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IGNORED

Aufbewahrung "fremder" Munition


VierenVichzjer

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
Und was, wenn man ne WBK hat auf deren Rückseite unter "Amtliche Eintragungen" steht:

"Der WBK -Inhaber ist berechtigt zum Besitz von Munition die nach dem BJagdG nicht verboten ist."?

Dann darf man doch wohl alle Muni besitzen, die es legal im Jagd- und Sportfachhandel zu kaufen gibt, oder?

Auch wenn man keine passenden Kurzwaffen dafür besitzt.

nee eben nicht!!!!

nur die Jagdmun für Langwaffen.

gerade auf der Jagdschule gelernt, KW-Mun ist davon ausgenommen.

Geschrieben
Und was, wenn man ne WBK hat auf deren Rückseite unter "Amtliche Eintragungen" steht:

"Der WBK -Inhaber ist berechtigt zum Besitz von Munition die nach dem BJagdG nicht verboten ist."?

Dann darf man doch wohl alle Muni besitzen, die es legal im Jagd- und Sportfachhandel zu kaufen gibt, oder?

Auch wenn man keine passenden Kurzwaffen dafür besitzt.

Besitzen ja, aber nicht erwerben. Erwerb wäre nicht statthaft. Solche Einträge kenne ich von 2003 mit der Anmeldung wo einige Behörden einfach vorhandene Bestände auf diese Weise legalisiert haben. Das ist aber keine Erwerbsberechtigung für beliebige Munition.

Geschrieben
"Der WBK -Inhaber ist berechtigt zum Besitz von Munition die nach dem BJagdG nicht verboten ist."?

Bei der Eintragung fehlen irgendwie einige Schlüsselwörter. "Erwerb" z.B. oder hinter BJagdG "zum Schuss auf Wild". Komischer Eintrag, wenn er denn genauso da steht.

LG

Geschrieben
Ergo: Leihschein ausfüllen und als Zweck "vorübergehende sichere Verwahrung und Transport in Zusammenhang damit" vermerken.

na doch eben gerade dieses NICHT!

§12 Abs.1 sagt dass es keiner besonderen erlaubnis bedarf, wenn man sich als berechtigter eine waffe leiht bzw. eine waffe vorübergehend aufbewahrt.

§12 Abs. 2 sagt, dass in diesem zusammenhang ( dass eine waffe geliehen bzw. vorübergehend verwahrt wird) auch munition erworben und besessen werden darf.

der erlaubnisfreie waffenerwerb gemäß Abs. 1 erlaubt nach Abs. 2 auch den erlaubnisfreien erwerb und besitz der dazugehörenden munition. ohne waffe, keine munition!

unter den Voraussetzungen des Absatzes 1
, d.h. es muss eine waffe erworben werden ( diese bedingung muss erfüllt sein), zu welchem zweck jetzt auch immer, erst dann ergibts auch die munitionsberechtigung.

gruß alzi

Geschrieben
na doch eben gerade dieses NICHT!

§12 Abs.1 NUMMER 1 sagt dass es keiner besonderen erlaubnis bedarf, wenn man sich als berechtigter eine waffe leiht bzw. eine waffe vorübergehend aufbewahrt.

§12 Abs. 2 sagt, dass in diesem zusammenhang ( dass eine waffe geliehen bzw. vorübergehend verwahrt wird) unter denselben Voraussetzungen wie oben unter den NUMMERN 1-4 auch munition erworben und besessen werden darf.

Jetzt stimmt's. (n.m.E.)

Du darfst nämlich auch eine Waffe erwerben (Ohne Erlaubnis) zum gewerblichen Transport (solltest Du ein Transporteur sein und den Auftrag kriegen). Steht in 12.1.2 beschrieben

Und genau parallel dazu steht da in 12.2.1 impliziert: Ein Transporteur darf auch Munition erwerben....

Geschrieben
Jetzt stimmt's. (n.m.E.)

