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IGNORED

Softair im eigenen Garten


theshooter55

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Ich hab da mal eine frage,

mein Sohn (15) und dessen Freunde (15+16) wollen bei mir im Garten mit Softairwaffen spielen.

Dürfen die das ,wie ist die Rechtslage oder kann mir(waffenbesitzer) daraus ein Strick gedreht werden.

Normal sind meine Nachbarn in Ordnung aber .... .

günni

Geschrieben
Normal sind meine Nachbarn in Ordnung aber .... .

... man weiß ja nie. ;)

Hab mich mal etas intensiver mit dem Thema beschäftigt, ist aber schon länger her. Soweit ich das noch weiß darf man mit Softairs auf dem eigenen Grundstück soviel schießen wie man will vorausgesetzt kein Geschoss kann das Grundstück verlassen.

Der letzte Part ist das blöde denn man zieht entweder ne dicke Mauer ums Grundstück oder man zieht nen 100m Sicherheitsbereich vor der Grenze, damit wirklich kein stück plastik verloren geht^^

Gesetzestext hab ich leider nicht zur hand, bestimmt weiß aber einer mehr als ich

Geschrieben

Du hast es bereits richtig dargestellt. Es darf nicht mal die theoretische Möglichkeit bestehen, dass ein Geschoss die Grundstücksgrenze überquert. Bleibt die Frage, wie es bei den 0,5 Joule Spielzeugen aussieht. Diese gelten rechtlich eben nicht als Waffen.

Gruß

Geschrieben

Bis 0,5J vom rechtlichen her OK - angesichts der immer noch herrschenden Hysterie sollte der Garten nicht einsehbar sein.

Über 0,5J brauchts das F im Fünfeck, und dann sollten die zwei warten bis sie beide 18 sind.

Geschrieben

Der letzte Halbsatz ist der wichtigste: wenn die Softair über 0,5 Joule hat, zählt sie wie eine Luftpistole oder ein Luftgewehr. Freies Schießen ohne Aufsicht (auch im Garten) ginge erst ab 18 Jahren - hier nützte es auch nichts, wenn ein Erwachsener dabei wäre (was ähm wohl weniger erwünscht ist)

Die Ausnahmen im WaffG gelten nur für "richtige" Schießstände (aber hier nur mit zur Jugendarbeit qualifizierter Aufsicht!) und an Kirmesbuden: hier dürfen sogar Kinder herumballern, wenn die Aufsichtsperson immer nur ein Kind schießen läßt.

Die Lösung: Softairs unter 0,5 Joule, für die weder die Altersgrenze noch die Gartengrenze für die Geschosse gilt, auch wenn sich der Nachbar ärgert.

Geschrieben
Die Lösung: Softairs unter 0,5 Joule, für die weder die Altersgrenze noch die Gartengrenze für die Geschosse gilt, auch wenn sich der Nachbar ärgert.

Toll, meiner hat trotzdem die Bullerei geholt-

Geschrieben
... mein Sohn (15) und dessen Freunde (15+16) wollen bei mir im Garten mit Softairwaffen spielen...

Ich möchte das jetzt nicht so verstanden haben, dass ich mit Freude Sand ins Getriebe schütte, aber das Führverbot für Anscheinswaffen ist in diesem Zusammenhang "problematisch".

Generell ist es ja so, dass beim Führen zu unterscheiden ist zwischen einem erlaubnispflichtigen Führen und einem erlaubnisfreien Führen (wie es im § 12 (3) geregelt ist).

Dank der tollen Waffenrechtsnovelle von 2008 postuliert der § 42a WaffG aber ein Führverbot für Anscheinswaffen. Damit können die Regelungen zum erlaubnisfreien Führen schlecht den § 42 a WaffG aushebeln, da der § 12 WaffG nur die Frage behandelt, in welchen Fällen keine Erlaubnis zum Führen benötigt wird. Er heilt aber nicht das Verbot des § 42 a, denn bei einem Führverbot besteht nicht lediglich eine Erlaubnispflicht.

Das sieht man z.B. in anderem Zusammenhang auch bei Waffenscheininhabern: Die Erlaubnis zum Führen bringt hier nullkommanichts bei öffentlichen Veranstaltungen wie Volksfesten, denn für diese besteht ein generelles Führverbot.

Fakt ist, wenn die Freunde Deines Sohnes ihre eigenen Airsofts auf Dein Grundstück schleppen, dann führen sie diese Anscheinwaffen (wir erinnern uns: es führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt). Dein Sohn führt hingegen nicht. Der § 12 (3) WaffG allein hebt nun das Führverbot wie beschrieben nicht aus.

Bedanken kann man sich bei den Experten, die uns diesen Blödsinn eingebrockt haben.

