit dem zentralen Grundanliegen der Neufassung des Waffengesetzes im Jahre 2002 und mit den in den §§ 14 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1, 15 Abs. 1 Nr. 7b) sowie § 45 Abs. 3 Satz 1 WaffG getroffenen Regelungen auszulegen, die das Erfordernis, ob auch Sportschützen fortlaufend ein waffenrechtliches Bedürfnis nachweisen können müssen, spezieller und damit vorrangig regeln.

Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 WaffG setzt der Bedürfnisnachweis des Sportschützen nicht nur die Mitgliedschaft in einem anerkannten Schießsportverein voraus; der Sportschütze muss nämlich neben der Antragstellung durch eine Bescheinigung seines Vereins glaubhaft machen, dass er regelmäßig bereits seit 12 Monaten den Schießsport ausübt. Dabei bedeutet regelmäßige Ausübung des Schießsports zwar nicht, dass der Sportschütze nach einem festgelegten Plan regelmäßig den Schießsport betreiben muss. Mit Blick auf die diesbezüglichen Vorstellungen des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren sind allerdings völlig unregelmäßige Trainingszeiten und ein im Umfang nicht mehr als effektives Training zu bezeichnendes gelegentliches Schießen mit dem Begriff des Sportschützen nicht mehr vereinbar. In der Bundestagsdrucksache 14/7758, S. 63 - zu § 14 Abs. 1 alt - heißt es hierzu:

"Eine regelmäßige Sportausübung ist in der Regel daher dann anzunehmen, wenn der Sportschütze im maßgeblichen Jahreszeitraum wenigstens achtzehnmal oder einmal pro Monat intensiv und mit einer gewissen Dauer Schießübungen mit der Waffe derart betrieben hat, für die er ein Bedürfnis geltend macht." Erforderlich, aber ausreichend trainiert damit auch derjenige, der nicht jeden Monat trainiert, aber statt eines regelmäßigen Trainings ein intensiveres Trainingsprogramm (dafür mit längeren Pausen) absolviert.

Vgl. Bushart in: Apel/Bushart, Waffenrecht, Band 2: Waffengesetz, 3. Auflage, § 14 Rdnr. 8.

Dass der Sportschütze die für die erste Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis erforderlichen regelmäßigen schießsportlichen Aktivitäten auch in den Folgejahren betreiben muss, belegt nicht nur die Formulierung in § 14 Abs. 1 Satz 1 WaffG "Die Erlaubnis zum Erwerb und B e s i t z von Schusswaffen und Munition … ", sondern mehr noch § 15 Abs. 1 Nr. 7 b WaffG, der dem Schießsportverein des Schützen auferlegt, einen Nachweis über die Häufigkeit der schießsportlichen Aktivitäten jedes seiner Mitglieder während der ersten drei Jahre zu führen und damit der Behörde die in § 4 Abs. 4 Satz 1 WaffG vorgesehene Regelüberprüfung zu ermöglichen.

Dass für Sportschützen auch nach dem Drei-Jahres-Zeitraum ein waffenrechtliches Bedürfnis nur besteht, solange der Schießsport weiter regelmäßig betrieben wird, und dass nicht etwa anschließend daran wegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 WaffG die Ausübung des Schießsports für das "Behaltendürfen" der waffenrechtlichen Erlaubnis nicht mehr erforderlich ist, ergibt sich schließlich ausschlaggebend aus § 45 Abs. 3 Satz 1 WaffG und den mit der Novellierung des Waffengesetzes im Jahre 2002 verfolgten gesetzgeberischen Zielen. Sie belegen zwingend, dass die Behörde verpflichtet und damit auch berechtigt ist, das Fortbestehen des waffenrechtlichen Bedürfnisses bei allen Waffenbesitzern und damit auch bei Sportschützen und Jägern