Auch nicht ganz richtig. Streiche "denselben", bleibt "unter den Vorraussetzungen". Dies bedeutet, dass die Waffe Vorraussetzung für den Erwerb der Munition ist. Das Eine (Munition) folgt also dem Anderen (Waffe).

Gruß

Geschrieben

Nein Alzi. Wenn der Gesetzgeber die Erlaubnisfreiheit auf zwei Gegebenheiten hätte beschränken wollen (lassen wir die anderen Alternativen mal außer acht), nämlich:

- entweder nur die Waffe, oder

- die Waffe inklusive der passenden Munition,

dann hätte er das mit einem Satz ausdrücken können. Z.B.: "Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe, sowie der dazugehörigen Munition, bedarf nicht..."

Er hat aber zwei grundsätzlich verschiedene Gegebenheiten mit verschiedenen Alternativen geschaffen, in Absatz 1 den für die Waffe, und in Absatz 2 den für Munition.

Wer hier etwas hineingeheimsen will, der tut genau das was man hier im Allgemeinen so gerne den Waffenbehörden vorwirft: Engst mögliche Auslegung des WaffG. Dabei ist gerade dieser Passus mal eindeutig formuliert.

Man sollte sich da auch schon mal folgende Frage nach dem Zweck der Regelung stellen. Wieso erlaubt der Gesetzgeber über § 12 WaffG den vorübergehenden Erwerb/Besitz von Schußwaffen mit und ohne Munition, jedoch nicht der Munition alleine? Und kommt nicht wieder mit dem Totschlagargument "Im Waffengesetz ist nichts logisch".

Ich lasse mich gerne vom Gegenteil überzeugen, hätte dazu aber gerne ein Urteil eines oberen Verwaltungsgerichts.

Geschrieben
Wieso erlaubt der Gesetzgeber über § 12 WaffG den vorübergehenden Erwerb/Besitz von Schußwaffen mit und ohne Munition, jedoch nicht der Munition alleine?

Hallöchen,

Weil der Gesetzgeber weiß, dass eine Schusswaffe ohne Munition nichts bringt, Munition ohne Waffe aber total sinnlos ist ;) Das heisst, das er weiß, dass zur umfassenden Funktion einer Schusswaffe immer auch Munition benötigt wird. Für alleingestellte Munition gibt es jedoch in diesem Kontext keinen gesetzlich legitimierten Verwendungszweck.

Abs 2 steht auch nicht für sich allein. Er ist abhängig von den Vorraussetzungen nach Abs. 1 und zusätzlich auch noch auf die Nummern 1-4 eingeschränkt.

Gruß in die Hauptstadt

Geschrieben
Wieso erlaubt der Gesetzgeber über § 12 WaffG den vorübergehenden Erwerb/Besitz von Schußwaffen mit und ohne Munition, jedoch nicht der Munition alleine? Und kommt nicht wieder mit dem Totschlagargument "Im Waffengesetz ist nichts logisch".

Die Regelungen des 12. 1 und 2 sind doch absolut logisch.

Waffe ohne Muni macht Sinn.

Muni ohne Waffe keinen.

(irgend jemand wird da garantiert einen Verwendungszweck sehen,

bin ich mir sicher :rolleyes:

aber der Gesetzgeber eben nicht ! )

Deshalb :

Absatz 1 regelt das für die Waffen

Absatz 2 regelt das für die Muni.

Und für diese gilt entweder

1. der vorübergehende Besitz einer Waffe nach Abs. 1 Nr.1 - 4,

2. oder auf dem Stand zum sofortigen Verbrauch

3. oder berechtigt auf einer Reise.

Das ist keine beispielhafte Aufzählung,

das ist eine abschließende Aufzählung.

Nur diese drei Voraussetzungen berechtigen somit zum erlaubnisfreien Erwerb oder Besitz von Munition.

Einfach eine Schachtel Muni - egal jetzt ob 50 oder 1000 Stück aufbewahren, ist also nicht.

Geschrieben
NEIN!!!!!!!!

niemals, ganz große Falle!!!!!

so was kann einen in Teufels Küche bringen.

