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IGNORED

Wegfall §8/2 und längere Krankheit


oetzi

Empfohlene Beiträge

Eigentlich sind wir uns jetzt nicht ganz sicher,

aber durch die Änderung und Wegfall des §8/2 müssen Sportschützen regelmässig trainieren. So wie ich es herauslese genügt eine Mitgliedschaft im Verein nicht mehr für das Aufrechthalten des Sportschützenbedürfnisses.

Ok ist ja auch normal kein Problem, doch was ist, wenn ein Sportschütze wegen eines Unfalles längere Zeit ausser Gefecht gesetzt ist?

Also z.B. jetzt schon seit Wochen im KH liegt und für min 1/2 Jahr nur mit krücken ohne Belastung des Fuss sich fortbewegen kann. Gut Langwaffentraning geht ja sitzend, aber mit KW wird es da wohl Äpfel aussehen. Auf der anderen Seite kann ich für dieses Jahr schon weit über 40 Trainings und Teilnahmen an Wettbewerben vorweisen, aber für den Rest des Jahres wird es wohl nichts mehr.

Gibt es da jetzt eine Ausnahmeregel oder lege ich die Änderungen falsch aus (es sind keine Waffen über das Grundkontigent hinaus vorhanden)?

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Das hatten wir hier doch schon. Also nochmals:

Für organisierte "normale" Sportschützen mit Bedürfnis nach § 14 WaffG reicht nach wie vor die Vereinsmitgliedschaft aus und die Waffenbehörde wird erst nach gemäß § 15 Abs. 5 WaffG erfolgter Austrittsmeldung aktiv.

Neu ist nur, dass Sportschützen mit Bedürfnis nach § 8 WaffG nun öfters Post von der Behörde bekommen werden und dann am besten ein sauber geführtes Schießbuch präsentieren und Leistungsschützen entsprechende Nachweise bringen müssen.

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Für organisierte "normale" Sportschützen mit Bedürfnis nach § 14 WaffG reicht nach wie vor die Vereinsmitgliedschaft aus und die Waffenbehörde wird erst nach gemäß § 15 Abs. 5 WaffG erfolgter Austrittsmeldung aktiv.

Danke,

das ist schon mal beruhigend. Denn leider hat es ein Schützenkollege nicht so verstanden und machte mich damit verrückt.

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Neu ist nur, dass Sportschützen mit Bedürfnis nach § 8 WaffG nun öfters Post von der Behörde bekommen werden und dann am besten ein sauber geführtes Schießbuch präsentieren und Leistungsschützen entsprechende Nachweise bringen müssen.

Hmm, woraus schliesst Du das?

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Jut, Oetzi fragte aber nach dem "Aufrechthalten des Sportschützenbedürfnisses" ...

Woraus resultiert nun der forlaufende Zwang zum Bedürfnissnachweiss?

Der einmalige Zwang zum Bedürfnissnachweiss bei Beantragung ist mir klar, auch die

zusätzlichen Anforderungen nach §14(3) bei mehr als 2/6 ...

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Woraus resultiert nun der forlaufende Zwang zum Bedürfnissnachweiss?

Den gibt es wie oben beschrieben nicht. Die Vereinsmitgliedschaft reicht (bei organisierten Sportschützen) aus, weil dann das Bedürfnis als gegeben anzusehen ist. Für die anderen Sportschützen gilt § 4 Abs. 4 Satz 2 WaffG.

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aber durch die Änderung und Wegfall des §8/2 müssen Sportschützen regelmässig trainieren. So wie ich es herauslese genügt eine Mitgliedschaft im Verein nicht mehr für das Aufrechthalten des Sportschützenbedürfnisses.

Gut! Dann ist ^^dies^^ also, im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung einer bereits dokumentierten Bedürfnisses, nicht korrekt ... von der einmalig erneuten Bedürfnissprüfungen nach 3 Jahren

und der erneuten Bedürfnissprüfungen bei NEUEN Bedürfnissen mal abgesehen.

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Jut, Oetzi fragte aber nach dem "Aufrechthalten des Sportschützenbedürfnisses" ...

Richtig,

aber ich gehe jetzt davon aus, das alles so passt wie es Sachbearbeiter so treffend geschrieben hat. Leider gibt es da halt auch sehr viel Spielraum zum hineindenken. Mir geht es ja nicht um die 3 Jahre nach erstmaliger Ausstellung, sondern wie manchen meinen, das es möglich wäre das Bedürfnis laufend zu prüfen. Aber soweit ist jetzt alles klar, auch wenn ich dieses Jahr Unfallbedingt 2 Monate kein Schießtraining machen kann, und danach nur eingeschränkt (so gesehen Blöd, da hätte man massig Zeit und kann nicht).