- vgl. hierzu Scheffer, GewArch 2005, S. 278 ff. -

aus sachlichem Grund jederzeit zu überprüfen. Denn zum einen hat der Gesetzgeber mit § 45 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 WaffG spezielle Regelungen für den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse bei vorübergehendem und endgültigem Wegfall des Bedürfnisses getroffenen, was keine andere als die Schlussfolgerung erlaubt, dass die in § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG normierte Grundregel des Widerrufs als Unterfall den Wegfall des Bedürfnisses einschließt. Zum anderen hat der Gesetzgeber die in § 45 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 WaffG normierten Grundregeln des Widerrufs und der Rücknahme waffenrechtlicher Erlaubnisse mit Blick auf die sicherheitspolizeiliche Zielsetzung des Waffengesetzes als zwingende ("gebundene") Entscheidungen ausgestaltet; mit diesem Grundprinzip ist eine dauerhafte Freistellung der Sportschützen und Jäger vom Erfordernis eines fortdauernden Bedürfnisses ab dem vierten Jahr nach der Erteilung der ersten Erlaubnis nicht vereinbar. Dafür spricht bei europarechtskonformer Auslegung letztlich auch, dass die Erteilungsvoraussetzungen für eine waffenrechtliche Erlaubnis einschließlich des Bedürfnisses den "Fortdauervoraussetzungen" entsprechen, bei deren Wegfall - wie sich aus Art. 87 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 (BGBl. II 1993, S. 1013 ff.) ergibt - den Vertragsstaaten vorgeschrieben ist, waffenrechtliche Erlaubnisse zu widerrufen.

Vgl. Steindorf, Waffenrecht, 8. Auflage, § 45 Rdnr. 2 mit Hinweis auf OVG Berlin, NVwZ-RR 2000, 431 f.

Letztendlich streitet für das Erfordernis eines fortdauernden Bedürfnisses für Sportschützen und Jäger auch der dem Waffengesetz zugrunde liegende Gedanke, dass das in § 8 WaffG näher geregelte Bedürfnis die Basis für jede Erlaubnis darstellt und deshalb zu jeder Zeit vorliegen muss. Dementsprechend ist aus § 4 Abs. 4 Satz 1 WaffG nicht zu folgern, die Behörde sei nach dem Ablauf von 3 Jahren nicht mehr berechtigt, das weitere Vorliegen des waffenrechtlichen Bedürfnisses zu überprüfen. Der Sinn der Regelüberprüfung nach 3 Jahren besteht vielmehr - nur - darin, ein längerfristiges Bedürfnis festzustellen.

Vgl. Bushart a.a.O., § 4 Rdnr. 22.

Deshalb besteht die Prüfmöglichkeit der Behörde latent immer und wird durch das Vorliegen eines Prüfungsanlasses jeweils akut. Die aus sicherheitspolizeilichen Gründen in § 4 Abs. 4 Satz 1 vorgeschriebene turnusmäßige Überprüfung unterstreicht damit nur das dargelegte Grundprinzip des Gesetzes.

Vgl. Steindorf a.a.O., § 4 Rdnr. 11.

Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 1 WaffG wird damit in der Kommentarliteratur zu Recht als "missglückt" bezeichnet.

Vgl. Bushart a.a.O., § 8 Rdn. 20.

Denn entgegen dem ersten Anschein entbindet sie - wie dargelegt - Sportschützen und Jäger nicht von dem Erfordernis eines konkret fortdauernden Bedürfnisses."

Durch die Neufassung des § 4 Abs. 4 und die Zusammenstreichung des § 8 WaffG hat der Gesetzgeber diese Rechtsauffassung explizit bestätigt.

Jürgen Kohlheim hat in der Anhörung vor dem Innenausschuss auf die negativen Folgen für inaktive Schützen hingewiesen und darum gebeten, die WaffG-Änderung in diesem Punkt noch einmal zu überdenken. Leider efolglos!

Im Waffenrecht ist das Bedürfnis nach der Zuverlässigkeit Streitthema Nr. 2 bei den Verwaltungsgerichten.

In viele Fällen haben die Behörden auch so schon genug zu tun und werden deshalb ohne konkreten Anlass (Vereinsaustritt) das Bedürfnis nicht prüfen.

Geschrieben
Hallo ripper, den passiven Mitgliedern 18 Trainingstermine zugestehen, das ist ein Schlag in das Gesicht der aktiven Schützen.

.....Mitglied oder Nichtmitglied....

Schnuffi

Rechne mal nach,

dafür zahlen die am Ende aber mehr.

Geschrieben
VG Aachen...

VG-Urteile sollte man niemals überbewerten, sie werden nicht selten in den höheren Instanzen ins komplette Gegenteil verkehrt.

Jürgen Kohlheim hat in der Anhörung vor dem Innenausschuss auf die negativen Folgen für inaktive Schützen hingewiesen und darum gebeten, die WaffG-Änderung in diesem Punkt noch einmal zu überdenken. Leider efolglos!

Die Bedenken waren ja auch unbegründet, weil mit der WaffG-Änderung nicht das beabsichtigt wurde, was er befürchtete. Es wurde zur Streichung des § 8 Abs. 2 WaffG im Gesetzgebungsverfahren nämlich explizit darauf hingewiesen, dass dieser quasi "ins Leere lief" und deshalb nur verwirre. Und der neue § 4 Abs. 4 Satz 3 WaffG ist auch nicht neu. Er stellt gesetzessystematisch lediglich das klar, was sich zuvor bereits aus § 45 Abs. 3 WaffG ergab.