Bingo!

Du darfst z.B. einem Schützenkollegen (muss WBK inhaber sein) deine Waffe "leihen" mit ensprechendem Schreiben.

Als Bsp. mal eine Pistole in .45 ACP.

Wenn der aber keinen Munitionserwerb in seinen WBK stehen hat für die .45 Auto,

dann darfst du ihm AUF KEINEN FALL Munition mitgeben.

Das wäre ILLEGALER MUNITIONSBESITZ !!!!

Ganz böse Falle.....

Geschrieben
Bingo!

Du darfst z.B. einem Schützenkollegen (muss WBK inhaber sein) deine Waffe "leihen" mit ensprechendem Schreiben.

Als Bsp. mal eine Pistole in .45 ACP.

Wenn der aber keinen Munitionserwerb in seinen WBK stehen hat für die .45 Auto,

dann darfst du ihm AUF KEINEN FALL Munition mitgeben.

Das wäre ILLEGALER MUNITIONSBESITZ !!!!

Ganz böse Falle.....

Hier bist du aber ganz gehörig auf dem Holzweg. Natürlich darfst du ihm die Munition für die geliehene Waffe mitgeben.

Deshalb ist das auch im WaffG §12 (2) extra so geregelt worden.

Gruß

Geschrieben
Die Regelungen des 12. 1 und 2 sind doch absolut logisch.

Stimmt.

Und genau deshalb ist es erlaubt!

Munition ohne Waffe vorrübergehend zu besitzen ist sehr wohl sinnvoll. Das entscheidende Wörtchen ist hier vorrübergehend. Denn hier ist das Bedürfnis, das weiterhin nötig ist, etwas anders auszulegen.

Denn was macht ein Spediteur, der eine Großlieferung Munition zu Frankonia fährt? Soll der sich extra dafür eine passende Pistole ins Auto legen, am besten auf Leihschein? Und was macht er, wenn er 120 verschiedene Kaliber auf der Ladefläche hat? 120 Waffen mitnehmen?

Alleine die Einschränkung " Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer...vorübergehend erwirbt..." sagt bereits, daß der Empfänger grundsätzlich nicht Inhaber einer entsprechenden Erlaubnis sein kann. Habe ich eine 9mm Para Pistole, darf ich ohnehin Munition dafür erwerben, nicht nur vorübergehend.

Somit erstreckt sich die Erlaubnisfreiheit grundsätzlich nur auf Nicht-Erlaubnisinhaber. Besitzer einer entsprechenden Waffe gehören da per Definition nicht dazu.

Gast solideogloria
Geschrieben

Welcher der Befürworter möchte denn bei der Kontrolle dem freundlichen Kontrolleur erklären, dass er es darf? Und anschließend den Gerichtsweg beschreiten, um mit ungewissem Ausgang wenigstens seine Zuverlässigkeit zu behalten? Ich bin kein gewerblicher Spediteur also lasse ich die Finger von Murmeln die nicht in meine Kanonen passen.

(also so mache ich es, ganz einfach, ohne jegliche juristische Spitzfindigkeiten)

Geschrieben

Sorry wenn ich das Thema verdrehe, hätte aber mal eine blöde Frage :confused:

Bei der Erlaubnis nach §27 SprengG (Pulverschein) ist eine Besitzerlaubnis für selbstgefertigte Munition aller Art inclusive.

Was ist wenn jemand ohne Pulverschein selbstgeladene Mun besitzt und diese Mun aber in seiner gelben WBK steht?

Geschrieben
Sorry wenn ich das Thema verdrehe, hätte aber mal eine blöde Frage :confused:

Was ist wenn jemand ohne Pulverschein selbstgeladene Mun besitzt und diese Mun aber in seiner gelben WBK steht?

Wenn jemand ohne Pulverschein selbst geladene Munition besitzt, dürfte das einen Verstoß gegen das S..G darstellen, jedenfalls, wenn er sie nicht bei und mit dem Pulver eines Berechtigten gefertigt hat.