Am besten man läßt sich nicht verrückt machen, ich habe mich auch hier im KH nur von einem Kollegen anstecken lassen (dachte schon ich muss unbedingt hier mal schnell raus, und ein Training machen).

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aber ich gehe jetzt davon aus, das alles so passt wie es Sachbearbeiter so treffend geschrieben hat.

manche meinen so - manche meine so: <klick>

Da Sie eine Vielzahl an Schußwaffen und dazu gehörenden Wechselsystemen besitzen, nehmen wir dies zum Anlaß zu prüfen, ob für alle Ihrer Schußwaffen und den Wechselsystemen weiterhin ein Bedürfnis besteht. Die Eintragung der erworbenen Waffe kann erst erfolgen, wenn Sie für alle in Ihrem Besitz befindlichen Schußwaffen und Wechselsysteme weiterhin ein Bedürfnis geltend machen können.

Wir möchten Sie bitten, uns bis zum .... (Anm.: 14 Tage nach Datum des Schreibens) detailliert für jede Waffe und jedes Wechselsystem nachzuweisen, welche Schießdisziplinen Sie damit schießen, an welchen Schießwettbewerben Sie teilgenommen haben (genaue Angabe des Wettbewerbs) und die Art des Wettbewerbs (Kreis-, Bezirks-, Landesmeisterschaften usw.) jeweils zu benennen. Bitte geben Sie uns die genannten Daten für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis jetzt an.

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manche meinen so - manche meine so: <klick>

Hallo Lusumi,

klar das kenne ich auch. Sorgen machte ich mir auch deswegen, nur ich habe ja bis vor gut 3 Wochen mehr als Regelmässig trainiert, wie auch (obwohl nicht nötig) meine beiden Schießbücher weiter geführt. Und mit der Anzahl von den Training sind mehr als 2 x 18 Trainings (welche ja nur zum erstmaligen Erwerb gefordert sind), genug Einträge. Und wenn man jetzt im KH liegt, so denke ich kann mir deshalb keiner was vorwerfen, denn das ist ja kein freiwilliger Aufenthalt hier. Zudem werde ich in ein paar Wochen auf jeden Fall wieder mit Langwaffen anfangen zu trainieren.

Leider fehlt halt noch die Verwaltungsvorschrift zu dem Waffengesetz, aber jetzt stelle ich mir gerade vor, es gibt ja auch Frauen, welche wegen Schwangerschaft und Kindern, so eine Pause einlegen müssen. Denen kann man nur wegen fehlender Zeit doch auch nicht die Sportschützeneigenschaften absprechen (vorrausgesetzt sie bleiben im Verein).

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Ich höre immer wieder, dass Sachbearbeiter ein Schießbuch sehen wollen, detallierte Angaben zu Teilnahmen an Wettkämpfen etc.pp was geht es der Behörde eigentlich an, wann, auf welchem Schießstand, womit ich was geschossen habe? Ich denke es reicht eine Bedürfnisbescheinigung vom Verband, dass man weiterhin aktiv am Schießsport teilnimmt oder hat sich da was geändert?

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...detallierte Angaben zu Teilnahmen an Wettkämpfen etc.pp was geht es der Behörde eigentlich an, wann, auf welchem Schießstand, womit ich was geschossen habe...

Es genügt, mit erlaubnispflichtigen Waffen trainiert zu haben. Zumindest solange man sich

mengenmäßig im Grundkontigent bewegt.

Detailierte Angaben zu Waffenart und Kaliber sind nicht nötig.

Übrigens Ötzi: Gute Besserung und vollständige Gensung.

So ein Unfall - egal welcher Art - ist nie angenehm und zuweilen

mit starken Schmerzen verbunden. Spreche da aus Erfahrung.

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Ich höre immer wieder, dass Sachbearbeiter ein Schießbuch sehen wollen, detallierte Angaben zu Teilnahmen an Wettkämpfen etc.pp was geht es der Behörde eigentlich an, wann, auf welchem Schießstand, womit ich was geschossen habe?

Wenn das Bedürfnis als nicht organisierter Sportschütze allgemein nach § 8 WaffG nachgewiesen wurde, ist das so ziemlich die einzige Möglichkeit, das Bedürfnis zu prüfen.

Bei verbandsorganisierten Sportschützen übernimmt das - wie Du richtig schreibst - nach wie vor der Verband für die ersten drei Jahre. Danach gilt die Vereinsmitgliedschaft bis zur Austrittsmeldung als Bedürfnisnachweis. Grundlage: § 15 Abs. 1 und 5 WaffG.

