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IGNORED

Gebühren für Waffenkontrolle in BW


Rainman175

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Meine SBine sagte letzte Woche, das in Bayern sämtliche Gebühren gerade beim überarbeiten sind. Einer der Hintergründe,

das die DM in Euro-Umrechnung gerundete Beträge ergibt, sich die Gebühren wieder an die jetzigen Verhältnissen

anpassen und ungeklärte, bzw. neue Sachen sauber geregelt werden.

Wobei das alles zunächst mal nichts mit der grundsätzlichen Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit der Gebührenerhebung

für stichprobenartige, anlasslose Waffenkontrollen zu tun hat.

Auf was sich die Regelung ungeklärter/neuer Gebührentatbestände bezieht (und insbesondere wie die entsprechenden

Begründungen aussehen), darauf darf man gespannt sein...

Gruß,

karlyman

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Hallo

noch ein Grund mehr, keine Kontrolle zuzulassen. Ich bin bei einer unangemeldeten Kontrolle mit Sicherheit gerade auf dem Sprung zu einem unaufschiebbaren Termin. Und angemeldet zu einer menschlichen Stunde ist bei mir fast unmöglich. Da kann ich mir eine Gebühr schlecht vorstellen.

Steven

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Das Einlassen auf einen Verzicht seiner Grundrechte darf nicht mit negativen Folgen behaftet werden.

(Verlust der Zuverlässigkeit auf Verdacht)

Sonst wäre dieses Einlassen nicht mehr freiwillig.

Und damit wäre das Grundrecht massiv gefährdet. Und das geht so nicht.

Wer sie reinlässt, ist imho selber schuld (dumm).

Das "Schwache" wird immer ausgesiebt.

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Denn die anlasslosen, aber stichprobenartigen Kontrollen sind eben KEINE Regelüberprüfungen. Sie werden nicht bei JEDEM diesbezüglich "Verpflichteten" standardmäßig durchgeführt, sondern es findet (zumindest bei der Problematik, die wir hier diskutieren) ein anlassloses Herauspicken Einzelner statt.

Wenn ich das Urteil richtig verstehe kommt es darauf nicht an. Selbst wenn es den § 4 Abs. 3 WaffG nicht gegeben hätte wäre die Gebührenerhebung rechtmäßig gewesen, da die Behörde etwas prüft, was letztendlich dem Erlaubnisinhaber obliegt. Ob die Behörde das freiwillig und nicht bei jedem prüft wäre dann egal.

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Die von mir gefühlte Rechtslage würde sich etwa so in einem anderen Rechtsgebiet darstellen:

Ich bin als Autofahrer verpflichtet, mich an die Geschwindigkeitsregelungen zu halten.

Es wird -sinnvollerweise- kontrolliert.

Ich fahre innerorts an einer Messstelle vorbei - nix blitzt, da ich nur 50 fuhr.

300m weiter werde ich rausgewinkt und zur Kasse gebeten, weil ich ja kontrolliert wurde.

Der zu zahlende Betrag errechnet sich aus der Anzahl der Beamten plus Entfernung von ihrer Behörde mal irgendwas geteilt durch die aktuelle Aussentempertur.

Das wäre für mich 100% willkürliches, polizeistaatliches Handeln.

Wo ist jetzt der Unterschied zu den Waffenkontrollen ?

abs4

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Selbst wenn es den § 4 Abs. 3 WaffG nicht gegeben hätte wäre die Gebührenerhebung rechtmäßig gewesen, da die Behörde etwas prüft, was letztendlich dem Erlaubnisinhaber obliegt. Ob die Behörde das freiwillig und nicht bei jedem prüft wäre dann egal.

Also, wenn wir (bzw. wenn schlaue Verwaltungsrichter) anfangen würden, Gebührenerhebung bei

JEGLICHER Kontrolle von Obliegenheiten, die der Bürger hat, zu bejahen, dann kämen die

Behörden in Deutschland aus dem Gebührenerheben nicht mehr heraus.

Hast du eine Ahnung davon, wie viele öffentlich-rechtliche "Obliegenheiten" ein Bürger in D so hat,

deren Einhaltung allesamt mittels Kontrollen nachgeprüft werden kann?

Ich halte die geschilderte rechtliche Argumentation (die, nebenbei gesagt, um drei Ecken an den Haaren

herbeigezogen scheint) schlicht für hanebüchen.

Allerdings bin ich mir nach wie vor nicht sicher, dass sie auf unseren Fall anlassloser Stichprobenkontrollen

überhaupt übertragbar ist.

Gruß,

karlyman

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Kriegt Post vom Landratsamt mit dem freundl. Hinweis auf seinen "Kontostand" und einer Belehrung über die Möglichkeit diesen durch Schulungskurse zu reduzieren.

Nach Beratung durch einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht hat er bezahlt!!!

Wenn diese Belehrung nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, wäre die Luft für die Behörde vor Gericht aber sehr dünn. :rolleyes:

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Bei den in § 36 Abs. 1+2 WaffG normierten Aufbewahrungsanforderungen handelt es sich unstreitig um Pflichten

Vorsicht ! Die Regelprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG ist eine turnusmäßig festgeschriebene Pflicht für die Waffenbehörde. Die Verwahrung der Waffenkontrolle MUSS aber nicht zwingend vor Ort geprüft werden. Behörden die verwaltungsökonomisch handeln, verbinden beides miteinander.