Ansonsten besteht eine Berechtigung zum Besitz der Munition, da gelbe WBK Erwerbs- und Besitzberechtigung für das Kaliber der eingetragenen Waffe beinhaltet.

Geschrieben
Stimmt.

Und genau deshalb ist es erlaubt!

Munition ohne Waffe vorrübergehend zu besitzen ist sehr wohl sinnvoll. Das entscheidende Wörtchen ist hier vorrübergehend. Denn hier ist das Bedürfnis, das weiterhin nötig ist, etwas anders auszulegen.

Denn was macht ein Spediteur, der eine Großlieferung Munition zu Frankonia fährt? Soll der sich extra dafür eine passende Pistole ins Auto legen, am besten auf Leihschein? Und was macht er, wenn er 120 verschiedene Kaliber auf der Ladefläche hat? 120 Waffen mitnehmen?

Alleine die Einschränkung " Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer...vorübergehend erwirbt..." sagt bereits, daß der Empfänger grundsätzlich nicht Inhaber einer entsprechenden Erlaubnis sein kann. Habe ich eine 9mm Para Pistole, darf ich ohnehin Munition dafür erwerben, nicht nur vorübergehend.

Somit erstreckt sich die Erlaubnisfreiheit grundsätzlich nur auf Nicht-Erlaubnisinhaber. Besitzer einer entsprechenden Waffe gehören da per Definition nicht dazu.

Das Spediteur Beispiel ist geradezu mustergültig gewählt. Es unterstreicht nur eben nicht das was du meinst, sondern das Gegenteil.

Gehen wir aber mal Nummer für Nummer durch:

1. regelt das für Inhaber einer Waffenbesitzkarte. Einmal die Leihe und einmal die sichere Aufbewahrung. Die Munition kann man also unter diesen beiden Vorraussetzungen gemäß Abs 2 erlaubnisfrei erwerben und besitzen. Also man hat die Waffe geliehen oder bewahrt diese auf.

2. regelt den Erwerb von einem Berechtigten zur gewerbsmäßigen Beförderung, zur gewerbsmäßigen Lagerung oder zur gewerbsmäßigen Ausführung von Verschönerungen oder ähnlicher Arbeiten an der Waffe. Unter genau dieser Vorraussetzung darf also unser im Beispiel genannter Spediteur Munition gemäß Abs 2 erlaubnisfrei erwerben und besitzen. Die Vorraussetzung ist also nicht der vorhergehende Erwerb einer Waffe, sondern die gewerbsmäßige Beförderung.

3. regelt, wenn man von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn a Arbeit- oder Ausbildung, b Mitglied, c Beauftragter §55, d Charterer (stark verkürzt). Die Munition kann man also unter diesen Vorraussetzungen gemäß Abs 2 erlaubnisfrei erwerben und besitzen.

4. wieder erwirbt. Alos auch Rücknahme der Munition.

Nummer 5 gestattet demnach auch nur den Erwerb auf der Schießstätte, wenn du die Vorraussetzung des vorhergehenden Erwerbs einer Schusswaffe erfüllt hast. Eigentlich logisch, sonst kannst du die Munition ja auch nicht dem sofortigen Verbrauch widmen.

Nummer 6 kennt bei einer Reise übrigens keine Voraussetzungen nach Abs. 1.

Andersherum benötigte ein Inhaber einer Waffenbesitzkarte auch keine Munitionserwerbserlaubnis. Er könnte ja nach §12 (1) Nr.1b vorrübergehend jegliche Munition für seinen Bedürfnis umfassten Zweck erlaubnisfrei erwerben und besitzen. Da dies aber nicht so ist, benötigt er die MEW.

SO würde ich es laienhaft interpretieren. Es ist eine interessante Diskussion. Es kommt immer auf den Blickwinkel an, unter welchem man den Begriff der Vorraussetzungen interpretiert. Würde man es so interpretieren, das die selben Vorraussetzungen wie für Abs. 1 gelten würde ich dir beipflichten. Es steht aber unter den Vorrausetzungen aus Abs. 1 Nr. 1-4.