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Neu ist nur, dass Sportschützen mit Bedürfnis nach § 8 WaffG nun öfters Post von der Behörde bekommen werden und dann am besten ein sauber geführtes Schießbuch präsentieren und Leistungsschützen entsprechende Nachweise bringen müssen.

Das Führen eines Schießbuches ist ja irgendwie noch nachvollziehbar, der ganze Nachweiszwang für Leistungsschützen und die ganze Erbsenzählerei bedeuten aber letztendlich nur,

dass einem der ganze Spaß am Schießen ordentlich genommen wird, weil es dann nur noch um Einträge, Bescheinigungen und Nachweise geht!

Im Prinzip ist das eine Schweinerei, was hier abgeht, und ich unterstelle, dass dies auch so gewollt ist!

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Ein erweitertes Problem dürfte sich aus der früheren Regelung in der WaffVwV ergeben, dessen Grundlage nun entzogen sein dürfte:

45.3.2 In den Fällen, in denen ein Bedürfnis dauerhaft wegfällt, kann dann, wenn

keine Mängel bei Zuverlässigkeit und persönlicher Eignung bestehen, aus

besonderen Gründen vom Widerruf der Erlaubnis abgesehen werden.Hinzuweisen ist auf die besondere Regelung des § 8 Abs. 2, die das Vorliegen

eines Bedürfnisses für das Behaltendürfen legal unter diesem Bedürfnisgrund

erworbener Waffen für Personen mit dem Status eines Jägers

oder Sportschützen im dort genannten Sinne unterstellt. Der Begriff

„besonderer Grund“ ist eng zu verstehen. Nicht ausreichend ist hier ein

allgemeines wirtschaftliches Interesse an einem fortwährenden Besitz der

Waffen etwa in Gestalt der Befürchtung von Wertverlusten bei der Veräußerung.

Vorstellbar sind in diesem Zusammenhang Fallgestaltungen, in

denen beispielsweise auf der Basis einer langjährig aktiven, nunmehr jedoch

z. B. aus Altersgründen aufgegebenen Betätigung als Jäger, Sportschütze

oder Sammler ein besonderes Interesse begründen. Der Widerruf

der Erlaubnis und das Absehen von ihm beziehen sich pauschal auf den

Bestand, der von dem jeweiligen Bedürfnis umfasst ist.

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Ein erweitertes Problem dürfte sich aus der früheren Regelung in der WaffVwV ergeben, dessen Grundlage nun entzogen sein dürfte:

z. B. aus Altersgründen aufgegebenen Betätigung als Jäger, Sportschütze

oder Sammler ein besonderes Interesse begründen.[/b]

Wir haben einige ältere Sportschützenkollegen in unserem Verein, die Wettkämpfe ausrichten, Punkte zählen,organisieren,

kurzum die gute Seele im Verein, die aus Alters- oder Krankheitsgründen nicht mehr häufig schießen.

Einige haben zahlreiche Waffen in ihrem Leben angereichert und freuen sich immer noch daran.

Warum soll diesen Menschen ihr Besitz an ihren Waffen entzogen werden?

Es sollte daran gearbeitet werden, diese Regelungen im neuen WaffG wieder zu entschärfen.

Möglich ist das mit Sicherheit.

Schließlich hat der Gesetzgeber auch erkannt, dass Geschwister, Neffen, Nichten durch das neue Erbschaftsteuerrecht ungerecht benachteiligt werden und versucht jetzt durch eine Gesetzeskorrektur dies zu ändern.

Wo ein Wille ist, ist auch ein Weg!

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Jetzt hab ich auch mal ne frage dazu.

Ein guter freund von mir hat seine WBK noch nicht ganz 3 jahre, hatt in der zwischenzeit für gut ein jahr lang nicht geschossen, aus gesundheitlichen und ausbildungstechnischen Gründen. (Wurde 2 mal Operiert, die Ausbildung Studium). Jetzt schießt er aber wieder regelmäßig. Der hat mich auch letztens gefragt ob sich da ein nachteil anbahnen könnte.

Weis jemand was dazu den ich war mir da nicht sicher?

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Ein guter freund von mir hat seine WBK noch nicht ganz 3 jahre, ...

Jetzt schießt er aber wieder regelmäßig. ...

Dann wird es Zeit, eine neue Waffe zu beantragen.

Der Nachweisgedöns für eine Waffe auf Grün reicht den SB als Nachweis aus.

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Weis jemand was dazu den ich war mir da nicht sicher?

Bei meiner Regelüberprüfung (nach 3 Jahren )musste ich die letzten 12/18-Schiesstermine vorzeigen UND mir das auch noch vom meinem

Landesveband auf einem Formular abstempeln lassen.

.

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