Nochmal zur Übersicht:

Verschiedene Reglementierungen des Führens:

Erlaubnisfreies Führen:

* Elektroschockgeräte/Reizstoffsprühgeräte mit Prüfzeichen

* Armbrust

* Fälle des § 12 (3) WaffG

Erlaubnispflichtiges Führen:

* scharfe (Feuer-)Waffen

* Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen

* Luftdruck-, Federdruck-und Co2-Waffen (mit F im Fünfeck oder höherer E0)

* wesentliche Teile von Schusswaffen (teilweise streitig)

Aber: Generelles Führverbot:

* bei öffentlichen Veranstaltungen (Volksfeste, Mittelaltermärkte)

* Anscheinswaffen

* Hieb- und Stoßwaffen

* Einhandmesser oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12cm

Für Hieb- und Stoßwaffen definiert der § 42 a (2) die Verbotsausnahme für ein berechtigtes Interesse. Zusätzlich gilt auch für Anscheinswaffen eine Verbotsausnahme für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen. Darüber hinaus ist eine Verbotsausnahme auch für den Transport in einem verschlossenen Behältnis definiert (interessant ist, dass sich hier zeigt, dass der § 12 (3) dem Verbot eben nicht abhelfen kann, denn sonst wäre der Transport ja bereits durch § 12 (3) Nr. 2 WaffG reglementiert). Für das Spielen auf fremden Grundstücken gibt es keine Verbotsausnahme, da das berechtigte Interesse nur für Hieb- und Stoßwaffen sowie Einhandmesser oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12cm als Ausnahme definiert ist.

Die Lösung: Softairs unter 0,5 Joule, für die weder die Altersgrenze noch die Gartengrenze für die Geschosse gilt, auch wenn sich der Nachbar ärgert.

Solange es sich um Anscheinswaffen handelt nutzt das auch nichts, Ulrich.

Geschrieben
Bedanken kann man sich bei den Experten, die uns diesen Blödsinn eingebrockt haben.

So ist es !!

Nochmal zur Übersicht:

Verschiedene Reglementierungen des Führens:

Erlaubnisfreies Führen:

* Armbrust

Ich empfehle das Model:Link

Spass beiseite, lass das ganze es gibt NUR Ärger...

btw. vorein paar Monaten Nachmittags mit dem Hund unterwegs, waren auch paar Kidis mit Softair unterwegs, "Look as Real" die fingen auch nach Hinweis Ihr macht Euch strafbar,( mir persönlich ist das egal aber das "GIBT RICHTIG ÄRGER" )mit der 0,5 Joule Diskussion an..... Als ich zurüch kam waren die immer noch zugange, nach nochmaliger Ansprache haben die sich dann getrollt, wohlgemerkt im Wohngebiet mit Anschluss ins "Grüne" Polizeidienststelle ca. 2 Min entfernt, wobei ich den "Jugendbeamten" auch noch kenne... :rolleyes:

Geschrieben
Ich möchte das jetzt nicht so verstanden haben, dass ich mit Freude Sand ins Getriebe schütte, aber das Führverbot für Anscheinswaffen ist in diesem Zusammenhang "problematisch".

Hallo,

was ist auf privatem Grund mit Einverständnis des Grundstückinhabers problematisch?

Einzig der Transport zum Grundstück muss beachtet werden, da ja wahrscheinlich Anscheinswaffen.

Also verschlossene Tasche und fertig.

Warum muss sich eigentlich gleich jeder in die Hosen sch...n?

Wenn einer der Nachbarn die Polizei ruft, dann soll er. Solange man sich an die "Regeln" hält, was soll die Polizei machen, außer dem lieben Nachbarn erklären, dass alles Rechtmäßig ist.

Geschrieben
...

Wobei die Verbundwirkung des § 42a WaffG schon der Hammer ist: Wenn jemand, der hochwertige Airsofts sammelt anderen Interessierten das eine oder andere Stück zeigen möchte, darf er dies auf einem Schießstand tun (dort führt man nicht). Für den Transport in einem verschlossenen Behältnis gibt es eine Verbotsausnahme, nicht aber dafür, dem Apparat einem Dritten mit dessen Einwilligung in seiner Wohnung zu zeigen (weil eben der § 12 (3) Nr. 1 WaffG das Verbot nicht heilen kann). Meines Erachtens eine unhaltbare Regelung.

Geschrieben
Und ? Was ist dabei raus gekommen ?????

Eine Ermahnung an die Kids, bloss nicht an die Fensterscheiben des Alten zu schiessen. Die könnten ja kaputt gehen (bei 0,49 J, ja nee, is klaaar). Irgendwas mussten sie ja sagen, um den senilen Quatschkopp loszuwerden. <_<

Geschrieben
was ist auf privatem Grund mit Einverständnis des Grundstückinhabers problematisch?

Problematisch ist, dass das Trum dort geführt wird und der § 42 a ein generelles Führverbot festlegt!!!

Siehe Anlage 1 zum WaffG:

Im Sinne dieses Gesetzes ... führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt,

Es steht aber alles schon oben, ggfs. einfach mehrmals lesen, bis man die Verbundwirkung erfasst hat.

Einzig der Transport zum Grundstück mus beachtet werden, da ja wahrscheinlich Anscheinswaffen.

Das ist gerade das unproblematische daran, denn der § 42 a definiert eine Ausnahme vom Führverbot für Anscheinswaffen für den Transport in einem verschlossenen Behältnis.