Einen interessierten Gruß

P.S.: Ich glaube in den weiten Diskussionen von WO waren ein paar einschlägige Gerichtsurteile zum Munitionserwerb dabei. Diese waren alle sehr restriktiv.

Geschrieben
Sorry wenn ich das Thema verdrehe, hätte aber mal eine blöde Frage :confused:

ZITAT

Bei der Erlaubnis nach §27 SprengG (Pulverschein) ist eine Besitzerlaubnis für selbstgefertigte Munition aller Art inclusive.

Was ist wenn jemand ohne Pulverschein selbstgeladene Mun besitzt und diese Mun aber in seiner gelben WBK steht?

Das gefettet Zitate ist leider komplett falsch. Auch dazu ist ein Urteil in WO verlinkt. Man darf nur selbstgefertigte Munition besitzen, die den Einschränkungen seiner WBK entspricht. Bei Interesse danach müsstest du mal eine längere Zeit in die Forensuche investieren.

Der zweite Teil ist bedenkenlos möglich. Du hast eine Erwerbserlaunis für diese Munition. Wer der Hersteller ist, ist i.d.Z. vollkommen bedeutungslos.

Gruß

Gast solideogloria
Geschrieben
Das gefettet Zitate ist leider komplett falsch.

Da würde ich jetzt gerne widersprechen wollen. Ich bin als Wiederlader auch berechtigt, für andere zu stopfen, so lange gewisse Vorgaben erfüllt bleiben.

Sollte dies ein Irrtum sein, dann muss ich umgehend unseren Amtsleiter darüber aufklären.

Geschrieben
Man darf nur selbstgefertigte Munition besitzen, die den Einschränkungen seiner WBK entspricht.

Das ist falsch.

Die Erlaubnis nach §27 beinhaltet den Erwerb und Besitz der selbstgefertigten Munition. Das Kaliber ist dabei egal, genauso wie es egal ist ob man selbst eine Waffe dafür besitzt oder irgendeine andere Möglichkeit hat, diese Munition auch wieder zu verschießen.

Außer man verstößt mit der Munition gegen andere Gesetze, die greifen dann nämlich sehr wohl.

Gast 007-sucker@fvlw.de
Geschrieben

Hm, ich habe einen §27 Schein mit NC und Schwarzpulver eingetragen.

Eine WBK habe ich nicht? Darf ich jetzt nicht wiederladen?

Doch ich darf und die Mun z.B. zum Verein mitnehmen um da mit der Vereinswaffe zu schiessen.

Und das kann von .223 bis .50 alles sein.

Geschrieben
Hm, ich habe einen §27 Schein mit NC und Schwarzpulver eingetragen.

Eine WBK habe ich nicht? Darf ich jetzt nicht wiederladen?

Doch ich darf und die Mun z.B. zum Verein mitnehmen um da mit der Vereinswaffe zu schiessen.

Und das kann von .223 bis .50 alles sein.

Genau. Da du keine WBK hast, bist du auch nicht eingeschränkt. Du unterliegst damit nur dem Sprengstoffrecht. Ein WBK Inhaber unterliegt aber zusätzlich dem WaffG. Daher ist dieser dahingehend eingeschränkt.

Auch für Fyodor und Solideogloria könnte nachfolgendes Urteil interessant sein. Viel Spaß beim Aufklären des Amtsleiters ;) Meine Aussage war allerdings schlecht formuliert. Ich bezog mich nur auf WBK-Inhaber. Ansonsten gilt selbstverständlich §27 SprengG ohne diese Einschränkungen

Aus dem Urteil des OVG NRW vom 01.02.2005, AZ 20 A 20/04:

"... Dem entspricht auch die Wertung des Waffengesetzes. Dieses erkennt das Interesse von Sportschützen, Munition für ihre sportliche Aktivität frei erwerben und besitzen zu dürfen, mit dem das Interesse, Munition selbst herstellen zu dürfen, wesentlich korrespondiert, nur für die Munition eigener Waffen oder für solche an, für die der Sportschütze eine gesonderte Munitionserwerbserlaubnis besitzt. Der vorübergehende Waffenbesitzer unterliegt auch in den Fällen des § 12 Abs. 1 Nrn. 1 a) und 5 WaffG weitergehenden Beschränkungen. So eröffnet die zu § 12 Abs. 1 Nr. 1a WaffG korrespondierende Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 1 WaffG allein den Erwerb und den Besitz von Munition, wenn diese unter den Voraussetzungen von Abs. 1 Nr. 1 a) erworben wird. Erlaubnisfrei ist also (nur) der Erwerb von Munition unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 1 a), d.h. von dem Waffenberechtigten selbst. Demgegenüber besteht nicht etwa die Möglichkeit, unter Hinweis auf eine legale Waffenüberlassung, Munition von Dritten erlaubnisfrei zu erwerben. Im Falle des erlaubnisfreien vorübergehenden Erwerbs einer Waffe auf einer Schließstätte beschränkt § 12 Abs. 2 Nr. 2 WaffG den erlaubnisfreien Erwerb von Munition noch weitergehend auf den Tatbestand des Erwerbs auf dieser Schießstätte zum sofortigen Verbrauch...."

Zur Rechtmäßigkeit der Beschränkung einer Sprengstofferlaubnis nach § 27 Abs. 1 SprengG, die ein Sportschütze zur Herstellung von Munition beantragt hat, auf die Herstellung von Munition für die Waffen, für die der Erlaubnisinhaber eine Munitionserwerbserlaubnis nach Waffenrecht besitzt.

Der Fall wurde vom OVG nicht angenommen (Verfahrensgang: VG Düsseldorf 18 K 3443/02) mit folgender Begründung:

"Die Frage, ob die Erteilung der für die Herstellung von Munition erforderlichen Sprengstofferlaubnis im Falle eines Sportschützen auf die Herstellung von Munition für die Waffen beschränkt werden darf, für die er eine Munitionserwerbserlaubnis nach Waffenrecht besitzt, ist nicht klärungsbedürftig. Das Interesse an einer generellen Erlaubnis für die Herstellung jedweder Munition ist regelmäßig nicht anzuerkennen, da diese schon im Ansatz nicht als vergleichbar gewichtig anzuerkennen ist wie das Interesse an der Verwendung von selbst hergestellter Munition im Falle der Verwendung eigener Waffen.

WaffG § 2 Abs. 4, WaffG § 12, WaffG § 14 Abs. 2 , SprengG § 27"

Gruß

P.S.: Die Suchfunktion wirft unter "Wiederlader" + "Munitionserwerb" Unmengen von Treffern zu dieser Diskussion aus.

Geschrieben
P.S.: Die Suchfunktion wirft unter "Wiederlader" + "Munitionserwerb" Unmengen von Treffern zu dieser Diskussion aus.

Und genau deshalb will es mir einfach nicht in den Kopf,daß Du immer noch diese Ansicht vertrittst...

Und zur eigentlichen Diskussion:

Der §12 Abs.2 Nr.1 ziehlt auf die Voraussetzungen ab,die zur Ausnahme von der Erlaubnispflicht zum Erwerb und Besitz einer Waffe führen. Das heisst nicht, daß der Erwerb und Besitz von Munition von der Erlaubnispflicht nur ausgenommen ist, wenn die Munition zusammen mit einer entsprechenden Waffe nach den Voraussetzungen des Abs.1 Nr.1-4 überlassen wird.

