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IGNORED

Erbwaffe mit Blockiersystem


Schorni

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Geschrieben

Hallo Leute,

hier kiegt vor mir eine Schreiben von meinm LRA an einen Erben einer Waffe.

Darin steht u.a :

Weiterhin machen wir sie darauf aufmerksam, dass nach dem neuen Waffenrecht, seit 01.04.2008 in Kraft, Erbwaffen mit einem Blockiersystem versehen werden müssen. Dies muss auch durch einen autorisierten Büchsenmacher geschehen. Dieser kann die Blockierung einrichten und auch wieder entfernen, sollte Sie die Waffe einmal veräußern wollen.

Sobald die Durchführungsrichtlinien bekannt gemacht werden, werden Sie aufgefordert werden, die Waffe mit einem Blockiersytem versehen zu lassen.

Meine Frage:

Darf die Behörde jetzt schon so massiv vorgehen?

Es ist noch nicht einmal klar, ob so ein Ding marktreif wird, vonwegen einbau durch den BüMa.

Danke für die Infos

Schorni

Geschrieben

Das Erbwaffensystem von Armatix hat die PTB Zulassung und ist somit Einsetzbar, ob uns das gefällt, oder nicht.

Im Normalfall würde ich die Erbwaffen veräussern um so der Armatix keinen Gewinn zu ermöglichen, oder eben auf GunBlock gehen, sofern ein passendes Kaliber verfügbar ist.

Aber das Gesetz besteht nunmal seit dem 01.04.2008 und da weist das LRA ja drauf hin. Somit ist die Antwort auf Deine Frage: Ja, können sie!

Geschrieben

Also laut der aktuellen Website von "der Firma, dessen Name nicht genannt werden darf" :rolleyes: (Stand: vor 3 min.) gibt es noch kein Sperrelement für .22 lfb mit PTB Zulassung.

Das gleiche gilt für gunBlock. Würde ich an deiner Stelle mal deinem LRA mitteilen.

Gruß

GKBubi

Geschrieben

Prinzipiell ist das schon richtig so (nach dem Gesetz, nicht nach dem Gefühl). Wenn der Erbe ein Kleinkalibergewehr hat, dann sollte dieses hier lesen:

WaffG, §20

(7) Die Waffenbehörde hat auf Antrag Ausnahmen von der Verpflichtung, alle Erbwaffen mit einem dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechenden Blockiersystem zu sichern, zuzulassen, wenn oder so lange für eine oder mehrere Erbwaffen ein entsprechendes Blockiersystem noch nicht vorhanden ist. Eine Ausnahme kann auch für Erbwaffen erteilt werden, die Bestandteil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung gemäß § 17 sind oder werden sollen.

Also: Antrag stellen, dass die KK-Waffe nicht blockiert werden muss, da es für dieses Kaliber kein zugelassenes Blockiersystem gibt.

.

Die Liste der zugelassenen Blockiersysteme gibts hier: PTB-Liste

Geschrieben

trotzdem muss der erbe aber in diesem fall, also dass für das kaliber kein blockiersystem vorhanden ist, eine ausnahmegenehmigung beantragen, um die waffe nicht mit einem blockiersystem, das es nicht gibt, blockieren zu müssen.

..... am besten mal kurz das amt darauf hinweisen und formlos eine ausnahmegenehmigung beantragen. dann darf man die waffe, für die es kein blockiersystem gibt, unblockiert weiterbesitzen.

gruß alzi

Geschrieben
Also: Antrag stellen, dass die KK-Waffe nicht blockiert werden muss, da es für dieses Kaliber kein zugelassenes Blockiersystem gibt.
trotzdem muss der erbe aber in diesem fall, also dass für das kaliber kein blockiersystem vorhanden ist, eine ausnahmegenehmigung beantragen, um die waffe nicht mit einem blockiersystem, das es nicht gibt, blockieren zu müssen.

Also... das habe ich jetzt noch nie gelesen oder in der Praxis so erfahren!

Auf welchen Behörden? Bundesländer? Wo kann ich das nachlesen?

Ich würde keine Ausnahmegenehmigung für ein Kaliber stellen, für das noch kein Element zertifiziert wurde.