Die Neuformulierungen ändern also nichts an der früheren Rechtslage und sind lediglich eine kosmetische Maßnahme gewesen.

Immer wieder erstaunlich, wie hartnäckig sich manche Gerüchte halten. Es bleibt hier beim WO-Voodo.

Geschrieben
Hallo, aus aktuellem Anlaß bei mir im Verein folgende Frage:

1. Ist es im aktuellen Waffenrecht möglich, weiterhin passives Schützenvereinsmitglied zu bleiben und trotzdem die eigenen Waffen behalten zu können?

2. Oder müssen diese jetzt in den Aktiv-Status wechseln, wenn sie ihr Bedürfnis behalten wollen?

Wir hatten jetzt schon einige Austritte mit der Begründung, daß man wegen des neuen Waffenrechts nicht zurück in den Aktiv-Status wolle. Deshalb wird bei uns gerade ein Vorschlag diskutiert, den passiven Mitgliedern künftig 18 Trainingstermine im Jahr zuzugestehen.

Wie geht ihr in euren Vereinen - speziell in Baden-Württemberg - mit dieser Problematik um?

Schönen Dank und vorweihnachtliche Grüsse an alle, RIP

Hallo hier mal was zu passiven und aktiven Mitgliedern: Der Gesetzgeber unterscheidet nicht zwischen passiven und aktiven Mitgliedern bei ihm gibt es nur Mitglieder. Das ist das eine. Zum Bedürfnis:Ein Bedürfnis ist ein immer wiederkehrender Zustand und erfüllt sich im tun. Das ist wie beim Pinkeln nach dem Wasser lassen kein Bedürfnis mehr das sich dann je nachdem wie viel man trinkt wieder aufbaut bis man es wieder tut. So ist es auch beim schießen wenn ich genug geschossen habe höre ich auf bis ich wieder nach einer bestimmten Zeit das Bedürfnis habe zu schießen. Da das Bedürfnis nicht als solches nachweisbar ist da es sich im tun erfüllt wurde der Rechtsbegriff Bedürfnisnachweis eingeführt. Hier wird das immerwiederkehrende tun (Bedürfnis) ersichtlich Gruß Skorr.

Geschrieben
...

Auch hier nochmals danke für die Bestätigung SB bzw. SBíne.

Ich hab es jedenfalls versucht, gebe es jetzt aber an diesem Punkt auf.

Wer meint das Urteil eines Richters oder die Aussage seines SB´s stehe über dem Gesetz, der mag dies weiter glauben, wenn es ihn denn glücklich macht.

Frphe Weihnachten Alle zusammen.

Geschrieben
Ein Bedürfnis ist ein immer wiederkehrender Zustand und erfüllt sich im tun. Das ist wie beim Pinkeln nach dem Wasser lassen kein Bedürfnis mehr das sich dann je nachdem wie viel man trinkt wieder aufbaut bis man es wieder tut. So ist es auch beim schießen wenn ich genug geschossen habe höre ich auf bis ich wieder nach einer bestimmten Zeit das Bedürfnis habe zu schießen. Da das Bedürfnis nicht als solches nachweisbar ist da es sich im tun erfüllt wurde der Rechtsbegriff Bedürfnisnachweis eingeführt.

Diese Definition gefällt mir, kann meinetwegen als Gesetz gelten, obwohl ich aktiv bin.

Geschrieben

@second amendment: Sach ich doch !

Warten wirs ab. Mir wärs ja auch lieber, dass das "Bedürfnis" auch bei faktischer Nichtausübung des Schießsports fortlebt. Aber ob das jede Waffbehörde und jedes zuständige VG auch so sieht, ist eben sehr zweifelhaft.

@skorremaster: Ich glaub, Du hast da beim Bedürfnis was falsch verstanden ... wir den hier über Rechtsbegriffe, nicht über organisch-osmotische Vorgänge ...

Geschrieben
Somit werden in Zukunft passive Mitglieder Mitglieder ohne WBK und ohne Schiessen mit der Vereinswaffe sein.

Also ca. 80% der Vereinsmitglieder.

Damit ist das Ende der meisten Vereine besiegelt - das Beitragsaufkommen wird nicht mehr für die grundlegenden

Aufgaben reichen.

Somit können auch wir interssierteren Schützen nicht mehr vernünftig Trainieren und werden auf Dauer Probleme haben unser Bedürfnisse noch hin zu kriegen.