1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten

a ) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder

b ) vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung

erwirbt;

2. vorübergehend von einem Berechtigten zur gewerbsmäßigen Beförderung, zur gewerbsmäßigen Lagerung oder zur gewerbsmäßigen Ausführung von Verschönerungen oder ähnlicher Arbeiten an der Waffe erwirbt;

3. von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er

a ) auf Grund eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses,

b ) als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung, einer anderen sportlichen Vereinigung zur Abgabe von Startschüssen oder einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereinigung,

c ) als Beauftragter einer in § 55 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Stelle,

d ) als Charterer von seegehenden Schiffen zur Abgabe von Seenotsignalen

den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf;

4. von einem anderen,

a ) dem er die Waffe vorübergehend überlassen hat, ohne dass es hierfür der Eintragung in die Erlaubnisurkunde bedurfte, oder

b ) nach dem Abhandenkommen

wieder erwirbt;

Gruß André

Geschrieben
Welcher der Befürworter möchte denn bei der Kontrolle dem freundlichen Kontrolleur erklären, dass er es darf? Und anschließend den Gerichtsweg beschreiten, um mit ungewissem Ausgang wenigstens seine Zuverlässigkeit zu behalten? Ich bin kein gewerblicher Spediteur also lasse ich die Finger von Murmeln die nicht in meine Kanonen passen.

(also so mache ich es, ganz einfach, ohne jegliche juristische Spitzfindigkeiten)

100% ACKL

das ist genau das was man machen sollte.

jeder der etwas anderes meint kann es ja genau so ausfechten, ich persönlich möchte das Risiko nicht eingehen.

ja, ich weiss ich bin Feigling & eine Memme aber lieber 5 min feige als das ganze Leben lang tot bzw ohne Waffen.

just my 2 cents

Geschrieben
Und genau deshalb will es mir einfach nicht in den Kopf,daß Du immer noch diese Ansicht vertrittst...

Und zur eigentlichen Diskussion:

Der §12 Abs.2 Nr.1 ziehlt auf die Voraussetzungen ab,die zur Ausnahme von der Erlaubnispflicht zum Erwerb und Besitz einer Waffe führen. Das heisst nicht, daß der Erwerb und Besitz von Munition von der Erlaubnispflicht nur ausgenommen ist, wenn die Munition zusammen mit einer entsprechenden Waffe nach den Voraussetzungen des Abs.1 Nr.1-4 überlassen wird.

Gruß André

Hallo André,

Zum ersten Teil wüsste ich nicht, dass das gesprochene Gerichtsurteil an irgendeiner Stelle aufgehoben wurde. Wie soll ich das gesprochene Recht dann anders interpretieren? Ein anderer Prozess kann ein anderes Ergebnis haben, mir ist leider keiner bekannt.

Zum zweiten Teil habe ich nur meine Sichtweise dargelegt und ausführlich begründet. Ich weiss nicht, was ich da noch weiteres zu beitragen könnte. Ich denke alles berücksichtigt und dargelegt zu haben. Ab jetzt könnte ich nur noch in die Wiederholungsschleife gehen. Es ist auch nur meine Meinung zum Thema.

Jeder ist für sein Handeln selbst verantwortlich.

Nach deiner Sichtweise könnte also jeder Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten

a ) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, ...

Munition ohne MEW erwerben und besitzen. Das halte ich eben für ausgeschlossen.

Nr.1 -4 ist nach meiner Lesart nicht die Strichaufzählung der Vorraussetzung, sondern diese müssen erfüllt werden, um eine Vorraussetzung für Abs. 2 zu bieten.

Gruß

Gast solideogloria
Geschrieben
Zur Rechtmäßigkeit der Beschränkung einer Sprengstofferlaubnis nach § 27 Abs. 1 SprengG, die ein Sportschütze zur Herstellung von Munition beantragt hat,

Hallo Südfrucht, diese Begründung ist mit das lächerlichste was ich je gelesen habe. Ich meine nicht deine, sondern die des Gerichts.

Also kann ein EWB-freier Wiederlader machen was er will und in dem Moment, wo er eine .22lfb besitzt darf er nur noch "garnichts" mehr laden????

(Oder aber viel Spaß beim Stopfen von Randzündern haben)

:D

Edith meint, dass ich solches selbstverständlich jederzeit einem deutschen Gericht zutraue. Mit Verstand hat das aber nichts mehr zu tun.

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