Warum muss sich eigentlich gleich jeder in die Hosen sch...n?

Lieber Henning K,

mir persönlich ist es emotional völlig gleichgültig, wenn jemand sich dazu entschließt, einen gut gemeinten (und dazu kostenlosen) Rat nicht anzunehmen.

Ich möchte nur nicht einen Kollegen unwissend in irgendwelche Fettnäpfchen treten lassen.

Da mir aber Vorwüfe von "Scheißereien" etc. für die kostenlose Betankung des Forums mit Fachwissen unangenehm aufstoßen, werde ich diese in Zukunft einfach einstellen und vielleicht zur kostenpflichtigen "after incident" Beratung übergehen.

Denn, bei genauerer Betrachtung, steigt mit dem Preise auch die Achtung.

... Wenn einer der Nachbarn die Polizei ruft, dann...

weden wir sehen, was passiert. I'm only watching the game, I'm not controlling it.

Geschrieben
Eine Ermahnung an die Kids, bloss nicht an die Fensterscheiben des Alten zu schiessen. Die könnten ja kaputt gehen (bei 0,49 J, ja nee, is klaaar). Irgendwas mussten sie ja sagen, um den senilen Quatschkopp loszuwerden. <_<

Dann geht´s ja noch :eclipsee_gold_cup:

Wenn ich noch dran denke, wie der Pastorssohn nebenan mit Kumpels auf der Wiese Schützenlöcher ausgehoben hat :00000733:

Der hatte sogar ne KK - nur ohne Verschluß :rolleyes:

Umgebracht hat er später und bis heute auch keinen - aber Spaß hat er gehabt mit seiner "Truppe" :00000733:

Geschrieben

Steht nicht im §42 das weitergehende Regeln unberührt bleiben? Damit überwiegt doch automatisch wieder der §12 abs. 3 und der Garten ist erlaubt.

So würde ich das jetzt jedenfalls sehen.

Gruß

Makalu

Geschrieben
...Damit überwiegt doch automatisch wieder der §12 abs. 3 und der Garten ist erlaubt...

Hallo Makalu,

so würde ich es gerne sehen, aber der § 12 (3) hebt nur die (in anderen Fällen bestehende) Erlaubnispflicht, nicht allerdings das Führverbot auf.

Du erkennst dies symptomatisch auch daran, dass der § 42 a seine eigene Transportausnahme definiert (und diese nicht dem § 12 überlässt).

Im anderen Kontext ist es mir als Beispiel (siehe oben) zwar mit der blauen Pappe erlaubt zu führen, was aber nichts daran ändert, dass es auf öffentlichen Veranstaltungen auch mit diesem Erlaubnisdokument eine verbotene Angelegenheit bleibt.

Geschrieben
Hallo Makalu,

so würde ich es gerne sehen, aber der § 12 (3) hebt nur die (in anderen Fällen bestehende) Erlaubnispflicht, nicht allerdings das Führverbot auf.

Du erkennst dies symptomatisch auch daran, dass der § 42 a seine eigene Transportausnahme definiert (und diese nicht dem § 12 überlässt).

Im anderen Kontext ist es mir als Beispiel (siehe oben) zwar mit der blauen Pappe erlaubt zu führen, was aber nichts daran ändert, dass es auf öffentlichen Veranstaltungen auch mit diesem Erlaubnisdokument eine verbotene Angelegenheit bleibt.

Hallo,

in der Sachkundeprüfung wurde gelehrt, im eigenen Garten gibt es kein Führen.

Geschrieben
Im Zweifelsfall gehören die Soft-Air alle dem Sohnemann des Grundstücksinhabers.

Nette Idee, aber die Freunde des Sohnemanns führen dann immer noch Anscheinswaffen auf fremden Grund und Boden.

Wem die Dinger gehören - also wer Eigentümer ist - spielt dabei überhaupt keine Rolle.

in der Sachkundeprüfung wurde gelehrt, im eigenen Garten gibt es kein Führen.

Ja eben - im eigenen Garten. Und jetzt darfst Du Dich fragen, ob denn die Freunde des Sohnes sich dabei im eigenen Garten befinden...

Geschrieben

Sie Führen garnix.

Sie sind mit Erlaubnis des Grundstückseigentümers auf dessen Grund und Boden. Und spielen mit FREI verkäuflichen (>14) Softair.

Und es ist auch keine öffentliche Veranstaltung.

So what ?

So viele Erbsen zum Zählen gibbet doch garnicht :rolleyes:

Geschrieben
Sie Führen garnix.

Dann lies nochmal im WaffG nach (oder lies mein Zitat aus dem WaffG oben).

Auch das ein Führen, allerdings aber ein für Nicht-Anscheinswaffen erlaubnisfreies Führen nach § 12 (3) Nr. 1 WaffG.

Und es ist auch keine öffentliche Veranstaltung.

Das hat doch niemand behauptet. Allerdings gilt für Anscheinswaffen ein generelles Führverbot (genauso wie es sonst für öffentliche Veranstaltungen gilt).

Man müsste halt einfach das WaffG kennen und auch verstehen.

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