LG

M

Genau das ist, meiner Meinung nach, gewollt. Geschickt eingefädelt :icon13:

gruß Wolfgang

Geschrieben

@second amendment: Sach ich doch !

Warten wirs ab. Mir wärs ja auch lieber, dass das "Bedürfnis" auch bei faktischer Nichtausübung des Schießsports fortlebt. Aber ob das jede Waffbehörde und jedes zuständige VG auch so sieht, ist eben sehr zweifelhaft.

@skorremaster: Ich glaub, Du hast da beim Bedürfnis was falsch verstanden ... wir den hier über Rechtsbegriffe, nicht über organisch-osmotische Vorgänge ...

Hallo ich habe das mit dem Bedürfnis sehr wohl verstanden. Ich wollte nur den immer wieder kehrenden Drang nach einem Bedürfnis Bildlich darstellen da habe ich diese Variante mit dem Pinkeln genommen weil dieser Drang nach einem Bedürfnis bei allen gleich groß ist ( auch bei nicht Schützen) Gruß Skorr.

Geschrieben
"§ 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis

...

(4) Die zuständige Behörde hat drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen. Dies kann im Rahmen der Prüfung nach Absatz 3 erfolgen. Die zuständige Behörde kann auch nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums das Fortbestehen des Bedürfnisses prüfen."

D.h.: Die Behörde kann auch nach den drei ersten Jahren das fortbrestehen des Bedürfnisses überprüfen. Dabei gelten die gleichen Vorgaben wie beio der Feststellung des Bedürfnisses, also Mitgliedschaft und Trainingsnachweise, bei Waffen oberhalb des Grundkontingents auch Wettkampfteilnahme.

So sehe ich das auch. Es sind (nachwirkend) die gleichen Vorgaben zu erfüllen wie damals bei der Bedürfnis-Feststellung.

Dies bedeutet aber:

Bei Bedürfnis-Feststellung meiner (insgesamt 3) Waffen "über Kontingent" galt sämtlich noch keine Wettkampfteilnahme als Anforderung.

Sondern ausschließlich schießsportliche Aktivität. Folglich kann die Wettkampfteilnahme auch nicht nachträglich - für den weiteren Besitz

der "Über-Kontingent"-Waffen - auferlegt werden.

Geschrieben

Eine etwas andere - aber wohl ähnliche - (Bedürfnis)Baustelle:

z: B. : Die Bw sperrt für die Mitbenutzer (Reservisten) von StOSchAnlagen bestimmte Kaliber (z. B. 8 x 57, .30-06 u. a. ); andere Schießstände sind nicht vorhanden; d. h., daß ich bestimmte Waffen (K 98) nicht mehr schießen kann und demnach rein theoretisch auch das Bedürfnis dafür wegfallen könnte.

Wahrscheinlich wird sich die Diskussion so ähnlich entwickeln, wie bei "aktiven und passiven Schhützen". Mich würde aber doch einmal interessieren, ob schon entsprechende "Erfahrungen" irgendwo vorliegen oder ob hier einer eine "Einschätzung" abgeben kann.

Geschrieben
Du kannst doch auf jedem anderen Schießstand der Republik mit Deinen K98 als Gastschütze schießen.

Ich kann meinen K 98 zur Not auf die rote WBK eintragen lassen und gut ist.

Hier geht es um die Möglichkeiten, über den "Wegfall des Bedürfnisses" (wenn die Möglichkeiten der regelmäßigen Standnutzung wegfallen) eventuell auch Vereinswaffen oder Waffen von Mitgliedern, die nicht so "reisefreudig" sind, oder..., oder...., oder....das Bedürfnis zu widerrufen.

Und deshalb meine Frage, ob entsprechende Erfahrungen vorliegen oder diesbezügliche Aussagen gemacht werden können.

Geschrieben
(wenn die Möglichkeiten der regelmäßigen Standnutzung wegfallen)

Genau die fällt doch eben nicht weg. Auch als nicht allzu reisefreudiger hättest Du trotz allem die Möglichkeit ab und an wenn Du das Bedürfnis danach hättest irgendwo als Gastschütze den k98 zu schießen. Die Waffen auf gelb benötigen keinen eigenen zugelassenen und keine dafür zugelassene Disziplin in der eigenen Sportordnung. Es muß nur ein Stand und eine Disziplin irgendwo in Deutschland in irgendeinem Verband existieren.

Gibt doch Schützenvereine wie Sand am Meer. Wird doch wohl in Deiner näheren Umgebung einen geben wo Du den k98 schießen kannst. Muß ja nicht unbedingt eine bundeswehrtypische 400m Anlage sein, zur Not tun es 50m auch :-)

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