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Wenn ich das Urteil richtig verstehe kommt es darauf nicht an. Selbst wenn es den § 4 Abs. 3 WaffG nicht gegeben hätte wäre die Gebührenerhebung rechtmäßig gewesen, da die Behörde etwas prüft, was letztendlich dem Erlaubnisinhaber obliegt. Ob die Behörde das freiwillig und nicht bei jedem prüft wäre dann egal.

Deine Einschätzungen sind immer wieder erstaunlich. Das kann ich aus dem Urteil aber nicht herauslesen. :huh:

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Deine Einschätzungen sind immer wieder erstaunlich. Das kann ich aus dem Urteil aber nicht herauslesen. :huh:

Bei waffenrechtlichen Entscheidungen im 6. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts ist Dr. Wolfgang Bier (Jg. 1955) Berichterstatter. Wenn du mal ein paar Aufsätze von diesem feinen Herrn gelesen hättest, dann wüsstest du wie der tickt und wie seine Entscheidungen gemeint sind. Dieser Mann ist durch und durch hoplophob.

EDIT: Vorgeschlagen wurde er vom rheinland-pfälzischen Justizminister Herbert Mertin (FDP).

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Letzteres bestreite ich.

Im Übrigen führt der Vergleich mit den "Regelüberprüfungen" (den ich schon erwartet hatte...) nicht weiter.

Denn die anlasslosen, aber stichprobenartigen Kontrollen sind eben KEINE Regelüberprüfungen. Sie werden nicht bei JEDEM

diesbezüglich "Verpflichteten" standardmäßig durchgeführt, sondern es findet (zumindest bei der Problematik, die wir hier

diskutieren) ein anlassloses Herauspicken Einzelner statt.

Natürlich könnte der Gesetzgeber Vor-Ort-Kontrollen als "Regelüberprüfungen" einführen. Allerdings wären diese

ihrer Natur nach dann nicht mehr mit einer stichprobenartigen, letztlich willkürlichen Kontrolle einiger Weniger vereinbar.

Dann reden wir über ein anderes Thema.

Gruß,

karlyman

Das dürfte zutreffen. Wenn der Gesetzgeber ein Regelintervall vorgeschrieben hätte, wie dies in einigen Verwaltungsrechtsbereichen der Fall ist, wäre die Amtshandlung zurechenbar und auch "veranlasst". Der Kniff ist dabei der, dass man sagt, dass die Veranlassung auch per Gesetz "aufoktroyiert" werden kann. Es kommt dann ähnlich wie bei der Pflicht zur TÜV-Prüfung oder der Wartung des Schornsteins nicht darauf an, ob man die Amtshandlung freiwillig beantragt oder gewünscht hat oder ob die Amtshandlung vorteilhaft für den Betreffenden ist oder nicht.

So weit so gut, im Waffengesetz hat der Gesetzgeber aber keine Regelüberprüfung festgelegt, sondern nur eine allgemeine behördliche Ermächtigung, Überprüfungen vorzunehmen. Dafür gibt es, weil weder vorhersehbar noch individuell zurechenbar, keine Gebühren. Denn sonst könnte die Behörde 3x jährlich oder noch öfter prüfen und man müsste jedesmal bezahlen. Da hat der Gesetzgeber also (zum Glück) gepennt. Diese Kritik richtet sich in erster Linie an das BMI. Die Novelle des Verwaltungskostengesetzes lässt ja auch schon seit Jahren auf sich warten, oder sind es bereits Jahrzehnte? Es gibt aber wie immer eine Ausnahme: Die Behörde findet einen Verstoß bei der Überprüfung oder man hat selber den Verdacht eines Verstoßes gesetzt. Ein solcher nachträglicher Anlass reicht für die Zurechenbarkeit und die Begründung einer Gebührenpflicht ohne weiteres aus.

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Bei waffenrechtlichen Entscheidungen... ist Dr. Wolfgang Bier Berichterstatter.... Dieser Mann ist durch und durch hoplophob.

Das kann ja sein. Da ist er auch leider nicht allein.

Nur kann er deswegen in einem Rechtsstaat trotzdem nicht die Systematik des Gebührenrechts aushebeln

bzw. gebührenrechtliche "Spezialprinzipien" ausschließlich für den Bereich des Waffenrechtsvollzuges schaffen.

Die Regelprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG ist eine turnusmäßig festgeschriebene Pflicht für die Waffenbehörde.

Die Verwahrung der Waffenkontrolle MUSS aber nicht zwingend vor Ort geprüft werden.

EBEN.

Gesetzliche Regelprüfung auf der einen Seite - stichprobenartig ausführbare Kann-Bestimmung auf der anderen.

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Nur liegt der Unterschied darin, dass die Zuverlässigkeitsprüfung mindestens alle drei Jahre erfolgen MUSS. § 36 Abs. 3 WaffG ist hingegen in erster Linie eine Bringschuld des Waffenbesitzers.

Das kann man also nicht miteinander vergleichen, am ehesten noch mit einer allgemeinen Verkehrskontrolle der Polizei.

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