Ich habe allerdings auch noch keine Aufforderung für ein Kaliber vom Amt gesehen, für das es noch kein System gibt.

Eine Ausnahmegenehmigung ist sicherlich mit einem Kostenbescheid verbunden - den würde ich mir sparen!

Geschrieben
Also... das habe ich jetzt noch nie gelesen oder in der Praxis so erfahren!

Auf welchen Behörden? Bundesländer? Wo kann ich das nachlesen?

Das kannst du in dem von mir zitierten Abschnitt aus dem Waffengesetz lesen. Genau dafür hatte ich ihn zitiert.

Geschrieben

Dass die Waffen zur Vernichtung abgegeben werde ist ja genau das was erreicht werden soll.

Ich würde immer die Ausnahmegenehmigung wählen, allein um meinen Besitz zu erhalten, immerhin reden wir von Ebstücken und nicht von Gerümpel ohne bekannten Ursprung.

Wenn der Erbe keinen Bezug zur Waffe des Erblassers hat, kann er sie ja veräußern an einen Berechtigten.

Das wäre immer noch besser als sie in die hochgejubelte Statistik der Behörden und Waffengegner einfließen zu lassen.

Geschrieben
Das kannst du in dem von mir zitierten Abschnitt aus dem Waffengesetz lesen. Genau dafür hatte ich ihn zitiert.

Ich habe gefragt, ob jemals gefordert wurde eine KK-Waffe zu sperren!

Mir ist nämlich kein einziger Fall bekannt!

Und freiwillig - also ohne Aufforderung - würde ich niemals einen Antrag stellen!

Geschrieben

Dann schreib ihnen doch einfach erst mal zurück, daß Du selbstverständlich damit einverstanden bist, die betroffene Erb-Waffe mit einem Blockier-System zu sichern, und bitte um eine Empfehlung für ein zugelassenes System, sofort und überall verfügbar.

Den Begriff "Ausnahme-Regelung" würde ich in diesem speziellen Zusammenhang erst mal schön außen vor lassen.

mfg

Ralf

Geschrieben
Sobald die Durchführungsrichtlinien bekannt gemacht werden, werden Sie aufgefordert werden, die Waffe mit einem Blockiersytem versehen zu lassen.

Äh, die sind wohl noch "etwas" rückständig, weil die Technische Richtlinie Blockiersysteme schon lange in Kraft getreten ist. Einen Link dazu hab ich auf die Schnelle leider nicht gefunden.

Geschrieben
trotzdem muss der erbe aber in diesem fall, also dass für das kaliber kein blockiersystem vorhanden ist, eine ausnahmegenehmigung beantragen, um die waffe nicht mit einem blockiersystem, das es nicht gibt, blockieren zu müssen.

Strenggenommen ist das so richtig, aber trotzdem ein gewaltiger Nonsens ! Überlegen wir doch einfach mal: wenn ein Erbe für eine bestimmte Waffe eine WBK beantragt, möchte er diese ja weiterhin im Besitz halten. Dieser Extra-Antrag nach § 20 Abs. 7 WaffG, den sich so manche Waffenbehörde zur "Entscheidung" auch noch fürstlich löhnen lässt, ist eigentlich nur Makulatur. Auf den meisten Erben-WBK-Anträgen findet sich bereits ein Kästchen für die Beantragung der Ausnahme.

In der Praxis wird das aber von den mitdenkenden Entscheidungsträgern ganz pragmatisch einfach so gemacht:

1. WBK-Antrag geht ein (darunter ein KK-Gewehr in .22 l.r.)

2. Nach Prüfung wird WBK für alle Waffen erteilt mit der Auflage, dass diese noch zu blockierende Erbwaffe nach amtlicher Zulassung und Verfügbarkeit von einer zertifizierten Fachwerkstatt mit Blockiersystem zu versehen ist bzw. alternativ bis dahin Sachkunde und Bedürfnis für weiteren unblockierten Besitz nachzuweisen sind.

Sobald das System auf dem Markt ist, informiert die Waffenbehörde den Waffenbesitzer und dieser kümmert sich dann um die Blockierung.

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